Lebensversicherung

Bafin kritisiert Kosten bei Lebensversicherungen

Am18.3.22 kritisierte die Bafin die hohen Kosten, die oft bei einer Lebensversicherung entstehen. dort spricht man von unterschiedlich hohen Effektivkosten und Rückvergütungen. Diese würden manchmal nur in Höhe von 52 % an den Kunden weitergereicht.

„Das weist darauf hin, dass es für einige Lebensversicherer nur eingeschränkt möglich ist, etwaige Interessenkonflikte im Vertrieb zu identifizieren und die gesetzlichen Vorgaben zur Vertriebsvergütung umzusetzen. Erhält ein Vermittler bei einem fondsgebundenen Produkt Rückvergütungen der KVGen, so ist für ihn die Verlockung groß, Kundinnen und Kunden den Fonds mit den höchsten Rückvergütungen zu empfehlen“ schreibt Dr Guido Werner im Bafinjournal.

Vermittler würden so eine zusätzliche Vertriebsvergütung erhalten. Durch diese Praxis seien die Abschluss- und Vertriebskosten nicht transparant.

47 Promille durchschnittliche Abschlussprovision

Das Versicherungsjournal teilt die durchschnittliche Abschlussprovision für Lebensversicherungen mit. Diese liegt bei „gut 4,7 Prozent an der Beitragssumme des Neugeschäfts“. Da fragen sich einige Vermittler, wo denn der Rest bleibt, wenn sie nur 22 Promille erhalten.

Versicherungsvertreter darf keine Immobilien verkaufen

Das Oberlandesgericht München hat am 18.11.2015 eine fristlose Kündigung bestätigt, weil ein Versicherungsvertreter einer Konkurrenztätigkeit nachgegangen ist.

“ Die Überlassung der Gewerbeerlaubnis an einen Immobilienmakler, von der somit auszugehen ist, stellt eine dem Kläger untersagte Wettbewerbshandlung dar. Dass die Beklagten selbst keine Immobilien vertreiben, ist nach den Ausführungen oben unter I. irrelevant, da der Immobilienerwerb (auch) als Kapitalanlage in Betracht kommt und damit mit den von den Beklagten angebotenen Kapitalanlageformen, insbesondere Lebensversicherungen konkurriert. „

Der Druck auf die Generali steigt

Über steigenden Druck schreibt Versicherungswirtschaft-heute.de. Es geht wieder einmal um den von der Generali geplanten Run-off der Lebensversicherungen. Bei dem umstrittenen Generali-Run-off soll es bereits einen Stichtag mit dem 1.7.18 geben.

Jetzt meldet sich auch die Politik zu Wort. Anja Karliczek, CDU-Finanzexpertin und neue Bildungsministerin, warnte vor einem “Vertrauensbruch gegenüber ihren Kunden”.

„Wir stellen leider fest, dass verstärkt Run-offs diskutiert werden: Was etwa im Bereich Lebensversicherungen nicht mehr genügend Rendite bringt, soll abgestoßen werden“, kritisiert etwa Ralph Brinkhaus, CDU-Finanzexperte und stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Bundestagsfraktion.

Die Ergo hatte sich von dem Run-off- Gedanken als erster verabschiedet.

Mit dem Run-off fängt sich die Generali derzeit viel Kritik ein. Die Generali steht vor großen Veränderungen. Einige Außendienstmitarbeiter haben bereits zur DVAG gewechselt. Die DVAG hatte bis jetzt schon immer AachenMünchner-Lebensversicherungen verkauft. Die AachenMünchner und die Central sollen künftig als Marke verschwinden und in die Kernmarke Generali überführt werden, während die ursprünglichen Generali-Lebensversicherungen in den Run-off gehen könnten.

Auch Allianz-Lebensversicherungsverträge von 1994 bis 2007 von falschen Belehrungen betroffen

Auch Lebensversicherungen der Allianz Lebensversicherungs-AG aus den Jahren 1994 bis 2007 sind von der Rechtsprechnung betroffen. Denn auch sie machen eventuell von fehlerhaften Widerspruchsbelehrungen Gebrauch. Auch wenn die Allianz Lebensversicherungs-AG eine der größten Lebensversicherer Deutschlands ist, soll es bei ca. 60 % der verwendeten Widerspruchsbelehrungen zu Fehlern gekommen sein. So wird geschätzt.

Wenn der Kunde nicht ausreichend oder sogar fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wurde, hat er noch heute die Möglichkeit, den Vertrag wirksam zu widersprechen. Dies würde mitunter zu hohen Rückzahlungen führen.

Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch der Lebensversicherung ist, dass Fehler in der Widerspruchsbelehrung des Vertrags zu sehen sind. Die Allianz Lebensversicherungs-AG hat z.B. teilweise in den Verträgen der Jahre 1994 bis 2007 unvollständige Angaben bei den fristauslösenden Unterlagen gemacht. Bei den Formvorschriften handelt sich um die Versicherungsbedingungen, die allg. Verbraucherinformationen nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sowie den Versicherungsschein. Hier mangelt es manchmal in der Widerspruchsbelehrung, wenn eine ordnungsgemäße Aufzählung der Unterlagen fehlt. Kunden können dann nicht erkennen, ob noch Unterlagen fehlen.

Ein anderer Fehler könnte darin bestehen, dass die Widerspruchsbelehrung nicht deutlich genug hervorgehoben wurde. Gem. Urteil des BGH vom 27. April 2016 unter dem Az. IV ZR 486/14 muss eine Widerspruchsbelehrung sich durch Schriftart, Schriftgröße, Fettschrift oder eine entsprechende Umrahmung vom restlichen Schriftsatz abheben. Die von der Allianz Lebensversicherungs-AG verwendeten Verträge sind früher oft ohne Hervorhebung in die vertraglichen Textpassagen eingegliedert worden. Der Versicherungsnehmer wird dann nicht odrnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht informiert.

Rückzahlungsansprüche sind nach nach erfolgtem Widerspruch teilweise erheblich. Die konkreten Folgen hatte gerade der BGH umschrieben, als es um den Widerspruch der Klausel der AachenMünchner Lebensversicherung AG ging. Jedenfalls wird der für die Vertragszeit genossene Versicherungsschutz nicht erstattet.

Der Widerspruch zahlt sich in der Regel mehr aus, als ein Rückkauf oder die Kündigung des Vertrages.

Rückabwicklung alter Lebensversicherungen

Auch alte Lebensversicherungen können teilweise noch rückabgewickelt werden. Dies betrifft z.T. Policen aus den Jahren 1994 bis 2007.

Insgesamt dürften 40 % aller Lebensversicherungsverträge aus diesem Zeitraum falsch sein, wird geschätzt. Der Bundesgerichtshof entschied mehrfach, dass auch nachträglich noch Widerspruch eingelegt werden kann.

Ein Kunde z.B., über den der BGH entschied, hatte etwa 10.800,00 € Prämien bei der AachenMünchener Lebensversicherung eingezahlt. Dafür hatte er nur 8.600,00 € zurückerhalten.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber unter dem Aktenzeichen IV ZR 384/14 zu entscheiden. Der Kunde hatte im Nachhinein widerrufen.

Der Bundesgerichtshof hat zwar gesagt, dass sich der Versicherte während der Zeit den Versicherungsschutz anrechnen lassen muss, jedoch nicht die Abschluss- und Versicherungskosten. Insofern gab diese Entscheidung Aufschluss über Rückabwicklungsansprüche, die mitunter noch heute noch geltend gemacht werden können.

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes soll für alle Lebensversicherungen gelten, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policen-Modell zustende gekommen sind.

Der Verlust in dem vom BGH ausgeurteilten Fall entstand bei den Einzahlungen dadurch, dass der Versicherer die kassierte Abschlussprovision, die angefallenen Verwaltungskosten und Zinsgewinne von den eingezahlten Prämien abgezogen hatte. Dies ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Das Geld müsse in großen Teilen dem Kunden zufließen.

Verbot von Abschlusscourtagen?

Versicherungsvermittlern sollen in Zukunft nur noch 18 Promille für die Vermittlung einer Lebensversicherung erhalten? Oder sollen Provisionen ganz gestrichen werden?

Den Provisionsteufel an die Wand, bzw. „online“ gemalt, hat Pfefferminzia.de, wenn dort die Unternehmensberatung Zeb die Konsequenzen einer Kürzung der Provisionen im LV-Bereich beschreibt.

Die Verbraucherzentrale drängt auf das Provisionsverbot, nach englischen Beispiel, stößt damit aber hier auf große Widerstände. Dass tatsächlich Provisionen auch in Zukunft mehr gedeckelt werden, dürfte jedoch wahrscheinlich sein. Doch auch ohne gesetzliche Regelung hat es praktisch schon weite Einschränkungen gegeben.

Wie sich eine 18-Promille-Regelung in der vertrieblichen Praxis umsetzen lässt, ist unklar. Soll denn der Vertrieb einschließlich des dort tätigen Versicherungsvertreters insgesamt nur 18 Promille erhalten sollen? Dies wäre allerdings ein tiefer Einschnitt.

Beispielsweise haben Vermögensberater der DVAG bis zum Jahre 2007  für die Vermittlung einer Lebensversicherung teilweise bis 24 Promille, ab 2008 (ab Änderung der VVG) bis zu 22 Promille im Mittel erhalten. Im Mittel deshalb, weil die tatsächliche Höhe von der Strukturhöhe abhängig ist. Ein Direktionsleiter beispielsweise würde 140 % erhalten. Andere größere Vertriebe zahlen ähnliche Sätze, die jeweils auch von der Strukturhöhe abhängig sind. Auch die anderen Vertriebe haben ihre Provisionen nach den gesetzlichen Änderungen bereits angepasst. Als Einsteiger erhält man aktuell (2017) bei der OVB z.B. für die Vermittlung einer klass. Riesterrente 2,15 Promille, in der höchsten Stufe 30 Promille.

Eine feste Grenze von max. 18 Promille, sowohl als Provision für den Vertrieb als auch für den Vermittler insgesamt, würde dieses Gefüge stark durcheinander wirbeln. Wenn die Regelung nur für den Vermittler gelten soll, nicht für den Vertrieb, dürften die Auswirkungen für den Versicherungsvertreter im Vertrieb gering sein.

Ausgleichsanspruch für den Warenvertreter und Versicherungsvertreter

Als Anwalt mit Schwerpunkt Handelsvertreterrecht werde ich – neben den Kosten für ein Verfahren – auch oft nach der Höhe eines Ausgleichsanspruchs gefragt.

Der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter wird anders errechnet als der eines Warenvertreters. Zur Unterscheidung: Ein Warenvertreter verkauft Waren, ein Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater vermittelt Versicherungsverträge.

Ein Anwaltskollege hat sich einmal die Mühe gemacht, eine Formel für den Ausgleichsanspruch für Warenvertreter  in einer Excel-Tabelle darzustellen. Die Tabelle ist gut gelungen, aber leider für Versicherungsvertreter nicht geeignet.

Den Ausgleichsanspruch kann und muss der Versicherungsvertreter/Vermögensberater grundsätzlich selbst errechnen.

Die Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs findet man hier.

Hier beispielhaft die Berechnungsgrundsätze für

Finanzdienstleistung

Krankenversicherung

Sachversicherung

Kfz

Lebensversicherungen

ZDF-Zoom erklärt den Abstieg der Lebensversicherung

Die Lebensversicherung war „ein Lieblingskind der deutschen Sparer“, erklärt ZDF-Zoom. Doch jetzt bricht bei vielen Versicherten diese Altersvorsorge weg.

Viele haben ihre Immobilien mit Lebensversicherungen finanziert. Plötzlich fehlt für die Hausfinanzierung eingeplantes Geld.

ZDF-Zoom weiter:

„Ein Insider aus einem großen deutschen Versicherungsunternehmen berichtet, welchem Druck er ausgesetzt ist, um seine Quote beim Versicherungsverkauf zu erfüllen. Eine sorgfältige Beratung der Kunden sei Nebensache.

Axel Kleinlein vom Bund der Versicherten nennt Lebensversicherungen „legalen Betrug“. Dass die Versicherungsunternehmen die stark gesunkenen Ablaufleistungen mit der aktuellen Niedrigzinsphase begründen, ist für ihn eine Ausrede. Tatsächlich sitze die Versicherungswirtschaft auf Reservepolstern von zirka 70 Milliarden Euro, die den Kunden vorenthalten würden.“

Verjährung des Buchauszugs

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf den Buchauszug gem. § 87 c HGB, um Provisionsansprüche nachrechnen und überprüfen zu können. Das Landgericht Frankfurt hat beispielsweise Vermögensberatern oder ehemaligen Vermögensberatern der DVAG in vielen Fällen einen solchen Buchauszug zugesprochen.

Oft geht es bei dem Buchauszug vorbereitend um die Frage, ob den Vermögensberatern ein weiterer Provisionsanspruch seit einer im Jahre 2008 durchgeführten Provisionskürzung zusteht.

Bisher gab es übrigens noch kein Urteil, das der einen oder anderen Seite Recht gibt. Die Mühlen der Justiz arbeiten langsam. Angedeutet wurde jedoch wiederholt, dass eine einseitige Provisionskürzung unzulässig sei, weil der Vermögensberatervertrag eine konkrete Regelung über die Provisionshöhe geschaffen habe, die einseitig nicht veränderbar ist.

Von der DVAG wird immer wieder gesagt, dass es bis heute kein Urteil gegeben habe, wonach die Provisionskürzung zu Unrecht erfolgt sei. Das ist richtig. Es gibt aber bis heute auch noch kein Urteil, aus dem sich ergibt, dass die Provisionskürzung zu Recht erfolgt ist. In Anbetracht der richterlichen Äußerungen in den Gerichtsterminen wird es dies auch kaum geben.

Die Durchsetzung der Provisionsansprüche wird in der Regel durch den Buchauszug vorbereitet. Hier gibt es regelmäßig in den DVAG-Fällen Streit über die Dauer bzw. Verjährungsfrist des Buchauszugs. Hier werden vom Landgericht Frankfurt unterschiedliche Ansätze verfolgt. Der Zeitraum, für den der Buchauszug zustehen soll, wird unterschiedlich beurteilt. Man ist jedoch einhellig der Auffassung, dass die Verjährung des Buchauszug etwas mit der Verjährung von Provisionsansprüchen zu tun habe. Schließlich diene der Buchauszug ja der Überprüfung der Provisionen.

Da Provisionen von Haftungszeiten abhängig sind, und diese z.B. im Lebensversicherungsbereich grundsätzliche fünf Jahre betragen, müsste auch eine entsprechende Verjährung der Provision und auch des Buchauszugs um diese Zeit verlängern werden.

Um z.B. Ansprüche wegen einer Provisionskürzung aus dem Jahre 2008 ausrechnen zu können, müsste man am besten einen Buchauszug für vermittelte Geschäfte seit 2008 erhalten. Provisionen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens die Auffassung vertreten, dass die Provisionen nicht nach und nach entstehen, wenn der Kunde einzahlt. Sie entstehen mit dem Ende der Haftungszeit, wenn der Kunde über den Zeitraum eingezahlt hat. Bei einer fünfjährigen Haftungszeit entsteht der Provisionsanspruch eines im Jahre 2008 vermittelten Geschäftes frühestens im Jahre 2013. Rechnet man drei Jahre Verjährung hinzu, wären bis heute Provisionsansprüche aus im Jahre 2008 vermittelten LV-Verträge bis heute nicht verjährt.

Bekommt man aber auch über einen so langen Zeitraum einen Buchauszug?

Das Oberlandesgericht Stuttgart, sonst eigentlich für eine handelsvertreterfreundliche Gesetzesauslegung bekannt, sieht in einem Urteil unter dem Az. 3 U 118/15 vom 17.2.2016 aber die Verjährungsvorschriften des Buchauszugs völlig losgelöst von den Provisionen. Der Buchauszug verjährt in drei Jahren. Punkt aus. Hier die Kernaussage der Entscheidung:

„Bei dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs gemäß § 87c Abs. 2 HGB handelt es sich um ein Kontrollrecht, welches dazu dient, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung seiner Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (BGH, Urteil vom 23.11.2011 – VIII ZR 203/10, NJW-RR 2012, 674 Rn. 53). Diese Hilfsfunktion führt aber nicht dazu, dass die Verjährung des Buchauszugsanspruchs an diejenige des Provisionsanspruchs gekoppelt wäre. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs unterliegt vielmehr einer gegenüber dem Hauptanspruch selbständigen Verjährung (BGH, Urteil vom 01.12.1978 – I ZR 7/77, NJW 1979, 764; vom 22.05.1981 – I ZR 34/79, NJW 1982, 235 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.01.2011 – 12 U 744/10, juris Rn. 71; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.04.2011 – 13 U 27/10, juris Rn. 59; OLG Köln, Urteil vom 22.08.2014 – 19 U 177/13, juris Rn. 17; Thume in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 87c Rn. 6a; Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 87 Rn. 53).“

Glücklicherweise lassen sich Provisionsansprüche auch ohne den Buchauszug ermitteln.

AachenMünchener findet Urteil positiv

Verloren- und doch zufrieden?

Der Bundesgerichtshof  hat mit einer neuen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die gegen den Abschluss ihrer -fondsgebundenen- Lebensversicherungsverträge wirksam Widerspruch eingelegt haben. Danach muss sich der Versicherte zwar den während der Zeit genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen, nicht jedoch die Abschluss -und Versicherungskosten. Das Gericht hat damit erstmals geklärt, dass Versicherer nach einem Widerspruch an Prämien und Zinsen an den Kunden zurück zahlen müssen.

Das Urteil gilt für Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. War er nicht richtig über seine Widerrufsrechte aufgeklärt worden, kann ein Versicherter gegen einen solchen Vertrag auch noch nach Jahren Widerspruch einlegen.

Beim Oberlandesgericht Köln hatten die Kunden teilweise Erfolg. Die AachenMünchener legte dagegen Revision ein. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft und die AachenMünchener begrüßten das Urteil – trotz Zinszahlungsverpflichtung.

BGH IV ZR 384/14 vom 29.7.2015