Deutsche Vermögensberatung

Plusminus-Video über DVAG wieder verfügbar

Die deutsche Vermögensberatung DVAG nahm den kritischen Plusminus- Beitrag in Windeseile aus „Youtube“.

Er ist jetzt in der ARD-Mediathek zu sehen.

Und zwar hier.

Anwaltsfehler

Am 29.09.2010 fand vor dem Landgericht Ellwangen ein Gerichtstermin statt. Verklagt wurde ein Anwalt, der übersehen hatte, dass er seinem damaligen Mandanten, einem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, hätte die Gewährung von Prozesskostenhilfe empfehlen müssen. Und er hätte sehen müssen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.

Der lehnte jedoch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ab, weil der Vermögensberater angeblich Wohnungseigentum besaß. Dem Anwalt war nicht ersichtlich, dass es hätte trotzdem Prozesskostenhilfe geben können.

Außerdem verlangte der Anwalt des Vermögensberaters nicht, dass die Angelegenheit hätte an das Arbeitsgericht abgegeben werden müssen. Das Arbeitsgericht wäre nämlich, nach Antragstellung durch den Anwalt, für den Vermögensberater zuständig gewesen. Diese Vorschrift kannte der Anwalt offensichtlich nicht.

Seinerzeit wurde in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen der Vermögensberater mit erheblichen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren belastet. Diese wären vor dem Arbeitsgericht nicht angefallen. Dort nämlich hätte er die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht zu tragen gehabt.

Das Gericht erkannte an dieser Stelle einen Anwaltsfehler.

Typischer Aufhebungsvertrag

Dies ist ein typischer Aufhebungsvertrag, den ein Strukturvertrieb dem einen oder anderen anbietet. Da dieser keine „härteren“ Vertragsstrafen enthält, halten wir diesen Vertrag immer noch für die „sanfte Version“. Es kann nämlich auch schlimmer kommen. Die nicht so sanfte Version werden wir auch  bald darstellen.

Hier der Inhalt:

A U F H E B U N G S V E R T R A G

zwischen

der Firma …

(nachfolgend kurz … genannt)

und

…..
..berater-Nr.:

1)    Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Agenturverhältnis, dass auf dem Vermögensberatervertrag vom ……. beruht, in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des …….. sein Ende gefunden hat.

2)    ……….. erhält nach Maßgabe seines Provisionssatzes bzw. Supervisionssatzes  alle noch ausstehenden Abschlussprovisionen für die Geschäfte, die er bzw. die ihm unterstellten Vermögensberater noch bis zum Tag der Beendigung des Agenturvertrages bei der … eingereicht haben. Sonstige Provisionsansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen verbleibt es hinsichtlich der Abwicklung des Kontokorrentverhältnisses zwischen den Parteien bei der Regelung, die im Vermögensberatervertrag für den Fall der Kündigung des Vermögensberatervertrages getroffen wurde.

Sollte das für …….. geführte Vertreterkonto künftig einen Sollsaldo ausweisen, wird er diesen auf erste Anforderung unverzüglich ausgleichen. Die zum …….. bestehenden Salden auf dem Diskonto über 0, EUR Soll/Haben und auf dem Rückstellungskonto über ………. EUR Haben werden von …….. anerkannt

3)    Ansprüche, die über die in Textziffer 2 genannten hinausgehen, sind ausgeschlossen.

4)    …….. verpflichtet sich,

a)    weder persönlich noch durch Einschalten von Dritten, Mitarbeiter der … abzuwerben oder sie zu einer Konkurrenztätigkeit zu bewegen oder dies zu versuchen,

b)     weder persönlich noch durch Einschaltung Dritter, Kunden, die mit Partnergesellschaften  der … Verträge abgeschlossen haben, zur Kündigung und/oder Einschränkung bestehender Verträge zu bewegen,

c)    es zu unterlassen, mit Mitarbeitern der … zusammenzuarbeiten, die noch vertraglich an die … gebunden sind,

d)    es zu unterlassen, sich negativ über die … und/oder dessen Mitarbeitern zu äußern.

5)    …….  verpflichtet sich, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Punkt 4 niedergelegten Unterlassungspflichten unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 € an die DVAG  zu zahlen.


Aktiengesellschaft…

AachenMünchener und DVAG investieren

Die AachenMünchener investiert kräftig. 2010 allein wurden kaum vorstellbare 100 Millionen € in einen Neubau-Komplex in Aachen verbaut.

Die DVAG dagegen steckt bekanntlich rund 40 Millionen € in ihr Kongesscentrum in Marburg, so wie ebenfalls in Marburg in ein vorhandenes Luxushotel.

Eine Straße in Marburg wurde dann auch gleich in die Anneliese-Pohl-Allee gewidmet. Die Linke machte ihre Zustimmung dazu von einem Antrag abhängig, nämlich der Umbenennung der Stadt Marburg in „Reinfried-Pohl-Stadt“. Über den Antrag wurde nicht abgestimmt. Soll dem Antrag etwa die Ensthaftigkeit gefehlt haben ?

Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Landgericht Münster, dass das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einer ehemaligen Vermögensberatin zuständig sei.

Das Landgericht führte aus, dass die Vermögensberaterin so genannte Ein-Firmen-Vertreterin sei. Ferner stand fest, dass die Vermögensberaterin in den letzten sechs Monaten vor Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis weniger als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient hat.

Deshalb hat das Landgericht die Angelegenheit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

OLG Nürnberg zur Frage der Zuständigkeit bei Streit mit DVAG

Am 22.01.2010 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einem Vermögensberater nicht die Arbeitsgerichte, sondern die zivilen Gerichte zuständig sind.

Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass der Vermögensberater ein Handelsvertreter sei und nicht weisungsgebunden sei. Er konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.

Zwar hätten die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so das Oberlandesgericht Nürnberg, dies stehe der Selbständigkeit jedoch nicht entgegen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Vermögensberater zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, jedoch nach Auffassung des Gerichts mehr als 1.000,00 € monatlich durchschnittlich in den letzten sechs Monaten verdient habe. Dies gelte auch dann, wenn der Vermögensberater nicht gearbeitet hat.

Zu der Höhe des Einkommens machten die Parteien nach Auffassung des Gerichts nur pauschale Angaben. Um die Rechtswegzuständigkeit abschließend zu prüfen, müssten dann Grundsätze von so genannten „doppelrelevanten Tatsachen“ herangezogen werden. Darüber hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 08.10.2009 umfangreich Stellung genommen. Doppelrelevante Tatsachen liegen dann vor, wenn sich diese sowohl in der Frage der Zulässigkeit einer Klage (z.B. welches Gericht zuständig ist) bzw. auch bei der Begründetheit der Klage (wer bekommt Recht?) eine Rolle spielt.

Nun sagt das Gericht weiter:

Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreites erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes begründen, er riskiert allerdings endgültige Abererkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Dies sei sachgerecht, so das Gericht.

Das Gericht weiter:

Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellten doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger (hier die DVAG) diese Möglichkeit eröffnet werden soll.

Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil.

Das Oberlandesgericht Nürnberg weiter:

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über den Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

Wenn es sich hinsichtlich des Einkommens nicht um eine doppelrelevante Tatsache gehandelt hätte, ist in der Literatur streitig, ob darüber eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten wird. Da zunächst für die Bestimmung des Rechtsweges alleine die Tatsachenbehauptungen des Klägers entscheidend seien, so das Gericht, müsse ansonsten hier der Beklagte, wenn er sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes berufen würde, beweisen, dass er die Grenze von 1.000,00 € nicht erreicht habe.

Wir denken, eine Entscheidung über 18 Seiten Begründung, die es in sich hat, jedoch leider einen tatsächlichen Fehler enthält.

LG Frankfurt hält sich für unzuständig

Am 18.12.09 beschloss das Landgericht Frankfurt, dass in einem Rechtsstreit Vermögensberater gegen deutsche Vermögensberatung DVAG das Arbeitsgericht, nicht das Landgericht, zuständig sei.

Daran ändere auch nichts, dass der Vermögensberater in den letzten 6 Monaten kein Einkommen erzielte. Das LG Frankfurt verwies dabei auf eine Entscheidung des BAG (BAG NJW 2005, S. 1146).

Warum der Vermögensberater nicht gearbeitet hat, war dem Gericht egal.

Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt.

Sind Handelsvertreter sozialversicherungspflichtig?

Ist ein Unternehmer echter Selbständiger ohne eigene sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und hat er im Wesentlichen einen Auftraggeber, z.B. Vermögensberater der Deutsche Vermögensberatung DVAG, dann ist er auch als Selbständiger rentenversicherungspflichtig, so die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI.

Es gilt die Faustregel, dass er nur dann einen Auftraggeber hat, wenn 5/6tel seines Umsatzes nur über den einen Auftraggeber generiert werden und der Unternehmer keinen Arbeitnehmer beschäftigt, der in der Regel mehr als 400,00 € monatlich verdient.

In diesem Fall hat der Handelsvertreter seine Beiträge in vollem Umfang selbst zu zahlen und sich sofort beim zuständigen Rentenversicherungsträger anzumelden.

Möglichkeiten der Befreiung gibt es:

1.
Der Antragsteller ist Existenzgründer. Er wird für die Dauer von drei Jahren nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreit.

2.
Der Antragsteller hat das 58ste Lebensjahr vollendet. Er wird vollständig von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er bereits selbständig war und die Versicherungspflicht erstmalig aufgrund der Neuregelung zur rentenversicherungspflichtigen Selbständigkeit eingetreten ist.

Beachte! Diese Regelung hat nichts mit der so genannten Scheinselbständigkeit zu tun. Scheinselbständig ist jemand, der zwar vertraglich als freier Gewerbetreibender arbeitet, jedoch genauso abhängig und weisungsgebunden ist wie ein Arbeitnehmer. Dieser muss sich dann auch wie ein Arbeitnehmer behandeln lassen und muss von dem Arbeitgeber kranken-, renten-, pflegeversichern und gegen Arbeitslosigkeit versichern lassen.

Diese Grundsätze wurde in einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04.11.2009 (Aktenzeichen B 12 R 7/08 R) noch einmal bestätigt. Im Internet wurde diese Entscheidung bisher nicht veröffentlicht.

Das BSG musste darüber entscheiden, ob ein selbständiger Handelsvertreter, der auch als Arbeitnehmer angestellt war, in die Rentenversicherung einzahlen musste. Als Angestellter verdiente er etwa 32.000,00 € brutto, als Handelsvertreter etwa 18.000,00 € brutto.

Der Deutsche Rentenversicherungsbund wollte für seine Handelsvertretertätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bekommen, und zwar in Höhe eines halben Regelbeitrages.

Der Betroffene wollte dies nicht zahlen.

Vor dem Sozialgericht verlor er, vor dem Landessozialgericht gewann er, um nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundessozialgericht eine – wohl endgültige – Niederlage zu erfahren.

„Brutal viel Geld verdienen“ knapp an großer Auszeichnung vorbeigerutscht

And the winner is….

Beinahe hätte Tobias Romberg den Deutschen Journalistenpreis im Bereich Börse, Finanzen, Wirtschaft gewonnen mit seinem Beitrag „Brutal viel Geld verdienen“ am 08.05.2009 in der „Zeit“.

Herr Tobias Romberg wurde nominiert. Der „Oscar der Zeitungsjournalisten“ ging an den Spiegel.

Wir gratulieren Tobias Romberg an dieser Stelle für seinen guten Beitrag, seine umfassenden Recherchen und vor allem für seine Nominierung, die bereits Auszeichnung genug sein sollte.

Und wieder einmal : Arbeitsgericht oder Landgericht?

Am 20.10.2009 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth, dass nicht die ordentlichen Gerichte (also hier das Landgericht) für den Rechtsstreit Deutsche Vermögenberatung DVAG mit Mitarbeitern zuständig ist, sondern das Arbeitsgericht.

Das Landgericht legte dabei zugrunde, dass es sich bei einem Vermögensberater um eine „arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 3 ArbGG“ handelt. Er sei schließlich ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter.

Wir hatten schon so oft über dieses Zuständigkeitsproblem berichtet, so dass wir diese Thema an dieser Stelle nicht weiter vertiefen möchten.

Gegen das Urteil wurden Rechtsmittel eingelegt. In der Beschwerdeinstanz wurde es aufgehoben.

Landesarbeitsgericht zum Thema Einfirmenvertreter

Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, unter welchen Umständen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Es muss sich dann um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handeln, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Über das Wort „bezogen“ gab es Streit, den der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 12.02.2008 ein Ende gesetzt haben wollte.
Der BGH hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche gemeint sein müssten (wegen des Wortes „bezogen“). Ein Vertrieb möchte nunmehr darin einen Vorteil für sich erkannt haben, in dem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Provisionen schließlich alle zunächst als Vorschuss ausgezahlt wurden, und erst nach und nach ins Verdienen gekommen sind, also erst wesentlich später „bezogen“ wurden. Schließlich erfolgte die Auszahlung des Provisionsvorschusses nur unter der Bedingung, dass der vermittelte Vertrag tatsächlich eine bestimmte Zeitspanne überlebt.
Dann nämlich könnte ein Vermittler Provisionen auch im letzten halben Jahr vor dem Vertragsende „bezogen“ haben, obgleich er Provisionen in diesem Zeitraum nicht einmal ausgezahlt erhalten hat.
Das hessische Landesarbeitsgericht will sich mit einer Entscheidung am 24.11.2008, ausgefertigt am 30.12.2008, dieser strengen Auffassung des BGH nicht anschließen. Es verweist in dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere auf einen Beschluss vom 15.02.2005, der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes der Entscheidung des BGH entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat demnach festgestellt, dass keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist. Es gibt daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abzuweichen.
Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung des BGH mit der so genannten Stornoreserve nur bedingt etwas zu tun hat. Schließlich soll die Stornoreserve Ansprüche auf Rückzahlung für geleistete Provisionsvorschüsse sichern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn es sich bei den Gutschriften um unbedingt entstandene Provisionsforderungen handelt!
Dann kommt das Landesarbeitsgericht schließlich zu dem Kern ihrer Aussage, in dem es sagt:
„Mit einer vom BGH angesprochenen Verrechnung sind bloße Gutschriften auf dem Stornoreservekonto nicht vergleichbar“.
Diese Entscheidung unterstreicht die ständige Auffassung der Arbeitsgerichte, dass Vermittler  wie Arbeitnehmer im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit behandelt werden müssen. Der Vermittler genießt damit auch weiterhin den Schutz der Arbeitsgerichte, sofern er in dem letzten halben Jahr vor Vertragsende weniger als 1.000,- € bekommen hat.