September 2012

Ergo mit Handy-Weg-Versicherung

Ergo und Computerbild bieten jetzt an, Kleingeräte mit einer Code-Nummer zu versehen.

Wenn das Kleingerät dann mal abhanden kommt, kann man es so schnell wiederfinden.

So zu lesen im Versicherungsjournal.

Bösen Gerüchten zufolge soll dieser Service gerade bei den Versicherungsvertretern genutzt werden, die auf abenteuerlichen Incentivereisen Angst haben, anschließend Ihre Sachen nicht wiederzufinden. Endlich ist auch dieses Wagnis abgesichert.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben muss zugehen

Am 07.08.2012 hatte das Amtsgericht Solingen über den Hintergrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zu entscheiden.
Ein Handelsvertreter klagte gegen das Unternehmen, das ihn bis zu seiner Rente beschäftigt hatte.
Statt eines Ausgleichsanspruches einigte man sich darauf, dass für einen Zeitraum von 12 Monaten jeweils 400,00 € monatlich an den Handelsvertreter gezahlt werden sollten.
Dies sollte ohne Rechnung erfolgen.
Der Handelsvertreter sah darin eine arbeitsvertragliche Verpflichtung und sprach den Unternehmer daraufhin an und meinte, aus dieser Vereinbarung habe der Unternehmer weitere 20 % Sozialversicherungskosten, so dass man sich doch dann auf pauschal – gegen Rechnung – 6.000,00 € – Zahlung einigen sollte.
Der Inhalt dieser Vereinbarung war streitig. Anschließend übersandte der Handelsvertreter dem Unternehmer per Post ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, dessen Zugang von dem Unternehmer jedoch bestritten wurde.
Der Handelsvertreter kam mit seiner Behauptung, es sei über diese 6.000,00 € eine Vereinbarung zustande gekommen, nicht durch.
Das Amtsgericht Solingen meinte, er sei beweispflichtig für die Vereinbarung und er sei auch beweispflichtig dafür, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben dem Unternehmer zugegangen ist.
Die Klage wurde deshalb abgewiesen.
Der Unternehmer blieb aber trotzdem an fast 50% der Kosten hängen, da er die ursprüngliche Vereinbarung auch nicht einhielt.
Amtsgericht Solingen vom 07.08.2012 Aktenzeichen 12 C 86/12

Gerade im ARAGLawblog gefunden

Kollege Melchior aus Wismar sieht in dem neuen Wirken im Lawblog eine neue Einkommensquelle.

Auch Lästerhaftes darf gebloggt werden.

Lustig aber, was Kollege Melchior sonst noch so im Law-Blog fand. Da solls noch heißen:

„Die ARAG feuert 60.000 Rechtsschutz-Kunden, weil sie angeblich zu klagefreudig sind. … Wunderlich ist nur, dass die ARAG dies auch noch so offen kommuniziert – vielleicht als Abschreckung für Kunden, die gnädigerweise ihre Police behalten dürfen?“

Unabhängigeit voraus… Mal gucken, wie lange dieser Beitrag bleibt.

Vom gewöhnlichen Blog zum Blogbuster

Bloggen ist in. Viele Blogger verarbeiten Erlebtes, schreiben über Neuigkeiten, und schreiben überhaupt gern.

Es soll sogar schon eine Blogosphäre geben (was auch immer das sein mag).

Es soll zu wenig gute Blogs geben, heißt es in der Wirtschaftswoche.

Einer der besten Blogs ist der von dem Anwaltskollegen Udo Vetter, der law-blog. Er hat sich zu einem richtigen Blogbuster entwickelt (Vorsicht! Eigene Wortkreation!).

An den law-blog hat sich jetzt die ARAG rangehängt und ist dessen Vertragspartner geworden. Sie schreibt dort jetzt auch ab und zu.

Und schon gleich kommen die ersten Absichtserklärungen, dass der Blog unabhängig bleiben soll (als gäbe es nunmehr daran Zweifel).

AWD-Anleger gehen in Köln leer aus

Oberlandesgericht Köln - Reichenspergerplatz
Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich 16 Klagen von Anlegern zurückgewiesen, die behauptet hatten, sie seien durch die Vermittlung des AWD geschädigt worden. Der AWD hatte Immobilienfonds vermittelt. 16 Anlegen machten insgesamt Schadenersatzansprüche in Höhe von 750.000,00 € aus Prospekthaftung wegen unterlassener Aufklärung der Provisionsleistung geltend.
Das Oberlandesgericht Köln nun in seinem Urteil vom 30.08.2012:
Der Anlageprospekt war in Ordnung und die aufklärungspflichtigen Provisionszahlungen waren von den Klägern nicht nachgewiesen.
In den 90er Jahren vermittelte der AWD gegenüber den Klägern Anteil an einem Immobilienfond, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb und weil die Renditen nicht in der erwarteten Höhe ausfielen, klagten die Anleger gegen den AWD auf Rückzahlung der Einlagen. Der Anlageprospekt soll falsch gewesen sein. So soll z.B. die Rendite- Prognoserechnung unrealistisch und überhöht gewesen sein.
Auch sei über die Beratungs- und sonstige Nebenkosten fehlerhaft informiert worden sein.
Das Landgericht wies die Klagen ab, weil es die Auffassung vertreten hatte, die Ansprüche seien verjährt.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht behaupteten die Kläger nun erstmalig, die Provisionszahlungen an den AWD seien überhöht gewesen. Entgegen den Angaben im Prospekt seien mindestens Provisionen in Höhe von 15% ausgezahlt worden. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war dies zu hoch und es hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, so die Kläger.
Das Oberlandesgericht Köln hatte dazu eine Reihe von Zeugen gehört. Darunter war auch der frühere Vorstandsvorsitzende Karsten Maschmeyer. Karsten Maschmeyer soll sich jedoch nicht mehr an die Höhe irgendwelcher Provisionen erinnern können.
Da die Kläger beweispflichtig waren, ging die Klage nunmehr verloren.
Außerdem wurde die Verjährung bestätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.08.2012, Aktenzeichen 18 U 42/11 und andere

Mein Einstieg als Berater

Irgendwann wurde ich von dem Gedanken, bei diesem Strukturvertrieb anzufangen, gefesselt.

Trotz erheblichen Misstrauens gegenüber Struktursystemen wurde ich angezogen. Ich werde bald viel Geld verdienen, würde reisen und Anerkennung im Übermaß bekommen.

Und man sagte mir, es sei doch alles risikolos. Schließlich müsse man als Selbständiger normalerweise sehr viel Geld investieren. Dies müsse man jetzt nicht.

Ich würde sofort Geld verdienen und mir würden alle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

So die Versprechungen.

Auf dem Parkplatz standen größere Autos mit dunkler Farbe. Dies war dann schon beeindruckend. Ich wurde freundlich empfangen und mir wurde das Gefühl gegeben, dass ich etwas wert bin.

Zunächst einmal hatte ich den Strukturaufbau zu lernen.

Der Vermögensberatervertrag, den ich nur teilweise verstanden hatte, und leider auch nicht ordentlich durchgelesen hatte, hatte ich dann auch schnell unterschrieben.

Dort war von zwei Karrierewegen die Rede. Ich könne Verträge vermitteln oder neue Mitarbeiter suchen.

Folgende Karrierewege waren möglich:

Klinkenputzen und verkaufen und von der einen Praxisstufe durch Verkauf in die nächste kommen. Und dabei hoffen, dass man irgendwann die höchste Stufe P7 erreicht.

Oder Mitarbeiter anwerben und dann die Leiter entsprechend folgender Stufen zu erklimmen:

Vertrauensmitarbeiter

Vermögensberaterassistent Service

Vermögensberaterassistent Karriere

Agenturleiter

Regionalgeschäftsstelle

Geschäftsstelle

Hauptgeschäftsstelle

Regionaldirektion I

Regionaldirektion II

Direktion

Ich dachte nur: Tolle Namen und fing deshalb als Vermögensberaterassistent an, um irgendwann ganz oben zu landen.

Warum das nicht ging, erzähle ich später.

Immer wieder Ärger mit den Vollmachten

Das Versicherungsjournal berichtete am 21.08.2012 darüber, dass die HDI Gerling eine Vollmacht nicht akzeptieren wollte, die älter als zwei Jahre alt ist. Ein Makler hatte die Vollmacht seines Kunden bei dem Versicherer vorgelegt im Zusammenhang mit der Übertragung von Kundenpolicen.
HDI bestätigte, dass man intern nur Vollmachten akzeptiere, die jünger als 24 Monate alt seien.
Der Makler wandte sich daraufhin an seinen Berufsverband, die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. Der Verband unterstützte den Makler bei seiner Klage gegen den HDI.
Vor dem Amtsgericht Köln soll dann HDI den Anspruch anerkannt haben.
Auch Sicht der Maklerschaft bleibt zu hoffen, dass HDI sich nun auch in Zukunft von ihrer Vorgehensweise verabschiedet. Schließlich gelten Vollmachten unbefristet, es sei denn, dass sich aus den Vollmachten etwas anderes ergibt.
Der Wunsch von HDI, die Vollmachten auf zwei Jahre zu beschränken, verstößt mithin gegen geltendes Recht.
Leider gibt es auch bei anderen Versicherern, z.B. bei der Provinzial aus Münster, immer wieder Probleme mit der Anerkennung von Vollmachten. Aus internen Kreisen erfuhr ich, dass die Provinzial Maklervollmachten noch immer nicht akzeptieren wolle.
Die HDI-Angelegenheit ging vor dem Amtsgericht Köln mit einem Anerkenntnisbeschluss vom 01.08.2012 unter dem Aktenzeichen 144 C 86/12 zu Ende.

Hat sie oder hat sie nicht oder das Marketing des Internets

Nachdem Wulff sein Amt als Bundespräsident abgab, verschwand sein Name von den Titelseiten. Seine tiefe Freundschaft zu Maschmeyer hatte ihn auch in diesem Blog – sagen wir mal – Anerkennung finden lassen.

Jetzt taucht der Name Wulff wieder in den Schlachtzeilen auf. Und wäre da nicht der BildApp, wäre mir gar nicht aufgefallen, dass Frau Wulff wegen ihres Vorlebens in den Mittelpunkt geraten ist.

Sie führt nämlich gegen Herrn Jauch und google ihren juristischen Kleinkrieg. Während bei Jauchs Talkshow aus der Berliner Zeitung vorgelesen wird, in dem der Verdacht geäußert wurde, dass Frau Bettina Wulff unter dem Namen Viktoria eine Vergangenheit im Rotlicht hatte, sind es gegen Google ganz andere Vorwürfe.

Goggelt man den Namen von Frau Wulff, stößt man auf:

„Verwandte Suchanfragen zu bettina wulff

bettina wulff größe

bundespräsident

linus florian wulff

christian wulff lebenslauf“

Seit heute finden einge dieser Suchbegriffe dann auch ihre Google-Rechtfertigung, da sie seit heute „wie wild“ gegoogelt werden.

Dass Frau Wulff im September 2012 gegen ein lange bestehendes Gerücht vorgeht, könnte cleveres Marketing sein. In diesem Monat erscheint nämlich ihr Buch. Ein Buch übrigens über ihr Leben.

Bild weiß: Das wird ein Bestseller.

Nun wurde der erste Schritt getan, um in aller Munde zu sein, nachdem der Name Wulff in der Versenkung zu verschwinden drohte.

So funktioniert Internet: Wer bekannt werden will, muss sich aus dem Fenster lehnen und mal mit einer einstweilige Verfügung winken. Der Rest tut sich dann von selbst.

Dieser Blog soll auch schon von einstweiligen Verfügungen betroffen – vielmehr getroffen – worden sein. Einem Strukturvertrieb gefielen gewisse Urteile nicht. An die große Marketingglocke wurde das aber nicht gehängt.

Schwierigkeiten bei den Großen

Erst schreibt das Handelsblatt, dass keiner mehr riestern will, dann schreibt das Versicherungsjournal, dass es bei vielen der großen Lebensversicherer bergab geht.

Dabei hatte ich immer auf die AachenMünchener un die Generali gesetzt (setzen müssen), und nun bilden sie zusammen mit der Württembergischen fast das Ende auf der Liste der Verluste bei den Hauptversicherungen.

Und ganz hinten ist dann noch die Ergo. Böse denkt, wer das erwartet hat.

Bin mal gespannt, wie die DVAG und die anderen auf die fehlende Riesterei und die Entwicklung bei der AM und Generali reagieren wird.

Nein-Sager

Christoph Lütgert (wir alle kennen ihn aus diversen Berichten zum AWD und in besonderer Beziehung zu Herrn Maschmeyer) hat die Nein-Sager gedreht.

Und wer gestern um 23:30 Uhr schon schlief, kann sich die Neinsager hier in der Mediathek angucken:

Nein-Sager

Traurig die Geschichte um die Unfallversicherung, in der die Witwe des aus dem Fenster Gefallenen beweisen soll, dass ihr Mann noch oben am Fenster gelebt hat….

Ein Amtsgericht zu der Frage, wann Provisionen zurück zu zahlen sind

Beschluss des Amtsgericht Northeim vom 17.08.2012
Wieder einmal geht es um die Frage, ob Provisionen zurückzuzahlen sind. Dazu das Amtsgericht Northeim:
„Die Prozessbevollmächtigten werden darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, für die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Parteivortrages Sorge zu tragen. Insbesondere ersetzt die Bezugnahme auf Anlagen nicht den ordnungsgemäßen und umfassenden Parteivortrag …
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen und Rückbuchungen. Hierfür dürften jedenfalls entsprechende Kontenübersichten vorzulegen sein. Ferner trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Haftungszeiten. Hierzu fehlt es an Sachvortrag.
Soweit die Klägerin einräumt, es seien Stornorücklagen gebildet worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzahlungsanspruch nur insoweit besteht, als Provisionen dem Beklagten auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es ist ja gerade der Sinn der Stornoreserven, derartige Rückforderungen dadurch zu vermeiden, dass sie nicht ausgezahlt und im Bedarfsfall mit Forderungen gegen Gläubiger verrechnet werden.