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Fraglich ist, ob einem Vermögensberater, der bei der DVAG beschäftigt ist, Anspruch auf einen Büroorganisationszuschuss (BOZ) hat.
Während ich kürzlich darüber berichtet hatte, dass ein Büroorganisationszuschuss gewährt werden müsse, weil der Ausschluss dieser Leistung nicht bereits zuvor mit einer Frist von 12 Monaten geltend gemacht wurde, soll es nunmehr eine anderslautende Entscheidung geben.
Dies wurde kürzlich vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der dort zuständige Richter kannte diese Entscheidung jedoch auch nicht. Dieser Senat hatte diese Entscheidung offensichtlich nicht getroffen.
Die Entscheidung, einen Anspruch auf den BOZ gebe es nicht, soll jedoch auch vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main stammen. Sollte ich mehr erfahren, werde ich darüber in Kürze berichten. In den Richtlinien über den BOZ ist geregelt, dass dieser auf freiwilliger Grundlage gezahlt wird.
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In dieser Woche soll sich ein Verein gründen, der sich für die Rechte und Unterstützung beruflicher Fragen von Vermögensberatern einsetzt.
Er soll sich als unabhängige Anlauf- und Auskunftsstelle verstehen. Es sollen dabei Fragen der persönlichen und beruflichen Veränderung, aber auch juristische Unterstützung angeboten werden. Der Verein steht sowohl aktiven als auch ExVermögensberatern offen. Ob diese der DVAG zugehörig sein müssen oder sollen, ist nicht bekannt.
Die Gründung ist für Mittwoch geplant.
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Am 14.10.2010 entschied das Landgericht Mannheim, dass die Klage eines Vertriebes wegen Unterlassung und Auskunft abgewiesen wird.
Ein Vertrieb machte ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geltend. Der Handelsvertreter war als sogenannter Vermögensberater tätig.
Der Vermögensberater kündigte und bat um eine frühzeitige Vertragsbeendigung. Dem kam der Vertrieb nach.
In der Folgezeit begann der Vermögensberater bei der Konkurrenz. Nach Kundenbesuchen kam es zur Kündigung von Verträgen, die über den Vertrieb abgeschlossen waren. Der Vertrieb verlangte dann eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diesem kam der Vermögensberater nicht nach.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beachtung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes habe, weil dies Derzeit wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei. Das Wettbewerbsverbot sei nicht schon wegen der fehlenden Karenzentschädigung unwirksam. Die Karenzentschädigung werde bereits kraft Gesetzes geschuldet, und nicht nur wegen einer vertraglichen Regelung.
Der Vertrieb macht der Klage eine Verletzung gemäß § 90 HGB geltend. Dass der Beklagte Kunden des Vertriebes angesprochen und im Rahmen seiner neuen Tätigkeit betreut hat, steht nach den Feststellungen des Gerichtes fest.
Das Landgericht Mannheim folgte einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28.11.1972. Danach darf der Handelsvertreter die Unterlassung des Wettbewerbs zumindest dann verweigern, wenn der Unternehmer nach der Kündigung fortlaufend zu erkennen gibt, dass er zu keiner Zahlung bereit ist. Nach Auffassung des Gerichts war dies auch hier gegeben.
Schließlich schweige der Handelsvertretervertrag zum Thema Karenzentschädigung vollständig. Auch ein Antwortschreiben des Vertriebes weist den Beklagten nur einseitig auf seine Verpflichtungen zum Unterlassen nach vertraglichem Wettbewerb hin. Auch in dem Anwaltsschreiben sei von einer angemessenen Entschädigung nicht die Rede. Auch im Prozess sei die Klägerin auf den Einwand fehlende Entschädigung schriftsätzlich mit keiner Silbe eingegangen.
Dieses Gesamtverhalten komme einer Zahlungsverweigerung zumindest nahe.
In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe meinte auch das Landgericht Mannheim, dass der Vertrieb spätestens nach der Kündigung seine Zahlungsbereitschaft bezüglich der Entschädigung mitteilen müsse.
Auf ein Leistungsverweigerungsrecht komme es nicht mehr an und auch nicht, ob dies eine unzulässige Rechtsausübung sei.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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Das Landesarbeitsgericht Sachsen Anhalt hob am 07.11.2013 ein Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg auf. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte zunächst eine Klage der Deutschen Vermögensberatung auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hielt die Klage nicht einmal für zulässig.
Die Klägerin hatte vor dem Landesarbeitsgericht viele Abrechnungen vorgelegt, aus denen sich die Historie der Provisionsbewegungen ergeben soll.
Der Beklagte räumte ein, er bekomme noch bis heute Abrechnungen. Diese würde er sich jedoch nicht ansehen.
Nunmehr wurde der Vermögensberater verurteilt, den eingeklagten Betrag zu zahlen. Eine Begründung lag dem Urteil noch nicht bei.
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Am 13.11.2013 hatte das Landgericht Kleve (nach 6 Jahren in der ersten Instanz) über einen nicht alltäglichen Fall zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter wurde von einem Strukturvertrieb verklagt. Dieser hatte Vermögensanlagen, Finanzierungen, Versicherungen und Bausparverträge vermittelt.
Die Klägerin zahlte Vorschüsse. Dies waren insgesamt, wie sie behauptet hat, 117.658,46 €.
Der Handelsvertreter fiel in Insolvenz. Im Insolvenzverfahren wurden 117.767,49 € zur Insolvenztabelle angemeldet. Diese Anmeldung bewirkt, dass dieser Betrag mit der Anmeldung „tituliert“ wird.
Damit der Betrag nicht im Wege der Insolvenz erlöschen kann, hat die Klägerin dann die Klage umgestellt. Sie begehrte nunmehr, dass festgestellt wird, dass die Forderung auf eine vorsätzlich unerlaubte Handlung des Beklagten beruht. Dann nämlich würde ein Insolvenzverfahren nicht restschuldbefreiend wirken können.
Der ursprüngliche Zahlungsantrag wurde für erledigt erklärt. Die Klägerin behauptete, dass der Vermögensberater die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein vermittelt habe, um so zu erreichen, dass unberechtigt Provisionsvorschüsse an ihm ausgezahlt werden.
Das Gericht wies die Klage ab. Es meinte, dass hinsichtlich der Fälle, indem der Beklagte an Dritte, die nicht zu seiner Familie gehören, Versicherungsverträge vermittelt hat, die schon nach kurzer Zeit notleidend geworden sind, die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehle entsprechender Vortrag, dass dies in betrügerischer Absicht geschehen sei.
Allein der Umstand, dass eine Vielzahl der vom Beklagten vermittelten Versicherungsverträge notleidend geworden ist, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass diese Verträge in betrügerischer Absicht vermittelt worden sind.
Es gibt hier insbesondere keine tatsächliche Vermutung dafür, dass den Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge bekannt war, dass die Versicherungsnehmer nicht in der Lage sein würden, die Beiträge für die Verträge aufzubringen.
Insoweit wart nicht einmal Beweis zu erheben.
Etwas anderes galt hinsichtlich der Fälle, in denen der Beklagte Versicherungsverträge an Verwandte vermittelt hat. Hier kann davon ausgegangen werden, dass der Beklagte so viel Einblick in die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherungsnehmer hat, dass ihm bewusst sein musste, dass diese die Verträge abgeschlossen haben, ohne tatsächlich zu beabsichtigen, sie zu erfüllen.
Die Beweisaufnahme hat jedoch die Behauptung des Beklagten bestätigt, dass diese Verträge jeweils aus nachträglich entstandenen Gründen aufgelöst werden mussten. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Urteil des Landgerichts Kleve vom 13.11.2013 Aktenzeichen 1 O 409/07
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Schon vor einiger Zeit bat mich ein Freund darum, ein Mandat eines ehemaligen Restaurantbesitzers zu übernehmen. Dieser Konnte seine Pacht nicht mehr zahlen. Es gab Streit mit dem Verpächter.
Treu meinem Schicksal berichtete er dann, dass er früher einmal der DVAG sehr nahe stand. In diesem Moment dachte ich, dass es wohl so sein musste, dass ausgerechnet ich dieses Mandat übernehmen sollte. Eine Fügung sozusagen.
Der zahlungsunfähige Restaurantbesitzer erzählte mir nämlich, dass er seine Restaurantausbildung in der Villa Vita in Portugal gemacht habe. Dort habe er sich sehr wohl gefühlt. Ohne, dass ich ihn dazu fragte, erzählte er mir, dass er einen besonders guten und patenten Eindruck von der Ehefrau des Vorstandsvorsitzenden Reinfried Pohl bekommen hatte.
Neben dieser Mandatanfrage erhielt ich kürzlich eine weitere Anfrage aus dem Bereich des Baurechts. Dieses Mandat konnte ich nicht annehmen. Gegner dieses Rechtsstreits war nämlich ein ehemaliger Vermögensberater, der mich zuvor für eine Beratung aufgesucht hatte.
Dieser ehemaliger Vermögensberater war nun – als Geschäftsführer der Baufirma – verantwortlich für den Gegner dieses Verfahrens. Nach Beendigung seiner Karriere als Vermögensberater gründete er offensichtlich nun ein Bauunternehmen.
Wie ich jedoch hörte, soll das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht von besonderem Erfolg gekrönt gewesen sein. Aus meiner Erinnerung heraus war dies seine Zeit als Vermögensberater auch nicht, was ihn schließlich zur Aufgabe bewogen hatte.
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Kürzlich hatte ich vor dem Amtsgericht Kassel einen nicht alltäglichen Fall.
Einem Vermögensberater drohte der Führerscheinentzug, weil er zu schnell gefahren sein soll.
Normalerweise nehme ich solche Mandate nicht an. Weil es sich jedoch um einen schon lange von mir betreuten Vermögensberater geht, machte ich eine Ausnahme.
Auf dem Bild war jedoch nur ein „unscharfer“ Vermögensberater zu erkennen. Dies ließ der Fantasie freien Raum und der Bemerkung vor dem Gericht, es könnte ja sein Bruder mit dem Auto gefahren sein.
Diese Idee war bedenklich, zumal die Brüder in dem Tatzeitraum nicht allzu viel Kontakt hatten. Der Bruder war übrigens auch Vermögensberater. So musste das Gericht nur noch die Frage beantworten, welcher von den beiden Vermögensberatern denn nun den Verstoß begangen hatte.
Ein Gutachter brachte die – für uns alle – überraschende Aufklärung: Nicht der Vermögensberater, der beschuldigt wurde, soll gefahren sein. Gefahren sein könnte nur der andere, so der Gutachter.
Somit wurde der beschuldigte Vermögensberater frei gesprochen.
Gegen den anderen Vermögensberater war die Verfolgung bereits verjährt.
Wohl dem, der einen Bruder hat, der auch Vermögensberater ist.
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Kaum wurde die Seite der „geprellten Strukkis“ geschlossen, hat sich postwendend zu meiner Überraschung ein neues Forum angekündigt.
Sie heißt http://www.geprellte-vermoegensberater.com
Ich habe sie hier nicht verlinkt, da man ja bei Verlinkungen haften könnte. Ich werde mich auch deutlich von deren – aktuellen und künftigen – Inhalten distanzieren. Aber lesen werde ich die Berichte schon dann und wann, um mal zu sehen, was meine alten und neuen Kollegen so erlebt haben.
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Auch ich durfte jetzt eine Ostseereise auf der Aida erleben. Mich hatte allerdings niemand eingeladen – ich musste die Reise selbst bezahlen.
So konnte ich mich ein paar Tage dem hingeben, was manch ein Vermögensberater der DVAG erhält, wenn er dort genügend Umsätze einreicht. So erinnerte mich auch vieles an die DVAG. Auf dem aidaeigenen Sender wurde man von einer aidaeigenen Musik „umsäuselt“, die sich sehr an den DVAG-Titel erinnerte, den ich damals vor vielen Jahren hören musste, als ich eine DVAG- Veranstaltung besucht hatte.
Am ersten Abend hatte sich dann auch die Aida-Crew vorgestellt. Mein älterer Sitznachbar, dem ich während der Durchführung einiger Tschaka Tschaka – Übungen den Hals kraulen musste, hatte mich auf den Herrn vorne auf der Bühne mit weißem Hemd und schwarzer Hose angesprochen und mich gefragt, ob er der Kapitän des Schiffes sei. Da ich das aus der Ferne nicht genau sehen konnte, konnte ich die Frage nicht beantworten. Jedenfalls war dieser seemännisch gekleidete Herr vorn der Moderator, der uns zu diesen sonderbaren Übungen aufgefordert hatte. Beim Verlassen des Theaters fragte mein Nachbar dann diesen Menschen, ob er der Kapitän sei. Dieser lachte und sagte, er sei nicht der Kapitän, sondern der Entertainmentmanager. Daraufhin entgegnete der Sitznachbar: „Gott sei Dank“ und sprach mir aus der Seele. Ansonsten hätte ich mir bereits ab dem ersten Abend um meine Sicherheit Sorgen gemacht.
Sorgen um die Sicherheit gab es dann beim Auslaufen aus dem ersten Hafen in Oslo. Der Kapitän des Schiffes setzte die Aida zweimal mit ordentlicher Wucht bei etwa 4-5 Beaufort (=Windstärke) gegen die Kaimauer. Er setzte zunächst die Fahrt für eineinhalb Stunden fort, bevor er sich dazu entschied, umzudrehen und den Schaden am Schiff begutachten zu lassen. Dies führte am Bord zu einiger Verunsicherung, die einige Gäste dazu veranlasste, vorsichtshalber Schwimmwesten anzulegen. Insbesondere die späte Entscheidung umzudrehen, erinnerte an manch Zaudern anderer – noch dazu italienischstämmiger – Kapitäne, bevor es dann doch zu einer großen Havarie gekommen war.
Der Gutachter meinte, der Schaden würde die Verkehrssicherheit nicht einschränken, so dass die Fahrt fortgesetzt werden konnte. Der Schaden wurde dann am nächsten Morgen rasch mit weißer Farbe übergepinselt. Man sollte ja den Schaden nicht stets präsentiert bekommen.
Insgesamt war es jedoch eine erholsame und gut organisierte Fahrt. Da ich jedoch normalerweise niemanden brauche, der meine Freizeit gestaltet, und ich normalerweise wildfremden Menschen nicht den Hals kraule, ist die Wiederholungsgefahr eher gering.
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Am 04.03.2013 entschied das Amtsgericht Göppingen, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung der Weg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Vorliegend geht es um einen Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Vermögensberater. Der Vermögensberater vertrat die Auffassung, nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei er wie ein Arbeitnehmer zu behandeln, er sei sogenannter Einfirmenvertreter und deshalb sei gemäß § 2 ArbG der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten zu lässig. Das Gericht hatte sich in dem Beschluss sehr umfassend mit der Frage beschäftigt, ob der Vermögensberater einen Wettbewerbsverbot unterliegt und ob dies dazu führt, dass er ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Um einen solchen handelt es sich dann, wenn der Beratervertrag eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagen oder von einer Genehmigung der Klägerin abhängig machen würde.
Dabei prüfte das Gericht, ob die in dem Vermögensberatervertrag geregelten Mitteilungs- und Anzeigepflichten diese Voraussetzung erfüllen. Schließlich dürfe der Vermögensberater Tätigkeiten ausüben, wenn er diese schriftlich bei der Klägerin drei Wochen zuvor anzeige. Mit dieser Anzeige sind der Gesellschaft sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und die vertraglichen Vereinbarungen und sonstigen Unterlagen, die sich bestimmend aufs Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken, zugänglich zu machen. Die Tätigkeit darf höchstens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendigen Unterlagen aufgenommen werden.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Wartedauer von 21 Tagen im Einzelfall dazu geeignet sein kann, kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen.
Dies bedeute jedoch nur eine begrenzte Einschränkung und komme nicht einer Regelung gleich, die eine Tätigkeit für andere Unternehmer generell verbietet. So kann der jeweilige Vertreter nach Ablauf der Frist für andere Unternehmen tätig sein, dies auch ohne weitere Äußerungen oder Genehmigungen der Gesellschaft.
Dem Beklagten sei zwar zuzugeben, dass seine vertraglichen Pflichten durchaus unbestimmt formuliert sind, dies entspreche jedoch keinem generellen Genehmigungsvorbehalt.
Sofern der Beklagte der Klägerin ordnungsgemäß Mitteilung macht und die beabsichtiget Tätigkeit anzeigt, hat die Klägerin somit keine Möglichkeit mehr über den Beginn der dreiwöchigen Prüfungsfrist zu bestimmen. Es ist nicht vorgetragen, dass die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Informationsrechte missbrauchte, um es dem Beklagten letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.
Entscheidung des Amtsgerichts Göppingen vom 13.03.2013.

