August 2013

Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam

Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.

Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.

Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.

Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.

Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.

Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.

Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.

Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.

Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.

Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.

Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.

Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.

Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.

Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.

Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.

Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tendenzen in den Urteilen?

In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.

Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich

erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage

entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist

nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass

Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und

Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.

Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,

bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung

zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.

Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen

Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine

Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die

Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein

Vertragsverstoß gesehen werden.

Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr

genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve

berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.

Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem

Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.

Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und

fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung

des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der

Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,

weil sich die Parteien geeinigt hatten.

Kleine Umwege bereichern das Leben

Kürzlich besuchte ich einen Gerichtstermin in Marburg.

In Essen stieg ich in einen ICE. Bis hierhin klappte alles prima. Aber ich war

ich auch noch nicht allzu lange unterwegs.

In Düsseldorf fuhr der ICE dann plötzlich nicht mehr weiter. Der eifrige

Schaffner der Deutschen Bundesbahn dachte zunächst, die Gleise zwischen

Düsseldorf und Köln seien besetzt und deshalb könne man nicht weiterfahren. Wie

sich kurze Zeit später herausstellte, war jedoch die Hälfte des Zuges kaputt und

musste abgehängt werden. Da ich in dem kaputten Zugteil saß, durfte ich mich

dann in den gemütlich vollen Zugteil nach vorne setzen, um weiterzufahren.

In Würzburg hatte der Zug dann eine Verspätung von 40 Minuten. Der optimistische

Schaffner versprach, dass der Anschlusszug nach Bamberg auf dem Gleis im

Würzburger Bahnhof warten würde. Zusammen mit etwa zehn anderen Fahrgästen eilte

ich zu dem besagten Gleis und wir sahen zu unserer Freude, dass dort ein Zug stand

und auf dem Bahnsteig auch das Schild Bamberg zu lesen war. Der Zug startete

nach etwa 10 Minuten und hatte eine kleine Überraschung parat: Er fuhr nämlich

statt nach Bamberg nach Erfurt.

Glücklicherweise konnte mir der umsichtige Schaffner den Tipp geben, in

Schweinfurt auszusteigen und so lange zu warten, bis von dort ein Zug nach

Bamberg fährt. Gesagt getan.

Aufgrund langjähriger Erfahrungen mit der Deutschen Bundesbahn bin ich so früh

losgefahren, dass diese kleinen Überraschungen mich nicht daran hindern konnten,

doch noch rechtzeitig zum Gerichtstermin zu erscheinen. Damit hatte die Deutsche

Bundesbahn wohl nicht gerechnet.

Der Rückweg von Bamberg bis Würzburg klappte hervorragend. Aber ich war bis

dahin ja auch noch nicht so lange unterwegs.

In dem ICE ab Würzburg waren dann einige Klimaanlagen kaputt. Der strenge

Schaffner sprach das Verbot aus, sich in den betroffenen Waggons einen

Sitzplatz zu suchen. Da auch dieser ICE gemütlich voll war – um nicht zu sagen

überbesetzt – fanden viele Reisende keinen Platz. Es kam zu kleinen Handgemengen

zwischen unbelehrbaren Reisenden und dem wehrhaften Schaffner.

In Frankfurt machte der ICE dann für fast 1 Stunde Stop. Das Zugpersonal wurde

ausgewechselt (es war einigen wohl zu warm), und man musste auf die neuen

Kollegen warten. Der gut informierte Schaffner hatte für die Wartezeit auch eine

Erklärung, warum das neue Personal denn noch nicht da wäre: Es würde ja

schließlich mit dem Zug anreisen.

Ungewollt sorgte diese Information für etwas Aufheiterung, sahen doch viele

Fahrgäste darin eine gewisse zwangsweise Logik. Wer hätte schon damit rechnen können, dass das neue Bordpersonal unter diesen Umständen pünktlich sein könnte?

Zu guter letzt wurde in Essen noch eine kleine sportliche Übung eingebaut. Die

Bundesbahn denkt eben an alles. Der Anschlusszug sollte ursprünglich um 21:44

Uhr von Gleis 4 starten. Um 21:43 Uhr kam die Durchsage, dass der Zug von Gleis

10 starten werde, (vorausgesetzt, man kann in 60 sec zwei große Treppen und 200

m Laufweg bewerkstelligen).

Der Rest klappte gut. Aber ich war ja auch nicht mehr lange unterwegs.

DVAG bleibt größter Vertrieb

Cash hat die Rangliste der Finanzdienstleister 2013 erstellt. Online ist die Liste einzusehen.

Nur die Hälfte konnte Umsatzsteigerungen erzielen. Von den besten 10 waren es nur 3, die sich umsatzmäßig steigern konnten, darunter DVAG, MLP und Global-Finanz.

Einen gewaltigen Abrutsch machte Swiss Life (früher AWD) mit 45,6%.

So schreibt es das Versicherungsjournal. Sehr anschaulich sind dort die Grafiken, die die Gewinner und Verlierer aufzeigen. Das Versicherungsjournal weist darauf hin, dass bei OVB und DVAG die Auslandsprovisionen mit einberechnet wurden.

Der treue Leser kritisch

Der treue Leser weist auf Folgendes hin:

„Eine willkommene Möglichkeit, alte Riester-Verträge loszuwerden, bietet der Wohn- und Bauspar-Riester. Die Badenia, eine Tochter des Generali-Konzerns, steigerte ihre Wohn-Riester-Bausparverträge von 2010 bis 2012 um rund 60 Prozent auf 10 267.

Kunden der AachenMünchener, ebenfalls eine Generali-Tochter, berichteten in Internet-Foren, wie sie dazu bewegt wurden, Riester-Rentenversicherungen zu kündigen oder die Verträge beitragsfrei zu stellen, um dann neue Riester-Verträge abzuschließen. Im Branchenjargon heißt das „Umdeckung“, der Kunde wird von einem günstigen alten in einen ungünstigen neuen Vertrag gedrückt.

Felix Hufeld, verantwortlich für die Versicherungsaufsicht bei der BaFin, will Vertriebe jetzt „noch schärfer unter die Lupe nehmen“, um zu erkennen, „ob die Vermittler im größeren Stil Umdeckungen veranlassen, die nicht im Interesse der Kunden, sondern allein am Provisionsinteresse der Vermittler orientiert sind“.

Ihren Verkäufern liefern die Vertriebschefs gleich die Textpassagen mit, die sie in die Beratungsprotokolle aufnehmen müssen, um teure Tarifwechsel juristisch unangreifbar zu machen. In einem Schreiben, in dem es um Versicherungstarife eines großen bekannten Versicherers geht, heißt es etwa: „Der Antragsteller wurde darüber informiert, dass der Abschluss der Riester-Rente Strategie No. 1 die Chance auf höhere nicht garantierte Rentenleistungen bietet, die Aufgabe der bestehenden Riester- Rentenversicherung Nr. 4 RG jedoch niedrigere garantierte Rentenleistungen zur Folge hat.“

Übrigens: Vor einigen Jahren stand im Stern ein mehrseitigere Artikel vom Sternreporter Joachim Reuter. Altverträge mit Garantiezinsen von 4,0% -4,25% wurden zu Gunsten einen neuen Riestervertrages -man muß anmerken, dass diese nur einen Garantiezins von 2,25% hatten- aufgelöst. Die Umdeckung wurde damals mit dem sog. LC3 Antrag -war natürlich bestens zur Unterschrift vorbereitet- durchgeführt. Der Sternbericht ist allerdings aus dem Netz offenbar verschwunden.

Die Umdeckung ist also immer ein Thema, wie im Artikel des HB vom 3.5.13″

Reaktion auf den letzten Artikel

Ein ebenso treuer Leser kommentiert den Beitrag vom 1.8.:

„Im HV-Blog habe ich Ihren gestrigen Artikel zum Thema Investmentanlage gelesen. Als „alter Hase“ kann ich Ihnen berichten, das solche „Anlagestrategien“ in dem Vertrieb, von dem Sie vermutlich berichteten, keine Besonderheit bzw. Seltenheit sind.

Oftmals werden die gesamten Investmentbestände einmal jährlich einfach nur hin und her geschichtet, teils sogar ohne die Strategie wesentlich zu verändern. Oder so wie Sie berichten, werden dann diese teuren Sparpläne angelegt und es wird den Kunden dann von dem sog. Cost-Average-Effect erzählt, der dann bei diesem Sparplan-Modell dafür sorgen soll, daß das Anlagemodell rentabler ist. Aufgrund der Vielzahl von Dokumenten, die durch solche Transaktionen ausgelöst werden, hat jeder Kunde Schwierigkeiten das zu überblicken. Oft werden die Sparpläne allerdings auf die max. Laufzeit von 30 Jahren ausgestellt, denn die Haftungszeit beträgt dafür auch 24 Monate, aber die Provision fällt deutlich höher aus.

„Profis“ finden bei diesen Strategien aber auch noch ein weiteres Betätigungsfeld, in dem man Lebensversicherungen mit einbezieht. Hat der Kunde eine LV, die schon ein paar Jahre bespart wurde, bildet sich neben dem Rückkaufwert auch noch ein Beleihungswert. Zumeist beträgt der etwa 80 % des Rückkaufwertes. Das ist dann eine Summe, die ich dem Vertrag entnehmen kann, ein sog. Policendarlehen, mit welchem ich machen kann was ich will, ich kann, aber muß sie auch nicht wieder in den Vertrag zurück führen und der Vertrag muß nicht gekündigt werden. Mit diesem entnommenen Geld, kann man dann z.B. auch wieder ein Investmentdepot mit einer Einmalzahlung füllen und darauf einen Auszahlplan einrichten, der wiederum einen Fondsparplan speist. Und nach ein paar Jahren kann man dann alles wiederholen. Also eine mehrfache Verprovisionierung immer mit dem gleichen Geld des ahnungslosen Anlegers. Also nicht mehr als ein Provisions-Optimierungs-Plan (POP)!! Der Kunde verliert dabei deutlich und kaum sichtbar, denn für die Entnahme des Policendarlehens muß ein Zins gezahlt werden (aktuell 4,5 %), welcher mit dem verbleibenden Guthaben der LV verrechnet wird. Alternativ kann man mit dem entnommenen Geld aus der LV auch eine neue LV anlegen mit einem Einmalbeitrag und dem Kunden wird gesagt, das sollte man aus steuerlichen Gründen o.ä. machen, denn der neue Tarif ist besser, blablabla… Vorteil für den Berater bei dem LV-Modell: höhere Provision als beim Investmentsparen, was manchmal „notwendig wird“, um z.B. noch den A…-Wettbewerb entscheidend für sich zu beeinflussen. Nachteil für den Berater: Das Geld läßt sich im Investmentsparen häufiger wenden und ist daher langfristig für den Berater profitabler. Aber manchmal ist eben auch kurzfristig wichtig! Das klingt doch alles perfide genial, oder…??

Und Sie können sicher sein, daß in Zeiten wie dieser, in der Neugeschäfte immer schwerer zu vermitteln sind, die Zahl von „Optimierungs-Plänen“ immer häufiger angeboten werden… Sehr häufig! Ich kann auch noch davon berichten, das dieses Wissen um solche Strategien auch gerne in Zusammenkünften der Kollegen weitervermittelt wird. Wenn z.B. ein Gruppenleiter seiner Gruppe dieses Know-how gibt, stimmt auch plötzlich wieder der Umsatz und die Motivation der einzelnen VB’s und auch der Gruppenumsatz und somit wird auch der Gruppenleiter durch diese Maßnahmen seiner „Mitarbeiter“ bedacht. Also können sich alle freuen!! Nur der Kunde nicht. Es gibt regelrechte Seminare darüber, in denen erfolgreiche Kollegen und alte Investment-Profis davon berichten, wie sie mit solchen Strategien monatlich durchaus 1.000 Einheiten und mehr umsetzen. Die jüngeren Kollegen sind damit schnell zu begeistern! Zumeist aber auch mit dem fachlichen Wissen über die Anlagemärkte etc. überfordert und sind froh, von dem Wissen eines erfahreneren Kollegen zu profitieren.“

Anm d.Red.: Dieser treue Leser kann nicht wissen, um welchen Vertrieb es hier geht.

Wie man es nicht machen sollte, aber leider strukturbedingt immer wieder vorkommt

Gerade erfuhr ich von folgender „Schlecht“-Beratung:

Herr R. eröffnete ca 2008 für eine Kundin ein Investmentdepot bei der Dxx.

Gekauft wurden zwei Fonds ( Einmalanlage )  im Wert von  25 000 Euro. (Ausgabeaufgeld übrigens ca 5 %). 

Herr R.  schichtete dann 2009 nochmal einen Betrag um ( ca 10 000 Euro ), was vielleicht auch zu vertreten gewesen wäre.

 

Anschliessend installierte er allerdings einen Auszahlplan in Höhe von 300 Euro, welches in einen vorverprovisionierten Fondssparplan fließen sollte,  Laufzeit ca 20 Jahre, wobei die Kosten  ( Ausgabeaufgeld ) auf die ersten 24 Monate  des Vertrages verteilt werden, sodass ca nur die Hälfte der 300 Euro monatlich  in den Sparplan investiert wurden. 

Nach Ablauf der 24 Monate sind die Gebühren bezahlt.  

Gegen diese Form der Ansparung spricht insoweit dann nichts , wenn der Kunde auch wirklich 300 Euro monatlich zur Verfügung hat und bestenfalls  den Sparplan 20 Jahre durchhält.

Dieser Sparbetrag wurde allerdings von dem Kapital monatlich entnommen, worauf schon einmal Ausgabeaufgeld bezahlt wurde.

 

Nach Ablauf der 24 Monate  ( Vertrag aus der Haftung ) installierte Herr R nochmals einen Sparplan mit 15 Jahren Laufzeit, 200 Euro Sparbetrag, wobei er gleichzeitig den  ersten Sparplan beitragsfrei stellte.

 

Die  Aufteilung der Kosten des zweiten Sparplanes ist analog des ersten Sparplanes.

 

Als ich die Unterlagen sichtete und die Kundin darauf aufmerksam machte ( das Kapital war auf ca 18 000 Euro geschrumpft ) , gingen wir in eine Filiale der Deutschen Bank die ja bekanntlich Einsicht in die Depots haben,  und teilte meinen Verdacht dem Filialleiter mit.

Dieser stimmte mir uneingeschränkt zu , sodass die Kundin den Schritt über einen Anwalt in Erwägung gezogen hat. Schon seit längerem wunderte sie sich, dass das Guthaben immer weniger wurde auf Ihrem Depot. Durch die vielen Buchungen wurde aber zunächst dieses „System “ nicht durchschaut.

Schaden bis heute: geschätzt 7.000 €