BGH

BGH und die Kick-Back-Urteile

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von so genannten Kick- Back-Urteilen gefällt. Banken, die ihre Kunden nicht auf versteckte Provisionen hingewiesen haben, haften danach für ihre Anlagen. Es bestehe schließlich eine Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte.
Der Bundesgerichtshof hat dies nicht nur für Investment-Fonds oder Zertifikate ausgeurteilt, sondern dies auch bei dem Abschluss von geschlossenen Fonds bestätigt.
Ein Verstoß dagegen löst Anspruch auf Schadenersatz aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank über eingenommene Provisionen zu informieren hatte. Unterstrichen wurde dies im Jahr 2001 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof unter der Bezeichnung „Schmiergeldentscheidung“ (Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZR 113/00).
Im Jahre 2006 wurde dies dann auf so genannte Kick-Backs erweitert. Dies sind verdeckte Rückvergütungen.
Ergo: Jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang muss offengelegt werden.
Dies besteht unabhängig davon, ob eine Bank oder eine Vermittler oder ein Vermögensverwalter das Geschäft durchgeführt hat. Unabhängig ist, ob der Kunde dies weiß oder hätte wissen müssen.
Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht inzwischen unabhängig von der Höhe der Rückvergütung angesehen (früher gab es eine Aufklärungspflicht nur ab Provisionshöhe von etwa 15 %).
Es geht übrigens die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getilgt hätte.
Das Oberlandesgericht München hatte unter anderem mit Urteil vom 12.01.2011 Aktenzeichen 7 U 4798/09 die Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater übertragen.

Der Ausgleichsanspruch

Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.

Grundsätzlich gilt:

Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).

Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.

Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..

Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.

Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.

Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Urlaub nicht pfändbar

Der Bundesgerichtshof entschied am 26.04.2012, dass Urlaubsgeld nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn sich dessen Höhe im üblichen Rahmen bewegt.
Dies bedeutet: Urlaubsgeld ist grundsätzlich nicht pfändbar.
In einem Insolvenzverfahren beantragte ein Gläubiger, die Hälfte des dem Schuldner zustehenden Urlaubgeldes in Höhe von etwa 3.400,00 € für pfändbar zu erklären.
Gemäß § 850 a ZPO sind Mehrarbeitsstunden nur zur Hälfte pfändbar, die für die Dauer eines Urlaubes hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, sind nicht pfändbar.
Bei der Frage des üblichen Urlaubsgeldes stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, was vergleichbare Unternehmen ihren Beschäftigten bei vergleichbarem Anlass zukommen lassen. Maßstab ist nicht, ob allgemein in Deutschland ein solches Urlaubsgeld gezahlt würde.
Der Gläubiger ging in diesem Fall leer aus.
Bundesgerichtshof Beschluss vom 26.04.2012 Aktenzeichen IX ZB 239/10

BGH: Wenn Makler mit der Versicherung kooperiert, bekommt er keine Provision

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Am 01.03.2012 kündigte der Bundesgerichtshof ein interessantes Urteil zu dem Thema Verflechtung zwischen Versicherungsmakler und dem Partner des Hauptvertrages und zu der Frage, ob dann noch Provisionen zustehen.

Provisionen verlangte die Klägerin nach der Vermittlung von fondgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen im Jahre 2006. Es handelt sich um eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 2.172,60 €.

Der Kunde unterschrieb einen entsprechenden Zahlungsverkehrtreuhandauftrag.

Nachher stellte er fest, dass zwischen der Konzernmutter der Lebensversicherung und dem Makler ein Kooperationsverhältnis besteht.

Danach stellte der Kunde die Zahlungen ein. Zunächst wurde er vom Amtsgericht verurteilt, die noch offene Vermittlungsgebühr zu zahlen.

Mit der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Die Klage wurde abgewiesen.

Das Berufungsgericht meinte nämlich, dass zwischen dem Makler und er Versicherungsgesellschaft eine Verpflichtung gestehe. Dafür genüge bereits, dass ein institutionisierter Interessenskonflikt vorliege.

Dem wollte sich der BHG nun anschließen. Auch der BGH erkannte den Maklerlohnanspruch gemäß § 652 BGB ab.

Dem Makler steht kein Vergütungsanspruch zu, wenn durch seine Tätigkeit ein Vertrag mit einer Gesellschaft zustande kommt, mit der der Makler gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verflochten ist.

Der BGH stellt fest:

Insgesamt ist aufgrund der des sich ergebenen Gesamtbildes und der festgestellten Umstände nichts gegen die tatrichterliche Würdigung einzuwenden, dass die Klägerin im Lager des Versicherers stehe und deshalb nach dem gesetzlichen Leitbild des Versicherungsmaklers die Interessen ihrer Auftraggeber nicht sachgemäß wahren können.

Deshalb ging der Makler leer aus.

Bundesgerichtshof vom 01.03.2012, Aktenzeichen III ZR 213/11

Strukturvertrieb muss sich Verhalten eines strafbaren Beraters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Strukturvertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.

Hier die Pressemitteilung des BGH.

Der Ehemann einer Kundin hatte im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktien-Fonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondverwaltungsgesellschaft geleistet.

Dies geschah auf Empfehlung eines Handelsvertreters ein Strukturvertriebes.

Die Klägerin machte geltend, der Berater habe im Jahr 2003 die Fondanlage ihres Ehemannes durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemannes gefälscht und den Verkaufswert der Fondanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Berater hatte dieses Verhalten zugestanden und wurde – auch wegen weiterer Vorgänge – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte zunächst die Klage auf Zahlung des veruntreuten Betrages abgewiesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte der Klägerin im Wesentlichen Recht gegeben, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondanteile.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Strukturvertriebes zurückgewiesen. Er vertritt die Auffassung, dass durch die an den DIT erteilte Ermächtigung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB entstanden ist. Dieses wurde durch den Handelsvertreter verletzt. Der BGH hat auch die Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 Satz BGB bejaht. Schließlich habe der Berater nicht rein zufällig mit den Rechtsgütern des Anlegers zu tun gehabt, sondern es habe einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen seinem schuldhaften Verhalten und den Aufgaben bestanden. Der Berater erhielt die Informationen bestimmungsgemäß zum Zwecke der Beratung und er war mit Formularen ausgestattet, die eine Auflösung von Vermögensanlagen ermöglichen.

Urteil Bundesgerichtshof vom 15.03.2012 Aktenzeichen III ZR 148/11

Landgericht Frankfurt am Main Urteil vom 04.06.2010, Aktenzeichen 2 – 18 O 474/09

Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 18.05.2011 – 7 U 140/10

BGH: Vertrieb hat sich strafbares Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen

Am 15.03.2012 entschied der BGH, dass ein Vertrieb sich das strafbare Verhalten eines Handelsvertreters zurechnen lassen muss.
Darüber berichtete das Versicherungsjournal am 16.03.2012.

BGH: Die Grundsätze gelten auch, wenn sie nicht vereinbart wurden

Der Bundesgerichtshof fällte kürzlich ein richtungsweisendes und äußerst interesantes Urteil:

Es stritten sich ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter mit seiner ehemaligen Gesellschaft über Ausgleichsansprüche gem. § 89 HGB.

In dem Vertrag waren die sog. Grundsätze, die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes ausgearbeitet sind, nicht vereinbart. Diese Grundsätze dienen der schnelleren Erfassung der Höhe der Ausgleichsansprüche, über die ansonsten mit großen Prozessrisiken gestritten wurde.

Der BGH stellte fest, dass diese Grundsätze trotzdem für die richterliche Schätzung herangezogen werden müssen, auch wenn sie nicht vereinbart sind.

Dieses Urteil dürfte richtungsweisend sein, da es bisher sehr umstritten war, ob die Grundsätze auch dann gelten, wenn diese nicht Gegenstand des Handelsvertretervertrages sind. Die Ausgleichsansprüche lassen sich an Hand der Grundsätze nach der aktuellen Entscheidung des BGH leichter ermitteln.

BGH: Prof.Dr. Rupert Scholz haftet

Der BGH entschied am 17.11.2011, dass Rupert Scholz als Werbeträger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung haftet.

Das Landgericht Mosbach hatte ihn verurteilt, das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung wieder aufgehoben. Aus dem Handelsvertreter-Blog Hier mehr dazu.

Hier Auszüge aus dem bemerkenswerten Urteil:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen….

Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben…..

Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner – zum Prospektbestandteil gewordenen – Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu….

Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift „W. K. “ durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das …Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift „C. “ stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen „führenden Personen“ der Anlagengruppe beigemessen wurde…..

In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein….

Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverläs-sigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen be-gründen, wenn ihr Inhaber – wie der Beklagte – nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da – wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen – auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen.“

Fraglich ist, ob jetzt „Tor und Tür“ geöffnet wurde, um nicht den einen oder anderen prominenten Werbeträger ebenso haftungsrechtlich in die Verantwortung gezogen werden kann. Anke Engelke, Jürgen Klopp, Oliver Kahn, Felix Magath sind nur einige Namen, die Werbeverträge in der Finanzbranche abgeschlossen hatten oder immer noch unterhalten.

Versicherung muss ungezillmertes Guthaben ausrechnen und auszahlen

Wir hatten kürzlich darüber berichtet, dass das Oberlandesgericht Köln
meinte, dass eine Versicherung Auskunft über die Hälfte des
ungezillmerten Fondguthabens zu erteilen habe.

Diese Auffassung wurde vertreten, obgleich die Versicherungs-
klauselnach Ansicht des Gerichtes "transparent" sein.
Der Bundesgerichtshof BGH) hat am 12.10.2005 (IV ZR 162/03)
da ganz klar Stellung bezogen und die intransparenten
Kostenklauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen
massiv beanstandet.

Darüber hinaus wollte sich das Oberlandesgericht Köln einer
 Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes anschließen,
wonach trotzdem Zweifel an der materiellen Wirksamkeit
solcher Klauseln bestehen. Das Bundesverfassungsgericht
meinte nach Auffassung des Gerichts, dass Kapital bei
Lebensversicherungen angesammelt werden muss. 

So auch Prof.Harald Hermann von der Uni Erlangen:
" Andererseits scheint das BVerfG77 der Ansicht zu sein,
dass das Hälftelungsgebot des BGH weiter geht und auch
transparent gezillmerte Verträge erfasst."

Das Oberlandesgericht Köln nahm zudem Bezug auf einen Aufsatz
eines BGH-Richters, Herrn Seiffert, in dem er diese Auffassung
ebenso bestätigt hatte.

Auch Herr Seifert vertritt die Auffassung, dass bestimmte
Regelungen in Versicherungsbedingungen, obgleich sie transparent
sind, materiell unwirksam sein.

Herr Seiffert ist seit 1995 Richter beim BGH und hatte sich u.a.
dazu geäßert, dass viele Unternehmen kurzfristig ihre
Rechtsmittel zurücknehmen, um grundsätzliche Urteile
zu verhindern.
 Mehr dazu hier.

Die Folge daraus ist, dass dem Kunden die Hälfte des
ungezillmerten Guthabens zustehe. Dies sind nach Ansicht
des Oberlandesgerichts Köln etwa 40 % der eingezahlten
Beiträge.

Lehman-Opfer heute vor dem BGH gescheitert

Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

Mehr dazu hier.

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
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