DVAG

OLG Bamberg : Handelsvertreter der DVAG kein Einfirmenvertreter

Am 07.03.2011 entschied das Oberlandesgericht Bamberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutsche Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater das Landgericht zuständig sei.

Man stritt über die Zuständigkeit der Gerichte. Wir hatten bereits darüber berichtet, dass der „neue“ Vertrag von 2007 hinsichtlich der Rechtsfolgen umstritten ist, ob hier der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen sei. Dann nämlich ist das Arbeitsgericht zuständig.

Während das Oberlandesgericht Naumburg und Oberlandesgericht Braunschweig dies so sahen, hatte nun das Oberlandesgericht Bamberg eine andere Auffassung vertreten.

Gemäß Vertrag muss man der Gesellschaft die neue Tätigkeit mit allen erforderlichen Unterlagen anzeigen und nach 21 Tagen dürfe man dann tätig werden.

Das Oberlandesgericht sah es als gerechtfertigt an, wenn die DVAG eine gewisse Prüfungsdauer hat (21 Tage), um zu prüfen, ob die beabsichtigte anderweitige Tätigkeit gegen das Konkurrenzverbot verstoße.

Anmerkung des Verfassers: Dass die 21 Tage einer solchen Prüfung dienen, ist nicht ersichtlich. Schließlich steht der DVAG ein solches Prüfungsrecht doch nicht einmal zu. Die DVAG soll ja gerade nicht zustimmen dürfen.

Oberlandesgericht Bamberg Aktenzeichen 3 W 47/11 vom 12.04.2011

OLG Braunschweig : Bei den 2007er- Verträgen Arbeitsgericht zuständig

Am 05.10.2010 entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG gegen einen Vermögensberater, dass das Arbeitsgericht zuständig ist – und nicht das Landgericht. Das Oberlandesgericht begründet den Beschluss damit, dass der Vermögensberater als so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB tätig war. Aufgrund der vertraglichen Regelung war ihm die Ausübung einer anderweitigen Beratungs- , Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht möglich.

Maßgeblich ist der Vertrag von 2007!

Nach diesem Vertrag muss der Vermögensberater, wenn er woanders arbeiten will, dies der DVAG anzeigen. Drei Wochen später dürfe er dann gemäß Vertrag die andere Tätigkeit beginnen.

Das Gericht sah darin ein anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage!

Schließlich darf der Vermögensberater innerhalb dieser Frist keine anderweitige Erwerbstätigkeit auch nicht für ein Unternehmen, das nicht in Konkurrenz zu ihrem Unternehmen steht, aufnehmen. Hinzu kommt, dass die DVAG mit dieser vertraglichen Regelung zugleich dem Vermögensberater die Möglichkeit genommen hat, für andere Unternehmen unabhängig von einer Konkurrenzsituation tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen.

Schließlich ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden, wozu auch solche Verträge gehören. Darüber hinaus kann der Vermögensberater aufgrund dieser Vereinbarung auch nicht für Unternehmen tätig werden, die darauf angewiesen sind, kurzfristig die von der DVAG angebotene Leistung zu erhalten und nicht drei Wochen warten können.

Es gibt Entscheidungen, die von dem des OLG Braunschweig abweichen.

AWD Top Arbeitgeber im Jahr 2011, Deutsche Vermögensberatung im Jahr 2010

Der AWD wurde im Jahre 2011 zum Top-Arbeitgeber ausgezeichnet. Die Auszeichnung stammt vom CRF Institute.

Fünfzig namhafte Unternehmen wurden in die Liste 2011 aufgenommen.

Die DVAG wurde im Jahre 2010 zur Liste der Toparbeitgeber gekürt, fiel aber im Jahre 2011 aus der Liste wieder heraus.

Seinerzeit wies die DVAG in ihrem Blog noch darauf hin. In dem Artikel „Klassenbester“ bot die DVAG einen Link zu einem weiteren Bericht „Deutschland Toparbeitgeber 2010“ an. Dieser wurde aber abgestellt.

Die Assekurata hatte der DVAG im Jahre 2010 ebenso exzellente Dinge bescheinigt,  wies aber gleichzeitig auf vertragliche Kritikpunkte hin. Ob dies zu einer Abwertung geführt hat, ist nicht bekannt.

Die DVAG gewann jüngst von der Servicerating in Zusammenarbeit mit der Uni St. Gallen und dem Handelsblatt eine Auszeichnung für Platz 19 des kundenorientiertesten Dienstleisters, Platz 2 des kundenorientiertesten Finanzdienstleisters Deutschlands (Quelle Versicherungsjournal 11.3.2010).

DVAG befürwortet „Best advice“

In Großbritannien müssen Makler den besten Ratschlag für ein Produkt abgeben, den best advice.

Sogar die DVAG findet dies gut.

In Deutschland wird dies nicht ganz so streng gehandhabt. Hier müssen Makler eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Warum im DVAG-Blog dann der Bogen zur „Beratung über Premium-Partnerschaften“ gespannt wird, wird nicht näher beschrieben.

Äpfel haben bekanntlich nichts mit Birnen zu tun.

Vermögensberater sind gebundene Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreter sind vertraglich dem Versicherer verpflichtet. Sie schließen grundsätzlich über die Beratung mit den Kunden kein vertragliches Verhältnis.

Makler verpflichten sich dagegen dem Kunden gegenüber, für diese nach den oben genannten Grundsätzen tätig zu werden.

Lesenswert ist der Beitrag im DVAG-Blog jedoch, und auch seine Kommentare.

Premiumgesellschaften

In dem DVAG-Blog werden die Premiumgesellschaften AachenMünchener und Deutsche Bank hervorgehoben.

Die AachenMünchener ist eine „Tochter“ der Generali, wie auch die von der DVAG vertriebene Central.

Laut Handelsblatt taucht die Central jetzt in eine neue Werbekampagne ein und verteilt für die Vermittlung Sonderboni. Dies taten im letzten Jahr auch schon Axa, ARAG und Hallesche.

Versicherungsmakler kritisieren laut Handelsblatt, dass solche Aktionen die Beratungs-Unabhängigkeit bedrohen.

Ist der Beruf Vermögensberater geschützt ?

Gibt es den Beruf Vermögensberater ?

Während die DVAG gegen die Honorarberatung argumentiert, behauptet sie, Beratung durch Vermögensberater sei die bessere Variante. Zweifel äußert die DVAG, ob es dem Berufsverband der Honorarberater gelänge, Spielregeln für den Beruf aufzustellen. Der Beruf des Honorarberaters sei doch gar nicht klar umrissen und es sei gar nicht geregelt, was ein Honorarberater mache.

Gibt es jedoch den Vermögensberater als geschützten Beruf ? Gibt es hier verbindliche Spielregeln ? Ist es ein Beruf und dürfte sich jeder so nennen ?

Bis heute ist ein Vermögensberater nichts anderes als ein Synonym für einen Finanzberater oder Anlageberater oder Financial-Advisor. Er ist bis heute, trotz des langen Bestehens der DVAG, kein gesetzlich geschützter Beruf.

Auf der Homepage der DVAG vermisst man jegliche Beschreibung. Dort spricht man nur von einem Auftrag.

Auf der Seite des Bundesverbandes für Vermögensberater, einem Berufsverband, ist in Grundzügen etwas über das Berufsbild des Vermögensberaters vorhanden. Hier werden Richtlinien genannt. Er soll danach „Helfer“ in Finanzfragen sein. Eine Prüfung soll er nach einer unbestimmten Einarbeitungszeit machen. Prüfungsinhalte und -zeitpunkt werden nicht genannt.

Dies bedeutet, dass sich jeder der Branche auch ohne diese Prüfung Vermögenberater nennen darf.

Der Bundesverband bietet daneben allenfalls einen „Zertifikatslehrgang“ an in Zusammenarbeit mit der IKH Frankfurt am Main. Für wen und wann ist nicht geregelt.

Zwingend ist dieses Zertifikat für die Ausübung des Vermögensberaterberufes jedoch nicht.

Gemäß Homepage der DVAG ist ein Einstieg im Nebenberuf des Vermögensberaters bereits dann möglich, wenn man kommunikativ ist und an einem dauerhaften Zweiteinkommen interessiert ist.

DVAG und die Frage, warum auch die Central den MEG-Vorschüssen hinterherläuft

Die BaFin werde sich endlich der Sache annehmen, von den Krankenversicherungen zu fordern, bei den Provisionsvorschüssen „Maß zu halten“.

Hintergrund der Bafin-Sorge : Hohe Vermittlungsprovisionen würden den Anreiz dazu geben, Krankenversicherungsunternehmen umzudecken.

Angeblich hat z.B. die MEG mehr als 15 Monatsbeiträge Ermittlungsprovisionen erhalten – angeblich viel mehr als branchenüblich.

Dies wurde von der DVAG jetzt auch in ihrem Werbeblog verkündet, nachdem diese Kunde von den Spatzen bereits seit einiger Zeit von allen Vertriebsdächern gepfiffen wurde.

Die DVAG nutzte diese Info dazu, für sich und ihren Vertriebspartner im Krankenversicherungsbereich – die Central – die Werbetrommel zu rühren.

Ein AS-Clubber meldete sich dann in dem Blog unter den Kommentaren zu Wort und schrieb : „Da lobe ich mir die Central-Krankenversicherung, die sich an solchen Auswüchsen nicht beteiligen muss…“

Richtig oder Falsch ?

War es nicht auch die Central-Krankenversicherung, die auch mit der MEG vertraglich verbandelt war und auch von der MEG profitierte?

Im September 2009 verkündete die Central-Krankenversicherung durch eine Sprecherin, man habe keine Außenstände bei der MEG.

Im März 2010 gab es dann die Gläubigerversammlung in dem Insolvenzverfahren. Dort erschien auch ein Vertreter der Central-Krankenversicherung und meldete Forderungen in Höhe von 5,5 Millionen Euro an.

AXA will übrigens noch 17 Millionen Euro zurück, die Anzahl der Gläubiger ist hoch.

Der AS-Club ist übrigens ein Zusammenschluss der erfolgsreichsten Vermögensberater.

Plusminus-Video über DVAG wieder verfügbar

Die deutsche Vermögensberatung DVAG nahm den kritischen Plusminus- Beitrag in Windeseile aus „Youtube“.

Er ist jetzt in der ARD-Mediathek zu sehen.

Und zwar hier.

Die Läuterung der Patricia Döhle

Beinahe schon rebellisch kommentierte Frau Döhle das Buch von Pohl „Ich habe Finanzgeschichte geschrieben“ .

Sie beschrieb es als „inhaltsarmen“ Buch und dessen Mitautor Vogg: “ Stil: Das Konzept, Pohls Leben als Gespräch nachzuzeichnen, wäre nur spannend, wenn der Interviewer nachhakt, Worthülsen entlarvt, bei kritischen Punkten insistiert, kurz: mehr ist als ein Stichwortgeber.“ „Doch wie der promovierte Jurist, der die DVAG 1975 mit ein paar Dutzend Mitarbeitern startete, aus dem vielfach als Drückerkolonne verschrieenen Vertrieb eine Firma mit knapp einer Milliarde Euro Umsatz machte, bleibt nach der Lektüre unklar. So entsteht der Eindruck, das Buch sei nur Pohls Versuch, gesellschaftliche Anerkennung für sein Lebenswerk zu erlangen.“

Vom Managermagazin wechselte Frau Döhle dann zum Journal „Brandeins“ und schrieb einen ganz tollen, mehrseitigen Beitrag in Brandeins 9/10 zur Familie Pohl. Frau Döhle wurde auf wundersame Weise geläutert.

Kritik im Beitrag ? Fehl am Platze. Vom harten Kämpfer ist die Rede und von entspannten Söhnen.

Sie attestierte Pohl, dass DVAG-Handelsvertreter „jederzeit zu einem anderen Vertrieb wechseln können“ und „Verbraucherschützer der DVAG gute Arbeit attestieren“. Pohl Senior würde auch „Putzfrau und Pförtner ernst nehmen“.

DVAG baut

Die DVAG baut. Die DVAG investiert in Bauvorhaben. Neben Marburg gibts bald eine Schilfburg, eine Ferienanlage am Plauer See in Mecklenburg Vorpommern.

So lautet die neueste DVAG-Pressemitteilung.

Anwaltsfehler

Am 29.09.2010 fand vor dem Landgericht Ellwangen ein Gerichtstermin statt. Verklagt wurde ein Anwalt, der übersehen hatte, dass er seinem damaligen Mandanten, einem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, hätte die Gewährung von Prozesskostenhilfe empfehlen müssen. Und er hätte sehen müssen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.

Der lehnte jedoch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ab, weil der Vermögensberater angeblich Wohnungseigentum besaß. Dem Anwalt war nicht ersichtlich, dass es hätte trotzdem Prozesskostenhilfe geben können.

Außerdem verlangte der Anwalt des Vermögensberaters nicht, dass die Angelegenheit hätte an das Arbeitsgericht abgegeben werden müssen. Das Arbeitsgericht wäre nämlich, nach Antragstellung durch den Anwalt, für den Vermögensberater zuständig gewesen. Diese Vorschrift kannte der Anwalt offensichtlich nicht.

Seinerzeit wurde in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen der Vermögensberater mit erheblichen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren belastet. Diese wären vor dem Arbeitsgericht nicht angefallen. Dort nämlich hätte er die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht zu tragen gehabt.

Das Gericht erkannte an dieser Stelle einen Anwaltsfehler.