Versicherungsvermittler

Vom Vermögensberater und Versicherungsvertreter zum Versicherungsberater

Nun schlich sich der Fehlerteufel in dem Blogbericht vom 7.2.2012 ein.

Versehentlich wurde in dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig geschrieben, dass es sich bei dem Berater um einen Versicherungsberater handelt.

Bei einem Versicherungsberater handelt es sich um einen geschützten Beruf gem. § 34e GewO.

Der Vermögensberater ist gesetzlich nicht geregelt und damit als Berufsbild, entegen dem Versicherungsberater, gesetzlich  nicht verankert. Schaut man beispielhaft in Job Scout24 , werden Vermögensberater von der Sparkasse Verden bis hin zur Targobank München gesucht. Es wird gemäß Wikipedia oft als Synonym für Anlageberater, Financial Advisor oder Finanzberater benutzt. Auch die Deutsche Vermögensberatung nennt so ihre Außendienstmitarbeiter.

Der Versicherungsvertreter fällt unter den Oberbergriff des Versicherungsvermittlers und ist gesetzlich im Versicherungsvertragsgesetz VVG, der EU-Vermittlerrichtlinie und der Gewerbeordnung verankert.

Trotz des teilweise gleichen Wortstamms solllte man die Begriffe nicht durcheinander werfen! Vielen Dank den Lesern, die das gemerkt haben!

Makler rentenversicherungspflichtig

Am 08.06.2011 schrieb das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Es hatte entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der weitgehend für eine Service-Gesellschaft tätig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Urteil vom 01.02.2011 Aktenzeichen L 11 R 2461/10).

Ein Versicherungsmakler hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Diese wollte ihn pflichtweise rentenversichern.

Der Makler sagte, er sei zwar einer Gesellschaft angebunden, die Gesellschaft könne ihm jedoch keine Weisungen erteilen. Sie habe lediglich den Vorteil, dass er auf mehr als 250 Anbieter zurückgreifen könne und über sie Anträge einreichen könne.

Die Gesellschaft, eine GmbH, biete im Übrigen keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an. Deshalb sei er selbständig und frei.

Während der Kläger in der ersten Instanz Recht behielt, verlor er in der Berufungsverhandlung.

Das Landessozialgericht: Von einer wesentlichen, nur für einen Auftragsgeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Das Gericht sah dies in der Sache so. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger tatsächlich den Umfang nur bei der einen Vertriebsgesellschaft tätig war. Da er auch keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte war er versicherungspflichtig.

Unbeachtlich ist, ob jemand Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist.

Test : Versicherungsvermittler beraten nicht gut, sind aber pünktlich und freundlich

Im Versicherungsjournal vom 14.01.2011 wurde über einen Test berichtet, der Versicherungsvermittler großer Versicherungen allenfalls mittelmäßige Leistungen zuspricht.

Der Test stammt vom Nachrichtensender nTV und dem Deutschen Institut für Service.Qualität GmbH und Co KG.

Hier ist der Fernsehbeitrag.

Das Gute: Versicherungsvermittler sind überwiegend freundlich und beherrschen die verbindliche Terminvereinbarung.

Dieses Ergebnis klingt in etwa wie: Der Versicherungsvermittler hat sich bemüht, hatte jedoch keine Ahnung.

Die Vertreter der Allianz schnitten noch am Besten ab.

Kritisiert wurden unter anderem Falschaussagen in fünf Fällen oder nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebotes zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.

Getestet wurde im Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 bei jeweils 10 Vertretern von 15 verschiedenen Versicherern.

Ich denke, 10 Tests pro Versicherung dürften nicht besonders repräsentativ sein. Wenn aber Bankberater und Versicherungsvermittler stets in der Kritik stehen, ist gesetzgeberischer Handlungsbedarf gegeben.

OLG Hamm über Beratungs- und Dokumentationspflichten

Ein Versicherungsvermittler ist bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig (§ 63 VVG), wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt.
Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 4.12.2009 (Az.: 20 U 131/09) (auf der verlinkten Seite einfach das Aktenzeichen angeben, um zur Originalentscheidung zu gelangen). Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren, anlassbezogenen Fragepflichten (§ 61 VVG).

Ein Ehepaar kaufte ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 Euro. Das „alte“ wurde in Zahlung gegeben, der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war.

Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht.

Es kommt, wie es kommen musste : Das Wohnmobil geriet bei einem Überholvorgang ins Schlingern, verunfallte. Der Schaden betrug etwa 21.000 Euro. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Es kam zum Rechtsstreit.

Sowohl in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund (Urteil vom 22.4.2009, Az.: 22 O 194/07) als auch vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlagen die Wohnmobilbesitzer.

Das OLG : Zwar muss ein Versicherungsvertreter bei der Vermittlung von Versicherungsschutz seine Kunden nach deren Wünschen und Bedürfnissen fragen. Dies gilt nach Überzeugung des Gerichts „allerdings nur dann, wenn und soweit nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person und der Situation des Kunden hierfür Anlass besteht.

Das Gericht weiter : Der Vertreter sei hier auch nicht weiter nicht zur Befragung verpflichtet. Bei Kfz-Versicherungen handele es sich um ein Massegeschäft

Eine Schadenersatzpflicht konnte auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen die Dokumentationspflicht hergeleitet werden. „.. Die Verletzung der Dokumentationspflicht kann im Regelfall nur dann zu einem Schadersatzanspruch führen, wenn dem Versicherungsnehmer ein Beweisnachteil entsteht. Das ist vorliegend zu verneinen“, so das OLG.

Haftung für Beratungsfehler

Am 10.09.2009 fasste das Landgericht Hannover einen interessanten Beschluss:

Nach wie vor ist das Landgericht der Auffassung, dass der AWD-Mitarbeiter, also der Anlagenvermittler, nur dann haftet, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgt und ein besonderes Vertrauen (in seine Person) in Anspruch nimmt. Über diese grundsätzliche Rechtsprechung wurde in diesem BLOG umfassend berichtet.

So weit nichts Neues.

Nunmehr gilt dies jedoch nicht für den AWD. Wenn ein Mitarbeiter des AWD objektiv falsche Hinweise gegeben hat, haftet der AWD ungeachtet der oben erwähnten Rechsauffassung in vollem Umfang. Die Verletzung der Aufklärungspflicht hat der Kläger selbstverständlich zu beweisen, ebenso wie den kausalen Zusammenhang zwischen dem falschen Hinweis und der Anlageentscheidung.

Diese Entscheidung halten wir für richtungsweisend. Der unmittelbare Vermittler wird entlastet, nicht jedoch das Unternehmen, für welches er tätig ist.