Versicherungsvertreter

Versicherungspflicht eines Handelsvertreters, Versicherungsvertreters oder Vermögensberaters?

Hier eine interessante Broschüre von der Deutschen Rentenversicherung. Ich habe mir erlaubt, die im folgenden einmal kopiert einzustellen:

 

 Versicherungsrechtliche Beurteilung von Handelsvertretern

 

1 Einleitung

Im Sozialversicherungsrecht orientiert sich die Abgrenzung der selbständig tätigen Handels-vertreter von den gem. § 7 Abs. 1 SGB IV abhängig Beschäftigten an der Definition von Handelsvertretern nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Der Begriff des Handelsvertreters ist in § 84 HGB definiert. Hiernach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unter-nehmer Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsvertreter) oder in dessen Namen abzuschlie-ßen (Abschlussvertreter). Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 HGB).

Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 des § 84 HGB zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt nach § 84 Abs. 2 HGB hingegen als Angestellter (abhängig Beschäftigter).

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB sind danach ausschließlich selbständige Gewerbetreibende (Unternehmer), die zu einem anderen Unternehmer (oder mehreren Un-ternehmern) in einem Betrauungsverhältnis eigener Art stehen. Dieses muss darauf gerich-tet sein, für den anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen Ge-schäfte abzuschließen. Der Handelsvertreter ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbu-ches und kann als solcher eine eigene Firma führen. Versicherungs- und Bausparkassenvertreter, die die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 HGB erfüllen, sind nach § 92 HGB Hand

Der Handelsvertreter, der nach der Definition selbständiger Unternehmer ist, tritt demnach seinem Auftraggeber, der ebenfalls Unternehmer ist, rechtlich gleichgeordnet gegenüber. Die Tatsache, dass es sich bei dem Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Handels-vertreter um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei selbständigen Unternehmern handelt, von denen jeder sein eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist auch bei der Bestimmung der gegen-seitigen Pflichten und Rechte zu berücksichtigen

 

2 Grundzüge der Rechtsprechung

Nach Auffassung der höchstinstanzlichen Gerichte, sowohl der Arbeitsgerichtsbarkeit (Bun-desarbeitsgericht – BAG) als auch der Sozialgerichtsbarkeit (Bundessozialgericht – BSG), enthält § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB eine allgemeine gesetzgeberische Wertung, die für die Ab-grenzung einer selbständigen Tätigkeit von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu beachten ist. Ausgehend davon haben sowohl das BAG als auch das BSG in ständiger Rechtsprechung Kriterien entwickelt, die eine Abgrenzung des abhängigen Beschäftigungs-verhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ermöglichen.

Eine Beschäftigung im sozialrechtlichen Sinne ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

 

2.1 Beschäftigungsverhältnis

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhän-gig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Be-schäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Aus-führung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsge-bundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt zur “funktions-gerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

 

2.2 Selbständige Tätigkeit

Die selbständige Tätigkeit kennzeichnet demgegenüber vornehmlich das eigene Unterneh-merrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Schwierigkeiten bereitet in der Praxis immer wieder die Frage, wann ein Unternehmerrisiko als Indiz für die Selbständigkeit vorliegt und welche Bedeutung diesem Kriterium bei der Würdigung des Gesamtbildes zukommt. Nach der Rechtsprechung des BSG besteht ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg eines eigenen wirtschaftlichen Einsatzes ungewiss ist. Es bedeutet regelmäßig den Einsatz eigenen Kapitals, der auch mit der Gefahr eines Verlus-tes verbunden sein kann.

Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist jedoch nicht schlechthin entscheidend. Die Be-lastung mit Risiken kann vielmehr nur dann für Selbständigkeit sprechen, wenn dem Unter-nehmerrisiko eine größere Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer ein-zustufen wäre, mit zusätzlichen Risiken, vermag keine Selbständigkeit zu begründen. Die Aufbürdung weiterer Risiken kann also nur dann Bedeutung gewinnen, wenn sie mit einem deutlichen Zuwachs an Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen einhergeht.

 

3 Entscheidungsfindung

Für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter dem beauftragenden Unternehmer gegenüber die Rechtsstellung eines selbständigen Gewerbetreibenden einnimmt, kommt es auf die Ge-samtumstände des Einzelfalles an, d.h. es ist festzustellen, ob die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit sprechen, überwiegen. Maßge-bend ist, ob nach den Abreden in dem zwischen dem Beauftragten und dem beauftragenden Unternehmer geschlossenen Vertrag und der gesamten tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Beauftragte eine im Rechtssinn persönlich selbständige Stellung als Un-ternehmer eines eigenen Gewerbes innehat. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten von den vertraglichen Vereinbarungen ab, haben die tatsächlichen Verhältnisse ausschlagge-bende Bedeutung.

Auch mit einem als Handelsvertretervertrag o.ä. bezeichneten Vertragsverhältnis kann dem-entsprechend durchaus ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhält-nis begründet werden.

Selbst wenn die einzelnen Regelungen in dem Vertrag für sich genommen in einem Han-delsvertretervertrag zulässig und mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters vereinbar sind, liegt keine selbständige Tätigkeit vor, wenn zu viele Einschränkungen der handelsver-tretertypischen Selbständigkeit zusammenkommen und dem Vertragspartner gleichsam sämtliche Vorteile genommen sind, welche mit der Stellung eines selbständigen Handelsver-treters verbunden sind; ihm letztlich nur die Nachteile bleiben, nämlich die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos

Der Beauftragte ist Angestellter und damit abhängig Beschäftigter, wenn er sich nach den Gesamtumständen in einer persönlichen Abhängigkeit zum auftraggebenden Unternehmer befindet.

3.1 Starke Merkmale für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses

Den folgenden Merkmalen misst die Rechtsprechung ein sehr großes Gewicht für die An-nahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei. Sie führen zu Beschränkungen, die in den Kerngehalt der Selbständigkeit eingreifen.

Dazu gehören:

– die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten

– die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen (vgl. aber 3.3)

– die Verpflichtung, in Räumen des Auftraggebers zu arbeiten

– die Verpflichtung, bestimmte EDV-Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbe-sondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind.

Derartige Verpflichtungen eröffnen dem Auftraggeber Steuerungs- und Kontrollmöglich-keiten, denen sich ein Selbständiger nicht unterwerfen muss.

Weiter gehören dazu:

– die Verpflichtung, ein bestimmtes Mindestsoll auf hohem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.3); ein “unverbindlicher Erfolgsplan“ (vgl. 3.4) beinhaltet zwar keine solche Vorgabe, wohl aber dann, wenn er mit Sanktionsregelungen verbunden ist. Eine Sanktionsregelung ist auch darin zu sehen, dass die Höhe eines Provisionssatzes mit der Anzahl der vermit-telten Verträge steigt; der Sanktionscharakter wird umso stärker, je ausgeprägter sich die Provisionssatzsteigerung gestaltet;

– das Verbot, Untervertreter einzustellen bzw. ein Genehmigungsvorbehalt des Auftragge-bers.

Derartige Beschränkungen setzen dem Geschäftsumfang des Beauftragten gewisse Gren-zen. Selbständige können jedoch grundsätzlich nicht zu einem bestimmten maximalen oder minimalen Geschäftsumfang verpflichtet werden. Ihnen muss die Befugnis verbleiben, sich mit einem geringen geschäftlichen Erfolg zufriedenzugeben; genauso muss ihnen aber auch die rechtliche Möglichkeit zur geschäftlichen Expansion offen stehen.

Nahezu zwingend für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses sind diese Merkmale:

– die Verpflichtung, nach bestimmten Tourenplänen zu arbeiten

– die Verpflichtung, Adresslisten abzuarbeiten

jeweils insbesondere in Verbindung mit dem

– Verbot der Kundenwerbung aus eigener Initiative.

3.2 Starke Merkmale für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit

Den Merkmalen kommt bei der Abwägung ein sehr starkes Gewicht zu:

– Tätigwerden für mehrere Auftraggeber (bei Konzernen bzw. Konzernunternehmen i.S. des § 18 Aktiengesetz – AktG – handelt es sich nicht um mehrere Auftraggeber)

– Beschäftigung von “eigenen“ versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, gegenüber denen Weisungsbefugnis hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung besteht.

3.3 Variable Merkmale

Bei diesen Merkmalen kommt es auf den Umfang der Weisungsbefugnis bzw. den Umfang der Beschränkung durch die einzelne Weisung an. Das Gewicht, mit dem diese Merkmale in die Gesamtabwägung eingehen, hängt von der Ausprägung im Einzelfall ab.

Alle diese Beschränkungen führen zwar nicht zwingend zur Annahme eines Beschäftigungs-verhältnisses. Eine Häufung verschiedener dieser Merkmale kann jedoch die Ablehnung der Selbständigeneigenschaft zur Folge haben.

Zu diesen Merkmalen gehören:

− die zeitliche Beschränkung der Reisetätigkeit

− die Verpflichtung ein bestimmtes Mindestsoll auf niedrigem Niveau zu erreichen (vgl. aber 3.1)

− die Verpflichtung, Bericht über die Tätigkeit zu erstatten (vgl. aber 3.1)

− die Verpflichtung, Untätigkeit (Urlaub, Krankheit) zu melden

− die Verpflichtung, Revisionen des Auftraggebers zu dulden

− die Verpflichtung, Weisungen hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes (Büro etc.) zu befolgen

− die Verpflichtung, an bestimmten Veranstaltungen (Schulungen etc.) regelmäßig teilzu-nehmen

− die Verpflichtung, regelmäßig bestimmte Tätigkeiten zu verrichten (Bestandspflege, Ver-waltung etc.).

 

Bei den weiteren Merkmalen kommt es ebenfalls auf den Umfang an, also auf die Höhe der vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen, d.h.:

− die Zahlung einer echten Mindestprovisionsgarantie (vgl. aber 3.4)

− die Zahlung von Aufwendungsersatz über das handelsübliche Maß hinaus, insbesondere als monatliches Fixum (vgl. aber 3.4).

 

 

 

3.4 Merkmale ohne oder mit sehr geringem Gewicht

 

Den folgenden Merkmalen kommt bei der Abwägung überhaupt kein oder nur ein sehr ge-ringes Gewicht zu. Zur Abgrenzung kann nicht allein auf diese Kriterien zurückgegriffen wer-den. Sie können allenfalls Tendenzen aufzeigen bzw. bestätigen.

Dazu gehören:

− die vertragliche Verpflichtung, allgemein die Interessen des Auftragnehmers (mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns) zu wahren

− die Überlassung von für den Auftragnehmer unverbindlichen “Geschäftsanweisungen“ usw.

− die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine Arbeitszeit nach den Anwesenheitszeiten der Kunden auszurichten hat

− die Aufstellung eines für den Auftragnehmer unverbindlichen “Erfolgsplans“ o.ä. ohne Sanktionsmöglichkeiten (vgl. aber 3.1)

− die vertragliche Vereinbarung oder die erstmalige Zuweisung eines festen Bezirks

− die fehlende Befugnis, das vermittelte Produkt bzw. die Produktpalette zu gestalten

− das Fehlen eines zur Betreuung o.ä. zugewiesenen Kundenkreises

− die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes

− das Verbot, allgemein für andere Unternehmen bzw. für andere Unternehmen derselben Branche tätig zu sein

− die vertraglich vereinbarte Beschränkung auf bestimmte Sparten

− Verbote, die geeignet sind, ein wettbewerbswidriges Verhalten des Auftragnehmers zu verhindern

 

• das Verbot systematischer Telefonwerbung

• das Verbot unzulässiger Kopplung von Versicherungsverträgen mit anderen Produkten

• das Verbot, Veröffentlichungen zu Werbezwecken vorzunehmen, die nicht mit dem Versicherungsunternehmen abgestimmt wurden

− die Zahlung eines Provisionsvorschusses (vgl. aber 3.3)

− die Zahlung von handelsüblichem Aufwendungsersatz (vgl. aber 3.3)

− die formalen Merkmale, wie

• die Anmeldung eines Gewerbes

• die Eintragung ins Handelsregister

• die Zahlung von Gewerbe-, Umsatz-, und Einkommensteuer an Stelle von Lohnsteuer

• die Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

• die Selbstfinanzierung einer privaten Kranken- und Alterssicherung durch den Betrof-fenen

• die Führung einer entsprechenden Berufsbezeichnung, die Verwendung eines eigenen Briefkopfes, der Eintrag ins Fernsprechverzeichnis

• keine Führung einer Personalakte durch den Auftraggeber

• keine Teilnahme des Betroffenen an Betriebsratswahlen.

Die als formale Merkmale beschriebenen Umstände betreffen zumeist das Auftreten beider Parteien gegenüber Dritten (Behörden, andere für den Auftraggeber Tätige, Kunden). Sie dokumentieren lediglich, dass sich die Vertragspartner im Regelfall auch der Außenwelt ge-genüber in einer dem Vertragswortlaut entsprechenden Weise verhalten

 

Branche leidet noch immer unter schlechtem Ruf

Wie das Versicherungsjournal gestern mitteilte, ist der Versicherungsvertreter immer noch der Beruf mit dem schlechtesten Ansehen.Und er ist weit abgeschlagen.

Es hat sich also nichts geändert. Der schnelle Umsatz steht immer noch vor der guten Beratung. So sehen es die meisten. Tschaka-Tschaka statt sachgerechte Information und bedürfnisorientierte Beratung.

Die Einführung eines Ehrenkodex vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. vor zwei Jahren hat nichts gebracht und ersetzt fehlende Qualität nicht.

Im Gegenteil: Ehrenschwüre kennen wir zur Genüge. Nur die, die etwas zu verbergen hatten, haben einen Ehrenschwur abgegeben. Und darauf gebe ich mein Ehrenwort.

Die neue BGH-Entscheidung zur Stornoabwehr

Am 28.06.2012 gab es vor dem Bundesgerichtshof eine interessante Entscheidung zur Stornoabwehr.
Die Tragweite wurde leider bisher oft falsch interpretiert. Dabei muss man den Inhalt nur zitieren.

1.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Versicherer die Wahl hat, die Stornobekämpfung durch den in Anspruch genommenen Versicherungsvertreter durchführen zu lassen oder dies durch andere Versicherungsvertreter zu erledigen.

2.
Entschließt sich der Versicherer, durch die Versendung einer Stornogefahrmitteilung einen Versicherungsvertreter entgegenzuwirken, und sendet er zu diesem Zweck eine Mitteilung, die diesen von ihrem Inhalt her in die Lage versetzt, seinerseits Abwehrmaßnahmen gegen die Stornogefahr zu ergreifen, so rechtzeitig an den Versicherungsvertreter, dass bei einem normalen Verlauf mit deren rechtzeitigen Eingang zu rechnen ist, so ist der Versicherer seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Versicherer, der den Weg der Stornogefahrmitteilung wählt, muss sich daher sobald, wie es ihm nach den Umständen möglich und zumutbar ist, gegenüber dem Versicherungsvertreter erklären. Die Aussichten auf Rettung des Vertrages sinken nach der Lebenserfahrung, je mehr Zeit verstreicht.

Eine Stornogefahrmitteilung muss nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen versendet werden.

Es ist dem Versicherer gestattet, sich in angemessener Zeit eine gewisse Klarheit zu verschaffen, ob Anhaltspunkte für eine Vertragsgefährdung vorliegen.

Nach diesem Klärungsversuch darf der Versicherer mit der entsprechenden Mitteilung einen Vertreter in der Regel nicht mehr als zwei Wochen warten lassen.

3.
Der Versicherer kann die Stornobekämpfung auch durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters durchführen.

Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Bestandsnachfolger ist keine ausreichende Maßnahme. Ein darauf gerichtetes Wahlrecht des Versicherers gibt es nicht und ist in der Rechtsprechung auch nicht gebilligt worden.

Denn der Bestandsnachfolger wird den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aus Gründen des eigenen Provisionsinteresses darauf setzen, Neuverträge abzuschließen und nicht dem Provisionsinteresse seines Vorgängers dienen wollen. Daher muss der Versicherer weiteren Vortrag zur konkreten Nacharbeit durch den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters oder zur Aussichtslosigkeit der Nacharbeit halten. Daran hat die Klägerin es fehlen lassen.

Urteil vom 28.06.2012 Aktenzeichen VII ZR 130/11

Bekommen auch erkrankte Versicherungsvertreter und Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch?

Verstärkt erhalte ich Nachfragen von erkrankten Handelsvertretern, versicherungsvertretern und Vermögensberatern zum möglichen Ausgleichanspruch gemäß § 89 b HGB.
Grundsätzlich bekommt ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch, wenn er selbst kündigt.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat, wenn die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist jedenfalls der Ausspruch der Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung nicht zumutbar ist.
Die Störung des Gesundheitszustandes muss dafür schwerwiegend sein. Sie muss von nicht absehbarer Dauer sein und mit Ersatzkräften nicht behebbar sein. Berufsunfähigkeit ist dazu nicht nötig.
Es spielt keine Rolle, ob aufgrund dieser Erkrankung ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde (Hauptsache, es wurde gekündigt ).
Da es bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches jedoch eine Rolle spielt, ob noch während der Krankheitsphase Provisionen bezogen wurden und diese eventuell angerechnet würden, ist zu empfehlen, rechtzeitig die Kündigung zu erklären.

Versicherungsvertreter

Für die, die es in der ARD verpasst haben.

Hier die 45-Minuten-Sendung Versicherungsvertreter,

ein Film über die MEG und die zügellosen Ausschweifungen in der Versicherungswirtschaft.

Manch Anstößiges erkennt der Parktiker heute noch wieder, auch wenn Gökers MEG bei vielen Dingen „noch einen drauf gesetzt hat“.

Nicht vergessen! Göker jetzt im TV

Was macht der kritische Handelsvertreter am Wochenende?

Ist doch klar: Den Videorekorder oder besser die Festplatte auf Montag,

den 4.6.12 einstellen, ARD, 22:45 Uhr.

Dann kommt nämlich der Versicherungsvertreter – zu uns ins Haus per TV.

Ein wahrlich genialer Film. Aber ich hab ja schon oft genug hier im Blog geschwärmt.

Ich konnte es ja nicht abwarten und hatte ihn vor ein paar Wochen bereits im Programmkino gesehen – vor gefühlt 5 anderen Besuchern.

Und ein gewisser Herr Frank Kettnaker wird jetzt im Film zur ganz tragischen Figur. Er war im Film als Vorstandsmitglied der Halleschen Krankenversicherung mit Göker zu sehen und wollte nicht, dass man ihn so sieht, bzw. zeigt. Obgleich er aus dem Film herausgenommen wurde, wollte er dies noch gerichtlich verankern. Er wehrte sich vor dem Landgericht gegen die Ausstrahlung einer Szene – und kam damit nicht durch. Die Richterin konnte nicht nachvollziehen, was ihn an den 8 Sekunden störte.

8 Sekunden dauerte die „Verbeugung“ Kettnakers vor Göker und den großen Erfolgen der MEG. Die Hallesche und Kettnaker hatte ihren gerichtlichen Antrag kurz vor der Verkündung am 30.6.12  wieder zurückgezogen, so heißt es in der Financial Times.

Nun macht der Film noch mehr Freude. Schließlich bin ich gespannt, ob ich die Acht-Sekunden-Verbeugung nun sehen darf. Im schmuddeligen Programmkino war der Film um 8 Sekunden gekürzt.

Nur einer wollte nicht genannt werden

Während sich die Alte Leipziger mit Klaus Stern über dessen Film Versicherungsvertreter einen Streit liefert, ob ein Vorstandsmitglied 8 Sekunden gezeigt werden darf, überließen die anderen den Schauplatz.

In dem Film wurden so einige Krankenversicherer genannt, die vertraglich mit der MEG verbandelt waren und nun ihrem Geld hinterherlaufen.

Neben der Alten Leipziger wurden die Versicherer Axa, Hallesche, Central und Inter genannt. Letztere waren laut Film zu keinem Interview bereit.

Die Hallesche hat ihre Forderungen direkt gegen den Vorstand der MEG eingeklagt.

Die Central meldete im Insolvenzverfahren 5,5, Mio gegen die MEG an (4 Mio laut Handelsblatt).

Inter soll 1,5 Mio, Axa 11 Mio., Allianz 1,7 Mio. eingefordert haben. Insgesamt sollen es 20 Mio sein. So berichtet es das Handelsblatt.

Versicherungsvertreter – ein Muss für Makler, Versicherungsvertreter, Vermögensberater, Consultants und alle, die in der Branche zu tun haben

Ich habe ihn heute gesehen: Klaus Sterns Film Versicherungsvertreter.

Auch wenn vieles auf Göker und die MEG gemünzt war, erkannte man doch viele Dinge wieder, die sich auch in anderen Vertrieben abspielen.

Ein spannender Film, der mich – obgleich ich ja schon vieles gesehen hatte und vieles wusste – über 90 Minuten gefesselt hat!

Leider waren nur etwa 15 Besucher im Kino. Die Werbetrommel wurde wohl nicht richtig gedreht. Es waren wohl 15 Insider, die zufällig erfuhren, dass dieser Film spannende Unterhaltung bietet.

Und im Film waren sie zu sehen, die Repräsentanten von Versicherern, die sich über den jahrelangen Erfolg der MEG freuten, Seite an Seite mit Göker.

Mitarbeiter ließen sich die Initialen MEG eintätowieren. Viele übten Kritik, sprachen von sektenähnlichen Bedingungen, von einem eigenwilligen Göker.

Und es wurde behaupetet, dass der AWD überlegt haben soll, die MEG zu übernehmen. Göker führte angeblich Gespräche mit Maschmeyer.

Dann hatte man das Ziel, den AWD zu überholen.

Ein Mitarbeiter, von Göker spöttisch Revoluzzer genannt, fragte, wie man denn bei der MEG Erfolg haben könnte und bekam die Antwort, er müsse auf jeden Fall zu allen Veranstaltungen gehen.

Diese Veranstaltungen – man kennt das bei anderen Vertrieben auch – waren reine Jubelveranstaltungen mit „stundenlangen Ehrungen“.

Herr Stern, meinen Glückwunsch zu diesem spannenden und lehrreichen Film, der tief in die Abgründe eines Vertriebes blicken lässt, der in jeder Hinsicht alle Grenzen maßlos überschritten hat! Gier frisst Hirn wurde Wirklichkeit.

Versicherungsvertreter für den deutschen Filmpreis nominiert

Nicht schlecht:

Klaus Sterns Film über die Auswüchse von ehemaligen Provisionssystemen bei deutschen Krankenversicherern mit dem Titel

VERSICHERUNGSVERTRETER – DIE
ERSTAUNLICHE KARRIERE DES MEHMET
GÖKER

war für den deutschen Filmpreis nominiert.

Ich werde mir den Film in den nächsten Tagen in Münster im Cinema ansehen.

Am 27.4.2012 in Berlin gab es dann aber leider nicht den deutschen Filmpreis. Diesen erhielt in der Kategorie Dokumentarfilm der Film Thomas Kufus – zero one film.

Hier Göker und Klaus Stern.

Versicherungsvertreter kommt auch nach Münster

Klaus Stern, der Autor des Films „Versicherungsvertreter“, der sich eingehend mit dem Aufstieg und Fall Gökers beschäftigt, wies darauf hin, dass es eine Reihe neuer Kinotermine gibt.

Hier stehen sie.

Unter anderem läuft er am 6. und 9. Mai in Münster.

Da will ich hin.

Wer einen vertriebsrechtlich spezialisierten Anwalt beim Kinobesuch begleiten will, kann sich gern bei mir melden.

Rechtsanwalt kai Behrens

Muss bei Restschuldbefreiung die Provision nicht zurückgezahlt werden?

Rechtsanwalt Behrens stellt vor:

Ein Vertrieb verklagte einen Versicherungsvertreter auf Rückzahlung von etwa 150.000,00 € vorschussweise erhaltener Provisionen.

Dies waren Provisionen, die vorschussweise ausgezahlt wurden. Die jeweiligen Versicherungsverträge wurden jedoch storniert.

Bis dahin nichts Unübliches.

Der Vermögensberater meldete jedoch Insolvenz an und versuchte im Rahmen einer Restschuldbefreiung, die Schulden auf diese Weise loszuwerden.

Dies ist grundsätzlich möglich, es sei denn, man hätte die Schulden vorsätzlich beigeführt, die Schulden würden also auf so genannter unerlaubter Handlung beruhen.

Diese Auffassung vertrat dann der Vertrieb. Er beantragte, festzustellen, dass die streitgegenständlichen Versicherungsverträge nur zum Schein geschlossen wurden.

Dafür spreche, so der Vertrieb, der Umfang der Provisionen von 150.000,00 €, sowie der Umstand, dass fast alle Verträge sofort nach Auszahlung der Provision storniert wurde.

Der Vermögensberater wies darauf hin, dass es nur deshalb zu den vielen Stornierungen kam, weil er als Berater nicht mehr zur Verfügung stand und die Kunden damit unzufrieden seien.

Das Landgericht Kleve regte an, die Angelegenheit im Vergleichswege zu beenden. In einem Beschluss wies es darauf hin, dass es die Darlegungen der Klägerseite hinsichtlich der Behauptung, der Beklagte habe deliktisch gehandelt nur hinsichtlich der Verträge für ausreichend erachtet, bei denen die Versicherungsnehmer Verwandte des Beklagten sind und die Erstprämie nicht bezahlt worden ist.

Hinsichtlich der eigenen Verträge des Beklagten spricht keine Vermutung dafür, dass er bereits bei Empfang der Provisionszahlungen wusste, dass die Verträge notleidend werden würden.

Gleiches gilt für die Verträge der übrigen Versicherungsnehmer.

Das Gericht empfahl die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von etwa einem Zehntel der Vergleichssumme.

Hinweisbeschluss des Landgerichts Kleve Aktenzeichen 1 O 409/07 vom 06.02.2012