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Das Landgericht Detmold hat beschlossen, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit zwischen DVAG und einem ehemligen Vermögensberater zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die Parteien streiten sich um Provisionen. Der Beklagte ist bei der DVAG als Handelsvertreter tätig.
In dem Vertrag zwischen den beiden Parteien heißt es unter anderem, dass der Handelsvertreter gegenüber der DVAG anzeigen muss, wenn er eine weitere Erwerbstätigkeit aufnimmt und diese Anzeige mindestens 21 Tage vor der Aufnahme der Zweittätigkeit eingehen muss. Es muss der gesamte Umfang der Tätigkeit dargelegt werden (Ziffer I Abs. 5 des Vermögensberatervertrages).
Außerdem heißt es, dass der Handelsvertreter nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein darf, keine Vermögensanlagen vermitteln darf, die nicht zur Produktpalette der DVAG gehören, keine anderen Vermögensberater, Mitarbeiter oder Kunden abwerben darf und dies alles auch nicht versuchen darf (Ziffer V Abs. 1 des Vermögensberatervertrages).
Vor die ordentlichen Gerichte gehören nach §13 GVG alle Streitigkeiten, für die keine besondere Gerichtsbarkeit festgelegt ist. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte lehnt das Landgericht ab.
Das Arbeitsgericht ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG ausschließlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Angestellter (und damit gem. § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ist gem. §84 Abs. 2 HGB, wer ohne, im Sinne des §84 Abs. 1 HGB, selbstständig zu sein ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Handelsvertreter gelten gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie vertraglich nicht für weitere Firmen tätig werden dürfen oder, wenn ihnen dies nicht möglich ist (§§ 92, 84 Abs. 1 HGB i.V.m. § 92a HGB).
Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sei bei Handelsvertretern vorrangig.
Daraus schließt das Landgericht, dass der Beklagte nicht als Arbeitnehmer zu behandeln ist. Ihm sei durch den Vermögensberatervertrag nicht verboten, für andere Firmen tätig zu werden. Er wäre damit kein Einfirmenvertreter. Ein solches Verbot bestehe nur dann, wenn die Aufnahme einer weiteren Erwerbstätigkeit von einer Einwilligung oder Genehmigung des Unternehmens abhänge.
Zwar dürfe er nicht für Konkurrenzunternehmen tätig werden, in anderen Wirtschaftszweigen jedoch könne er uneingeschränkt tätig sein.
Die Anzeigepflicht allein begründe noch kein Verbot. Auch die Wartefrist von 21 Tagen stelle noch kein Tätigkeitsverbot dar.
Einfirmenvertreter sei nur, wer seine volle Arbeitskraft und –Zeit für einen Unternehmer einsetzen muss und von diesem wirtschaftlich völlig abhängig ist.
Da die DVAG kein Vetorecht im Vertrag vereinbart hat, könne dies hier nicht nur aufgrund der Wartefrist von 21 Tagen angenommen werden.
Auch das Konkurrenzverbot könne nicht ausreichen. Wie oben dargestellt, könne der Beklagte noch in anderen Zweigen tätig sein. Lediglich Konkurrenzunternehmen würden durch den Vermögensberatervertrag ausgeschlossen.
Auch die vorgelegten BGH-Urteile ließen das Landgericht Detmold zu keinem anderen Ergebnis kommen.
In einem dieser Fälle wäre die zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung anders ausgerichtet gewesen. In den Vereinbarungen wäre, anders als in der hier zugrunde liegenden, eine „hauptberufliche“ Tätigkeit vereinbart gewesen. Dies begründe, anders als hier, eine Einfirmenvertreter-Position.
In der anderen Entscheidung des BGH war vertraglich vereinbart gewesen, dass die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit von der schriftlichen Einwilligung des Unternehmers abhänge. Anders als in der hier in Rede stehenden Vereinbarung könne daraus ein Tätigkeitsverbot abgeleitet werden.
Auch eine Unmöglichkeit für den Beklagten eine weitere Tätigkeit aufzunehmen und damit ein faktisches Verbot konnte das Landgericht Detmold nicht feststellen. Aus dem Vermögensberatervertrag war nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit bei der DVAG nach Art und Umfang keine weitere Tätigkeit zulasse.
Beschluss des Landgerichtes Detmold vom 13.03.2017
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Ein denkwürdiges Verfahren hat jetzt sein Ende gefunden. Ein ehemaliger Vermögensberater der DVAG, nach seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler aktiv, hat nunmehr seine Berufsunfähigkeit durchsetzen können und gegen die Generali Lebensversicherung AG Hamburg erfolgreich beenden können.
Der Makler erkrankte bereits im Jahre 2010 und bezog zunächst Krankentagegeld von der Central Krankenversicherung AG. Diese holte zur Frage der Klärung einer etwaigen Berufsunfähigkeit im Jahre 2012 einen Untersuchungsbericht ein. Der Sachverständige gab an, der Makler sei nicht mehr erkrankt, er sei sogar berufsunfähig. Danach beantragte der Makler Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Generali, die ebenfalls ein Gutachten einholte. In diesem Gutachten wurde bestätigt, der Makler sei nicht berufsunfähig und sogar so gesund, dass er weiter arbeiten könne.
Auch dem erfahrenen Anwalt vergisst ein Gespräch mit dem Sachbearbeiter der Generali aus dieser Zeit kaum, in dem der Sachbearbeiter mit der Widersprüchlichkeit der Gutachten konfrontiert wurde und dieser sinngemäß antwortete: Man habe ja gar nicht von dem Gutachten der Central Krankenversicherung AG gewusst. Die Frage, ob denn der Gutachter der Generali anders entschieden hätte, wenn er es denn gewusst hat, wurde nicht beantwortet.
Dabei sind doch alle von der Unvoreingenommenheit ausßergerichtlicher Gutachter überzeugt. Ein Schelm, wer Böses dabei und hierbei denkt.
Am 23.12.2016 bekam der ehemalige Vermögensberater vom Landgericht Hamburg Recht. Der über das Gericht eingeholte Sachverständige hat in seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachten festgestellt, dass der Kläger berufsunfähig sei. Aufgrund dieser Störungen sei er deshalb zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande, seinen Beruf als Versicherungsmakler auszuüben.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
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Während gestern das Urteil des OLG Karlsruhe die Runde machte, blieb die Frage offen, welchen Zweck es hat, die AachenMünchener zu verklagen, wenn man hätte auch Ansprüche gegen den Vertrieb (hier die DVAG) und gegen den Vermögensberater hätte geltend machen können. Dass isoliert nur gegen den Berater vorgegangen wird, ist selten. Schließlich dürfte er das wirtschaftlich schwächste Glied in der Kette sein.
Ob die Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG für das nicht veröffentlichte Urteil maßgeblich war, kann nur vermutet werden. Dann wäre es für andere Vertriebe kaum anwendbar.
Ein anderes OLG beschäftigt sich aktuell intensiv mit der Nähe zwischen der AachenMünchener und der DVAG. Hier geht um spannende Fragen des Versorgungswerkes und darum, ob sich der eine Entscheidungen des anderen zurechnen lassen muss. Hier geht es tatsächlich um die Frage der Nähe zwischen beiden und die damit verbundenen rechtlichen Auswirkungen. Ein Urteil gibt es noch nicht. Wir informieren, sobald es da ist.
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Die AachenMünchner Lebensversicherung AG soll zahlen, weil ein Vermögensberater falsch beraten hat. So soll das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden haben ( Urteil vom 31.3.2017, Az.: 12 U 112/16). Damit soll der Versicherer für eine Fehlberatung haften, die ein Vermittler der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) begangen hatte. Von diesem Urteil berichtet Fondsprofessionell online.
Diese Entscheidung ist einzigartig, eigenartig und eigentlich dennoch nicht überraschend.
Fondsprofessionell online schreibt: Die Klägerin wünschte 2008 bei der DVAG eine Geldanlage für ihre Altersvorsorge . Ein Vermögensberater empfahl ihr die fondsgebundene „Wunschpolice“ der Aachen Münchener. Danach wurden zwei Verträge abgeschlossen. 2011 empfahl der Berater zu einem Fondswechsel, unter anderem in den SEB Immoinvest. Zu diesem Zeitpunkt soll für den Fonds allerdings bereits eine Rücknahmeaussetzung für Anteile vorgelegen haben. Die Kundin wurde darüber nicht informiert. Im Mai 2012 wurde der offene Immobilienfonds dann endgültig geschlossen.
Nach Kündigung des SEB Immoinvest wurde angeblich ein Verlust von knapp 19.000 Euro erzielt. 96.000 Euro wurden eingezahlt, rausgekommen waren 77.000 Euro.
Für die fehlerhafte Beratung durch die DVAG hat die AachenMünchener Lebensversicherung AG nach Auffassung des OLG Karlsruhe in vollem Umfang einzustehen.
Das Urteil ist deshalb nicht überraschend, zumal ein Versicherer für die Fehler seines Versicherungsvertreters grundsätzlich haften muss.
Der BGH will die Haftung übrigens sogar auf Makler ausweiten. Der BGH leitet die Maklerhaftung aus den obliegenden Informations- und Aufklärungspflichten ab, „da der Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ein Anlagegeschäft ist“ (BGH mit Urteil v. 11.07.2012 – IV ZR 164/11).
Grundsätzlich gilt: Wenn der Versicherer diese Pflichten dem Vermittler, also auch dem Makler, überlässt, ist dieser eindeutig nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen als dessen Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB anzusehen.
Das Urteil ist wohl einzigartig, denn meist wird der Berater, sein Vertrieb oder beide in Anspruch genommen.
Das Urteil ist auf en ersten Blick eigenartig, denn man fragt sich, warum die Klägerin hier diesen („Um“)weg gewählt hat. Warum wurden die Ansprüche nicht bei dem Berater oder bei dem Vertrieb selbst geltend gemacht?
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Kürzlich entschied ein Gericht, dass einRechtsstreit zwischen DVAG und einem Vermögensberater vor dem Arbeitsgericht auszutragen wäre. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig und wird es auch nicht, zumindest nicht mit dieser Begründung.
Das Gericht meinte nämlich, der Vermögensberatervertrag (vor 2017) würde den Vermögensberatern verbieten, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen. Deshalb sei er Einfirmenvertreter. Diese Begründung widerspricht der üblichen Rechtsprechung, ist mithin wieder „uneinheitlich“. Dass bereits der BGH vor einigen Jahren im Grundsatz entschieden hatte, dass aus diesem Grunde die Einfirmeneigenschaft nicht zu begründen wäre, übersah das Gericht. Der Vermögensberater darf nach dem Vertrag nämlich doch anderweitig tätig sein, wenn er es denn der DVAG anzeige. So sah es eben auch der BGH.
Ein anderer Ansatz bringt jedoch neuen Schwung in die Frage, ob nicht doch eine Einfirmeneigenschaft vorliegt. Der BGH sagte in bereits mehrmals, dass jemand, der hauptberuflich tätig werden müsse, gar keine Möglichkeit mehr hätte, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Ein Vertrag, wonach ein Handelsvertreter hauptberuflich tätig sein müsse, verbiete damit gleichermaßen die Ausübung einer anderen Nebentätigkeit. Ein hauptberuflich tätiger Handelsvertreter ist danach jedenfalls auch ein Einfirmenvertreter.
Dies sah auch das Landgericht Frankfurt in einer kürzlich ergangenen Entscheidung so. Dort wurde der Vermögensberater zum Hauptberufler erklärt. Mit dieser Auffassung bekommt die Frage, ob ein Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und DVAG zum Arbeitsgericht gehen könnte, wieder frischen Wind.
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Das Landgericht Ellwangen hatte vor einem Jahr darüber zu entscheiden, ob der DVAG ein Provisionsrückforderungsanspruch gegen einen ehemaligen Vermögensberater zusteht. Es kam zu der Entscheidung, der Vermögensberater knappe 40.000,00 € zurückzuzahlen hat.
DVAG und Vermögensberater waren mit einem Vertrag aus dem Jahre 2007 miteinander verbunden. Sie schlossen zum Ende des Vertrages einen Aufhebungsvertrag, in dem sich der Vermögensberater zu einigen Wettbewerbseinschränkungen verpflichtete.
Mit der Klage verlangte die DVAG die Rückzahlung von Provisionen. Diese seien als Vorschüsse gezahlt worden im Vertrauen darauf, dass bestimmte Verträge bestandskräftig bleiben. Im Falle einer Stornierung sollte der Vorschuss prozentual zurückgezahlt werden.
Der Berater wandte ein, es sei nicht genügend Stornobekämpfung durchgeführt worden. Dabei war im Falle notleidender Verträge von der AachenMünchener ein Mahn- bzw. Erinnerungsschreiben herausgegangen.
Ferner habe der Bestandsnachfolger Besuchsaufträge erhalten, um Verträge zu retten.
Dies war dem Gericht im Rahmen der Stornobekämpfungsmaßnahmen genug. Die Verträge seien ordnungsgemäß nachgearbeitet worden, so dass der Provisionsvorschuss gemäß §§ 92 Abs. 2, 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB zurückzuzahlen ist. Ein mehrstufiges Mahn- und Kündigungsverfahren stellte nach Ansicht des Gerichtes eine geeignete Maßnahme zur Stornoabwehr dar.
Im Übrigen genüge es, soweit es um Verträge geht, bei denen kein Beitragsrückstand gegeben ist, dass der Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durch Besuchsaufträge dazu aufgefordert wird, Stornobekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. An dieser Stelle setzt sich das Landgericht Ellwangen in Widersprüche zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes. Dort ist man nämlich der Auffassung, man könne sich nicht darauf verlassen, dass ein Bestandsnachfolger einen Besuchsauftrag einfach so nachkommt.
Der Berater wandte ein, die Provisionsabrechnungen seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht Ellwangen sah dies nicht so.
Ferner wandte der Berater ein, es haben Umdeckungen stattgefunden. Dabei stellte das Landgericht nach einer Beweisaufnahme fest, dass zwar Umdeckungen vorhanden waren, diese jedoch nicht den Zeitraum nach dem Ausscheiden betroffen hatten.
Ferner wandte der Berater ein, er könne mit einer Softwarepauschale hilfsweise eine Aufrechnung erklären. Dazu hatte der Berater jedoch angeblich nicht substantiiert vorgetragen.
Ferner meinte er noch, er könne mit einer so genannten Karenzentschädigung gemäß § 90 a HGB aufrechnen. Schließlich habe er sich mit dem Aufhebungsvertrag zu weiteren Wettbewerbseinschränkungen verpflichtet. Damit stände ihm ein Entschädigungsanspruch zu. Das Gericht meinte jedoch, § 90 a HGB sei von seinem Schutzzweck her nicht einschlägig, weil das Wettbewerbsverbot in einer Vereinbarung über die Beendigung des Vertrages enthalten sei, welche den Vertrag sofort oder sogar zurückwirkend beendet. In dem Fall sei ein Entschädigungsanspruch ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel eingelegt worden.
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Ausgleichsanspruchsberechnung für Versicherungsvertreter nach dem Gesetz
In einer bahnbrechenden Entscheidung hatte der BGH am 23.11.2011 entschieden, dass ein Vermögensberater/Versicherungsvertreter seinen Ausgleichsanspruch durch die sogenannten Grundsätze als Schätzungsgrundlage geltend machen kann, auch wenn dies vertraglich nicht vereinbart ist.
Die Grundsätze finden sich hier.
Früher musste der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch ausschließlich an den gesetzlichen Grundlagen festmachen, was sich häufig als sehr schwierig erwies.
Der BGH sagte aber auch, dass die Grundsätze nicht im Bereich „Finanzdienstleistung“ als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter heranzuziehen sind. „Die „Grundsätze Finanzdienstleistungen“ sind vor dem Hintergrund entstanden, dass ein Bausparkassenvertreter neben Bausparverträgen im Namen und auf Rechnung des Bausparunternehmens auch umfangreiche Finanzdienstleistungen und Darlehensverträge sowie Fest- und Tilgungshypotheken …., und hierfür ebenfalls eine einfache Ausgleichsregelung gefunden werden sollte,“ so der BGH. Als Schätzungsgrundlage für Versicherungsvertreter wären diese Grundsätze daher eventuell ungeeignet.
Der Bereich Finanzdienstleistung muss daher, solange die Geeignetheit der Grundsätze als Schätzungsgrundlage nicht feststeht, anhand der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt werden.
Am 31.5.2012 zeigte das OLG Hamm mit Urteil unter dem Az 18 U 148/05, dass dies durchaus möglich ist. In dieser Entscheidung geht das Gericht auch davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach den gesetzlichen Vorgaben errechnet werden kann, auch wenn vereinbart wurde, dass der Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen zu errechnen ist.
Fazit: Es gibt die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für den Versicherungsvertreter nach den „Grundsätzen“ (mit Ausnahme Finanzdienstleistung-dies müsste nach Gesetz berechnet werden), auch wenn das so nicht vereinbart ist
und
es gibt ein Wahlrecht, ob man nach Gesetz oder den “ Grundsätzen“ abrechnet, auch wenn die Grundsätze ausdrücklich als Grundlage im Vertrag genannt wurden.
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Bei der Frage, ob in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem ehemaligen Vertrieb das Landgericht oder das Arbeitsgericht zulässig ist, fasste das Landgericht Detmold kürzlich eine Entscheidung. Es meinte, das Landgericht sei nach wie vor zuständig.
Es ging um die Frage, ob ein Vermögensberater ein sog. Ein-Firmen-Vertreter sei. Dabei ging es auch um die Klärung, ob der Vermögensberatervertrag die hauptberufliche oder nebenberufliche Tätigkeit vorschreibt.
Das Landgericht Detmold dazu:
„Eine solche hauptberufliche Tätigkeit wird durch die streitgegenständliche Vereinbarung gerade nicht verlangt. Zu der Frage, in welchem Umfang der Beklagte für die Klägerin tätig werden musste – ob haupt-oder nebenberuflich – trifft die vertragliche Vereinbarung keinerlei Regelung. Es sind insoweit keine Beschränkungen vereinbart…
Die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2015 zu Grunde liegende vertragliche Regelung, die zu einer Qualifizierung als Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a) HGB führte, sah eine Verpflichtung des Vertragspartners vor, während der Vertragsdauer nicht ohne schriftliche Einwilligung des Unternehmens tätig zu werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen: VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Die dort vom Bundesgerichtshof vorgenommene „typisierende Betrachtung“ stützt sich auf diese Vereinbarung. Auf Grund der dort zu Grunde liegenden Regelung sei zwar eine nebenberufliche Tätigkeit möglich, bei „typisierender Betrachtung“ jedoch sei in einem solchen Fall die Stellung des Handelsvertreters der eines Angestellten angenähert (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2015, Aktenzeichen VII ZB 8/15, Juris, Rdnr.: 16). Vorliegend ist jedoch für eine solche „typisierende Betrachtung“ kein Raum. Die streitgegenständliche Vereinbarung sieht keinerlei Einschränkung auf eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit für die Klägerin vor. So das Landgericht Detmold vom 13.03.2017 zu der Frage, ob der alte Vermögensberatervertrag eine ausschließliche Regelung für Vermögensberater beinhalte, ob ein Vermögensberater haupt- oder nebenberuflich tätig sei.“
Und weil der Vermögensberatervertrag eben nicht die hauptberufliche Verpflichtung regelt, gelten auch die Entscheidungen des BGH nicht, die generell einen hauptberuflich tätigen Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter machen.
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Der BGH entschied am 15.12.2016 unter dem Az VII ZR 221/15: Eine Vereinbarung, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf eine unternehmensfinanzierte Altersversorge entfällt, sobald er seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht, ist wirksam. Dies gilt auch dann, wenn es sich um vorformulierte Klauseln (AGB) handelt.
Wenn ein Vertrieb eine Altersvorsorge bildet und die Einlagen zahlt, darf er den Handelsvertreter am Ende des Vertragsverhältnisses vor die Wahl stellen, ob er lieber die Alterversorgung wählt oder den Ausgleichsanspruch. Beides zusammen gibt es dann nicht. Viele Vertriebe bieten eine Alterversorgung an. Überwiegend wird davon Gebrauch gemacht, dass eine Anrechnung erfolgt, sollte der Handelsvertreter den Ausgleichsanspruch geltend macht.
Der klagende Handelsvertreter war für die Beklagte tätig. Die Parteien hatten zu Gunsten des Handelsvertreters neben der Provision eine unternehmerfinanzierte Altersvorsorge („Treuegeld“ genannt) vereinbart. Nach dem Vertrag entfällt jedoch der Anspruch auf das Treuegeld, sofern der Handelsvertreter seinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend macht. Nach Beendigung seiner Tätigkeit forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des Ausgleichs und verlangte daneben sein „Treuegeld“. Denn nach Ansicht des Klägers sei der Ausschluss des Treuegeldes unwirksam. Die Beklagte zahlte jedoch nicht.
Mit der Klage machte der Kläger nur den Anspruch auf das Treuegeld gegenüber der Beklagten geltend und bekam zunächst Recht. Der BGH entschied anders.
Die vorliegende Klausel sei nach ständiger Rechtsprechung wirksam. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Klauseln für mehrfachen Einsatz (AGB) handelt. Die Rechtsposition des Handelsvertreters verschlechtere sich nicht, wenn er bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs das Treuegeld des Unternehmens als freiwillig gezahlte Leistung nicht erhält.
Denn die Altersversorgung müsse an sich der Handelsvertreter aus seinem laufenden Einkommen (der – hier auch in üblicher Höhe vereinbarten – Provision) bestreiten. Die Berechnung und Durchsetzung des Ausgleichsanspruchs falle grundsätzlich in den Risikobereich des Handelsvertreters. Der Handelsvertreter könne sich innerhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 S. 2 HGB entscheiden, welchen der beiden Ansprüche er geltend machen möchte. Dabei müsse der Handelsvertreter klar zum Ausdruck bringen, ob er den Ausgleichsanspruch oder den Anspruch auf das Treuegeld verfolgt.
Der BGH stellte klar, dass gegen die Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen, wenn die Versorgung als zusätzliche Leistung gewährt wird.
Wenn die Provisionsansprüche des Handelsvertreters unter dem üblichen Satz liegen und die Differenz allein durch eine unternehmensfinanzierte Altersversorgung ausgeglichen wird, könnte dies jedoch anders zu bewerten sein. In dem gedachten Fall würde die Altersversorgung keine zusätzliche, freiwillige Leistung des Unternehmens bedeuten.
Dass eine Entscheidung durch den BGH nötig wurde, mag überraschen. Schließlich hatte der BGH unter dem Az VII ZR 282/12 schon zuvor entschieden, dass eine Altersversorgung einen Abzug des Ausgleichsanspruchs rechtfertige. Dort hatte ein ehemaliger Vermögensberater seinen Ausgleichsanspruch gegenüber der DVAG geltend gemacht. Die Höhe hatte er gemäß den zwischen den Spitzenverbänden der betroffenen Wirtschaftszweige und Handelsvertreter vereinbarten“Grundsätze Sach“, „Grundsätze Leben“, „Grundsätze Kranken“ und“Grundsätze Bauspar“ berechnet. Der BGH hatte diese Berechnung, auch ohne vertragliche Vereinbarung, als Schätzungsgrundlage zugelassen.
Am 8.5.2015 durften sich die BGH-Richter darüber Gedanken machen, ob die Anrechnung der Versorgungsleistungen, die in den „Grundsätzen“ geregelt sind, auch hier geltend müssten. Die DVAG hatte in einem Versorgungswerk zugunsten des Vermögensberaters Versorgungsleistungen aufgebaut. Der berichtende Richter beim BGH sagte, „wer A sagt muss auch B sagen“ und „man könne sich nicht die Lorbeeren herauspicken“. Wenn man sich auf die Grundsätze beruft, müsse man auch deren Nachteile in Kauf nehmen. So sind Versorgungsleistungen auch dann anrechenbar, wenn dies zwischen Handelsvertreter und Unternehmen nicht mal vereinbart wurde.
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Mit Spannung warten Vermögensberater auf die angekündigten neuen Vermögensberaterverträge. Diese sollten schon seit Donnerstag überreicht worden sein, schrieb fondsprofessionell.de am 12.12., also vor drei Tagen.
Wem sie überreicht wurden, konnte man aber nicht lesen. Gestern sollen sich im Onlinesytem der DVAG noch keine Hinweise auf neue Verträge befunden haben. Auch soll es in den Frankfurter Schnellbriefen noch keine Hinweise geben.
Gut zu wissen ist, dass die neuen Verträge wohl grundsätzlich nur für neue Vermögensberater gedacht sind. Vielleicht klärt sich die Frage der Bedeutung der neuen Verträge damit von selbst.
07
Abweisung statt Aussetzung – Das Landgericht Schweinfurt kündigte eine neue Variante an. Im Blog wurde bereits darüber berichtet, dass bei besonderen Fallkonstellationen einige Gerichte dazu neigen, Verfahren auszusetzen.
Dies betrifft auch einige Verfahren zwischen ehemaligen Vermögensberatern und der DVAG.
Einige Vermögensberater wurden mit Stornierungen belastet. Da diese Stornierungen für sie nicht nachvollziehbar waren und sie zudem teilweise Rechenfehler in den Abrechnungen bemängelten, wandten sie sich gegen die DVAG in Form einer Klage. In dieser Klage wurde dann ein sog. Buchauszug geltend gemacht, sowie die sich aus dem Buchauszug etwaige ergebenden Provisionszahlungen.
Anschließend klagte dann die DVAG die Provisionszahlungen ein. Während die Klage der Vermögensberater in Frankfurt rechtshängig war, wurde die andere Klage am Wohnsitz des Beraters eingereicht.
Weil es sich im Kern evtl. um einen vergleichbaren Sachverhalt handelt, neigten einige Gerichte dazu, die Verfahren am Wohnsitz des Beraters auf Rückzahlung der Provisionen auszusetzen. Das Landgericht Nürnberg begründete die Aussetzung z.B. mit dem Argument, dass sich im Ergebnis in dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt ergeben könnte, dass dem Berater noch Provisionszahlungen zustehen, und dies dann bedeuten würde, dass der DVAG kein Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zustehen würde.
Mit diesem Argument setzte das Landgericht Nürnberg am 29.08.2016 ein Verfahren aus.
Das Landgericht Schweinfurt bringt nun in die Angelegenheit eine Nuance. In einem Beschluss vom 08.11.2016 machte es darauf aufmerksam, dass eine Aussetzung nicht in Betracht kommt. Das Landgericht werde nun die Parallelakte anfordern, es werde dann prüfen, ob in beiden Verfahren über dieselben Ansprüche zu entscheiden ist. In dem Umfang, so das Landgericht, wäre dann die Klage unzulässig.
Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass keinerlei Bindungswirkung der im Parallelverfahren getroffenen Feststellungen besteht, so lange lediglich im Parallelverfahren nur Tatsachen – oder Rechtsfragen – zu beantworten sind, die auch für das Verfahren in Schweinfurt eine Bedeutung hätten (etwa ob ein Vertrag wirksam zu Stande gekommen oder gekündigt worden ist).