11
Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, und ihm vertraglich verboten sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Landgericht Tübingen schloss sich den Auffassungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 an.
Schließlich sei in dem Vermögensberatervertrag ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage verankert. Erst danach dürfe der Vermögensberater, nach Offenlegung der maßgebenden Umstände, eine andere Tätigkeit annehmen.
Mithin ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.
Das Gericht sah jedoch noch einen weiteren Umstand erschwerend an: Die Regelung in dem Vermögensberatervertrag enthalte eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte „für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände“. Sie erfasst ferner „sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken“, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist „maßgebend“? Was ist „bestimmend“? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.
Anderenfalls läuft der Handelsvertreter Gefahr, dem Vorwurf eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs ausgesetzt zu sein und fristlos gekündigt zu werden. Vermeidet er dieses Risiko, muss er mit einer unter Umständen langwierigen Korrespondenz über die Erfüllung seiner Offenlegungs- und Vorlagepflicht rechnen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgericht, die diese Frage jeweils völlig unterschiedlich betrachten.
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Der Streit, ob das Arbeitsgericht oder die ordentliche Gerichtsbarkeit für Vermögensberater zuständig sind, geht weiter. Ich hatte schon desöfteren darüber berichtet.
Das Landgericht Magdeburg hatte am 08.11.2010 in einem – nicht rechtskräftigen – Beschluss entschieden, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet ist, stattdessen das Arbeitsgericht zuständig sei.
Streitgegenständlich war eine Klausel im Handelsvertretervertrag, wonach eine anderweitige Tätigkeit des Vermögensberaters der Einwilligung durch die Gesellschaft bedurfte.
Das Landgericht Stuttgart hatte in einer Verfügung vom 22.03.2011 darauf hingewiesen, sich dieser Auffassung ebenfalls anschließen zu wollen. Eine Entscheidung ist jedoch noch nicht erfolgt.
Entgegenstehende Entscheidungen: Landgericht Chemnitz, Landgericht Ellwangen, Landgericht Heidelberg und andere.
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Gibt es den Beruf Vermögensberater ?
Während die DVAG gegen die Honorarberatung argumentiert, behauptet sie, Beratung durch Vermögensberater sei die bessere Variante. Zweifel äußert die DVAG, ob es dem Berufsverband der Honorarberater gelänge, Spielregeln für den Beruf aufzustellen. Der Beruf des Honorarberaters sei doch gar nicht klar umrissen und es sei gar nicht geregelt, was ein Honorarberater mache.
Gibt es jedoch den Vermögensberater als geschützten Beruf ? Gibt es hier verbindliche Spielregeln ? Ist es ein Beruf und dürfte sich jeder so nennen ?
Bis heute ist ein Vermögensberater nichts anderes als ein Synonym für einen Finanzberater oder Anlageberater oder Financial-Advisor. Er ist bis heute, trotz des langen Bestehens der DVAG, kein gesetzlich geschützter Beruf.
Auf der Homepage der DVAG vermisst man jegliche Beschreibung. Dort spricht man nur von einem Auftrag.
Auf der Seite des Bundesverbandes für Vermögensberater, einem Berufsverband, ist in Grundzügen etwas über das Berufsbild des Vermögensberaters vorhanden. Hier werden Richtlinien genannt. Er soll danach „Helfer“ in Finanzfragen sein. Eine Prüfung soll er nach einer unbestimmten Einarbeitungszeit machen. Prüfungsinhalte und -zeitpunkt werden nicht genannt.
Dies bedeutet, dass sich jeder der Branche auch ohne diese Prüfung Vermögenberater nennen darf.
Der Bundesverband bietet daneben allenfalls einen „Zertifikatslehrgang“ an in Zusammenarbeit mit der IKH Frankfurt am Main. Für wen und wann ist nicht geregelt.
Zwingend ist dieses Zertifikat für die Ausübung des Vermögensberaterberufes jedoch nicht.
Gemäß Homepage der DVAG ist ein Einstieg im Nebenberuf des Vermögensberaters bereits dann möglich, wenn man kommunikativ ist und an einem dauerhaften Zweiteinkommen interessiert ist.
14
Eigentlich hätte dieses Kapitel auch die Überschrift :
„Sportwagenfahren stellt noch keine illegale Konkurrenztätigkeit dar“
oder
„Erkrankter Vermögensberater wegen Untätigkeit verklagt, obgleich Erkrankung seit einem Jahr bekannt“
verdient. Aber nun ist es schlicht ein Fortsetzungsbericht.
Der Vertrieb wusste, dass der Vermögensberater bereits seit Jahren erkrankt ist. Dennoch reichte sie ein Jahr später Klage gegen den Vermögensberater ein mit den Anträgen,
1.
den Vermögensberater zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzende Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, … zu unterlassen, eine Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit für andere als die Klägerin auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen auszuüben,
2.
festzustellen, dass der Vermögensberater verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht,
dass der Beklagte vor der rechtlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Vermittlungstätigkeit für die Klägerin eingestellt und/oder eine Konkurrenztätigkeit entwickelt hat.
3.
Den Vermögensberater zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung … Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hat, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe. Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen des vermittelten Geschäftes, beispielsweise Namen des Kunden, zu benennen.
4.
festzustellen, dass das Handelsvertreterverhältnis der Parteien nicht aufgrund … des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist…
5.
festzustellen, dass die nachvertraglichen Beschränkungen im Handelsvertretervertrag nicht … entfallen sind,
6.
festzustellen, dass das Handelsvertretervertragsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund der mit Schreiben … des Rechtsanwalts Kai Behrens, Münster, namens des Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vorzeitig beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf… fortbesteht.
Streitwert : 100.000,00 €
Der Vertrieb verlor mit allen ihren Klageanträgen.
Dazu die Entscheidungsgründe in Zusammenfassung:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus einer Vertragsverletzung des Handelsvertretervertrages. Für die Zeit bis zur außerordentlichen Kündigung … ist der Vermögensberater nicht verpflichtet zu arbeiten, weil er krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und ist. Der Vermögensberater konnte in Folge seiner Erkrankung nicht als Handelsvertreter für den Vertrieb tätig werden. Ab dem … war der Vermögensberater dann nicht verpflichtet, für die Klägerin zu arbeiten, weil der Vertrag wirksam fristlos gemäß § 89 a Abs. 1 HGB aus wichtigem Grund gekündigt wurde. Ein Kündigungsgrund ist wichtig genug zur außerordentlichen Kündigung, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann.
Im Übrigen hielt das Gericht dem Vertrieb vor, dass sie bereits etwa seit einem halben Jahr, bevor die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, wusste, dass der Vermögensberater an der Erkrankung litt und bereits im Krankenhaus versorgt wurde.
Dem Vermögensberater war es nicht länger zuzumuten, für die Klägerin zu arbeiten, die trotz Kenntnis von der Erkrankung des Vermögensberaters jenem gekündigt hatte.
Es war dem Vermögensberater insbesondere nicht zuzumuten, im Zustand der Erkrankung den Vertrag noch bis zum … zu erfüllen.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater vor, dass er trotz Erkrankung einer Konkurrenztätigkeit nachgehen würde. Das Gericht meinte jedoch, dass die Klägerin trotz Hinweises des Gerichts eine unlautere geschäftliche Handlung des Vermögensberaters nicht ausreichend dargetan habe.
Dazu hatte der Vertrieb vorgetragen, dass der Vermögensberater mit seinem Sportwagen in der Gegend herumfahrend gesehen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass dies keine geschäftliche Handlung begründe.
Rechtsmittel legte der Vertrieb gegen dieses Urteil, welches im August 2010 verkündet wurde, nicht ein.
29
Die tragische Geschichte des erkrankten Vermögensberaters geht in die zweite Runde.
Neben dem mit dem Vertrieb entfachten Streit entstand dann noch weiterer Ärger in der Struktur. Kunden, die zunächst von dem Vermögensberater betreut wurden – und dies war nicht wenige – wurde nunmehr von den alten Kollegen angegangen.
Unverholen riefen Vermögensberater derselben Struktur Kunden an und man sagte, man sei der neue Mitarbeiter. Der alte sei weg.
Gleichzeitig bestand jedoch der Vertrieb darauf, dass das Vertragsverhältnis noch laufen sollte. Und erhob Klage…. mit einem imensen Streitwert.
Kunden wurde dann am Telefon vorgegaukelt, der erkrankte Vermögensberater habe alles falsch gemacht, schlecht beraten und falsch beraten und zum Schaden der Kunden gehandelt. Außerdem wurde erzählt, der Vertrieb hätte verboten, weiterhin mit den Kunden in Kontakt zu treten und mit diesen zu reden.
Daraufhin gelang es dem Vermögensberater zunächst noch, im Wege der einstweiligen Verfügung ein solches Verhalten abzuwehren. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Der Vermögensberater, der diese falschen und herabsetzende Äußerungen begangen hatte, ließ sich dann in der Folgezeit von dem Vertrieb unterstützen. Diese konnte über ihre Anwälte erreichen, dass die einstweilige Verfügung aus formalen Gründen zur Aufhebung kam.
Nunmehr hätte der erkrankte Vermögensberater die Unterlassensansprüche gegen den alten Kollegen im Wege einer Unterlassensklage weiter verfolgen müssen. Dazu fehlte jedoch das Geld.
Denn gleichzeitig liefen weitere Verfahren, die erhebliche Schwierigkeiten bereiteten, unter anderem die Abwicklung mit der Central, der Anerkennung der Berufsunfähigkeit gegenüber der AachenMünchener und eben der Klage des Vertriebes . Beiträge konnten nicht gezahlt werden. Die AachenMünchnener löste das Vertragsverhätnis einfach.
Der erkrankte Vermögensberater sah sich nunmehr in dieser Dreierkonstellation, wobei er nie zuvor geglaubt hatte, dass gerade die Versicherungen, die er seit vielen Jahren vermittelt hatte, und die Familiengemeinschaft, für die er seit Jahren erfolgreich und voller Überzeugung gearbeitet hatte, solche Probleme machen würden.
Der Vertrieb nahm schon lange keine Auszahlungen mehr vor. Es erfolgte zwangsläufig das finanzielle Desaster.
Das Gerichtsverfahren lief weiter. Es ging in diesem Jahr zu Ende. Fortsetzung folgt.
22
Im Jahre 2006 wandte sich eine Mandantin an mich, weil sie wegen einer Erkrankung die Tätigkeit bei deinem großen Vertrieb nicht mehr weiterführen könne.
Sie geriet in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie selbstverständlich, ohne tätig werden zu können, kein Geld mehr verdienen konnte.
Vor diesem Hintergrund sprach sie dann die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages aus. Dies wurde von dem Vertrieb nicht akzeptiert. Sie meinte, die Kündigungsfrist betrage 2 Jahre und vorher könne sie nicht raus. Bis zum Ende sei sie dem Vertrieb verpflichtet.
Der ehemalige Anwalt der Mandantin war noch guter Hoffnung und versuchte, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln – mit Vergleichsangeboten. Der Vertrieb stellte sich trotz der Erkrankung stur und war nicht kompromissbereit.
Stattdessen reichte sie mit einem erheblichem Streitwert eine Klage beim zuständigen Landgericht ein. Die Vermögensberaterin sollte – trotz Erkrankung – weiterarbeiten und Schadensersatz leisten. Außerden wurde ihr unterstellt, sie gehe einer Konkurrenztätigkeit nach.
Von der Erkrankung wollte der Vertrieb nichts wissen.
Der Vertrieb klagte außerdem auf Auskunft darüber, welche Fremdverträge die Vermögensberaterin denn nunmehr für andere Gesellschaften vermittelt hätte.
In diesem Jahr ging der Prozess zu Ende.
Fortsetzung folgt.
10
Das Oberlandesgericht München verurteilte am 9.11.2011 einen Strukturvertrieb nach 4 Verhandlungstagen zur Zahlung von 15.000 € – die Hälfte des eingeklagten Betrages.
Ein betrügerisch handelnder Vermögensberater aus Ingolstadt hat Geld seiner Kunden veruntreut. 2 Millionen sollen verschwunden sein. Und es gibt etwa 30 Geschädigte.
Das Urteil ist ein 50-prozentiger Klageerfolg. Das Gericht sah eine Teilschuld des Klägers. Das Gericht meinte, dass die hohen Zinsen, die der Vermögensberater versprach, den Anleger hätten misstrauisch machen müssen.
Die Schuld des Vertriebes ist nach Ansicht des OLG München darin zu sehen, dass sie in dem Gerichtsverfahren bis heute kein Führungszeugnis des Vermögensberaters habe vorlegen können. Dies habe das Gericht aber angefordert.
Aus dem Führungszeugnis hätte der Vertrieb nämlich erkennen können, dass der Vermögensberater schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft war.
Die weiteren Geschädigten werden sich nun voraussichtlich auch bei dem Vertrieb melden.
Ob dagegen das Rechtsmittel eingelgt wurden, ist uns noch nicht bekannt.
07
Am 29.09.2010 fand vor dem Landgericht Ellwangen ein Gerichtstermin statt. Verklagt wurde ein Anwalt, der übersehen hatte, dass er seinem damaligen Mandanten, einem Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung, hätte die Gewährung von Prozesskostenhilfe empfehlen müssen. Und er hätte sehen müssen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist.
Der lehnte jedoch die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe ab, weil der Vermögensberater angeblich Wohnungseigentum besaß. Dem Anwalt war nicht ersichtlich, dass es hätte trotzdem Prozesskostenhilfe geben können.
Außerdem verlangte der Anwalt des Vermögensberaters nicht, dass die Angelegenheit hätte an das Arbeitsgericht abgegeben werden müssen. Das Arbeitsgericht wäre nämlich, nach Antragstellung durch den Anwalt, für den Vermögensberater zuständig gewesen. Diese Vorschrift kannte der Anwalt offensichtlich nicht.
Seinerzeit wurde in dem damaligen Verfahren vor dem Landgericht Ellwangen der Vermögensberater mit erheblichen Anwaltskosten und Gerichtsgebühren belastet. Diese wären vor dem Arbeitsgericht nicht angefallen. Dort nämlich hätte er die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes nicht zu tragen gehabt.
Das Gericht erkannte an dieser Stelle einen Anwaltsfehler.
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Am 21.07.2010 kam das Arbeitsgericht Frankfurt am Main zu der Feststellung, dass eine außerordentliche Kündigung eines Strukturvertriebes gegenüber einem Vermögensberater unwirksam sei. Der Vermögensberater betrieb während der Vertragszeit eine Hompepage, auf der auf einen Vertrieb von Reinigungsmitteln sowie den Verkauf von Fonds verwiesen wurde, die nicht von dem Vertrieb vertrieben wurden.
Das Gericht nahm an, dass die Kündigung zu spät erklärt wurde. Auf Kündigungen sei nämlich gemäß § 89 a HGB die 2-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB analog anzuwenden. Mithin käme die Kündigung zu spät. Im Übrigen rechtfertige der Verkauf von Reinigungsmitteln die Kündigung ohnehin nicht.
Schadensersatzansprüche wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen, weil die Rechtskraft einer vorigen anderen gerichtlichen Entscheidung dagegen spreche.
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Am 08.07.2010 entschied das Amtsgericht Villingen-Schwenningen, dass das Arbeitsgericht für einen Rechtsstreit zwischen Deutsche Vermögensberatung und ehemaligem Vermögensberater zuständig ist. Schließlich, so das Amtsgericht, sei der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a HGB. Da er im letzten halben Jahr im Schnitt weniger als 1.000,00 € monatlich verdient habe, müsse das Arbeitsgericht über einen Rechtsstreit entscheiden.

