Swiss Life Select

Vorsicht vor der Unterschrift neuer Handelsvertreterverträge!

Swiss Life Select Deutschland aus Hannover soll ihren Handelsvertretern einen neuen Handelsvertretervertrag angeboten haben. So in etwa ist es auf einer Seite einer Anwaltskanzlei aus Berlin zu lesen, die sich im Versicherungsrecht spezialisiert hat.

Dort warnt man davor, einen solchen Vertrag vorschnell zu unterschreiben.

Turnusmäßig überarbeiten Vertriebe in der Regel die mit den Handelsvertretern geschlossene Verträge. Manchmal werden damit Provisionen angepasst, neue gesetzliche Regelungen eingearbeitet, Klauseln neuen Gerichtsentscheidungen angepasst oder notwenige Änderungen mit wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen begründet.

Beispielhaft wurde der Vermögensberatervertrag der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) Anfang 2017 in wesentlichen Punkten reformiert. Dort die u.a. Nachfolgeregelung mit aufgenommen worden.

Swiss Life Select Deutschland gehört nach Übernahme der Telis Unternehmensgruppe zum zweitgrößten Vertrieb hinter der DVAG. Hier sollen jetzt neue Verträge zum Einsatz kommen.

Kritisiert wurden einige Änderungen, die Swiss Life Select Deutschland in ihren Handelsvertreterverträgen verankern möchte.

Nach Ziffer 7.16 des neuen Vertrages sollen sämtliche Folgeprovisionen nach Vertragsende entfallen.

Eine solche Regelung ist zwar grundsätzlich nicht unüblich. Inwieweit davon auch Dynamikprovisionen erfasst sein sollen, ist hier nicht bekannt. Dazu hatte der BGH am 20.12.2018 unter dem Aktenzeichen VII ZR 69/18 entschieden, dass es sich mit dem Abschluss des dynamischen Versicherungsvertrages ein Anspruch auf Dynamikprovisionen um eine „verzögert ausgezahlte Abschlussprovision für eine Erhöhung der Lebensversicherung“ handelt. Ob auch diese entfallen soll, ist unklar.

Außerdem sollen in dem neuen Vertrag erhöhte Vertragsstrafen geregelt werden, zum Beispiel bei einem Wettbewerbsverstoß bis zu 50.000€ statt bislang 7.500€, bei Abwerben anderer Handelsvertreter bis zu 100.000€ statt bislang 25.000€, bei Markenrechtsverletzungen bis zu 75.000€ statt bislang 5.000€. Die Höhe soll jeweils in das Ermessen von Swiss Life gestellt werden.

Am 18.09.2013 hatte das LG Hannover über eine Vertragsstrafe i.H.v. 1.500€ zu entscheiden gehabt (dabei musste es sich noch um einen Vertrag unter dem Namen AWD gehandelt haben). Das LG Hannover sah dies als wirksam an.

Dagegen sah beispielsweise der BGH ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot in einem Vermögensberatervertrag aus dem Jahre 2007 als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners und einen Verstoß gegen das Transparenzverbot und somit als unwirksam an. In dem Vermögensberatervertrag von 2007 war eine Vertragsstrafe von 25.000€ vorgesehen. Eine solche Regelung gibt es in den aktuellen Vermögensberaterverträgen schon lange nicht mehr.

Die Berliner Rechtsanwälte meinten auf ihrer Website, auf der die neuen Regelungen von Swiss Life gerügt wurde, diese seien existenzbedrohend.

Ferner soll es neue Regelungen zur Kündigungsphase geben. Mit Ausspruch der Kündigung soll der Handelsvertreter das Recht verlieren, nicht selbst beworbene Mandanten weiter zu betreuen. Außerdem soll er freigestellt werden können.

Die Möglichkeit, den Handelsvertreter während der Kündigungsphase freizustellen, ist übrigens in der Versicherungsbranche nicht unüblich.

Die Freistellung bedeutet, dass der Handelsvertreter vertraglich noch immer an das Unternehmen gebunden ist, jedoch seine Kunden in Zukunft nicht mehr betreuen kann. Praktisch ist dies ein Verlust des Kundenstammes schon während der Kündigungsphase.

Viele Handelsvertreter und die bis dahin von ihnen betreuten Kunden werden von der Freistellung oft überrascht. Die Reputation des Handelsvertreters könnte damit in Mitleidenschaft geraten.

Ein Handelsvertreter hatte vor diesem Hintergrund versucht im Wege der einstweiligen Verfügung eine solche Freistellung auszuhebeln. Das LG Düsseldorf hatte diesen Antrag abgewiesen und auf die vertragliche Erlaubnis hingewiesen. Bei diesem Handelsvertreter handelte es sich um einen ehemaligen Handelsvertreter der Ergo.

Jeder Handelsvertreter, der einen neuen Vertrag zur Unterschrift vorgelegt bekommt, sollte stets gut überlegen, ob er diesen Vertrag unterschreibt. Die Abweichungen von dem Altvertrag sollten gründlich geprüft werden. Oftmals werden neue Verträge als Besserstellungen für den Handelsvertreter verkauft, die bei genauem Hinsehen jedoch keine Besserstellung darstellen.

Man sollte sich auch vor Augen halten, dass eine Unterschrift immer freiwillig geleistet wird. Sollte der Vertrieb auf die Unterschrift bestehen und der Handelsvertreter unterschreibt nicht, bleibt dem Vertrieb letztendlich nur die Möglichkeit, das Handelsvertreterverhältnis fristgerecht zu kündigen. Einen Grund für die fristlose Kündigung stellt dies nicht dar. Einen gesetzlichen Kündigungsschutz vor fristgemäßen Kündigungen genießt der Handelsvertreter nicht.

Swiss Life hinter der DVAG

Swiss Life Deutschland übernimmt die Telis Unternehmensgruppe und wird nach Mitteilung von AssCompact zur Nummer 2 der deutschen Finanzberatungsbranche.

AssCompact schreibt weiter: „Zu der TELIS Unternehmensgruppe gehören unter anderem TELIS FINANZ, die Deutsche Maklerforum AG (DMF) sowie die DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG (DEMA).

Bisher lag die Swiss Life, der in der bestehenden Finanzberatungsorganisation bereits Swiss Life Select, tecis, Horbach Wirtschaftsberatung und Proventus angehören, hinter der DVAG und MLP auf dem 3. Rang.“

Swiss Life Select Deutschland GmbH hieß 1988 bis 2013 AWD. Carsten Maschmeyer, stieg nach Wikipedia wohl einige Monate nach Gründung mit 900.000 DM in das Unternehmen ein und übernahm damit die Mehrheit.

Vorsicht bei jedem Vertragsabschluss

Bevor man einen Vertrag mit einem Vertrieb unterschreibt, sollte man sich gut überlegt haben, ob man mit den Bedingungen leben kann.

Der Vertrag mit der DVAG enthält z.B. Kündigungsfristen von bis zu 2 Jahren. Zu Beginn der Tätigkeit ist die Frist kürzer.

Eine längere Frist bietet längere Sicherheit für den Fall, dass der Vertrieb kündigt. Sie kann sich jedoch als Hinderungsgrund darstellen, wenn der Handelsvertreter kurzfristig einen Berufswechsel vornehmen will. Gerichtsentscheidungen, die eine solche Frist für unzulässig erklärt haben, sind hier nicht bekannt.

Vor der Unterschrift muss man sich dies vor Augen halten. Wer das nicht will, sollte nicht unterschreiben.

Ganz egal, wie der Vertrieb heißt, muss man sich auch vor Augen halten, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Ansprüche nicht ihr Ende gefunden haben. Das Provisionskonto geht nämlich noch Jahre weiter. So hat schon manch Handelsvertreter, der sich der DVAG, der OVB, Swiss Life Select, MLP oder anderen Vertrieben angeschlossen hat, erfahren müssen, dass noch Jahre nach seinem Ausscheiden Verträge storniert wurden und er dafür Provisionen zurückzahlen soll. Das kann auch gerne mal ein paar Tausend Euro betragen, die danach zurückgefordert werden.

Gerade wenn man beruflich mit dem Vertrieb abgeschlossen hat, sind diese Nachwehen oftmals schmerzhaft. Auch hier muss man sich vor der Unterschrift die Frage stellen, ob man dieses Risiko eingehen will.

Vor der Unterschrift sollte der Vertrag gut durchgelesen werden. Und man sollte sich vor Augen halten, dass jeder Vertrag freiwillig zustande kommt und keinesfalls unterschrieben werden muss.

DVAG mit den meisten § 34 f GewO- Vermittlern

Fondsprofessionell.de berichtet am 27.11.2025 über die Anzahl der Mitarbeiter der Vertriebe, die über eine Erlaubnis gemäß § 34 f Gewerbeordnung verfügen.

Nur wer eine solche Erlaubnis hat, darf sich Finanzanlagenvermittler nennen und zum Beispiel Anteile, Aktien, Investmentvermögen und Vermögensanlagen im Sinne des § 34 f Gewerbeordnung vermitteln. Das Gesetz trat am 1.1.2013 in Kraft.

Davon zu unterscheiden ist die Befugnis gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung, die die Vermittlung von Versicherungen erlaubt. Viele Vermittler besitzen beide Zulassungen.

Fondprofessional verweist zunächst auf Zahlen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), wonach 41.168 Vermittler eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung registriert haben (Stand Oktober 2025).

Allein bei der Deutschen Vermögensberatung DVAG soll es 13.000 Vermögensberater mit einer Zulassung gemäß § 34 f geben.

Bonnfinanz, Compexx, Formaxx/Mayflower, Plansecur, OVB, Global Finanz und Swiss Life (Swiss Life Select, Tecis, Horbach und Proventus) sollen zusammen 5.349 Vermittler haben.

Danach hat die DVAG mehr als das Doppelte aller ihrer Konkurrenten an Vermittlern mit einer Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung.

Es gibt jedoch auch Vertriebe, die Versicherungsmakler beschäftigen. Dies sind beispielsweise Dr. Klein, Global Finanz, Finum, Formaxx/Mayflo­wer, Königswege, MLP und Plansecur. Insgesamt sollen diese Vertriebe etwa 3.300 Berater mit einer Erlaubnis als Makler gemäß § 34d Absatz 1 Satz 2 GewO angebunden. Wie viele von diesen Mitarbeitern eine Zulassung gemäß § 34 f Gewerbeordnung besitzen, ergibt sich aus dem Bericht leider nicht.

Versicherungsmakler abhängig?

Versicherungsvertreter arbeiten bekanntlich für eine Versicherung oder für deren Vertrieb. Sie sind also an das Unternehmen gebunden und stehen auf dessen Seite.

Im Gegensatz dazu steht der Versicherungsmakler grundsätzlich auf der Seite des Kunden. Ihm steht gewöhnlich die gesamte Bandbreite aller Versicherungsangebote aller Versicherungsunternehmen zu. Weil er auf der Seite des Kunden steht, ist er verpflichtet, im Sinne der Kunden die geeigneten Produkte anzubieten.

Dieses vorangestellt könnte schnell die Meinung entstehen, dass der Versicherungsmakler frei und unabhängig gegenüber Versicherungsunternehmen arbeitet und lediglich dem Kunden gegenüber verpflichtet ist.

Deshalb haben sich einige Versicherungsmakler die Unabhängigkeit werbend auf die Fahne geschrieben.

Nunmehr ist ein Streit darüber entfacht, ob Versicherungsmakler tatsächlich unabhängig sind und ob sie sich tatsächlich unabhängig nennen dürfen.

Mit Urteil vom 04.12.2024 unter dem Aktenzeichen 05 O 1092/24 hatte das Landgericht Leipzig den Versicherungsmakler als unabhängig angesehen. Klägerin war die Verbraucherzentrale Bundesverband, die meinte, ein Versicherungsmakler sei nicht unabhängig, da er nicht von Versicherungsnehmern vergütet würde, sondern von Versicherern Provisionen erhalten würde. Diese Entscheidung soll wohl nicht rechtskräftig sein.

Diesem Argument wurde entgegengebracht, dass ein Versicherungsmakler auch Nettopolicen vermitteln könne, die unabhängig von Provisionen von Versicherungen sind.

Während sich das Landgericht Leipzig auf die Seite des Versicherungsmakler stellte und diesen als unabhängig ansah, sah dies nunmehr das Landgericht Köln in einer neuen Entscheidung vom 06.03.2025 unter dem Az. 33 O 219/24 anders. Das Landgericht Köln verbot dem Versicherungsmakler, sich weiterhin als „unabhängiger Versicherungsmakler“ zu bezeichnen.

In der Bezeichnung sah das Landgericht Köln einen Verstoß gegen das UWG, insbesondere gegen die dortigen § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3. Die angegriffene Werbung sei nach Ansicht des Gerichts irreführend. Dabei komme es darauf an, welchen Gesamteindruck eine geschäftliche Handlung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine solche Handlung ist irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (BGH, Urteil vom 05.02.2015 Aktenzeichen I ZR 136/13).

Dabei kommt es auf das Verständnis eines aufmerksamen, durchschnittlichen informierten und vollständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises an.

Erstaunlicherweise glaubt sowohl das Landgericht Leipzig als auch das Landgericht Köln, was dieser Verkehrskreis denkt und wann er in die Irre geführt wird.

Kernaussage der Kölner Entscheidung ist, dass zu diesen Verkehrskreisen eben auch die Richter der zur Entscheidung berufenen Kammer gehören, sodass die Kammer die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann.

Abgegrenzt wurde dann auch das Berufsbild des Versicherungsmakler von dem des Versicherungsberaters, dessen Tätigkeit nicht auf eine provisionsgestützte Vermittlung oder Beratung gerichtet ist.

Diese dürfte sich nach Auffassung des Landgerichts Köln – im Gegensatz zum Versicherungsmakler – unabhängig nennen.

Ob die Entscheidung bestandskräftig ist, ist hier nicht bekannt.

Das Oberlandesgericht München hatte mit Urteil vom 16.1.2020 unter dem Az 29 U 1834/18 über eine ähnliche Angelegenheit zu entscheiden. Dort ging es um die Tochterfirma einer Versicherung, die als Maklerin arbeitete und sich als unabhängig bezeichnete. Als Maklerin arbeiten durfte sie, sich als unabhängig bezeichnen durfte sie nicht. Konkret ging es wohl um die WWK Versicherungsgruppe und die 1:1 Assekuranzservice AG, wie sich aus teilen des Urteils ergeben könnte.

In der Branche streitet man sich schon lange über den Begriff „unabhängig“. Die DVAG konnte schon 2009 gerichtlich durchsetzen, dass sich der AWD (heute Swiss Life Select) nicht mehr als unabhängig bezeichnen darf.

Welt: Das Sterben der Versicherungsvertreter

Das Ende des Versicherungsvertreters steht nach einem aktuellen Artikel in der Welt bevor.

Unbeliebt sei der Beruf des Versicherungsvertreters. Auch leide er unter einem schlechten Ruf. Auch deshalb gebe es keinen Nachwuchs. Seit 2010 sei die Zahl der registrierten Versicherungsvermittler und -berater um ein Viertel gesunken.

„Im Durchschnitt sind Versicherungsvermittler in Deutschland über 50 Jahre alt und verkaufen ihre Verträge überwiegend in persönlichen Gesprächen, der Kontakt zu jungen Kunden fällt ihnen zunehmend schwer“, schreibt die Welt.

Insurancer, so heißt der Nachwuchs, würden gesucht werden. „Gesucht werden Menschen mit Skills, die für den Beruf gerade aus Kundensicht wichtig sind: Empathie, Verlässlichkeit und die Bereitschaft, Fachkompetenz aufzubauen“, sagt Elisabeth Stiller, Leiterin Vertrieb im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft, gegenüber der Welt.

Die jungen Kunden seien digital, die über 50-jährigen Berater würden sie nicht erreichen.

Die aktuelle Krise fördert diese Entwicklung. Makler und Versicherungsvertreter seien nicht geübt, Versicherungen digital zu verkaufen. Die Mehrheit der 200.000 Vertriebler würde seit März kaum Verträge verkaufen. 2/3 von 1600 befragten Vermittlern würden unter erheblichen Einbußen zu leiden haben.

BVK-Präsident Michael Heinz sagt, dass „sie sich mit Provisionen aus alten Verträgen einigermaßen über die Krise retten“. „Eine große Anzahl von Vermittlern, vor allem in den Strukturvertrieben, ist aber auf die Abschlussprovisionen angewiesen, die sofort ausbezahlt werden“, wird er zitiert.

Mit noch 197.000 Beratern sei Deutschland gut versorgt, so die Welt. Es kämen laut Welt auf 421 Deutsche ein Versicherungsvertreter. In Großbritannien würde ein Berater auf mehr als 2450 Einwohner kommen. Dort würden die Kunden dem Berater ein Honorar für seine Dienstleistung zahlen, Provisionen seien verboten. Die Londoner Finanzmarktaufsicht hat laut Welt festgestellt, dass die Qualität der Beratung durch dieses System gestiegen sei.

Die Welt kritisierte die Strukturvertriebe. „Verkaufsmaschinen“ wie AWD oder die Deutsche Vermögensberatung hätten den Versicherern Milliardeneinnahmen beschert, schreibt Welt, während Strukturvertriebe auch „mitverantwortlich für das miese Image von Vertretern“ seien.

LG Hannover zu Vertragsstrafen

Am 18.09.2013 entschied das Landgericht Hannover über die Rechtsmäßigkeit von Vertragsstrafen.

Da das Gericht die Vertragsstrafen für wirksam hielt, wurde ein ehemaliger Handelsvertreter zu einer Zahlung von 60.000 € verurteilt.

Der Handelsvertreter wurde zunächst zur Auskunft verurteilt. Dieser kam er nach.

Danach hatte er 148 Kunden Kredite gewährt.

Daraus schloss die Klägerin, die Swiss Life Select, dass insgesamt für 39 Fälle eine Vertragsstrafe von jeweils 1.500 € zu zahlen sei.

Im Übrigen beantragte sie die Zahlung von 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Der Handelsvertreter wandte zunächst ein, dass der Vertrieb Darlehen nicht vermittle. Deshalb handele es sich nicht um Konkurrenzprodukte.

Außerdem wandte er ein, dass er nur einmal gegen die Verpflichtung verstoßen habe, weil er in einen Fortsetzungszusammenhang tätig war, indem er ausschließlich nur in einem neuen Geschäftsbereich die weiteren Verträge vermittelt hat.

Außerdem wandte er ein, dass der Klägerin kein Schaden entstanden sei.

Ferner verwies er auf die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2013 unter dem Aktenzeichen VII ZR 224/12, wonach Bestimmungen über Vertragsstrafen unwirksam seien, wenn nicht zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden werde.

Das Gericht sah dies jedoch anders:

Das Gericht sah in der Tätigkeit des Handelsvertreters für ein anderes Unternehmen ein vertragswidriges Verhalten, da die Kündigungserklärung des Handelsvertreter das Vertragsverhältnis kurzfristig nicht wirksam beendet hat.

Danach dürfe der Handelsvertreter für Wettbewerber der Klägerin nicht tätig sein.

Da auch die Vermittlung von Krediten zu der Produktpaletten der Klägerin gehören, war insoweit auch die hier erwähnte Tätigkeit verboten.

Auf den Einwand des Beklagten, die Kunden hätten mit der Klägerin niemals einen Vertag abgeschlossen, kommt es nicht an.

Auch fand das Gericht die Vertragsstrafe von 1.500 € pro Kunde nicht unangemessen. Nach den vertraglichen Bestimmungen sei die Klägerin berechtigt, die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, wobei sie 7.500 € nicht übersteigen darf. Dies gelte ausdrücklich für jeden Fall der Zuwiderhandlung, also nicht etwa für eine Summe von Einzelverstößen.

Das Gericht hielt auch die  getroffenen Vereinbarungen über das Konkurrenzverbot und die angedrohte Vertragsstrafe für wirksam. Der Bundesgerichtshof hatte im Jahre 2009 lediglich entschieden, dass eine kumulative Geltendmachung der Ansprüche auf Vertragsstrafe und pauschalierten Schadensersatz unzulässig sei. Darum ginge es ihr jedoch nicht, so das Gericht. Außerdem meinte das Gericht, dass die Bestimmungen über die Vertragsstrafe auch nicht deshalb unwirksam seien, weil sie nicht ausdrücklich klarstellen, dass die Verwirkung der Vertragsstrafe ein Verschulden voraussetze. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.03.2012 habe sich mit der Frage beschäftigt, dass zwischen einem schuldhaften Versuch und einer Veränderung unterschieden wurde, wobei im letzteren Falle die Vertragsstrafe nicht von einem Verschulden abhängig gemacht wurde. Diesen Umstand habe der Bundesgerichtshof zum Anlass genommen, die kundenfeindlichste Auslegung vorzunehmen, wonach eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners habe verlegt werden sollen. Das wäre in der Tat, so das Landgericht Hannover, nicht hinnehmbar.

Hier jedoch gab es, so das Gericht, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Handelsvertreters hat versprechen lassen. Es gelte der allgemeingültige Grundsatz, dass ein Pflichtenverstoß, der mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden soll, ein Verschulden erfordere. Ein solches liege beim Beklagten vor.

Da es bei dem Vertragsstrafenverlangen der Klägerin nicht um eine Entgeltforderung gehe im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB, kommt eine weitergehende Zinsforderung als 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz nicht in Betracht.

Fazit: Gerade in Hinblick auf die verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung eine denkwürdige Entscheidung. Diese steht meines Erachtens nicht mit der Entscheidung des BGH in Einklang.

Urteil des Landgerichts Hannover vom 18.09.2013

Das Schneeballsystem im Fall Fuchsgruber

Tief gefallen ist er jetzt schon. Medard Fuchsgruber war früher der Robin Hood der Kleinanleger, ein Witschaftsdetektiv, der sich anscheinend immer um die kleinen, armen Leute kümmern wollte.

Damals, als die ARD regelmäßig über den AWD berichtete und schwere Vorwürfe gegen Carsten Maschmeyer erhob, tauchte Fuchsgruber regelmäßig auf.

Jetzt sitzt er selbst auf der Anklagebank. Von Untersuchungshaft ist die Rede, von 250 Straftaten, die ihm vorgeworfen werden, desweiteren von einem Schneeballsystem und rund 600.000,00 € verschwundener Gelder.

Die Bilder, die durchs Netz gehen, u.a. hier im Handelsblatt, zeigen einen angeschlagenen Fuchsgruber. Der Fall Fuchsgruber erzählt längst nicht mehr vom stolzen König der Diebe.

Erst vor einigen Tagen wurde er wegen Fluchtgefahr in einem Duisburger Krankenhaus festgenommen und in die U-Haft nach Saarbrücken überstellt. Am 15.1.2010 begann der Prozeß gegen ihn.

Selbst AWD-Mitarbeiter (heute Swiss Life Select) rannten übrigens Forderungen hinterher, wie ein alter Blogeintrag zeigt.

Der tiefe Fall Fuchsgruber

Nun steht er bevor, der 1. Strafgerichtstermin gegen Medard Fuchsgruber.

„Dass wir heute ganz, ganz viele Anleger haben, Kunden des AWD, die mehr oder weniger um ihre Existenz kämpfen, bzw. ihre Altersvorsorge Stück für Stück verlieren,“ waren nur einige der hehren Worte des Herrn Fuchsgruber, als er noch gegen den AWD (heute Swiss Life Select) kämpfte und dabei Betrügereien und Schlechtberatung vorwarf. Damals noch, als er im Mittelpunkt des medialen Interesses stand, und z.B. der NDR über ihn berichtete.

Das Handelsblatt nannte ihn den wohl bekanntesten Wirtschaftsdetektiv Deutschlands. Und bereits Mitte 2018 berichtete das Handelsblatt, dass er nun wegen Untreue und Betrug in mehr als 200 Fällen angeklagt sei.

Die Worte, die er einst in seinem Feldzug gegen den AWD wählte, wird er sich ab 10.4.2019 von einem Staatsanwalt in ähnlicher Form anhören müssen.

Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen:

in 143 Fällen zwischen dem 27.12.2013 und 13.08.2015 Gelder von der Augsburger Aktienbank für insgesamt 143 von ihm vertretenen Anleger eines Fonds der Dominion Protected Cell Company Ltd vereinnahmt zu haben und diese nicht der vertraglichen Regelung entsprechend vollständig an die Anleger ausgekehrt zu haben, und

in 40 Fällen zwischen dem 28.12.2015 und 05.09.2016 Gelder von 40 Mandanten, welche Geschädigte des Fonds Carpediem, CIS KG, GHP waren, zum Zwecke der Führung von Sammelklagen gegen die Fondsbetreiber vereinnahmt zu haben und diese für eigene Zwecke verwendet zu haben.

Bereits im August 2018 soll das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein.

Opfer dubioser Machenschaften, krummer Geschäfte, sowohl am grauen als auch am schwarzen Kapitalmarkt, sowie viele geprellte Anleger erhofften sich von ihm, er möge die Hintermänner aufspüren und verloren geglaubte Anlagen zurückführen. Das Handelsblatt nannte ihn Robin Hood. Nun wird Fuchsgruber vom Robin Hood zum Gejagten. Der Rächer der Enterbten sucht seinen Henker.

DVAG, OVB und Swiss Life mit neuen Zahlen

AssCompact teilt am 26.03.2019 mit, dass die OVB ihren Umsatz und die Zahl der Vermittler im Jahr 2018 gesteigert habe. Die Gesamtvertriebsprovisionen sollen um 2,7% zugelegt haben und die Anzahl der Vermittler in Deutschland um 2,9% auf 1333 Vermittler. Dagegen soll das operative Ergebnis um 17,6% gesunken sein, das Konzernergebnis um 20,8% auf 9,6 Mio. Euro.

In Deutschland haben die Gesamtvertriebsprovisionen um 0,5% zugelegt auf 59,4 Mio. Euro. Das operative Ergebnis stieg hier um 6% auf 7,1 Mio. Euro.

Im Jahr 2017 habe man 4702 Vermittler gehabt, im Jahr 2018 sollen es 4.715 gewesen sein. In Deutschland stieg die Zahl der Vermittler von 1296 auf 1333 an.

SwissLife hatte sich auch zu den Zahlen der eigenen Finanzberater geäußert. Im Jahr 2018 soll die Anzahl der Finanzberater bei SwissLife gegenüber dem Vorjahr um 7,5% auf 3808 erhöht worden sein. Dies wurde in einem Interview im Versicherungsboten am 27.03.2019 mitgeteilt.

Der Versicherungsbote berichtet am 26.03.2019 über die DVAG. Diese hatte einen Umsatz in Höhe von 1,57 Milliarden Euro im Jahr 2018 verzeichnet. Dies soll ein Plus 16,4% gegenüber dem Vorjahr bedeuten. Der Jahresüberschuss kletterte um 3,1 % und lag damit bei 202,0 Mio. Euro. Die Zahl der betreuten Kunden soll von 6 Mio. auf 8 Mio. gestiegen sein.

Insgesamt soll die DVAG Ende des Jahres 17.000 selbstständige hauptberufliche Vermittler gehabt haben. Es soll 5.006 Geschäftsstellen gegeben haben. Ende 2017 waren es noch 14.500 Vermögensberater in 3452 Direktionen.

Der Anstieg bei der DVAG ist im Vergleich zur Konkurrenz Branche hoch. Im Jahr 2018 hat die DVAG den Vertrieb der Generali Deutschland übernommen. Dabei sollen 2500 hauptberufliche Vermittler zur Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München gewechselt haben. Der Wechsel wurde zum 01.07.2018 vollzogen.

Branchenbedingtes Vermittlersterben

Asscompact.de setzt sich mit der Frage auseinander, warum denn so viele Versicherungsvermittler veschwinden. 19.182 „Eintragungen blieben im Laufe des Jahres 2018 auf der Strecke“, heißt es da und weiter: “ Im Vergleich zum Höchststand im Jahr 2011 (05.01.2011: 263.452 registrierte Vermittler) sind es knapp 62.000 Vermittler weniger.“ Das sind 23,5 %.

Versicherungsvermittler sind Versicherungsvertreter -und makler. Asscompact führt das große Sterben auf die Versicherungsvertreter zurück. 18.895 gab es 2018 weniger, dagegen gab es nur 241 geringere Maklerzahlen.

Das Sterben des Versicherungsvertreters, des sog. gebundenen Vermittlers, ist zwangsläufig. Es gibt dafür viele Gründe.

Die Vollbeschäftigung ist ein wichtiger Grund. Während früher der arbeitslose Handwerker mit dem Versprechen auf das schnelle Geld von Strukturvertrieben angelockt wurden, ist die Tendenz aktuell eher andersrum. Viele „Strukkis“ überlegen sich aus wirtschaftlichen Gründen, in den alten Beruf zurückzukehren.

Der größte Strukturvertrieb, die DVAG, hatte mal etwa 37.000 Vermögensberater. Das war 2011. Aktuelle Zahlen werden im Geschäftsbericht, wie hier 2017, schon nicht mehr bekannt gegeben. Auch die anderen großen Strukturvertriebe, wie OVB, Swiss Life us.w. haben Mitarbeiterrückgänge zu beklagen. 2012 hatte die OVB noch 5097 Handelsvertreter, 2017 waren es nur noch 4049 europaweit einschl. Deutschland.

Die Vermittler sind heute wesentlich besser beraten. Vermittler wissen heute ganz genau, wo sie besser verdienen können und mehr Provisionen erhalten. Vermittlern ist längst bekannt, dass Makler mitunter fast die doppelten Provisionen erhalten und ihren gebundenen Vermittlern damit weit überlegen sind. Dies erklärt wohl auch, warum der Rückgang bei den Maklern viel geringer ausfällt.

Überlegen ist der Makler auch in puncto Angebotspalette. Während der Makler alles vermitteln dürfte, hat der gebundene Vertreter eben nur eine Versicherung anzubieten. Im Zeitalter der Internetangebote und Check24 ist das einfach zu wenig. Dieser Konkurrenz ist man oft nicht mehr gewachsen.

BVK-Präsident Michael H. Heinz spricht Belastungen aus den zahlreichen Regulierungen und die Last der zunehmenden gesetzlichen Vorgaben als Grund an. Dies ist sicher ein Nachteil, der sich auf den meist frei arbeitenden Makler auswirken kann. Dem gebundenen Vermittler werden die Vorgaben, die er einzuhalten hat, ja meist von dem Unternehmen abgenommen. Das Argument von Michael Heinz dürfte daher kaum greifen.

Die Versicherungen reduzieren oft die Provisionen. Dafür sind nicht einmal gesetzliche Vorgaben nötig. Die Allianz z.B. hat Ende 2018 ihren Vermittlern die Bestandssicherungsprovsion gestrichen. Dies hat zu erheblichen Einbußen bei den Agenturen geführt. Diese Einsparungen sind als weiterer wichtiger Grund zu nennen.

Einer der Hauptgründe für das Vermittlersterben liegt aber hier: Insgesamt hat die Branche versäumt, die Arbeits- und Vertragsbedingungen besser zu gestalten. Noch immer muss der als gebundene Vermittler tätige Handelsvertreter oft schlechte Bedingungen hinnehmen. Bei bescheidener Bezahlung und einer großen Wochenarbeitsstundenbelastung sind schon die Bedingungen während der Vertragslaufzeit erschwert. Vertriebe weigern sich zuweilen, einen Ausgleich – oder jedenfalls einen angemessenen – nach Vertragsende zu zahlen. Wenn das Ausscheiden dann doch gelingt, schließlich gibt es für den Vermittler oft lange Kündigungsfristen, ist der Kundenstamm weg und dem Ausgleich muss er lange hinterherlaufen.