Maklervollmacht

Bei Bruttotarif ohne Betreuung Geld zurück?

Versicherer bieten Nettotarife an. Dies bedeutet, dass Kosten für Provisionen aus den Beiträgen der Kunden herausgerechnet sind. In den Berechnungen sind auch die Betreuungsprovisionen enthalten.

Kunden sind oft nach einigen Jahren unbetreut, wenn z.B. eine Betreuung nicht mehr erwünscht wird. Wenn ein Betreuerwechsel erwünscht wird, wird der Wechsel des Betreuers von dem Versicherer oftmals erschwert. Wenn ein Vermittler z.B. von der Ausschließlichkeit in den Maklerberuf wechselt, was ja nicht selten vorkommt, wünscht auch der Kunde zumeist den Betreuerwechsel.

Versicherer stellen sich dann oft quer. In einigen Härtefällen wurden Maklervollmachten gar nicht berücksichtigt. In anderen Fällen wurde zwar den Maklern die Betreuung übertragen und mit diesen korrespondiert, diesen aber keine Bestands- oder Betreuungsprovision gezahlt. Teilweise wird die Zahlung der Betreuungsprovision mit dem Argument verweigert, man sei ja gegenüber dem ursprünglichen Vertrieb, der den Vertrag vermittelt hat, verpflichtet.

Dies ist ein ständiges und sich wiederholendes Ärgernis in der Branche.

Wozu zahlt der Kunde eine Betreuungsprovison an den Versicherer, wenn er gar nicht betreut wird oder die Betreuungsprovision an den Makler gar nicht weitergeleitet wird?

Hat der Kunde dann einen Anspruch auf Minderung der Beiträge? Oder hat der Makler ggf. einen Anspruch auf Zahlung der Bestands- oder Betreuungsprovision? Liegt dann, wenn er beispielsweise sogar Besuchsaufträge bekommt, nicht auch eine Beauftragung vor, die ein branchenübliches Entgelt auslöst?

Vielleicht gelingt es ja, in Kürze etwas Licht in diese trübe Angelegenheit zu bringen.

Rechtswidrige Maklerklauseln

Das Landgericht Leipzig hat am 16.12 2016 insgesamt 12 Klauseln in einer Maklervollmacht für unwirksam erklärt.  Um das Urteil zu verstehen, ist zunächst ein Blick in §§ 307 ff BGB nötig, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich geregelt sind, aber auch spezielles Wissen über die Arbeitsweisen eines Maklers erforderlich. Dabei handelt es sich im einzelnen um folgende Klauseln, die vom Gericht wegen Verstoßes gegen §§ 307 ff BGB für unwirksam erklärt wurden.

  1. „Der Kunde willigt ein, dass der Makler ihm per Fax, Telefon, SMS bzw. auch per Email Informationen jedweder Art zukommen lässt.“
  2. „Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktüblichen Vergütungen zahlen. „
  3. „Sofern der Versicherer an den Makler keine Courtage für die Betreuung des Vertrages zahlt oder die Zahlung einer solchen z.B. durch Änderung seiner Geschäftspolitik oder durch Kündigung der Courtagevereinbarung einstellt, kann der Makler die Betreuung des Vertrages für den Kunden mit einer Frist von einem Monat zum Schluss des Kalendermonats beenden.“
  4. „Sofern die Schadensbearbeitung durch den Makler pro Versicherungsfall vier Zeitstunden überschreitet, erhält der Makler für eine jedwede weitere Tätigkeit einen Stundensatz in Höhe von € 85,00 netto vergütet.“
  5. „Unabhängig davon erhält der Makler pro Jahr eine Betreuungsvergütung von in Höhe € 19,90 netto einmalig für alle zu betreuenden Verträge.“
  6. „Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
  7. „Dem Kunden ist bekannt, dass Zahlungsverzug Versicherungsschutz gefährdet.“
  8. „Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschuldendes Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z. B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“
  9. „Eine Kündigung hat keine befreiende Wirkung für bestehende oder angebahnte Versicherungen in Bezug auf Kosten für Stornierung, Kündigung, Beitragsfreistellung, Vertragswidersprüche oder Kontounterdeckung. Diese sind immer vom Kunden zu tragen, dies gilt auch für den eventuell damit verbundenen Verlust der Vergütung des Maklers.“
  10. „Hierbei findet die gesetzlich festgelegte Zillmerung Anwendung. Das 60stel Verfahren. Hierbei werden Endgelder des Vertrages auf die ersten 60 Monate ab Beginn verteilt. Bei Kündigung innerhalb dieser Zeit schuldet der Kunde die verbleibenden Monate.“
  11. „In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.“
  12. „Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“

Ob das Urteil unter dem Az. 08 0 321/16 rechtskräftig ist, ist hier nicht bekannt.

Bardenia akzeptiert Maklervollmacht nicht

Die Bardenia Deutsche Bausparkasse AG in Karlsruhe verweigert die Annahme einer Maklervollmacht. Der Bundesgerichtshof urteilte am 29.05.2013 unter dem Aktenzeichen IV ZR 165/12, dass grundsätzlich eine Maklervollmacht zu berücksichtigen sei. Im Einzelfall könnte es jedoch für eine Versicherung unzumutbar sein. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Berücksichtigung der Maklervollmacht einen unzumutbaren Mehraufwand darstellen würde.

Unzumutbar wäre es jedoch auch aus Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn das Versicherungsunternehmens einen ehemals bei ihm beschäftigten Versicherungsvertreter mit der Vollmacht fördern würde. Dem Versicherer ist es nicht zuzumuten, durch Zusammenarbeit mit ehemals eigenen Vertretern deren Geschäftstätigkeit zu seinem Nachteil zu fördern, so der Bundesgerichtshof.

Die Bardenia bezieht sich bei ihrer Ablehnung darauf, dass ein ehemaliger Vermögensberater, der für einen anderen Vertrieb tätig ist, eine entsprechende Maklervollmacht dieses Vertriebes vorlegt. Dies entspricht nicht den Maßstäben der Bundesgerichtshof-Entscheidung.

LG Freiburg: Versicherungsvertreter darf nicht makeln

Am 30.12.2015 fällte das Landgericht Freiburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine interessante Entscheidung. Ein Versicherungsvertreter darf nicht heimlich nebenbei im Wege einer Ventillösung makeln, indem er dem Kunden vorgefertigte Maklervollmachten eines anderen Maklers übergibt .

„Ein Versicherungsvertreter, dem eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsvertreter erteilt worden ist und der in zumindest neun Fällen – noch bei einem nicht von ihm vertretenen Versicherern vertraglich gebundene – Versicherungsnehmer aufsucht und ihnen vorausgeführte Vollmachten zu Gunsten eines Versicherungsmaklers vorlegt und nach Unterzeichnung an den Makler weiterleitet, handelt der ihm erteilten Erlaubnis zuwider.“

Eine Versicherungsmaklerin hatte im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt, dass dem Vermittler und Makler untersagt wird, als Versicherungsmakler Maklervollmachten bei Kunden aufzunehmen. Sie bekam am 30.12.2015 Recht.

Der Beklagte war ursprünglich für die Klägerin tätig. Er ist selbständiger Versicherungsvertreter und verfügt über eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO.

In § 34d Abs. 1 GewO ist geregelt: Wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer.

Auch die Klägerin verfügt über diese Erlaubnis.

Der Beklagte soll nun im Rahmen einer sogenannten Ventillösung Maklervollmachten an eine GmbH weitergegeben haben. Er soll Kunden an die GmbH empfohlen haben.

Von dem Beklagten wurde eingeräumt, er habe den Kunden erklärt, dass er diese im Moment nicht selbst übernehmen könne, und darauf hingewiesen, dass es die GmbH gäbe und diese GmbH als Makler eine Betreuung der bestehenden Verträge übernehmen könne. In diesem Verhalten sah das Landgericht, dass er damit gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt hat, er sei Versicherungsmakler.

Gemäß § 59 Abs. 3 VVG ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter, damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG ist demgegenüber derjenige, der von einem Versicherer oder von einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

Das Landgericht weiter: „Während der Versicherungsvertreter das Interesse des Versicherers wahrzunehmen hat, steht der Versicherungsmakler im Verhältnis zum Versicherer auf der Seite des Kunden als dessen Interessenwahrer und Sachwalter. Auch der Handelsvertreter eines Versicherungsmaklers ist damit Versicherungsmakler im Verhältnis zum Kunden.“

Weil der Beklagte ausgefüllte Maklervollmachten mitbrachte und diese dem Kunden übergab, sei er damit als Handelsvertreter für die Maklergesellschaft tägig geworden. Die Vielzahl der eingeworbenen Maklermandate würden u.a. für eine handelsvertretermäßige Tätigkeit sprechen.

Das Landgericht weiter: „Im Verhältnis zu den Kunden gilt er deshalb als Versicherungsmakler… Eine solche Doppeltätigkeit verstößt gegen die ihm erteilte Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO…. Hierbei handelt es sich um einen wettbewerbsrechtlich verbotenen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 18.09.2013 – I.ZR 183/12).

Muster einer Maklervollmacht

VOLLMACHT

 

Hiermit bevollmächtige ich (Auftraggeber),

 

__________________________            ________________________     (Vorname, Name)

 

________________________________________________________      (Straße)

 

____________________                         ________________________       (PLZ, Ort)

 

Herrn/Frau …………………….. zur Regelung meiner Versicherungsverhältnisse, zur Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten sowie zur Beschaffung des erforderlichen Versicherungsschutzes sowie aller dazu gehörenden Auskünfte.

Diese Vollmacht umfasst insbesondere:

1.

die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Auftraggebers gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und Anzeigen,

insbesondere gegenüber………….

2.

die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge,

3.

die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus den Versicherungsverhältnissen, die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung sowie die Entgegennahme von Geldzahlungen aus Versicherungsfällen für Rechnung des Auftraggebers,

4.

die Einreichung von Eingaben an die Aufsichtsbehörde im Namen des Versicherungsnehmers,

5.

die Berechtigung, von den Versicherern die Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen entgegenzunehmen, sämtliche Daten einzuholen, die Datenweitergabe im Namen des Auftragsgebers an dritte Personen , Vertriebe, Makler, Handelsvertreter zu untersagen.

Die Vollmacht ist zeitlich nicht befristet. Sie kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.

Diese Vollmacht wird in zwei Originalen erteilt.

 

 

_________________________________

(Datum, Ort)

 

 

_________________________________

(Unterschrift)

 

 

Neues Beratungsprotokoll

Der Arbeitskreis Beratungsprozesse empfiehlt laut Cash.de ein neues Beratungsprotokoll.

Interessant ist die Seite www.beratungsprozesse.de allemal.

Hier findet man allerlei Nützliches, wie z.B. Maklervollmachten und Maklerverträge ,

aber auch Beratungsdokumentationen, auch als Worsvorlage.

Muster Maklervollmacht

Ich, … (Name und Anschrift des Kunden)

Vollmachtgeber, erteile hiermit

Der Firma, dem Versicherungsmakler, dem Berater oder dem jeweiligen Rechtsnachfolger

die Vollmacht, in meinem Namen

Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern oder zu kündigen,

Erklärungen, Anzeigen und Informationen zu meinen Versicherungsverträgen abzugeben oder entgegen zu nehmen,

bei der Schadensabwicklung mitzuwirken,

Zahlungen  aus Abrechnungen oder Schadensabwicklungen entgegen zu nehmen,

Auskünfte bei Sozialversicherungsträgern einzuholen und

Untervollmachten auszustellen

Ort, Datum

Unterschriftenzeile