Fond

Haftung bei Falschberatung eines Fonds durch Verschweigen einer Provision

Am 25.02.2010 entschied das Landgericht München I, dass der AWD (Heute Swiss Life Select) einen Schaden zu zahlen hätte, ein Kunde von der Beteiligung an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG von allen Verpflichtungen freizustellen ist, zudem aus allen Verpflichtungen aus einem Darlehen bei der Landesbank Baden Württemberg.

Was war geschehen?

Ein Kunde hatte die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch genommen.

Der Kunde hatte sich mit einem Nennbetrag von 30.000 € an der Falk Beteiligungsgesellschaft 76 GmbH & Co. KG beteiligt. Dabei handelte es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds.

Die Beteiligung wurde durch Eigenmittel finanziert. Die restliche Anlage wurde über ein Finanzierungsdarlehen bei der Landesbank Baden Württemberg über 25.500 € erbracht.

Der Anteilserwerb erfolgte über einen selbstständigen Handelsvertreter, der für die Beklagte tätig war.

Der Kläger war schon mit mehreren anderen Versicherungen langjährig Kunde bei der Beklagten. Der Falk-Fonds 76 wurde von dem Mitarbeiter nach einer sogenannten Finanzstrategie empfohlen.

Streitig war zwischen den Parteien, ob die Beklagte eine Vertriebsprovision von 15. % des Zeichnungskapitals erhalten hatte.

Das Gericht meinte, dass in der Klagepartei ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehe. Schließlich sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.

„Kapitalanleger ziehen einen Anlageberater hinzu, wenn sie selbst keine ausreichende wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge haben. Sie erwarten dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondre deren fachkundige Bewertung und Beurteilung und häufig auch eine auf ihr persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber den betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger, individueller Beistand, den persönlichen Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten“, führte das Gericht aus.

Ferner meinte das Gericht, dass die Beklagte ihre Pflichten aus den Anlageberatungsvertrags mit der Klagepartei verletzt habe, weil sie die ihr zustehenden Innenprovision nicht offenbart hatte. Das Gericht ging davon aus, dass tatsächlich eine Provision von 15 % geflossen sei.

Ein Anlageberater, der Fondsanteile empfiehlt, müsse aber ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe er Rückvergütungen aus Ausgabeauflegen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhalte, so das Gericht weiter. „Bei der Offenlegung von Rückvergütungen geht es um die Frage, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen ist. Deshalb ist es geboten, dem Kunden über etwaige Rückvergütungen aufzuklären und zwar unabhängig von der Rückvergütungshöhe. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Berater Aktienfonds oder Medienfonds vertreibt. Der aufklärungspflichtige Interessenskonflikt ist in beiden Fällen gleich…. Diese Ausführungen sind aber nicht auf den Anwendungsbereich des WpHG beschränkt. In § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG ist lediglich der auch zivilrechtlich allgemein anerkannte Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten aufsichtsrechtlich für den Bereich des Wertpapierhandels  normiert worden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.01.2009 – XI ZR 510/07).“

„Das überhaupt Vertriebskosten anfallen und Vertriebsprovisionen bezahlt werden, dürfte zwar jedem Anlageinteressenten nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein. Ausschlaggebend für seine Beurteilung, ob und in wie weit Interessenskonflikte bei seinem Berater vorliegen, ist jedoch erst die konkrete Bezifferung der gerade dorthin fließenden Vergütungen. Stehen mehrere Anlagemöglichkeiten im Raum, kann der Anleger auch nur so ersehen, ob der Berater ihm diejenige empfiehlt, welche die höchste Provision einbringt.“

„Für die Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen entscheidend ist demnach, ob die Vertriebsstelle dem Anleger als beratende Instanz gegenübertritt und damit sein Vertrauen auf sachgerechte Art in Anspruch nimmt (dann Ja) oder lediglich ein Finanzprodukt vermittelt (dann Nein). Für die Unterscheidung zwischen Beratung und Vermittlung ist die höchst richterliche Rechtsprechung maßgeblich. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Vertriebsunternehmen eine Bank ist oder nicht. Die These, nur eine Bank führe Anlageberatung durch, während der freie Vertrieb Kapitalanlagen bloß vermittele, entbehrt jeglicher Tatsachengrundlage.“

Auch das pauschale Argument, bei einem freuen Anlageberater wisse der Kunde immer, dass dieser von Kickbacks lebe, während eine Bank aus Kundensicht solche Provisionen nicht bedürfe, geht fehl.

Die nachgewiesene Pflichtverletzung war nach der Auffassung des Gerichts auch kausal für den Beitritt der Klagepartei zum Falk-Fonds 76.

Ein Aufklärungsmangel begründet die widerlegliche Vermutung, dass der Kunde bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Beteiligung abgesehen hätte, der Schaden somit nicht eingetreten wäre (BGHZ, 61, 118).

Urteil vom 25.02.2010 Landgericht München I, Aktenzeichen 22 O 1374/09.

SEB Immoinvest noch immer geschlossen

Der SEB ImmoInvest ist ein Wertpapier, welches von freien Vermittlern (z.B. Deutsche Vermögensberatung) und von Banken (z.B. SEB-Bank) vermittelt wird. Nachdem Investment-Gesetz stellt er so genanntes Immobilien- Sondervermögen dar. Gemäß dem Investment-Gesetz dürfen Vermögensgegenstände aus einem Immobilien- Sondervermögen angelegt und verwaltet werden.

Näheres ist in §§ 66 InV ff geregelt.

Man spricht dabei auch von so genannten offenen Immobilien-Fonds. Dabei kann der Anleger sich an den Immobilienanlagen beteiligen und über seine Anlage täglich verfügen. Der Anleger ist nicht an Laufzeiten gebunden. Die Anlage ist flexibel.

Das Gegenstück dazu stellt der geschlossene Fond dar, der an bestimmte Laufzeiten geknüpft ist und die eingezahlten Mittel für den Anleger nicht jeder Zeit abrufbar sind.

In diesem Sinne wurde der SEB ImmoInvest oft als Anlage angeboten als absolut sicheres  Investment, bei dem man jeder Zeit an sein eingezahltes Geld herankommen könne. Oft wurde die Anlage als risikolos angepriesen.

Die Anlage ist jedoch nicht frei. Ab dem 05.05.2010 hat die SEB Investment GmbH die Rücknahme von Anteilen des SEB ImmoInvest ausgesetzt. Der Fond ist geschlossen. Die Anleger können im Augenblick ihre Anteile nicht zurückerhalten.

Die Pressestelle des SEB weist auf Folgendes hin :

„Wir planen fest damit, die Anteilrücknahme noch im Jahr 2011 wieder aufzunehmen, und damit vor Ablauf der gesetzlichen Frist.“

Man versucht, die Liquidität des Fonds zu verbessern mit dem Ziel, den Fond Mitte des Jahres aus 2012 wieder zu eröffnen. Bei dem Fond Morgan Stanley P2 Value ist ein solches Vorhaben gescheitert. Auch dieser Fond war offen und wurde zum Schutz der Anleger geschlossen. Jedoch auch nach Ablauf von zwei Jahren war die entsprechende Liquidität nicht vorhanden, so dass der Fond abgewickelt werden soll. Nunmehr wird versucht, alle Immobilien zu veräußern, um dann Restbeträge an die Anleger auszuzahlen.

Der SEB ImmoInvest hat in der letzten Zeit erfolglos einen neuen Hauptvertriebspartner gesucht. Dem SEB ImmoInvest gehört eine Immobilie Büroquartier Potsdamer Platz mit einem Wert von geschätzten über 1,4 Milliarden Euro. Die Daimler Financial Services wird im Jahr 2012 aus Teilen der Räumlichkeiten ausziehen, so dass ab dann auf einen Schlag eine Jahresmiete von 16,75 Mio. Euro fehlen könnte.

Die Pressestelle des SEB weist auf Folgendes hin :

„Zwar hat die SEB ihr Privatkundengeschäft in Deutschland an die Santander Bank verkauft, wir sind jedoch schon seit mehr als 10 Jahren als so genanntes Third-Party-Produkt etabliert. Bezogen auf das Privatkundengeschäft bedeutet dies 1 Mio. Privatkunden der SEB plus weitere 6 Mio. Santander Privatkunden.

Wie dem Jahresbericht des SEB ImmoInvest entnommen werden kann, beträgt der Verkehrswert des Quartiers Potsdamer Platz genau 1.464.853.500 Euro (nicht 1,65 Milliarden Euro). Die Mieteinnahmen im letzten Geschäftsjahr betrugen 59.895.761 Euro. Die progonstizierten Mieteinnahmen für das nächste Geschäftsjahr belaufen sich auf 70.643.824 Euro.

Bei dem „Quartier Potsdamer Platz“  handelt es sich nicht um eine Büroimmobilie, sondern um 19 unterschiedliche Gebäude mit insgesamt rd. 390 Mietern. Ferner wird Daimler keinesfalls komplett ausziehen, vielmehr haben die Mietverträge unterschiedliche Laufzeiten. Per Ende 2012 laufen rund 2/3 der bestehenden Mietverträge aus.

Der Fond beschränkt seine Investitionen nicht auf Berlin, näheres ist hier zu erfahren. “

Die Rating Agentur Scope hat den SEB ImmoInvest mit BBB+ eingestuft, was eine durchschnittlich guten Anlage entspricht, jedoch bei Verschlechterung der Gesamtwirtschaft mit Problem zu rechnen ist. Die Fondgesellschaft SEB ImmoInvest hat den Wert ihres Anteils mit  55,92 € angegeben (Stand 16.03.2011). Bei einer Börse in Hamburg kostete einen Anteil zur gleichen Zeit 49,10 €.

LG Mannheim : Haftung wegen schlechter Beratung bei Fondskäufen

Bereits am 23.06.2004 urteilte das Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 9 O 257/03, dass einer Klägerin ein Betrag in Höhe von 111.514,95 € zzgl. Zinsen zurückzuzahlen sei, Zug um Zug gegen Rückübertragung von Investment-Fond-Anteilen.

Zuvor hatte sich die Klägerin von einem Unternehmen in Finanzangelegenheiten beraten lassen.

Nach einigen Gesprächen wurde dann der Abschluss einer fondgebundenen Lebensversicherung empfohlen sowie die Einzahlung in Investment- und Aktien-Fonds.

Gleichzeitig hatte die Klägerin ein Baugrundstück belastet und einen Kredit aufgenommen. Die Finanzierung dieses Kredites sollte über eine Kapital bildende Lebensversicherung erfolgen.

Nachdem die Aktienfonds sich zunächst gut entwickelten, wurden die anschließend in andere Investment-Fonds umgeschichtet.

Nachdem die Lebensversicherungen aufgelöst wurden, stellte man fest, dass etwa 10.000,00 € mehr an Beiträgen gezahlt wurden, als nachher zur Auszahlung kamen.

Auch der Wert der Fond-Anteile fiel erheblich.

Hintergrund ist, dass man der Klägerin riet, wegen der niedrigeren Zinsen für Baufinanzierungen und der lukrativen Verzinsung am Kapitalmarkt könne sie mit einem hohen Gewinn rechnen.

Das Gericht erkannte, dass die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung haftet. Zwischen den Parteien kam ein Anlageberatungsvertrag zustande. Und der Berater hatte auch tatsächlich mit der gewünschten Tätigkeit begonnen.

Es handelte sich nach der Vorstellung des Gerichts auch nicht nur um eine bloße Anlagevermittlung. Schließlich habe der Berater eine umfassende Beratungstätigkeit entfaltet.

Da der Berater die obliegenden Beratungs- und Informationspflichten verletzt hat, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Investmentfonds unter der Lupe

Kennen Sie Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Depotbankgebühren, Performance Fees (erfolgsabhängige Gebühren), Transaktionskosten und sonstige Kosten für Fonds ?

Die Verbraucherzentrale NRW hat Investmentfonds untersucht und auch hier eine Reihe versteckter Kosten festgestellt. Sie spricht von Abzocke.

Mehr dazu hier.

BGH verurteilt WWK-Berater wegen Falschberatung

Urteil des BGH vom 29.01.2009, Aktenzeichen III ZR 94/08:
Die WWK Lebensversicherungs a.G. verkaufte in den 90er Jahren kreditfinanzierte Rentenmodelle. Zielgruppe waren Eigentümer schuldenfreier Eigenheime. Die Eigenheime sollten mit Darlehen gesichert werden und das Kapital in Aktien-Fonds investiert werden.
Die Darlehen sollten aus Entnahmen der Aktien-Fonds bezahlt werden. Die Laufzeiten der Darlehen sollten zwischen 10 und 15 Jahren liegen.
Gleichzeitig sollten fondgebundene Rentenversicherungen angelegt werden. Sie sollten den Anlegern nach Ablauf der Darlehenszeit verbleiben.
Der Handelsvertreter, welcher ausschließlich für die WWK tätig war, wurde wegen Falschberatung verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in letzter Instanz bestätigt. Der Handelsvertreter musste darüber aufklären, dass bei einer kontinuierlichen Entnahme aus dem D epot der Grundstock des Kapitals in Gefahr gerät, in schlechten Börsenzeiten nach und nach aufgezerrt zu werden.
Weil der Vermittler eben nicht darüber aufgeklärt hatte, geriet er in die Haftung.
Wenn es um kreditfinanzierte Fondbeteiligungen zur Absicherung der Altersvorsorge geht, muss der Vermittler immer und umfassend aufklären. Der Anlageberater, der eine solche Anlage verkauft, muss über die wesentlichen Risiken der Anlage aufklären, es sei denn, dass sich eine solche Aufklärung bereits aus dem Prospekt in leicht nachvollziehbarer Form befindet.