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Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.
Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.
Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.
Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.
Der Vermieter hat danach
die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.
Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.
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Ein arbeitsunfähig erkrankter Vermögensberater wandte sich im April 2009 an die Deutsche Vermögensberatung, mit der Bitte, das Vertragsverhältnis aufzuheben. An sich ja kein verwerfliches Anliegen.
Trotz der Erkrankung reagierte die DVAG nicht. Kein Antwortschreiben, kein Anruf, keine Mail.
Vielleicht ist das Schreiben ja abhanden gekommen, sagte sich der Mitarbeiter. Noch guten Mutes erinnerte der Mitarbeiter sodann sein Schreiben. Wieder keine Reaktion.
Anschließend erfolgte Mitte Juni eine weitere Erinnerung.
Dann erfolgte ein Anruf bei der Zentrale der DVAG. Dort versprach man einen kurzfristigen Rückruf innerhalb eines Tages.
Dieser erfolgte nicht.
Im Juli gelang es dann, mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der DVAG ein Gespräch zu führen. Dieser wich jedoch immer aus. Er verwies auf seine Anwälte, die angeblich so langsam arbeiten würden und wich einer Antwort aus – wie der besagte Aal in der Schlinge.
Statt sich um erkrankte Mitarbeiter zu kümmern, sitzt man bei der DVAG Probleme offensichtlich gerne aus und entzieht sich einer verantwortlichen Entscheidung.
Ein trauriges Kapitel…
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Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Versicherungsvertreters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD „aus Versehen“ bekanntgibt, dass ein Berater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Berater konnte nichts dafür.
Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.
Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Berater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Der Vertrieb legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:
Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.
Sind Berater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen?
Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt.Die 2. Instanz endete mit einem Vergleich.

