Buchauszug

OLG Frankfurt: Bei Saldoanerkenntnis kein Buchauszug

In einem Berufungsurteil vom 11.02.2015 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Berufung eines ehemaligen Vermögensberaters der DVAG, welcher einen Buchauszug gefordert hatte, zurückgewiesen.

Die DVAG und der Vermögensberater hatten einen Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Vermögensberaters geschlossen, um das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

Dieser Vertrag enthielt unter anderem die Formulierung „Herr … erhält alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen.“

Aus diesem Vertrag schloss das Gericht auf ein Saldoanerkenntnis des Vermögensberaters gem. §781 BGB. Die weitere Geltendmachung von Einzelpositionen sei ausgeschlossen. Demnach sei auch ein Buchauszug nicht erforderlich.

Dem Vermögensberater stünden nur noch alle Abschlussprovisionen für die von ihm vermittelten Geschäfte zu, nicht jedoch sogenannte Kundenbetreuungsprovisionen. Einer solchen Kundenbetreuungspflicht könne er aufgrund der Aufhebung des Vertrages gar nicht mehr nachkommen.

Das Gericht fasste unter die ausgeschlossenen Ansprüche auch die Provisionsansprüche von dynamisierten Versicherungen. Dass für diese keine Kundenbetreuung erforderlich sei, was der Handelsvertreter vortrug, träfe zwar zu, jedoch seien diese nach dem Wortlaut des Vermögensberatervertrages ausgeschlossen. Dieser enthielt nämlich unter anderem die Formulierung „alle etwaigen weiteren (…) Provisionen auch bei Summenerhöhungen“ setzen „eine nachhaltige Kundenbetreuung voraus.“ Die Formulierung hätte dem Vermögensberater nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen und er hätte daraus schließen müssen, dass auch die dynamisierten Verträge mit inbegriffen seien.

Außerdem hätte der Handelsvertreter die monatlichen Abrechnungen der DVAG nie beanstandet, sodass er das Saldoanerkenntnis nicht in Abrede stellen kann. Eine Prüfpflicht für die Abrechnungen ergebe sich ebenfalls aus dem Vermögensberatervertrag.

Überdies wies das Gericht darauf hin, dass der ehemalige Vermögensberater selbst vorgetragen hatte, anteilsmäßig bereits 80-90% der Provisionen erhalten zu haben, sodass einem Schuldanerkenntnis bei noch ausstehenden Zahlungen von nur 10-20% der Provisionen keine rechtlichen Bedenken entgegenstünden.

Umso mehr müsse dies gelten, da ein gewisser Prozentsatz der Verträge grundsätzlich sowieso notleidend und dann storniert wird.

Somit hat der Aufhebungsvertrag nach Ansicht des Gerichts die Wirkung eines Schuldanerkenntnisses und der Vermögensberater kann keine Forderungen geltend machen.

Ein fehlender Buchauszug stellt kein Zurückbehaltungsrecht dar

Das Landgericht Halle hatte mit Urteil vom 3.6.2011 in einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem ehemaligen Vermögensberater der DVAG Provisionsrückzahlungen zugesprochen.

Die Parteien hatten das Vertragsverhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet, in welchem unter anderem vereinbart wurde, dass ein zukünftiges Sollsaldo auf eine erste Anforderung seitens der DVAG unverzüglich ausgeglichen werde. Außerdem wurden alle Ansprüche, bis auf die aus der Fortführung des Provisionskontos, ausgeschlossen.

Die DVAG forderte nur vorläufig verdiente Provisionen gem. §92 Abs. 4 HGB in Verbindung mit dem Vermögensberatervertrag zurück. Sie bezog sich auf die im Vertrag vereinbarten Haftzeiten.

Der ausgeschiedene Vermögensberater bestritt, dass überhaupt Haftzeiten vertraglich festgelegt worden seien und die Vereinbarung eines Kontokorrents.

Das Gericht entschied zugunsten der DVAG. Der Anspruch folge schon daraus, dass laut dem Aufhebungsvertrag die Fortschreibung des Provisionskontos gelte.

Die Haftzeiten seien in dem Vermögensberatervertrag von Anfang an ersichtlich vereinbart worden. Die DVAG konnte den Erhalt von Vertrag und Anlagen quittiert nachweisen. Soweit die Haftzeiten in diesen nicht ausdrücklich zu finden waren, hätten sie auf Anfrage bekannt gegeben werden können. Dies sei dem Vermögensberater auch bewusst gewesen.

Insbesondere folge dies daraus, dass er viele Jahre bei der DVAG tätig gewesen war und auch mit den Provisionsabrechnungen durchaus vertraut gewesen sei. Insofern könne er sich hier nicht auf Nichtwissen oder Unkenntnis berufen.

Andere vertragliche Inhalte, wie beispielsweise die Kontokorrentabrede, seien von dem ehemaligen Vermögensberater nicht substantiiert bestritten worden.

Die Abrechnung im Sinne des §92 Abs. 4 HGB sei auch zulässig, da die selbstständigen Handelsvertreter gleichermaßen schutzwürdig seien, wie die, die direkt bei dem Versicherungsunternehmen angestellt sind.

Insofern seien die Provisionen jeweils nur als Vorschüsse gezahlt worden und zurückzuzahlen, wenn die Verträge innerhalb der Haftungszeit trotz gebotener Nachbearbeitung storniert würden. Dies sei hier der Fall.

Die DVAG hatte, nach Ansicht des Gerichts, hinreichend dargelegt, wie in den einzelnen Fällen nachbearbeitet wurde, wie, wann und warum Verträge notleidend wurden und in welchem Umfang eine Zuvielzahlung geleistet wurde.

Der Vermögensberater hatte hier nur pauschal bestritten. Dies ließ das Gericht nicht ausreichen.

Es wurde im Verfahren die konkrete Nachbearbeitung zu jedem einzelnen Stornierungsfall erklärt, Kündigungsschreiben etc. wurden vorgelegt. Zudem wurde dargelegt, dass entweder die DVAG oder das jeweilige Versicherungsunternehmen in verschiedener Weise, durch mehrfache Anschreiben, teils auch durch Hausbesuche reagiert hatte. So konnte unter anderem auch bewiesen werden, dass es bei einigen Verträgen durch Hausbesuche zu Vertragsänderungen kam und das Vertragsverhältnis so gerettet werden konnte.

Der Einwand, dass die DVAG die Nachbearbeitung größtenteils auf das Versicherungsunternehmen übertragen hatte, war für das Landgericht nicht relevant. Es erklärte diesbezüglich, dass es darauf ankomme, dass die Verträge nachbearbeitet werden und nicht durch wen. Eine doppelte Nachbearbeitung durch DVAG und Versicherungsunternehmen sei nicht angezeigt.

Der Handelsvertreter bezog sich auf einen Vertrag von sich selbst, bei welchem die Nachbearbeitung nicht ausreichend gewesen wäre. Dies beurteilte das Gericht jedoch anders. Der Vertrag war in Zahlungsrückstand geraten, sodann hatte die DVAG ein Anschrieben übersendet. Auf dieses wurde mit einer Kündigung reagiert. In einem solchen Fall sei keine weitere Nachbearbeitung angezeigt.

Rechenfehler, auf welche sich der Vermögensberater berief, wurden nicht substantiiert dargelegt und vom Gericht nicht gefunden.

Der Vermögensberater hatte bei der DVAG einen Buchauszug geltend gemacht. Diesbezüglich greife nach Ansicht des Gerichts jedoch kein Zurückbehaltungsrecht gem. §273 BGB. Hier sei maßgeblich, dass im Aufhebungsvertrag vereinbart war, dass über die Provisionen unter Berücksichtigung der fortlaufenden Haftzeiten noch abzurechnen wäre. Da die DVAG alle Unterlagen hierfür vorgelegt hatte, wäre der Sinn und Zweck des Buchauszuganspruchs aus §87c HGB dadurch nicht mehr erfüllt.

Zudem hätte der Vermögensberater im Aufhebungsvertrag auf weitere Ansprüche verzichtet, darunter verstand das Gericht auch den Buchauszug.

Allenfalls könne der Handelsvertreter noch nachvollziehbare Unterlagen über die Fortführung des Provisionskontos verlangen. Diese seien jedoch von der DVAG durch die vorgelegten Unterlagen erbracht worden.

OLG Frankfurt zur Verjährung und zum Umfang eines Buchauszuges

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte in einem Berufungsurteil am 16.8.2016 einer ehemaligen Vermögensberaterin der DVAG einen Buchauszug gemäß §87c Abs. 2 HGB zugesprochen.

Die Parteien hatten bereits vor dem Landgericht über Provisionsrückforderungen gestritten. Einerseits hatte die DVAG Provisionsvorschüsse aufgrund von Stornierungen zurückgefordert, andererseits hatte die Vermögensberaterin widerklagend einen Anspruch auf einen Buchauszug erhoben, um mit Hilfe von diesem etwaige weitere Ansprüche gegen die DVAG geltend machen zu können.

Die Parteien führten bis zum 31.01.2013 ein Vertragsverhältnis und beendeten dieses am 06.02.2013 mit einem Aufhebungsvertrag. In diesem Aufhebungsvertrag hatte die Vermögensberaterin ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet. Bezüglich der Abschlussprovisionen, die bis zum Ende des Vertragsverhältnisses eingereicht, aber noch nicht abgerechnet waren und daher nicht in das Anerkenntnis fallen konnten, blieb ein Anspruch bestehen.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die DVAG einen Buchauszug mit folgenden Informationen erteilen muss:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevanter

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

Das Oberlandesgericht hatte im Vergleich zum Landgericht den Anspruch insoweit eingegrenzt, als dass der Buchauszug nicht, wie ursprünglich beantragt, alle Geschäfte, welche in den Vertragsjahren eingereicht worden waren enthalten.

Aus den Vorschriften der §§ 92, 87, 87a HGB ergebe sich nämlich, dass der Handelsvertreter nur einen Buchauszug über die Geschäfte verlangen könnte, für die ihm ein Provisionsanspruch gebührt.

Da die Vermögensberaterin jedoch in dem Aufhebungsvertrag ein Saldoanerkenntnis unterzeichnet hatte und ein Anspruch nur noch in Bezug auf bis dato nicht abgerechnete Abschlussprovisionen, nicht jedoch in Bezug auf Betreuungsprovisionen bestünde, müsse der Buchauszug insoweit eingeschränkt sein.

Zum einen müssten die abgerechneten und anerkannten Abrechnungen nicht berücksichtigt werden.

Zum anderen hatte die Vermögensberaterin zusätzliche Angaben zu dynamisierten Lebensversicherungen verlangt. Diese jedoch stellen Betreuungsprovisionen dar, nicht etwa Abschlussprovisionen, sodass diese Angaben im Buchauszug nicht enthalten sein müssten.

Der Buchauszug müsse auch nur Informationen über die Geschäfte enthalten, die bis zum 31.03.2013 eingereicht worden waren, in dem Anerkenntnis jedoch noch nicht enthalten waren.

Einwände bezüglich bereits abgerechneter Geschäfte, bei denen von der Vermögensberaterin eine falsche Abrechnung bzw. die Zugrundelegung falscher Promillesätze beanstandet wurden, konnten keinen Bestand haben, da diese Ansprüche durch das Saldoanerkenntnis erloschen waren.

Die DVAG hatte vorgetragen, die Vermögensberaterin könne sich aus ihren eigenen Unterlagen einen Buchauszug zusammenstellen. Dies lehnte das Gericht ab. Es bestünde keine Verpflichtung für die Vermögensberater ihnen übersandte Unterlagen chronologisch zu ordnen und aufzubewahren, um sich dann die für sich relevanten Informationen zur Nachprüfung von Abrechnungen und Ansprüchen selbst herauszusuchen.

Die übersandten Provisionsabrechnungen könnten einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über die gesamte Vertragslaufzeit erstreckten und zusätzlich alle Informationen enthielten, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich seien.

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht die Abrechnungen hierfür als nicht ausreichend. Insbesondere fehlten Angaben zu stornierten Geschäften, die genaue Mitteilung der Stornogründe und die Beschreibung der ergriffenen Stornobekämpfungsmaßnahmen.

Informationen zu letzteren waren nur bei erfolgreicher Stornobekämpfung aufgeführt. Da für die Vermögensberater jedoch gerade im Fall des Misserfolges die Informationen zur Stornobekämpfung ausschlaggebend seien, könnten die Abrechnungen den Anforderungen hier nicht genüge tragen.

Auch eine Nachreichung der fehlenden Informationen käme nicht in Betracht, da der Buchauszug eine „geordnete Darstellung der provisionsrelevanten Tatsachen zu enthalten hat“.

Zweck des Buchauszuges sei es Sicherheit über Provisionsansprüche zu verschaffen und eine Nachprüfung zu ermöglichen. Nur bei einer solchen geordneten Darstellung, sei dies möglich.

Die DVAG hatte im Rahmen des Rechtsstreits zu einigen Stornierungsfällen vorgetragen und wollte dadurch den Buchauszug ersetzen. Auch dies ließ das Gericht nicht ausreichen. Die DVAG hatte hier nämlich nur zu den Fällen vorgetragen, die ihrer Meinung nach oberhalb der von ihr angenommen Bagatellgrenze (100,00 €) lägen. In diesem Fall kam es jedoch gerade auf die kleineren Fälle an.

Der Einwand, die DVAG sei aufgrund ihrer eigenen Bücher nicht in der Lage einen solchen Buchauszug zu erstellen, wurde ebenfalls abgewehrt. Der Unternehmer sei bei mehrstufigen Vertretungsverhältnissen als Hauptvertreter verpflichtet, sich erforderliche Unterlagen aller Geschäftspartner zu verschaffen.

Zudem wollte die DVAG eine Verjährung geltend machen. Das Gericht erklärte, dass zwar generell auch für einen Buchauszug die dreijährige Verjährungsfrist gem. §195 BGB gelte und diese mit Ablauf des Jahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Der Anspruch auf einen Buchauszug werde jedoch erst dann fällig, wenn er erstmalig verlangt wird. Somit kam eine Verjährung nicht in Betracht.

Eine von der DVAG behauptete Rechtsmissbräuchlichkeit seitens der Vermögensberaterin wurde ebenfalls verneint.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht aufgrund der Tatsache anzunehmen, dass die Vermögensberaterin bisher keine Provisionsabrechnungen beanstandet hatte. In diesem Verhalten sei keine endgültige Einigung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer über die Provision und Abrechnung zu erkennen. Nur eine solche Einigung könne den Anspruch auf einen Buchauszug im Wege der Rechtsmissbräuchlichkeit ausschließen. Vorliegend hatten sich die Parteien lediglich auf ein Saldoanerkenntnis zu einem bestimmten Zeitpunkt geeinigt.

LG Frankfurt: Doppelte Auskunft

Teilurteil des Landgerichts Frankfurt vom 25.07.2017

 In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

 

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG

vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln

versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die

Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart

und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge,

die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

 

Zu den Gründen:

 

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.
Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Und immer wieder die Frage der Verjährung eines Buchauszuges

Das Landgericht Frankfurt beschäftigt sich immer wieder mit der Frage, wann der Anspruch auf einen Buchauszug verjährt sein könnte. Es kommt dabei zu unterchiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht verurteilte in einem nicht rechtskräftigem Teilurteil vom 28.02.2017 die DVAG an einen ihrer Handelsvertreter einen Buchauszug mit folgenden Angaben zu erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners

– Policen- und/oder Versicherungsscheinnummer

– zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, die Tarifart, die Prämien und/oder provisionsrelevante

Sondervereinbarungen

– Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen

Bestandserhaltungsmaßnahmen

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass dem Vermögensberater bis zum Tag seiner Kündigung der Anspruch auf einen Buchauszug gem. § 87c Abs. 2 HGB zusteht, um im Rahmen einer Stufenklage auf diesem aufbauend Provisionen geltend zu machen.

Als Versicherungsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 HGB sei der Vermögensberater ein Handelsvertreter im Sinne des HGB. Somit stehe ihm ein Anspruch auf einen Buchauszug über alle Geschäfte zu, für die ihm nach § 87 HGB eine Provision zusteht.

Die erteilten Provisionsabrechnungen können für diesen Anspruch nicht ausreichen. Der Buchauszug dient unter anderem der Überprüfung der erteilten Abrechnungen.

Auch der ständig mögliche Zugriff auf das elektronische Informationssystem der DVAG wird dem Anspruch nicht gerecht. Der Anspruch könnte durch dieses nur ersetzt werden, wenn es einen ständigen Zugriff auf einen Gesamtüberblick über den geschuldeten Zeitraum darstelle. Dies sei für das Gericht nicht ersichtlich.

Den Inhalt des Buchauszugs stützt das Gericht darauf, dass dieser im Zeitpunkt seiner Aufstellung die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsabschlüsse vollumfänglich wiederspiegeln muss.

Die Angaben seien außerdem im Vermögensberatervertrag festgehalten und in den § 87 Abs. 2 und § 4 HGB normiert.

Die Angaben zu den Stornierungen seien gem. § 87a Abs. 3 HGB relevant.

Die Einrede der DVAG, der Anspruch sei verjährt konnte nicht durchgreifen.

Der Buchauszug ist laut Gericht der Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er kann somit nur verjähren, wenn auch die Provisionsansprüche verjährt sind.

Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB für den Buchauszug beginne gemäß § 199 Abs.1 erst ab der Fälligkeit, diese mit Verlangen nach dem Buchauszug.

Da nicht ersichtlich war, dass der Vermögensberater bereits vor der gerichtlichen Geltendmachung nach dem Buchauszug verlangt hätte, begann die Frist somit erst ab der gerichtlichen Geltendmachung zu laufen.

Der Anspruch besteht laut dem Landgericht Frankfurt am Main nur bis zur Kündigung des Vermögensberatervertrages durch den Vermögensberater selbst. Nur bis dahin hätte er Geschäfte bei der DVAG einreichen können.

Die DVAG hatte darüber hinaus eine Einrede der Schikane gemäß §§ 242, 226 BGB geltend machen wollen. Sie behauptete, der Kläger wolle durch die Geltendmachung des Buchauszugs, die DVAG zu einer Konzession in einem Parallelverfahren drängen. Dies war für das Gericht jedoch nicht ersichtlich, da der Vermögensberater lediglich einen ihm zustehenden Anspruch geltend machte.

LG Frankfurt: Sowohl Vermögensberater als auch DVAG zur Auskunft verpflichtet

In einem nicht rechtskräftigem Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt im Juli 2017 sowohl DVAG als auch einen Vermögensberater zur Auskunft verurteilt.

In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge, die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

Zu den Gründen:

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.

Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Anschlag auf die Rechtsprechung

Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hat manchmal illustre Formen. Darüber wurde hier im Blog des öfteren berichtet.

Vielleicht hätte SPD-Chef Schulz manch Urteil als Anschlag auf die Rechtsprechung gewertet, wie es auch die Mandantschaft tat. Eine bloß uneinheitliche Rechtsprechung dazu zu zählen, ist aber sicher übertrieben.. Auch wenn die Mandantschaft bei einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt diese deutlichen Worte fand. Dabei ging es um die Verjährung des Buchauszuges, der den Gerichten immer wieder Probleme und Kopfzerbrechen bereitet.

Das Gesetz gibt darüber nicht viel her. Die Rechtsprechung verhält sich bedeckt bis widersprüchig.

Ein oftmals formelhaft gewählter Buchauszug findet in der Rechtsprechung immer wieder Anklang. In dieser Form wurde dieser auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main und von anderen Oberlandesgerichten abgesegnet. Sogar der Bundesgerichtshof hatte sich mit dieser Form anfreunden können. Hier im Handelsvertreter-BLOG wurde er oft zitiert.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun einen solchen Buchauszug zurückgewiesen. Eine ehemalige Vermögensberaterin hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, in der zweiten nicht mehr. Sie wünschte einen Buchauszug für den Zeitraum 2006 bis 2012, aus dem sich systematisch und geordnet die von der Klägerin vermittelten Geschäfte ergeben. Sie schied im Jahre 2006 aus. Die Klage wurde im Jahre 2010 erhoben. Zu spät käme dann die Klage auf den Buchauszug, zumal die dreijährige Verjährungsfrist, bezogen auf das Vertragsende, vorbei seien. Dass die Verträge oft eine Haftungszeit von sechs Jahren haben, und Provisionen erst im Jahre 2011 verdient sein könnten, wollte das Gericht nicht gelten lassen.

LG Frankfurt dazu, wann ein Buchauszug verjährt

Am 11.04.2017 urteilte das Landgericht Frankfurt am Main einen Buchauszug wie folgt aus:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf sämtliche ab dem 01.12.2011 als entstandene in Betracht kommende Provisionen des Klägers hinsichtlich der von ihm ab dem 01.01.2008 eingereichten Geschäfte erstreckt und folgende Angaben enthält:

a)

Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)

Police- und/oder Versicherungsscheinnnummer

c)

Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)

Jahresprämien

e)

Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)

bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)

Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)

Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger war ein ehemaliger Vermögensberater der noch weitere Provisionsansprüche geltend macht. Das Gericht hatte sich vornehmlich mit zwei Fragen zu beschäftigen, und zwar einerseits mit der Frage der Verjährung eines Buchauszuges und andererseits damit, ob möglicherweise die Pfändung des Provisionskontos den Buchauszug vereiteln würde. Das Gericht hatte sich lange Zeit mit der Frage beschäftigt, ob der Anspruch auf den Buchauszug erst mit der Geltendmachung entstehen würde. Diese Auffassung wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Verfahren vertreten. Die Rechtsprechung spricht in dem Zusammenhang von einem so genannten „verhaltenen Anspruch“.

Das Gericht wollte sich dem nicht anschließen und meinte, die Verjährung eines Buchauszuges beginne mit der Abrechnung. Die Besonderheit in der Versicherungsbranche besteht darin, dass zweimal abgerechnet wird. Insofern gibt das Urteil Bedenken auf.

Ferner musste sich das Gericht damit befassen, ob einem Handelsvertreter überhaupt noch ein Buchauszug und mögliche Provisionen zustehen, wenn das Konto gepfändet ist. Das Gericht meinte dazu, dass trotz Kontopfändung der Anspruch besteht und der Buchauszug zu erteilen sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Auf die Form kommt es an

Über eine merkwürdige Entscheidung berichtet Cash.online am 23.03.2017.  Am 1. März 2017 (AZ.: 7 U 3437/16) urteilte das Oberlandesgericht München, dass ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug bekomme, wenn er jahrelang die Provisionsabrechnungen unbeanstandet entgegengenommen hat. Soweit deckt sich diese Entscheidung mit der herrschenden Rechtsprechung.

Das bayerische OLG entschied aber auch, dass der Handelsvertreter nicht das Recht habe, dem Unternehmen vorzuschreiben, in welcher Form es den Buchauszug zu erbringen habe. „Dieser müsse zwar klar und übersichtlich sein, weitergehende Anforderungen seien dem Paragrafen 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) aber nicht zu entnehmen“.  Der Buchauszug muss deshalb nicht in EDV-verwertbarer Form oder auf Papier bereitgestellt werde.

In welcher Form, Farbe, Schrift oder Zeichen der Buchauszug nach Auffassung der Münchner Richter erfolgen könnte, verrieten sie nicht. So hat das OLG Tür und Tor für alle möglichen Tricks geöffnet, um das Lesen eines Buchauszugs möglicherweise zu erschweren. Es gab schon Buchauszüge, die auf jeder dritten Seite codiert waren – stets mit einem anderen Code. Dies stellt allerdings eher die Ausnahme dar.

Kürzlich bot die DVAG einem Vermögensberater an, statt eines Buchauszugs doch lieber sämtliche Daten aus dem Onlinesystem herauszuziehen. Bevor jemand auf die Idee kommt, dies auch zu tun, sollte jedoch vorher die Einwilligung eingeholt werden. Schließlich hat ja die DVAG die Daten eingespeist. Es handelt sich somit um – aus Sicht des Vermögensberaters – fremde Daten.

Einem anderen ehemaligen Vermögensberater wurde kürzlich unterstellt, er habe diese Daten für eigene Zwecke, genauer gesagt um umzudecken,  genutzt. Ihm wurden deshalb einige Paragrafen aus dem Bundesdatenschutzgesetz sowie des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb vorgehalten.

Üblicherweise wird jedoch der Buchauszug auch nicht in einer bestimmten Form eingeklagt. Er wird deshalb auch nicht in einer bestimmten Form ausgeurteilt. Und üblicherweise gibt es nach Verurteilung des Unternehmens auf Erteilung eines Buchauszugs auch keinen Streit über die Form des Buchauszugs, allerdings oft über den Inhalt des Buchauszugs.

Interessant ist allerdings die Frage, ob bei Erteilung eines Buchauszugs gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen wird. Was wäre z.B., wenn ein Versicherungsnehmer die Weitergabe und Nutzung seiner Daten verboten hat und diese in Form des Buchauszugs an ehemalige Mitarbeiter herasugegeben werden? Diese Frage ist aber eher theoretischer Natur. Der Kunde, der von der Weitergabe der Daten betroffen wäre, erfährt von dem Buchauszug normalerweise nichts.

OLG Düsseldorf: Kein Auskunftsanspruch und kein Buchauszug für den Handelsvertreterausgleich

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 27.01.2017, Az. I-16 U 171/15 zu der Frage Stellung genommen, ob ein Buchauszug für einen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gem § 89b HGB benötigt werde. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Buchauszug dazu nicht benötigt werde.

Bis zum 31.7.2009 entsprach es der Rechtslage, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters auf der Grundlage seiner Provisionsverluste infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses berechnet wurde. Der Buchauszug wird benötigt, um seine Provisionen überprüfen zu können. Mit Änderung der Regelung im Jahre 2009 war es nicht mehr erforderlich, seine Provisionsverluste nachzurechnen, um den Ausgleichsanspruch zu begründen.

Deshalb kann seit 2009 der Auskunftsanspruch nicht mehr grundsätzlich und mit einem Verweis auf § 89 b HGB gefordert werden, wenn man den Ausgleichsanspruch berechnen möchte.

Das OLG Düsseldorf hat nun einen solchen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Handelsvertreters, der Vertragshändler ist,  abgelehnt. Das OLG geht zwar davon aus, dass dem Vertragshändler ein Auskunftsanspruch zustehen könne, allerdings nur dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Unternehmervorteile höher als die Provisionsverluste sein könnten. Dies erklärt das Oberlandesgericht nach einer umfangreichen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EuGH vom 26.3.2009.

Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch aber nicht völlig ausgeschlossen. Man muss diesen nur genügend begründen. Dazu das OLG:

„Nach § 242 BGB trifft den Schuldner ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer zu geben vermag. Umfang und Inhalt der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegenstehen… Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. nur BGH, Beschluss vom 01.Juni 2016 – IV ZR 507/15, zitiert nach juris Rn.7).“

Das OLG sah den Auskunftsanspruch aber nicht als notwendig an, um den Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Der Buchauszug und das Alter des Versicherungsnehmers

Dass dem einen oder anderen Richter das Thema Handelsvertreterrecht Unbehagen bereitet, wurde hier im Blog bereits erwähnt. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 23.02.2017 dieses Unbehagen zum Ausdruck gebracht – durch eine abermals fehlerhafte Entscheidung . Das geschah trotz entsprechender Hinweise in der mündlichen Verhandlung. Es geht um einen Buchauszug,, der in dieser Form, in der er geltend gemacht wurden, von vielen Gerichten abgesegnet wurde.  Auch der Bundesgerichtshof beanstandete diese Form des Buchauszugs nicht.

Ein ehemaliger Vermögensberater hatte diesen Buchauszug gegenüber der DVAG geltend gemacht. Erstinstanzlich wurde er in dem vollen Umfang entsprochen. Das Oberlandesgericht hatte diesen Buchauszug jedoch nunmehr etwas gekürzt, zeitlich und auch vom Inhalt her. Das Gericht kam nach inhaltlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass der Handelsvertreter nicht das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers erfahren dürfe und eine zusätzliche Angabe über die Jahresprämie stände ihm auch nicht zu. Schließlich bekomme er durch den Buchauszug bereits Auskünfte über die vereinbarte Prämie. Darüber hinaus die Angabe über die Jahresprämie zu verlangen, wäre unnötig, weil diese ja selbst ausgerechnet werden könnte. An dieser Stelle lag das Gericht noch richtig.

Die Angabe des Geburtsdatums des Kunden zu dessen Identifizierung ist regelmäßig nicht erforderlich, so führte das OLG in seiner Begründung aus. Dabei verwies das OLG Frankfurt auf ein weiteres Urteil des OLG Frankfurt vom 18.09.2012 unter dem Aktenzeichen 5 U 101/09.

An dieser Stelle irrt das Gericht jedoch. Das Geburtsdatum dient nicht der Identifizierung des Versicherungsnehmers. In der Tabelle der Grundprovisionen des Vermögensberatervertrages in der Form von 2007 ist unter den Hinweisen zur Tabelle unter Ziffer 6 geregelt: „Als Bewertungssumme geht die der Hauptversicherung zugrunde liegende Summe der Bruttojahresbeiträge (Prämie x Zahlweise x Beitragszahlungsdauer bzw. Aufschubzeit bei Rentenversicherungen). Es werden maximal die Beiträge der ersten 35 Jahre berücksichtigt, begrenzt auf die Veränderung des 75. Lebensjahres der versicherten Person.“ Dass deshalb das Geburtsdatum für die Berechnung von Provisionen maßgeblich ist, hatte der Richter bei Abfassung des Urteils offensichtlich übersehen.