Landgericht Frankfurt

LG Frankfurt: Sowohl Vermögensberater als auch DVAG zur Auskunft verpflichtet

In einem nicht rechtskräftigem Teilurteil hat das Landgericht Frankfurt im Juli 2017 sowohl DVAG als auch einen Vermögensberater zur Auskunft verurteilt.

In dem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter, dessen Vermögensberatervertrag noch immer besteht, ging es um folgenden Sachverhalt:

Der Handelsvertreter war an einen Kunden der DVAG herangetreten und hatte diesen überzeugt, einen über die DVAG bei der AachenMünchener abgeschlossenen Versicherungsvertrag zu kündigen und einen neuen bei der Allianz Versicherung abzuschließen.

Bezüglich dieser Handlung begehrte die DVAG Schadensersatz von dem Handelsvertreter.

Der Handelsvertreter seinerseits warf der DVAG vor, die Provisionen falsch abgerechnet zu haben und Verträge, die er vermittelt hatte, auf andere Berater übertragen zu haben, sodass er keinen Zugriff mehr auf die Vertragsdaten über das firmeninterne Netz hatte.

Daher begehrte er zunächst einen Buchauszug, um dann fehlerhafte Provisionen berechnen zu können.

Das Landgericht entschied:

Die DVAG muss einen Buchauszug mit folgenden Daten erteilen:

– Name des Versicherungsnehmers

– Versicherungsscheinnummer

– Art und Inhalt des Versicherungsvertrags (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

– Jahresprämie

– Versicherungsbeginn

– bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers

und Laufzeit des Vertrages

– bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der

Versicherungsprämie, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

– im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Der Kläger hingegen muss Auskunft darüber erteilen:

– welche Versicherungsprodukte, Kapitalanlagen und Finanzierungen, die nicht über die DVAG vermittelt wurden, er selbst oder durch Dritte seit November 2013 vermittelt oder zu vermitteln versucht hat, und dabei Auskunft zu geben über das jeweils vermittelte Produkt, die für die Provisionsberechnung relevanten Daten, wie Versicherungssumme, Jahresbeitrag, Versicherungsart und Name des Versicherungsunternehmens bzw. Kapitalanlageunternehmens;

– welche Kunden der Beklagten er seit dem November 2013 dazu bewegt hat, Versicherungsverträge, die über die DVAG abgeschlossen worden waren, zu kündigen oder dies versucht hat.

Zu den Gründen:

1.

Bezüglich des begehrten Buchauszugs des Handelsvertreters stellt das Landgericht einen Anspruch aus § 87c Abs. 2 HGB fest.

Dieser Anspruch sei auch nicht schon deshalb erfüllt, weil der Handelsvertreter während des Vertragsverhältnisses durch das Online-System der DVAG Zugriff auf Vertragsdaten hatte.

Das Landgericht beruft sich hier auf den Bundesgerichtshof, der schon entschieden hatte, dass diese Art von Datenzugriff lediglich einen aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick darstellt.

Auch der Verweis der DVAG, der Handelsvertreter hätte die Daten selbst fixieren können, genügt nicht den Anforderungen an einen Buchauszug.

Zudem sei das Erstellen des Buchauszuges Sache des Prinzipals, nicht des Handelsvertreters selbst. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf dauerhafte Überlassung eines von dem Unternehmer zusammengestellten Buchauszugs. Die jederzeit einschränkbare Abrufbarkeit steht dem nicht entgegen.

Es wäre Sache der DVAG die Daten abzuspeichern oder auszudrucken.

Der Anspruch sei auch nicht deshalb zu versagen, weil der Handelsvertreter durch die Einreichung des ihm bekannten Versicherungsantrages schon alle begehrten Informationen kannte.

Anders als beispielsweise bei einem Tankstellenbetreiber, komme es auf die weitere Entwicklung der Geschäftsbeziehung zu dem Kunden für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters an. Dementsprechend habe er ein berechtigtes Interesse an den Informationen des Buchauszugs.

Auch das Argument der DVAG, der Handelsvertreter habe schon alle relevanten Daten in den Abrechnungen erhalten, wurde vom Landgericht entkräftet.

Der Buchauszug diene gerade der Überprüfung der Abrechnungen, sodass diese allein gar nicht ausreichen könnten.

Die Abrechnungen und der Buchauszug sind nicht identisch. Der Buchauszug enthält weitreichendere Informationen und ist deshalb nicht schon durch die Provisionsabrechnungen erfüllt.

In den Regelungen unter IV des Vermögensberatervertrages zwischen der DVAG und dem Handelsvertreter heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter die Provisionsabrechnungen unverzüglich zu prüfen hat und, dass Einigkeit darüber besteht, dass die Abrechnungen alle der Gesellschaft vorliegenden Informationen enthalten und dadurch einen permanenten Buchauszug darstellen.

Nach § 87c Abs. 5 HGB kann der Anspruch des Handelsvertreters auf den Buchauszug nämlich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen unter IV sind daher unwirksam.

Nr. IV des Vermögensberatervertrages enthält zudem eine Beanstandungsfrist. Doch auch diese kann gemäß § 305c Abs. 2 BGB nicht zur Folge haben, dass eine Beanstandung bei Versäumung dieser Frist ausgeschlossen wäre.

Sofern die DVAG mitteilte, auch ihr lägen die begehrten Daten nicht vor, konnte die Gesellschaft dies nicht beweisen. Daher konnte dieser Einwand vor dem Gericht nicht durchdringen.

Laut dem Landgericht würde ein Anspruch auf den Buchauszug nur dann ausscheiden, wenn sicher festgestellt werden könne, dass keine Provisionsansprüche mehr bestehen.

Da es für den Beginn der Verjährungsfrist gem. §195 BGB nach § 199 Abs. 5 BGB jedoch auf die positive Kenntnis des Anspruchsberechtigten ankommt, kann hier nicht die regelmäßige Verjährungsfrist von zwei Jahren herangezogen werden, sondern die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 4 BGB.

Der Anspruch auf den Buchauszug verjährt jedoch nach der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB. Insoweit kommt es für den Beginn der Verjährung nach Ansicht des Gerichts darauf an, wann der Handelsvertreter die Abrechnungen bekommen hat. Mit Ablauf des Jahres, indem die Abrechnungen erhalten wurden, beginnt die Verjährungsfrist.

Insofern entschied das Landgericht, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage im Jahre 2015, der Buchauszugsanspruch für die Daten bis einschließlich November 2011 verjährt waren.

Es sei mangels entgegenstehender Beweise davon auszugehen, dass der Handelsvertreter die Abrechnungen immer jeweils im Folgemonat erhalten habe. Demnach hätte er bis zum Ende des Jahres 2011 die Abrechnungen bis einschließlich November 2011 erhalten haben müssen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche begänne dann mit Beginn des Jahres 2012 zu laufen und wäre mit Ablauf des Jahres 2014 verjährt.

Abschließend stellte das Gericht jedoch klar, dass es bei der Berechnung nur auf endgültige Abrechnungen ankommen könne.

Sollte der Kläger Abrechnungen über Vorschussprovisionen erhalten haben und diese wären später nochmals endgültig abgerechnet worden, so käme es auf den Zeitpunkt der abschließenden Abrechnung an. Nur die abschließende Abrechnung gem. § 87c Abs. 2 HGB könne den Beginn der Verjährungsfrist begründen.

Bezüglich der Frage, ob es sich bei den vom Handelsvertreter zugrunde gelegten Abrechnungen um Vorschussabrechnungen oder abschließende Abrechnungen handelte, wollte das Landgericht sich im Teilurteil noch nicht festlegen und verwies auf die Kammer.

2.

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der DVAG stellte das Landgericht fest, dass sich der Handelsvertreter einer Verletzung des Konkurrenzverbots des Vermögensberatervertrages schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB gemacht habe.

Aus § 242 BGB lasse sich demnach hier ein Auskunftsanspruch der DVAG herleiten, damit sie den Schaden gem. § 287 ZPO einschätzen könne.

Lediglich der Antrag der DVAG auch Auskunft darüber zu erlangen, an wen, ohne vorherige Abwerbung von der DVAG, Konkurrenzverträge vermittelt wurden, lehnte das Landgericht ab.

Diese Tatsache sei für die Schadensberechnung nicht relevant.

Außerdem würde die Mitteilung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Kunden verletzen.

Der Name könne nur dann relevant sein, wenn der Kunde zuvor von der DVAG abgeworben wurde.

Auch Versuche in diese Richtung seien für die DVAG von Bedeutung und müssten mitgeteilt werden, da es auch durch Zweifel, die durch einen Abwerbungsversuch entstanden sind, zu späteren Kündigungen und damit zu Schäden bei der DVAG kommen könnte.

Und wieder uneinheitlich

Kürzlich entschied ein Gericht, dass einRechtsstreit zwischen DVAG und einem Vermögensberater vor dem Arbeitsgericht auszutragen wäre. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und wird es auch nicht, zumindest nicht mit dieser Begründung.

Das Gericht meinte nämlich, der Vermögensberatervertrag (vor 2017) würde den Vermögensberatern verbieten, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb sei er Einfirmenvertreter. Diese Begründung widerspricht der üblichen Rechtsprechung, ist mithin wieder „uneinheitlich“. Dass bereits der BGH vor einigen Jahren im Grundsatz entschieden hatte, dass aus diesem Grunde die Einfirmeneigenschaft nicht zu begründen wäre,  übersah das Gericht. Der Vermögensberater darf nach dem Vertrag nämlich doch anderweitig tätig sein, wenn er es denn der DVAG anzeige. So sah es eben auch der BGH.

Ein anderer Ansatz bringt jedoch neuen Schwung in die Frage, ob nicht doch eine Einfirmeneigenschaft vorliegt. Der BGH sagte in bereits mehrmals, dass jemand, der hauptberuflich tätig werden müsse, gar keine Möglichkeit mehr hätte, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Ein Vertrag, wonach ein Handelsvertreter hauptberuflich tätig sein müsse, verbiete damit gleichermaßen die Ausübung einer anderen Nebentätigkeit. Ein hauptberuflich tätiger Handelsvertreter ist danach jedenfalls auch ein Einfirmenvertreter.

Dies sah auch das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung so. Dort wurde der Vermögensberater zum Hauptberufler erklärt. Mit dieser Auffassung bekommt die Frage, ob ein Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zum Arbeitsgericht gehen könnte, wieder frischen Wind.

LG Frankfurt hält Nachberechnung mit Excell-Tabelle für verständlich

Die DVAG hatte Provisionslisten im Jahre 2008 gegenüber den aus dem Jahre 2007 modifiziert. Einige Vermögensberater vertreten den Standpunkt, die im Jahre 2007 getroffenen Regelungen seien verbindlich vereinbart.

Seit dem letzten Jahr laufen einige Verfahren, in denen die Nachberechnung thematisiert wird. Hier werden gegensätzliche Auffassungen vertreten. Die DVAG meint, eine Änderung sei zulässig, weil neue Produkte und Regelungen eine Anpassung erforderlich machten. Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass Provisionen teilweise um 2 Promille und bei einem Produkt gar bis zu 10 Promille gekürzt wurden, obgleich es sich um die gleichen Produkte handeln würde.

Ein ausgeschiedener Vermögensberater bietet bei der Nachberechung der Provisionen Hilfe an. Er hat dafür ein Excelprogramm erstellen lassen, mit deren Hilfe eine Nachberechnung erfolgt.

Die Darstellung dieses Programms wurde von der DVAG angezweifelt. Es sei nicht nachvollziehbar.

Die Gerichte halten sich mit Entscheidungen noch zurück. Für das Oberlandesgericht München kamen die Berechnungen beim Gericht zu spät an. Daher wollte das Gericht diese in einer Entscheidung im letzten Jahr nicht mehr berücksichtigen.

Das Landgericht Frankfurt hatte jetzt in einer mündliche Verhandlung deutlich zu verstehen geben, dass die Tabelle als solches schlüssig und nachvollziehbar sei. In Hinblick auf die Produkte gab es jedoch noch Klärungsbedarf.

Am Ende aus dem Ruder gelaufen: S&K bekommen 8 1/2 Jahre

„Das Landgericht Frankfurt verurteilte Stephan S. und Jonas K. wegen Untreue zu je achteinhalb Jahren Haft und blieb damit am unteren Rand der zuvor erzielten Absprache zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidigung“, schreibt die Hessenschau.

9 Jahre und drei Monate hatte die Staatsanwaltschaft gefordert.

S&K kamen heute zunächst erst einmal auf freien Fuß.

„Der Vorwurf des besonders schweren, bandenmäßigen Betrugs war fallengelassen worden, weil dazu eine weitere jahrelange Beweisaufnahme
notwendig schien. Die Angeklagten hatten dann die Untreue gestanden, der  Schadensrahmen reduzierte sich so von 240 Millionen auf 90 Millionen
Euro. Zwei Mittäter wurden ebenfalls nach Absprachen zu sechs und viereinhalb Jahren Haft verurteilt. Einer war schon auf freiem Fuß, der
andere wurde am Mittwoch ebenfalls frei gelassen“, schreibt die Frankfurter Allgemeine.

Der Richter sprach zunächst Anerkennung aus, für das, was ursprünglich aufgebaut wurde. Am Ende sei es „aus dem Ruder gelaufen“. In Anbetracht von 240 Mio € Schaden und 11.000 Geschädigten ist das eine merkwürdige Formulierung.

Stufenklage darf nicht insgesamt abgewiesen werden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main revidiert eine Fehlentscheidung des Landgerichtes Frankfurt am Main.

Vor dem Landgericht Frankfurt am Main hat ein ehemaliger Vermögensberater Softwarepauschalen und einen Buchauszug, sowie die sich daraus ergebenen Provisionen geltend gemacht.

Das Landgericht Frankfurt am Main urteilte dann Ende 2015, dass zwar die Softwarepauschale erstattet werden muss, jedoch weder ein Anspruch auf den Buchauszug besteht, noch auf irgendwelche Provisionen. Das Landgericht Frankfurt am Main schrieb dann  ein Endurteil. Gegen dieses Endurteil wurde Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam im September 2016 zu dem Ergebnis, dass dies falsch sei. Eine Entscheidung über alle Stufen im Rahmen eines Endurteils dürfe nicht erfolgen. „Eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage kommt nur bei Unzulässigkeit der Klage oder dann in Betracht, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruches ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die Stufenklage war zulässig.

Darüber, ob dem Kläger noch Provisionsansprüche zustehen, durfte das Gericht folglich in der ersten Instanz nicht entscheiden. Das Oberlandesgericht hat die Angelegenheit jetzt zur Korrektur an das Landgericht wieder zurück gegeben.

Schnell und kriminell

Die Kürzel S&K stehen in der Branche längst nicht mehr für gute Anlagen. Die Buchstaben leiten eher die Begriffe schnell und kriminell her.

Das Landgericht Frankfurt hat jetzt den ersten Verantwortlichen verurteilt. Jonas Köhler und Stephan Schäfer sind noch nicht dran.

In einem abgetrennten Verfahren muss jetzt der Fondmanager Hauke B. aus Hamburg für 5 Jahre und 3 Monate hinter Gitter. Theoretisch – denn 3 Jahre und 9 Monate hatte er sich zum Zeitpunkt der Verurteilung schon gesessen. Jetzt wurde er erst mal von der Haft befreit.

Er hatte dem S&K-Komplex Kunden zugeführt und dabei 1,6 Mio € veruntreut.

Und dann war der Zahlungswille plötzlich weg

Haarscharf schrammte ein Vermögensberater an der Haftung vorbei. Dabei beschäftigte er Anwälte und Gerichte mit einer Vielzahl von Anspruchsgrundlagen. Hinzu kam, dass er vorgerichtlich sogar zahlen wollte. Doch plötzlich war der Zahlungswille weg. Verurteilt werden konnte er aber nicht.

Was war passiert?

Ein Vermögensberater stand seinen Kunden sehr nah. Die Kunden hatten sogar blindes Vertrauen zu ihm und haben ungelesen alles unterschrieben. Dabei wollen sie nicht bemerkt haben, dass sie Jahr für Jahr jeweils neue Vermögensparpläne unterschrieben hatten. Der ursprüngliche Vermögenssparplan sollte nach der Vorstellung der Kunden lediglich aufgestockt werden,neue wollte man doch gar nicht, so trugen es die Kunden vor. Der Vorwurf einer Unterschriftenfälschung stand nicht im Raum. Die Kunden selbst hatten alle Sparpläne unterschrieben.

Nach mehr als 10 Jahren bemerkten die Kunden, dass sie weniger angespart haben, als sie eingezahlt hatten. Dies war darauf zurückzuführen, dass bei Abschluss des jeweiligen neuen Vertrages Provisionen in erheblichem Umfang anfielen. Als die Kunden dies bemerkten, stellten sie den Vermögensberater zur Rede.

Es kam dann im Beisein des Anwalts der Kunden zu einem Gespräch. Zu diesem Gespräch brachte der Vermögensberater eine Auflistung über die jährlich erhaltenen Provisionen, die er für die Sparpläne bekommen hatte, mit. Aus dieser Auflistung ergab sich, dass insgesamt Provisionen von etwa 15.000,00 € gezahlt wurden. Der Vermögensberater entschuldigte sich in diesem Gespräch und sagte, er habe Mist gemacht. Gleichzeitig bot der die Zahlung von 15.000,00 € an.

Dieses Angebot hatten die Kunden nicht angenommen, weil sie die Tragweite noch nicht überschauen konnten. In einem weiteren Gespräch verlangten diese 30.000,00 €. Der Vermögensberater stimmte dem grundsätzlich zu. Es sollte ein schriftlicher Vergleich geschlossen werden. Nach Abfassung dieses Vergleichs stand der Vergleich jedoch unter dem Vorbehalt, dass innerhalb einer bestimmten kurzen Frist gezahlt wird. Sonst sollte der Vergleich nicht gelten. Unterschrieben wurde der Vergleich nicht.

Das Landgericht Frankfurt schloss eine Haftung des Vermögensberaters wegen fehlerthafter Beratung gem. § 280 BGB aus. Schließlich mussten die Kunden doch gewusst haben, was sie unterschreiben. Zumindest handelten die Kunden grob fahrlässig, so dass schon daher Ansprüche verjährt wären. Im Übrigen sei nicht zu erkennen, dass ein Beratungsfehler sich daraus ergeben würde, dass ein Kunde gleich mehrere Vermögenssparpläne abschließt.

Das Landgericht führte eine Beweisaufnahme durch. Danach stellte es fest, dass kein wirksamer Vergleich zu Stande gekommen ist. Im ersten Gespräch wurde das Angebot des Vermögensberaters nicht angenommen. Auch im zweiten Gespräch konnte ein Vergleich nicht erzielt werden.

Dann wurde geprüft, ob der Vermögensberater evtl. ein Schuldanerkenntnis abgegeben hat. Dieses hätte, so das Gericht, in schriftlicher Form erfolgen müssen. Ein Schuldanerkenntnis in mündlicher Form ist unwirksam, so das Landgericht.

Gem. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es jedoch das sog. Schuldbekenntnis. Dies kann auch in mündlicher Form abgegeben werden und führt zu einer Beweislastumkehr. Doch auch dies wollte das Gericht nicht heranziehen. Der Bundesgerichtshof sagte nämlich auch in mehreren Entscheidungen, dass Zusagen im Rahmen von Vertragsverhandlungen nicht als Anerkenntnis oder Bekenntnis gewertet werden können. Das Gericht meinte, um eine solche würde es sich hier handeln. Auch die Entschuldigung des Vermögensberaters und seine Worte, er habe Mist gebaut, würden daran nichts ändern.

Sowohl die Klage der Kunden auf Zahlung von 30.000,00 € als auch eine Klage gestützt auf 15.000,00 € wurden abgewiesen. Dagegen legten die Kunden Berufung ein. Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich kürzlich der Auffassung des Landgerichts an.

Auch wenn es vielleicht gar nicht die ursprüngliche Absicht des Vermögensberaters war, konnte er weder aus einem Vergleich, noch aus seinen Erklärungen bisher zur Rechenschaft gezogen werden. Schließlich hat er ja damals tatsächlich zahlen wollen. Aber dann wurde man sich doch nicht einig. Vielleicht ist dies ein Beispiel dafür, dass man mit Zusagen während einer Vergleichsverhandlung nicht zu lange warten sollte, um sie anzunehmen.

Die 2. Stufe ist noch nicht entscheidungsreif

Am 05.09.2016 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt eine interessante Entscheidung zu fällen.

Erstinstanzlich ging es darum, das ein Vermögensberater einen Buchauszug angefordert hatte (auf der ersten Klagestufe), und auf der zweiten Stufe die sich daraus ergebende Provisionszahlung. Er machte geltend, dass er einen Buchauszug benötigen würde, um fehlende Provisionen nachberechnen zu können. Dabei ging es auch um eine Provisionskürzung, von der er seit 2008 betroffen war. Provisionen, die ihm lt. Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007 zugesagt wurden, kamen teilweise in der vereinbarten Höhe nicht zur Auszahlung, so das Argument des Klägers.

Das Landgericht Frankfurt wischte die Anträge komplett vom Tisch. Zwischenzeitlich gab es einen Buchauszug – während des Klageverfahrens. Das Landgericht Frankfurt urteilte aus, dass ein Anspruch auf einen Buchauszug nun nicht mehr bestehe und entschied auch gleich über die 2. Stufe: der Provisionsanspruch auf der zweiten Stufe sei nicht gegeben, so das Landgericht.

Diese Entscheidung hob das Oberlandesgericht Frankfurt auf.

Das Oberlandesgericht Frankfurt meint, dass der Kläger sich zu Recht darauf berufe, dass sich die Entscheidung über die von ihm erhobene Stufenklage zunächst auf den in der ersten Stufe geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hätte beschränken müssen, und nicht schon eine Entscheidung über die Provisionen hätte vorweg nehmen dürfen.

Im Rahmen einer Stufenklage darf eine einheitliche Entscheidung über alle Stufen der Stufenklage nur bei Unzulässigkeit der Klage in Betracht kommen oder dann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Diese Anforderungen sah das Oberlandesgericht nicht als gegeben an.

Das Oberlandesgericht verwies auf den im Jahr 2007 schriftlich geschlossenen Vermögensberatervertrag, nach dessen Inhalt der Kläger Handelsvertreter sei, dessen Vergütung auf Provisionsbasis erfolgt. Zu Gunsten des Klägers würden sich für den Zeitraum ab dem Jahr 2008 dem Grunde nach die in der zweiten Stufe der Stufenklage zunächst unbeziffert geltend gemachten Provisionsansprüche ergeben.

Das Oberlandesgericht verwies deshalb die Angelegenheit zurück an das Landgericht, ohne selbst für dieses Verfahren Gerichtskosten zu erheben. Ob wegen des „Gerichtsfehlers“ auf die Kosten verzichtet wurde, erschließt sich nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Einheitiche Rechtsprechung – im Großen und Ganzen

Manchmal kann man die Situation vor Gericht nur mit gewisser Ironie verarbeiten. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung war schon des öfteren ein Thema hier in dem Handelsvertreter-Blog, bzw. eher die Uneinheitlichkeit.

Es ist aus anwaltlicher Sicht schier unerträglich, wenn ein Gericht in vergleichbaren Angelegenheiten mal so, und mal so entscheidet. Leider kommt dies wiederholt vor.

Gerade in Fragen, was das Verhältnis zwischen Vermögensberater und der DVAG betrifft, liegen dem Landgericht Frankfurt am Main viele ähnliche Klagen auf dem Tisch. Dabei geht es oft und wiederholend um die Frage, ob einem Vermögensberater ein Buchauszug zusteht, über welchen Zeitraum, ob Softwarepauschale zurückgezahlt werden müssen und so weiter. Im Prinzip ist es, bis auf wenige Abweichungen im Sachverhalt, immer das Gleiche.

Die Vertriebe bedienen sich spezialisierter Anwälte, die Handelsvertreter oft auch. Beide Seiten kennen sich also gut aus.

Nicht spezialisiert sind jedoch die Richter. Es kommt zwar im „Großen und Ganzen“ zu der Tendenz einer einheitlichen Rechtsprechung, jedoch auch zu sonderbaren Abweichungen.

In vielen Fällen, in denen die DVAG erstinstanzlich zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wurde, hatte sie Berufung eingelegt. Im Prinzip ist es ja auch hier immer das Gleiche. Hier laufen etwa fünf gleichartige Verfahren vor dem Oberlandesgericht.

Wirtschaftlich werden die Verfahren beim Gericht nicht behandelt. Schließlich hat sich jedes Mal ein neuer Richter einarbeiten dürfen. Am letzten Freitag habe ich den fünften neuen Richter kennenlernen dürfen. So hat sich jeder Richter neu auf den Sachverhalt einarbeiten dürfen. In der freien Wirtschaft wäre dies wohl undenkbar gewesen.

Im Ergebnis gaben zwar alle Richter des Oberlandesgerichtes den Vermögensberatern im Prinzip Recht, dass ihnen ein Buchauszug zustehe. Dies wurde jedoch – trotz gleichartiger Verfahren – immer wieder anderes begründet und immer wieder mit anderen Schwerpunkten bewertet.

Den Vogel abgeschossen hatte dann das Oberlandesgericht am Freitag. Während es sich bei der Frage des Buchauszuges um 11.00 Uhr sehr materiell mit den Anforderungen an einen Buchauszug auseinandersetzte, (obgleich das Gericht gar nicht vorbereitet erschien), meinte es dann um 13.00 Uhr, die Berufung der DVAG müsste ja bereits unzulässig sein, weil der Beschwerdewert nicht erreicht sei. Ein Buchauszug könne ja schließlich nicht so viel Arbeit machen, so dass der erforderliche Streitwert für eine Berufung von 600€ nicht erreicht sein dürfte.

Fünf Richter in fünf Wochen, fünf verschiedene Ansätze, von Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einem wirtschaftlich arbeitenden Oberlandesgericht kann da wohl keine Rede sein. Den Vermögensberatern kann dies egal sein, solange sie ihr Recht bekommen. Aus anwaltlicher Sicht stößt dies auf Bedenken, demjenigen, der die Rechnung zu bezahlen hat, würde es auch nicht passen dürfen.

Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Saldoanerkenntnis

Am 05.02.2016 entschied das das Landgericht Frankfurt in einem Berufungsverfahren, dass ein Vertrieb, hier die DVAG, zur Erteilung eines Buchauszuges verurteilt wird, der folgende Angaben erhalten muss:

Name des Versicherungsnehmers

  1. Versicherungsscheinnummer
  2. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  3. Jahresprämie
  4. Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
  5. Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  6. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  7. Im Fall von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen.

Ansonsten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Der Kläger war früher Vermögensberater bei der Beklagten. Das Vertragsverhältnis wurde einvernehmlich beendet. Dies war im Jahr 2011. Die Klage auf den Buchauszug und die Provisionen wurde im Jahr 2015 eingereicht. Die DVAG berief sich auf Verjährung und das Amtsgericht hatte im Hinblick auf die übliche 3-jährige Verjährungsfrist die Klage abgewiesen.

Das Landgericht meinte jedoch, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die ihm ab dem Jahr 2008 eingereichten Geschäfte einen Buchauszug zu erteilen (§87 c) Abs. 2 HGB). Der Kläger hatte vorgetragen, dass der die volle Provision für die vermittelten Versicherungsverträge erst dann vollständig verdient hat, wenn die Versicherungsnehmer über einen Zeitraum von 5 Jahren die volle Versicherungsprämie bezahlt haben. Deshalb kann es sein, dass der Kläger für im Jahr 2008 vermittelte Geschäfte auch bereits im Jahr 2008 Anteile der Provision verdient hat und hierüber bereits damals einen Buchauszug hätte verlangen können. Nach Ansicht des Gerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Provision endgültig erst 2013 verdient ist und sich für die Ermittlung des Provisionsanspruchs wesentliche Informationen damit teilweise auch erst dem Buchauszug aus diesem Jahr entnehmen lassen. Da die Provision aber nur einheitlich betrachtet werden kann, die Beklagte diese vor Ablauf der Haftungszeit zu dem teilweise auch auf dem Provisionskonto zurückbehält, kann der Buchauszug für das gesamte Geschäfte ebenfalls erst nach Ablauf der Haftungszeit verlangt werden, weil vorher die endgültige Höhe der Provision gar nicht feststellbar ist.

Das Gericht meinte auch, dass es nicht auf die Regelungen im Aufhebungsvertrag ankomme. Dort sei zwar ein Saldoanerkenntnis abgeschlossen worden, eine endgültige Einigung über die Höhe der dem Kläger zustehenden Provisionen sei jedoch in dem Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden. Deshalb müsse noch ein Buchauszug erteilt werden.

Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.