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Ein sprachlich missglückter Paragraph ist § 11a FinVermV.
Danach ist jeder Finanzanlagenvermittler verpflichtet, Interessenkonflikte durch angemessene organisatorische Vorkehrungen zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen, um das Anlegerwohl zu schützen. Dies umfasst interne Richtlinien, Schulungen, die Vermeidung von Anreizen durch Vergütungsstrukturen sowie die Pflicht zur Offenlegung, falls Risiken nicht vollständig vermieden werden können.
Sinn ergibt diese Norm allenfalls, wenn ein Finanzanlagenvermittler Mitarbeiter hat und für diese verantwortlich ist. Hier könnten Schulungen nützlich sein, oder auch entsprechende arbeitsrechtliche Vorgaben.
Wenn er jedoch allein arbeitet und keine Mitarbeiter hat, muss er trotzdem Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Welche Vorkehrungen das für den Vermittler sein könnten, um sich zum ehrlichen Vermitteln zu bringen, verrät das Gesetz nicht.
Vielleicht wäre eine dieser möglichen organisatorischen Vorkehrungen des Einzelkämpfers, sich jeden Morgen vor den Spiegel zu stellen und dem Spiegelbild zu raten, dass man heute wieder ehrlich beraten wird und sich nicht von den Anreizen der Vergütungsstrukturen verleiten zu lassen.
Welche Vorkehrungen Einzelkämpfer zu pflegen haben, konnte mir auch eine telefonische Auskunft der IHK nicht geben.
Im Prüfbericht, der für einen Finanzanlagenvermittler abgegeben wurde, tauchte nur die lapidare Erklärung auf, dass ein Verstoß gegen § 11 a nicht festgestellt werden konnte. Was allerdings geprüft wurde, wurde nicht mitgeteilt.
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AssCompact berichtete am 03.03.2026 darüber, dass Verena Pooth einen Versicherungsmakler wegen Falschberatung verklagt hat.
Am Heiligabend 2021 wurde das Wohnhaus der Entertainerin in einem Düsseldorfer Vorort eingebrochen und Schmuck im Wert von mehr als 1 Millionen Euro entwendet. Die Täter wurden nie gefasst. Der Schmuck blieb verschwunden.
Frau Pooth war bei dem Versicherer Helvetia versichert. Dieser regulierte den Schaden jedoch nur teilweise.
Dafür macht Frau Pooth nunmehr den Versicherungsmakler verantwortlich. Sie verlangt von ihm eine Schadensersatzzahlung in Höhe von knapp 700.000 €. Angeblich soll der Makler Frau Pooth falsch beraten haben und dadurch eine Unterversicherung verursacht haben. Der Makler habe es im Übrigen versäumt, die Versicherungssumme an die über Jahre hinweg gewachsene Sammlung anzupassen.
Der entwendete Schmuck, darunter Diamanten, Gold und teure Uhren der Marken Rolex und Cartier sollten der Entertainerin als Altersvorsorge dienen. Gegenüber der Bild erklärte Frau Pooth, dass sie über 25 Jahre ihr ganzes Geld in Schmuck investiert habe und dies als ihr Lebenswerk bezeichnete.
Vor dem Düsseldorfer Landgericht wird nunmehr über den Schadensersatz gestritten.
Das Landgericht Düsseldorf kündigte für den 11.05.2026 eine Entscheidung an.
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AssCompact berichtet am 11.3.2026 darüber, dass wieder einmal ein ehemaliger Politiker zur DVAG wechselt. Florian Toncar wechselt zur DVAG. Er soll sich als „Bereichsvorstand Markt und Regulierung“ betätigen. Toncar war von 2005 bis 2013 und von 2017 bis 2025 für die FDP Mitglied des Deutschen Bundestages. Von Dezember 2021 bis November 2024 war er Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, damals noch Christian Wolfgang Lindner.
Die DVAG beschäftigte schon immer und beschäftigt auch jetzt noch ehemalige Politiker.
Im Beirat sind aktuell u.a.:
Dr. Theodor Waigel, Bundesminister a. D., Dr. h.c. Udo Corts, Staatsminister a. D., Markus Ferber, Mitglied des Europäischen Parlaments, Rainer Neske, Vorsitzender des Vorstands der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW), Dr. h. c. Petra Roth, Oberbürgermeisterin a. D. der Stadt Frankfurt am Main, Dr. Wolfgang Schüssel, Bundeskanzler a. D. der Republik Österreich, Dr. Hermann Otto Solms, Bundestagsvizepräsident a. D. und Mitglied des Bundestags, Karl Starzacher, Staatsminister a. D., Brigitte Zypries, Bundesministerin a. D..
Die Nähe von Politikern zur Wirtschaft ist umstritten. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2023 soll sich Markus Ferber gegen ein Provisionsverbot für Finanzprodukte ausgesprochen haben.
Vorstandsmitglieder waren früher bereits Theo Waigel, Bundesminister a.D., Horst Teltschik, Ministerialdirektor a.D., Berhard Vogel, Ministerpräsident a.D., Theo Zwanziger, Präsident a.D. des Deutschen Fußball-Bunds (DFB). Ehemaliger Vorsitzender des Beirats war u.a. Helmut Kohl, Bundeskanzler a.D..
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Der BGH hatte kürzlich eine schwer verdauliche Entscheidung gefällt. Bereits die Wiedergabe des Sachverhaltes bereitet einigen Autoren bekannter Magazine der Branche erhebliche Schwierigkeiten.
Es handelt sich um das Urteil des BGH vom 20.11.2025 unter dem Aktenzeichen I ZR 60/25.
Die Beklagte in diesem Verfahren plante ein Bauträgerprojekt und benötigte Kapital. Dazu schloss man mit der Klägerin einen Vertrag. Die Klägerin sollte vermitteln und sich um das benötigte Kapital bemühen.
Dafür sollte sie fünf Prozent des vermittelten Kapitals als Provision erhalten.
Die Klägerin sollte dabei lediglich den Kontakt zu potenziellen Kapitalgebern oder deren Beauftragten herstellen.
Die Besonderheit des Vertrages: der Provisionsanspruch soll alle 360 Tage erneut jeweils für ein Jahr bis zur vollständigen Rückzahlung des vermittelten Kapitals, unabhängig davon, ob das vermittelte (Rest-)Kapital tatsächlich für das ganze Jahr in Anspruch genommen wird.
Um es mit einfachen Worten zu erklären: Fast jährlich – bis zur Rückzahlung des Kapitals – sollte der Provisionsanspruch neu entstehen.
Über die Zahlung der Provision gerieten die Parteien in Streit.
Der BGH sah es als problematisch an, dass diese Regelung den Provisionsanspruch immer wieder neu entstehen lässt.
Darüber hat sich der BGH in seiner Entscheidung konkrete Gedanken gemacht. In diesem Fall, so der BGH, würde ein Maklervertrag gemäß § 652 Abs. 1 S. 1 BGB zustande gekommen sein. Nach § 652 BGB entsteht der Provisionsanspruch in Abhängigkeit vom Zustandekommen des Hauptvertrages mit einem Dritten, „der Kausalität der Maklertätigkeit für dieses Zustandekommen und der Abschlussfreiheit des Auftraggebers (BGH Urteil vom 28. Mai 2020 Aktenzeichen I ZR 40/19)“.
In diesem Fall handelte es sich kraft vertraglicher Regelung um einen Maklerdienstvertrag, bei dem sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Hier sind Elemente des Maklervertrages und des Dienstvertrages vereint. Da der Schwerpunkt hier auf der Vermittlung liegt, ist Maklerrecht anwendbar.
Der BGH verwies auf seine bekannte Rechtsprechung und meinte, die Maklerprovision müsse erfolgsabhängig sein. In diesem Fall jedoch, bei der weiteren Provision, würde es sich um eine erfolgsunabhängige Zusatzvergütung ohne Gegenleistung handeln.
Insgesamt meinte der BGH, diese Regelung würde gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und deshalb sei sie unwirksam.
Man könne die Vereinbarung auch nicht als Ratenzahlung ansehen. Der klare Wortlaut würde dem entgegenstehen. Nach dem Wortlaut sei es eben keine Ratenzahlung, sondern ein neuer Anspruch, der nach Zeitablauf unabhängig von einer Vermittlung entstehen würde. Diese von einem Vermittlungserfolg entkoppelte Vergütung widerspricht dem Leitbild der Erfolgsabhängigkeit des Provisionsanspruchs des Maklerdienstvertrages.
Nachdem der Kläger noch in den ersten beiden Instanzen Erfolg hatte, wird er nunmehr leer ausgehen. Ob es sich bei der Entscheidung um eine grundlegende Neuentscheidung handelt, dürfte fraglich sein. Schließlich hat sich der BGH hier lediglich an bekannten und bewährten Entscheidungen und Grundsätzen orientiert.
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Am 05.08.2025 entschied das OLG Frankfurt in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit der DVAG, dass eine Kündigung auch per E-Mail übersandt werden kann.
Die DVAG und der Vermögensberater waren mit einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2017 miteinander verbunden.
In dem Vermögensberatervertrag heißt es unter VIII 7: Die Kündigung hat zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen.
Ende des Jahres 2021 übermittelte die Atlas Dienstleistungen für Vermögensberatung GmbH dem Vermögensberater per E-Mail ein Kündigungsschreiben der DVAG fristlos und hilfsweise fristgerecht.
Dieses Kündigungsschreiben ging im Original nie zu. Der Vermögensberater widersprach der Kündigung.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass eine solche Kündigung wirksam zugegangen sei.
Das Vertragsverhältnis sei zwar nicht fristlos beendet worden, jedoch unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist.
Formell unwirksam sei die Kündigungserklärung nicht.
Dazu das Gericht:
„Das in VIII 7 vertraglich vereinbarte Schriftformerfordernis für Kündigungserklärungen … wurde durch Übermittlung der Kündigungserklärung vom 30.11.2021 mittels E-Mail der Atlas … gewahrt.
Ist für die Kündigung eines Handelsvertretervertrages vereinbart, dass sie schriftlich zu erfolgen hat, genügt grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail, insofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde. Es ist nicht erforderlich, dass mit dieser Mail eine eingescannte oder eigenhändig unterschriebene Erklärung übermittelt wird (vgl. OLG München Urteil vom 26.01.2012 – 23 U 3798/11). Dies folgt ohne weiteres aus § 127 Abs. 2 S. 1 BGB (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Auflage § 127 BGB, Rn. 2 m.w.N.).
Somit reichte es auch, dass dem Kläger das Kündigungsschreiben der Beklagten … als Anlage zur E-Mail der Atlas … übermittelt wurde. Das Kündigungsschreiben … wurde unter dem Briefkopf der Beklagten verfasst und im Namen der Beklagten und konkret benannten Mitarbeitern, deren Bevollmächtigung („ppa“) aus der Unterschriftszeile ersichtlich war und klägerseitig auch nicht in Abrede wurde, unterzeichnet. Aufgrund dieser Umstände steht aus der gebotenen objektiven Sicht eines Erklärungsempfängers außer Zweifel, dass die Kündigungserklärung … von der Beklagten herrührt.
Dass das Kündigungsschreiben der Beklagten … per E-Mail der Atlas … dem Kläger übermittelt wurde, rechtfertigt keinen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung, da die Atlas hierbei lediglich als Erklärungsbotin hatte und keine rechtsgeschäftliche Erklärung für die Beklagte abgab …“
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Sie zeigt aber, dass trotz des eindeutigen Wortlautes in einem Vertrag die Schriftform auch bei Übersendung einer E-Mail gewahrt sein kann.
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Im Zeitalter des digitalen Fortschritts, in der sogar jeder Rasenmäher mit einer KI ausgestattet sein muss, ist die Zukunft von Vergleichsrechnern gesichert.
Sehr stark am Markt ist dort ein Unternahmen namens cpit comparit GmbH, einem Softwareentwickler in Hamburg. Dort hat man die Zeichen der Zeit erkannt und bietet Maklern und Vertrieben Vergleichsrechner für Krankenversicherungen, Sachversicherungen, Lebensversicherungen, Kfz usw. an.
Vergleichsrechner sind also eine Schnittstelle, der sich Vertriebe, die überwiegend mit Handelsvertretern arbeiten, und auch Maklerpools bedienen.
AssCompact teilte am 10.02.2026 mit, dass auch die MLP Finanzberatung Kooperationspartner von comparit geworden ist.
Neben MLP sind 13 Maklerpools und Finanzvertriebe an comparit beteiligt: Apella, ascent, blau direkt, BCA, FiNet, FondsKonzept, germanBroker.net, PHÖNIX MAXPOOL, Netfonds, OVB Vermögensberatung, TauRes Gesellschaft für Investmentberatung mbH, TELIS FINANZ und WIFO.
Interessant wäre eine Antwort auf die Frage, ob die Nutzung dieser Software bei allen Kooperationspartnern zur gleichen Beratungskapazität führt.
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Finanzberater im Auftrag der DVAG heißt ein Arbeitstitel des ARD- Marktchecks vom 6.1.26 im MDR.
Angeblich „undercover“ soll dort ein Mitarbeiter im Rahmen einer Anwerbung Erfahrungen gesammelt haben.
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Wo ist das Generali-Geld hin?
Im Jahr 2018 hatte die DVAG den kompletten Generali-Außendienst übernommen. Bis dahin waren die Handelsvertreter bzw. Vertriebsmitarbeiter bei der Generali Deutschland AG beschäftigt. Nach Ende des Vertrages mit der Generali Deutschland AG hat diese einen hypothetischen Ausgleichsanspruch errechnet und daraus eine zusätzliche Altersversorgung gebildet.
Die Handelsvertreter wechselten 2018 zur Allfinanz DVAG. Ein Vermögensberater kam nun auf die Idee, die Generali Versicherung AG wegen dieser Sonderaltersversorgung zu verklagen. Zunächst jedoch musste er feststellen, dass es dieses Unternehmen gar nicht mehr gibt.
Angeblich zuständig ist nunmehr die Generali Deutschland Versicherung AG.
Dies vorangestellt erfuhr der Vermögensberater nunmehr in der Klageerwiderung, dass ihm doch die Auszahlung egal sein könnte, weil der Wert dieser Anlage ohnehin auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden sollte, den die DVAG bei Ende des Vermögensberatervertrages zu zahlen hätte.
Dieser Gedanke war zunächst wenig verständlich. Schließlich wird doch der Ausgleichsanspruch bei Ende des Vertrages mit der Generali erworben, und ein neuer am Ende des Vertrages mit der DVAG. Was hat also der Ausgleichsasnpruch des einen Unternehmens mit dem eines anderen zu tun?
Wohl um dieser Forderung vorzubeugen, hatte die DVAG bereits einige Vermögensberater unterschreiben lassen, dass sie mit der Anrechnung des Generali-Ausgleichsasnpruchs auf den Ausgleichsanspruch, den die DVAG zu zahlen hätte, einverstanden wäre. Eine solche Unterschrift sollte von einigen im Jahre 2021 geleistet werden.
Die Generali Deutschland AG, die im Jahre 2018 den Ausgleichsanspruch zu zahlen hätte und diesen als Pensionszusage/Sonder-Altersversorgung im eigenen Hause anlegte, wollte nunmehr die Zustimmung dafür, dass eine Anrechnung dieser Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch der Allfinanz DVAG erfolgen sollte, sollte der Vermögensberatervertrag mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG enden.
Im Ergebnis führte dies in einem Fall sogar dazu, dass nach Ende des Vermögensberatervertrages der Ausgleichsanspruch komplett entfiel.
Wer denkt, dass damit sämtliche Überraschungen erledigt wären, wird nunmehr eines Besseren belehrt. Ein fristlos ausgeschiedener Vermögensberater der Allfinanz AG DVAG, der auch früher bei der Generali tätig war, wollte nun nach Ende des Vermögensberatervertrages über den Stand seiner Altersversorgung bei der Generali informiert werden.
Nachdem es die ursprüngliche Generali Versicherung AG nicht mehr gibt, hatte er sich mit dem Anliegen an die Generali Deutschland Versicherung AG gewandt. Geantwortet hatte dann die Generali Deutschland Lebensversicherung AG und teilte mit, dass man gerne den Stand der Versorgungen mitteile. Im nächsten Satz heißt es, dass alle Versicherungen ausgezahlt und abgerechnet wurden. Der ausgeschiedene Vermögensberater behauptet jedoch steif und fest, nie eine Auszahlung erhalten zu haben.
Telefonisch konnte dieses Missverständnis glücklicherweise ausgeräumt werden. Die Auskunft bezog sich auf das Versorgungswerk der DVAG. Das Guthaben daraus wurde an die DVAG ausgezahlt, an die das laut Vermögensberatervertrag abgetreten war.
Über die Pensionszusage der Generali gibt es noch keine Auskunft geben. Immerhin hatte man schon verschiedene Telefonnummern verschiedener Sachbearbeiter, die evtl zuständig sein könnten.
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Um ein paar Gedanken anzuregen, welcher Beruf denn besser ist, der des Versicherungsvertreters bzw. Ausschließlichkeitsvertreters, oder der des Versicherungsmaklers, wurden schematahaft die Vor- und Nachteile zusammengefasst.
Diese Übersicht/ Tabelle ist oberflächlich und berücksichtigt bei weitem nicht die vielen indiviuellen Vertragsverhätnisse. Die Übersicht ist allenfals ein Erfahrungswert und eine grobe Einschätzung.
| Ausschließlichkeitsvertreter | Versicherungsmakler | |
| Vorteile | Eingebunden im Vertrieb, Eventuell günstige Preise durch Bündelrabatte, Gute Kenntnis der eigenen Produkte, da diese übersichtlich sindAusgleichsanspruch | Kompletter Versicherungsmarkt kann angeboten werden, Höhere Provisionen gegenüber Ausschließlichkeitsvertretern, Wird vom Versicherungsnehmer beauftragt, Ist an kein Versicherungs-unternehmen gebunden, Zugriff auf eine Vielzahl von Tarifen und Angeboten, Gesetzlich verpflichtet, im Interesse des Kunden zu handeln, Vermitteln fast alle Produkte auf dem Markt (Ausnahme: Versicherer, die nicht mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten), Makler verliert seine Kunden nicht |
| Nachteile | Oft ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen oder einen Vertrieb tätig, Tätigkeit im Abhängigkeitsverhältnis mit Risiken verbunden, Produkte werden von dem Vertrieb vorgegeben, Wird ausschließlich vom Vertrieb beauftragt, Bei Vertragsende Verlust der Kunden | Nicht immer das beste Produkt im Angebot, Können Produkte nicht anbieten von Versicherungen, die mit Maklern nicht zusammenarbeiten |
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Wie bereits in einigen Berichten hier im Handelsvertreter-Blog, ist die Tätigkeit als Handelsvertreter/Vermögensberater mit Risiken verbunden.
Ein Handelsvertreter hat keinen Kündigungsschutz. Ihm kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. Der Ausgleichsanspruch beinhaltet oft nur einen sehr überschaubaren Geldbetrag.
Oftmals werden mit Ende des Handelsvertretervertrages keine Provisionen mehr gezahlt.
Manchmal gibt es noch Überhangsprovisionen. Vermögensberater können teilweise noch damit rechnen, dass irgendwann das Rückstellungskonto ausgezahlt wird, soweit keine Stornierungen eintreten.
Die Kunden werden an Bestandsnachfolger übertragen. Nur wenn man Glück hat, folgen die Kunden dem Berater bei der weiteren künftigen Tätigkeit.
Wer eine solche berufliche Entscheidung trifft, muss mit dem Risiko rechnen, dass am Ende des Vertrages nicht viel übrigbleibt.
Dies ist ein Grund, warum viele Handelsvertreter, die im Finanzvertrieb tätig sind, zum Beispiel auch Vermögensberater, den Weg anschließend in die Maklerschaft wählen.
Maklerschaft bedeutet, dass man auf Seiten der Kunden arbeitet. Ein Versicherungsvertreter ist hingegen Vertreter der Versicherung.
Makler arbeiten deswegen in der Regel unabhängig von Finanzvertrieben. Doch aus da gibt es Ausnahmen.
Oftmals schließen sich Versicherungsmakler sogenannten Maklerpools an. Hier gibt es beispielsweise die Fondsfinanz als mittlerweile größten Maklerpool. Es gibt aber auch eine Vielzahl anderer, wie zum Beispiel Apella, die Aruna GmbH, Formkonzept, 1:1 Assekuranz Service, um nur einige zu nennen.
Als selbstständiger Versicherungsmakler baut man seinen Kundenstamm auf. Dieser kann in der Regel auch nicht mehr „weggenommen“ werden. Auch eine Kündigung wäre wirtschaftlich zu verkraften, da die Kunden bei dem Makler bleiben. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsmakler grundsätzlich bis zu seinem Lebensende Versicherungsmakler sein könnte.
Wenn ein Versicherungsmakler an einen Pool angeschlossen ist, bedeutet dies nicht, dass er für den Pool tätig sein muss. Eine Tätigkeitsverpflichtung, so wie es ein Handelsvertreter hat, hat ein freier Versicherungsmakler nicht.
Außerdem erhält ein Versicherungsmakler in der Regel höhere Provisionen. Eine Teilung der Provisionen mit dem Vertrieb oder der Struktur gibt es hier nicht.
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Wie bereits ausführlich hier im Blog berichtet, hat ein Handelsvertreter bzw. ein Vermögensberater keinen Schutz vor einer fristgerechten Kündigung.
Dies bedeutet, dass ein Vertrieb den Handelsvertretervertrag jederzeit unter Einhaltung der Kündigunsfrist kündigen kann.
Selbst dann, wenn sich ein Vermögensberater auf eine Zusage verlassen hat, dass ein Vermögensberatervertrag über Lebenszeit geschlossen sein soll, so widerspricht dies der gesetzlichen Regelung und auch dem Inhalt des Vermögensberatervertrages.
Wenn es für eine fristgemäße Kündigung keiner Kündigungsgründe bedarf, werden diese in der Regel in der Kündigung auch nicht angegeben.
Ein Vertrieb kann also kündigen, wenn er meint, der Handelsvertreter würde sich nicht mehr richtig einsetzen, oder aber, der Handelsvertreter passe nicht mehr in die Struktur. Da reicht es schon, wenn die vielerseits umschriebene „Nase nicht mehr passt“.
Welche Sicherheiten hat jedoch ein Handelsvertreter oder ein Vermögensberater? Was ist damit, dass er über Jahre hinweg, teilweise sogar über Jahrzehnte, einen Kundenstamm aufgebaut hat und der Vertrieb diese Kunden in Zukunft weiterbetreuen wird? Was ist mit all dem, was der Vertreter aufgebaut hat?
Grundsätzlich ist es so, dass rein rechtlich die Kunden mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft vertraglich verbunden sind. Notfalls bestimmt diese, wer die Kunden weiterbetreuen darf. Im Fall der DVAG werden die Kunden regelmäßig auf sogenannte Bestandsnachfolger übertragen.
Dafür erhält der Vermögensberater als Gegenleistung für das, was er aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch.
Als Beispiel eines bei der Allfinanz DVAG beschäftigten Vermögensberaters wurde hier ein Ausgleichsanspruch i.H.v. knapp 40.000€ berechnet. Davon wurden etwa 12.000€ abgezogen, die wertmäßig im Versorgungswerk festgestellt wurden. Dann wurde weiterhin der Kapitalwerk aus den Beiträgen der DVAG zum Altersversorgungswerk i.H.v. etwa 3.500€ abgezogen. Letztlich kam man auf eine Zahlung von kanpp 24.000€.
In einem anderen Fall wurde von der DVAG nach einem Vertrag, der mehr als 30 Jahre bestanden hat, ein Ausgleichsanspruch i.H.v. etwa 30.000e berechnet. Nach Abzug des Versorgungswerkes i.H.v. fast 40.000€ kam es hier zu keiner Auszahlung, da der Wert des Versorgungswerkes den des Ausgleichsanspruch übersteigt.
Dies sind nur Einzelbeispiele, die nicht verallgemeinert werden können.
Hier fand jeweils die Berechnung nach den sogenannten „Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs“ statt. Über diese wurde hier im Blog bereits vielfach berichtet.
Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrages sind die Folgen berechenbar und rechtlich übersichtlich.
Die aufgezeigten Beispiele zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind lediglich ausgewählte Fallbeispiele. Teilweise fällt der Ausgleichsanspruch wesentlich höher aus, oftmals dann, wenn dieser auf andere Weise berechnet wird.

