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Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass ein Handelsvertreter gegen den Handelsvertretervertrag vestoßen haben soll. So stellte es das Gericht fest. Er soll „fremde“ Produkte vermittelt haben. Zur Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen hat der Vertrieb – zu Recht – Auskunft verlangt über die „fremdvermittelten“ Verträge.
Das Oberlandesgericht München hatte sich auch mit dem Klageantrag auseinandergesetzt, der darauf abzielte, die Namen des bei der fremden Gesellschaft vermittelten Versicherungsnehmers zu erhalten.
Das OLG hat darauf verwiesen, dass zwar grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann, wenn der Handelsvertreter im Wettbewerb zum Unternehmer tätig ist.
Das Oberlandesgericht München hat jedoch auch entschieden – und darauf kommt es hier an –, dass die Auskunftspflicht des Handelsvertreters, wie es beantragt wurde, zu weit gehe.
„Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB ist es der Beklagten strafbewehrt untersagt, ohne Einwilligung des Kunden die ihr als Angehöriger eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse zu offenbaren (BGH Urteil vom 10.02.2010, Aktenzeichen VIII ZR 53/09). Dies gilt nicht nur für gesundheitliche Daten des Kunden, sondern auch für die Tatsache, dass ein Betroffener zur Absicherung bestehender oder künftiger gesundheitlicher Risiken finanzielle Vorsorgemaßnahmen getroffen hat (BGH aaO). Auch die Tatsache, dass sich ein Kunde bei einem Konkurrenzunternehmen versichert hat, unterliegt daher der Geheimhaltungspflicht. Da es insoweit um den Schutz der Interessen Dritter geht, kommt es bei einer Interessensabwägung auch nicht auf die Berücksichtigung der Interessen des vertragswidrig handelnden Versicherungsvertreters, sondern auf die Interessen des Kunden an. Zwar ist durchaus ein Interesse des Versicherungsunternehmens anzuerkennen, Schadenersatzansprüche gegen einen pflichtwidrig handelnden Versicherungsvertreter durchsetzen zu können. Andererseits hat der Gesetzgeber die Informationen der Selbstbestimmung von Dritten, die sich in der Strafbewährung in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zeigt, für besonders wichtig erachtet. Eine Weitergabe von Daten ohne Einverständnis des Berechtigten könnte daher allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Versicherungsunternehmen hierdurch weitgehend schutzlos Vertragsverstößen ihrer Versicherungsvertreter ausgesetzt wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein. Denkbar erscheint insbesondere eine Weitergabe der Daten an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten, der dem Unternehmer dann lediglich die Tatsache der Vertragsverletzung und die Höhe des entstandenen Schadens weitergibt, nicht jedoch personenbezogene Daten der Kunden.“
Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 23 U 5643/09 vom 26.07.2010.
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Das Landgericht Hamburg entschied am 13.02.2009 unter der Geschäftsnummer 412 O 111/08 über die Höhe eines Schadenersatzes einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Dazu das Gericht:
Der Kläger seinerseits war indes zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer berechtigt den Handelsvertreter, außerordentlich zu kündigen. Denn der Unternehmer verweigert dem Handelsvertreter zu Unrecht die Weiterarbeit und gefährdet damit dessen Einkommen (Münchner Kommentar zum HGB, § 98 a HGB RdNr. 56). Dies ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Kläger zu Schadenersatz berechtigt … Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich im Ausgangspunkt nach den Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, die statt der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dies sind jeweils … Euro für die Monate … Die Höhe des Schadenersatzes bestimmen die §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Kündigende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, wobei gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Provisionen des Jahres …
Die ersparten Aufwendungen des Klägers sind auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO mit 10 % der Provisionszahlungen zu veranschlagen, so dass der klägerseits angesetzte Monatsbetrag von … unter Berücksichtigung von § 308 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte unter Berufung auf zu Arbeitsverhältnissen ergangene Urteile meint, dies könne nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber für selbständige Versicherungsvermittler, schließt sich das Gericht dem nicht an. Der durchschnittliche Arbeitnehmer – ausgenommen Fernpendler – hat keine Kosten in Höhe von 10 % seines Einkommens. Bei erfahrenen Versicherungsvermittlern werden die einsparbaren Aufwendungen je nach Arbeitsweise um 10 % liegen. Zu berücksichtigen ist, dass laufenden Kosten wie etwaige Büromieten oder Gehälter an Mitarbeiter, nicht im gleichen Augenblick entfallen, wie die Einnahmen wegbrechen.“
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Die Uniklinik Münster beschäftigte eine Herzchirurgin. Böse Schreiben gingen an verschiedene Einrichtungen, Behörden u.s.w., in denen man der Klinik den Tod von Patienten vorwarf. Als Verfasser dieser Schreiben stellte sich der Ehemann der Chirurgin heraus. Man warf den Eheleuten vor, die Ärztin wollte sich so die Stelle ihres Chefs aneignen.
Mittlerweile ist die Ärztin in Duisburg beschäftigt.
Die Chirurgin wurde wegen „Rufmordes“ von der Uniklinik vor dem Arbeitsgericht auf Schadenersatz in Millionenhöhe verklagt. Wegen dieser Briefe würden viele Patienten wegbleiben, so die Uniklinik.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Münster verlor die Uniklinik, weil man den Zusammenhang zwischen den Briefen und dem Schaden nicht deutlich machen konnte.
Die Klinik verlor auch in der zweiten Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm. „Wer nicht bewusst leichtfertig oder wahrheitswidrig eine Anzeige erstattet, ist auch dann nicht zur Zahlung von Schadensersatz heranziehbar, wenn sich der Inhalt der Anzeige später als falsch herausstellt“, erklärte das Gericht in seiner Begründung.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
Gibt es Parallelen ? Hat nicht auch ein Mitarbeiter eines großen Strukturvertriebes kürzlich eine interne kritische Mitteilung an alle Kollegen abgegeben und wurde nicht auch er wegen Schadenersatz verklagt ? Wurde er nicht sogar noch von einem Mitarbeiterkollegen in Anspruch genommen ? Den Gerüchten zufolge ist der Strunkturvertrieb in beiden Instanzen gescheitert.
Man munkelt, das Gericht soll dies auch mit der Meinungsfreiheit begründet haben.
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Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens
Am 04.03.2010 wies das Landgericht Hannover eine Berufung von Kunden des AWD auf Schadenersatz ab.
Kunden machten Ansprüche wegen angeblich fehlerhafter Beratung geltend. Sie waren seit mehren Jahren Kunde vom AWD. Ein Bereichsleiter des AWD stellte dann das Finanzkonzept Convest21 vor, anschließend wurde ein Strategie-Depot eröffnet mit einer monatlichen Einzahlung. Der Berater des AWD trug dann unter Anlagedauer 28 Jahre ein.
Die Kunden werfen vor, das Anlageprodukt sei falsch gewählt worden. Nur oberhalb eines Sockelbetrages von 2.500,00 € könne eine Entnahme getätigt werden. Die Kunden hätten beabsichtigt, Geldbeträge nur kurz- und langfristig anzulegen.
Nachdem bereits erstinstanzlich die Klage gescheitert war, wurde auch die Berufung zurückgewiesen. Der Vermittler wurde vom Gericht angehört. Nach der Anhörung stehe, so das Gericht, nicht fest, dass ihm eine andere Anlagestrategie bekannt war. Allenfalls sei ihm allgemein eine Zieländerung nachträglich bekannt geworden, jedoch erst später.
Im Übrigen spreche das überreichte Risikobarometer dagegen. Auch daraus lasse sich nicht ableiten, dass der Kunde ausschließlich kurz- und mittelfristige Kapitalanlagen wünsche.
Urteil Landgericht Hannover vom 05.02.2010 Aktenzeichen 8 S 39/09
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Welche Nachweise muss ein Vermögensberater liefern, um bei einer eventuell rechtswidrigen Kündigung eines Vertriebes Schadensersatz verlangen zu können?
Darüber wird in Kürze das Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden haben. Vorab wies es am 15.01.2010 darauf hin, dass es genüge, wenn der Vermögensberater die Provisionen aufzähle, die er in der letzten Zeit verdient hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dann schätzen könne, dass der Vermögensberater in dem Zeitraum nach der rechtswidrigen Kündigung die gleichen Provisionen hätte verdienen können. Dies genügt. Davon abzuziehen seien allenfalls die beruflichen Aufwendungen des Vermögensberaters.
Das Gericht folgt dabei übrigens der Rechtsprechung des BGH, welches erst kürzlich erst wieder entschied, dass die Messlatte für einen solchen Anspruch nicht allzu hoch liegen darf.
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Am 24.06.2009 entschied der BGH darüber, welchen Schaden ein Handelsvertreter zu leisten habe, der bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit erwischt wird. Es ging um den so genannten „entgangenen Gewinn“. In diesem Fall hat ein Versicherungsvertreter Kundenlisten benutzt, um fremde Versicherungen zu vermitteln. Darin ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen. Dies löst einen Anspruch auf Schadenersatz aus.
In diesem Fall hatte das Unternehmen eine Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen. Mit dieser Vertragsstrafe ist das Unternehmen jedoch in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem BGH. Schließlich verstoße dies gegen § 340 Abs. 2 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam.
Dann nahm die Versicherung eine eigene Schadenrechnung vor. Man hatte den entgangenen Gewinn mit etwa 34.000,00 € errechnet.
Nun sagt der BGH, dass das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen darf. Selbst wenn der Vortrag der Versicherung Lücken oder Unklarheiten enthält, darf eine Klage deshalb nicht abgewiesen werden. Es genügt, wenn der Schadenvortrag grob nachvollziehbar ist.
Mithin hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.
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Am 10.6.08 verurteilte das Landgericht Köln eine Gesellschaft wegen Schlechtberatung. Es wurde eine atypisch stille Beteiligung vermittelt und – so das Gericht – nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.
Die Gesellschaft muss sich das fehlerhafte Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, weil er nicht umfassend aufgeklärt hat.
Er hätte nämlich die Pflicht, ein zutreffendes Bild der Anlage zu vermitteln, insbesondere über Nachteile und Risiken zu informieren.
Hier wurde dem Vermittler vorgeworfen, er habe nicht darüber informiert, dass die Beteiligungen nicht weiterverkauft werden können. Dies hätte er sagen müssen.
Die verklagte Gesellschaft wandte ein, der Kunde wollte doch eine Altersabsicherung und da kommt es doch nicht darauf an, ob man sie verkaufen kann.
Das Landgericht sagte aber, die Zugriffsmöglichkeit (also die Verkaufsmöglichkeit) ist ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung des Kunden. Und das Gericht wies auf die vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, dass darüber ungefragt aufzuklären ist. Bei stillen Beteiligungen hat der Vermittler ungefragt zu sagen, dass man dieses nicht weiterverkaufen kann.
Die Gesellschaft haftete exakt in Höhe des eingezahlten Betrages von 21.000€.
Zu guter Letzt : Die Gesellschaft konnte nicht beweisen, dass der Vermittler zutreffend aufgeklärt hat. Dieser sagte als Zeuge aus und sagte dann, dass er bei jeder Beratung den Kunden einen Prospekt übergibt, in dem die Risiken der Anlage erklärt wird. Dieses „allgemeine Erinnern“ war dem Gericht aber nicht genug. Wenn der Zeuge sich an diesen einen Fall nicht mehr genau erinnern kann, so entlastet dies die Gesellschaft nicht.
Fazit: Die neuen Vermittlerrichtlinien schreiben eine genaue Dokumentation vor. Jetzt wissen wir auch, warum.

