OVB

OVB mit Aufwärtstrend

Die OVB hat jetzt ihre Zahlen 2014 vorgelegt. Die Provisionserlöse sind 2014 gegenüber dem Vorjahr um 4,5 Prozent auf 214 Millionen Euro gestiegen. Der Konzern erhöhte die Zahl der Finanzvermittler im vergangenen Jahr von 5.082 auf 5.173. Die Zahl der betreuten Kunden stieg von 3,08 auf 3,22 Millionen.

Quelle Cash-Online

Operative Kennzahlen

Kunden Anzahl  3,22 Mio. + 4,5 %

Finanzvermittler (31.12.) Anzahl 5.173 + 1,8 %

Gesamtvertriebsprovisionen Mio. Euro 214,0 + 4,5 %

OVB bekommt einen Teil der Provisionen zurück

Oberlandesgericht Schleswig bestätigt ein Urteil des Landgerichts Itzehoe in weiten Teilen.

Die OVB stritt mit einem Handelsvertreter über die Rückzahlung von Provisionen. Dieser machte geltend, dass über die Stornorückstellung nicht richtig abgerechnet wurde. Die zurückgestellten Provisionen würden sich in den Abrechnungen nicht widerspiegeln.

Das Landgericht Itzehoe gab dem Handelsvertreter Recht und wies die Klage vollständig ab. Das Oberlandesgericht Schleswig setzte sich sehr intensiv mit den Abrechnungen auseinander. 30 % des eingeklagten Betrages wurden der OVB immerhin noch gutgeschrieben. Der Rest wurde auch in der zweiten Instanz abgewiesen.

OVB von Mitarbeitern verklagt

70 Mitarbeiter der OVB klagen.

Wie in anderen Vertrieben auch, sind OVB-Mitstreiter am Papier selbstständig, in der Realität würden sie aber unselbstständig arbeiten, wie sie meinen: Folglich sei OVB verpflichtet gewesen, Sozialabgaben zu zahlen. So schreibt es das Wirtschaftsblatt am 17.1213.

Rechtsstreit zum Arbeitsgericht?

Am 17.04.2013 vertrat das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter die Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein dürfte. Es nahm dabei Bezug auf § 5 Abs. 3 ArbGG. Es verwies dabei auf eine Auffassung des OLG Karlsruhe.

Provisionen nicht zurückzuzahlen

Am  30.09.2013 entschied das Amtsgericht Mönchengladbach in einem Rechtstreit der OVB gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass dieser nicht verpflichtet ist, Provisionen zurückzuzahlen.

 

Der Vermögensberater erhielt Provisionen auf Vorschussbasis. Über die Provisionen wurde monatlich abgerechnet und diese in ein Kontokorrent eingestellt.

 

10 % der Vorschüsse wurden in ein Stornoreservekonto gebucht.

 

Mit der Klage verlangte die OVB Geld zurück. Anspruchsgrundlage dafür soll § 812 BGB sein. Es war für das Gericht jedoch nicht nachvollziehbar, was mit den Beträgen, die auf das Stornoreservekonto des Beklagten gebucht worden sind, geschehen ist. Soweit die Klägerin hierzu pauschal behauptet, dass das dort vorhandene Guthaben bereits zu Gunsten des Beklagten im Zusammenhang mit der Rückforderung von Provisionen aus anderen Verträgen verrechnet und damit aufgebraucht worden sei, ist dies unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

 

Urteile des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 30.09.2013 AZ 2C 32/13 und 2C 33/13

 

Die Urteile sind nicht rechtskräftig.

 

Die Strukturvertriebe bekommen Gegenwind vom GDV

Die Lebensversicherer müssen sparen. Sie kappen die Provisionen. So schrieb es unter anderem die Welt.

Der GDV will eine gesetzliche Grenze für Abschlussprovisionen bei Lebensversicherungen einführen.

Gerade die Strukturvertriebe leben nicht von Sachversicherungen, sondern überwiegend von den Abschlüssen von Kranken- und Lebensversicherungen.

Die Welt berichtet, dass Strukturvertriebe bis zu 7 % an Provisionen der Beitragssumme erhalten. Wenn zum Beispiel ein Kunde eine Lebensversicherung abschließt mit einem Monatsbeitrag von 100 € und einer Laufzeit von 30 Jahren, errechnet sich die Beitragssumme wie folgt: 100 x 12 Monate x 30 Jahre = 36000 €.

7 % davon sind 2520 €.

Die DVAG erhält für den Abschluss 5,3 %, während die Konkurrenz nach Angaben der Welt (SwissLife, OVB usw.) noch mehr erhalten sollen.

Bis 2008 waren die Provisionen für den Abschluss von Lebensversicherungen gedeckelt. Für Krankenversicherungen ist eine Obergrenze jetzt wieder eingeführt worden. Die Ausschweifungen eines Maklervertriebs namens MEG haben dies erforderlich werden lassen.

Bei den Krankenversicherungen war man sich einig: Das Provisionssystem hat nichts mit guter Beratung zu tun. Um wilden Ausschweifungen – wie zum Beispiel Umdeckungen von Verträgen, Abschluss von Scheinverträgen usw. – vorzubeugen, war eine Deckelung erforderlich.

Sehr interessant und ausführlich dazu auch ein Beitrag im Handelsblatt von Thomas Schmidt.

 

Provisionsklage zurückgewiesen

Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.

LG Koblenz: Provisionsabrechnungen bis jetzt nicht nachvollziehbar

In einer mündlichen Verhandlung der OVB gegen einen Handelsvertreter 26.6.2013 wies das Landgericht Koblenz darauf hin, dass sich der Provisionsrückforderungsanspruch nicht errechnen lasse. „Die Darstellung sei nicht nachvollziehbar, … auch unter Berücksichtigung der Auflistung der Verträge und der zu berücksichtigenden Stornoreserve bzw. Stornoreserveguthabens.“

Sei es, wie es ist. Die Parteien haben sich geeinigt. 

Sind wirklich alle zufrieden?

Die im Versicherungsjournal am 28.6.13 erwähnte Produkthitparade in den Finanzvertrieben wirft viele Fragen auf.

YouGov hatte ein paar Vertreter der großen Vermittlerunternehmen, darunter DVAG, MLP, Bonnfinanz, OVB, Siss Life Select nach ihrer Zufriedenheit gefragt.

79 % sollen sehr zufrieden gewesen sein. Diese Zahl ist kaum zu glauben. Leider ist die Angst, sich die Wahrheit vor Augen zu halten, immer noch ein Phänomenen dieser Branche.

AWD wollte mit seiner Umbenennung das schlechte Image, welches mit dem alten Namen verbunden war, abstreifen. Viele Vermögensberater klagen zur Zeit über die kleine Produktauswahl, die man anbieten darf, insbesondere dann, wenn von den wenigen Produkten einige wegen rasanter Preisentwicklungen gar nicht mehr empfohlen werden können.

OVB mit neuen Stategien

Auf der diesjährigen ordentlichen Hauptverhandlung der OVB Holding AG gab es viele schöne Worte. Im Aufsichtsrat gab es ein paar neue Besetzungen.

In den Grußworten wurde die hohe Stabilität und die Wachstumspotenziale gelobt. Man wollte die OVB zum führenden Systembetrieb für Finanzdienstleistungen in Europa werden lassen. Lutz Richter, neuer Vertriebsvorstand der OVB Vermögensberatung AG, sagte dann: „Wer die Zuverlässigkeit von OVB und die Überlegenheit des OVB – Karrieresystems kennt, muss sich als bereits tätiger Finanzberater die Frage stellen, warum man nicht schon immer bei OVB war.“

Die OVB will neue Strategien aufstellen. Man soll früher an später denken (der Leitsatz scheint nicht die Erfindung der OVB zu sein).

Dies und mehr hier zu lesen in Finanztreff.de. 

Jetzt wieder andersherum

Während ich gestern noch schrieb, dass in einem Rechtsstreit der OVB mit einem Handelsvertreter nicht das Arbeitsgericht zuständig ist, war von einem anderen Gericht nunmehr eine ganz andere Auffassung zu hören.

Das Amtsgericht Karlsruhe-Durlach schrieb am 17.4.2013, dass es die Auffassung vertrete, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Schließlich dürfte der Handelsvertreter ein so genannter Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG sein.

Das Gericht wies auf eine Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe hin. Da ich diese nicht kenne, haben ich diese erst einmal angefordert.