Juli 2009

Der BGH zum Inhalt des Abschiedsschreibens

Nicht nur die DVAG verlangt mitunter – sozusagen als Gegenleistung für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages – ein Abschiedsschreiben. Die Kunden sollen allesamt angeschrieben werden und der neue Betreuer vorgestellt werden.

Was aber, wenn dieses Abschiedsschreiben einen anderen Wortlaut hat. Der BGH hatte darüber in einem Fall zu entscheiden und gesagt, wie man es nicht machen sollte:

Dazu im einzelnen Textauszüge aus dem Urteil BGH vom 22. 4. 2004 – I ZR 303/01 :

„Das vom Beklagten an die von ihm betreuten Mitglieder des Klägers versandte Schreiben zielte auf deren Abwerbung. Gegen die Sicht, es sei nur ein Abschiedsschreiben, spricht die Angabe der privaten Anschrift und der Telefonnummer des Beklagten zu 2. Es kommt hinzu, daß sich der Beklagte zu 2 in dem Schreiben für das „bisherige … Vertrauen“ bedankt. Diese Formulierung sollte es den Adressaten ersichtlich nahelegen zu erwägen, mit dem Beklagten zu 2 auch nach dessen Ausscheiden beim Kläger weiterhin vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Ein ernstlich gemeintes und als solches dann auch im Interesse des Klägers liegendes Verabschiedungsschreiben hätte zudem Angaben zu der die Adressaten insbesondere interessierenden Frage enthalten, wie und, falls dies schon feststand, durch wen deren weitere steuerliche Beratung beim Kläger erfolgen würde. Alles in allem genommen war das Schreiben vom 19. Dezember 1998 daher darauf ausgerichtet, die vom Beklagten zu 2 seinerzeit betreuten Mitglieder zu veranlassen, sich auch weiterhin von diesem beraten zu lassen und sich hinsichtlich eines Wechsels der Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerhilfeverein an den Beklagten zu 2 zu wenden.

Der Beklagte zu 2 verhielt sich schon deshalb unlauter i. S. des § 1 UWG, weil er zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Rundschreiben versandte , noch in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger stand und sich daher diesem gegenüber loyal zu verhalten hatte (vgl. RG GRUR 1939, 728, 731; BAG AP Nr. 5 zu § 60 HGB = BB 1970, 1095; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG Rdn. 601; Großkomm. HGB/ Konzen/ Weber, 4. Aufl., § 60 Rdn. 17). Das galt zumal im Hinblick darauf, daß er als – teilweise langjähriger – steuerlicher Betreuer der Mitglieder des Klägers diesen gegenüber eine Vertrauensstellung innehatte und deshalb auch noch nach seinem Ausscheiden beim Kläger immerhin in einem gewissen Umfang auf dessen Interessen Rücksicht nehmen mußte (vgl. Großkomm. UWG/ Brandner/ Bergmann, § 1 Rdn. A 240). Die Wettbewerbswidrigkeit der Verhaltensweise des Beklagten zu 2 folgt zudem daraus, daß dieser das ihm vom Kläger anvertraute wertvolle Adressenmaterial zweckwidrig und zielgerichtet für sein Unternehmen, beim Kläger noch während des dort bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern abzuwerben, zum Einsatz brachte.“

Unfassbares

Ein arbeitsunfähig erkrankter Vermögensberater wandte sich im April 2009 an die Deutsche Vermögensberatung, mit der Bitte, das Vertragsverhältnis aufzuheben. An sich ja kein verwerfliches Anliegen.

Trotz der Erkrankung reagierte die DVAG nicht. Kein Antwortschreiben, kein Anruf, keine Mail.

Vielleicht ist das Schreiben ja abhanden gekommen, sagte sich der Mitarbeiter. Noch guten Mutes erinnerte der Mitarbeiter sodann sein Schreiben. Wieder keine Reaktion.

Anschließend erfolgte Mitte Juni eine weitere Erinnerung.

Dann erfolgte ein Anruf bei der Zentrale der DVAG. Dort versprach man einen kurzfristigen Rückruf innerhalb eines Tages.

Dieser erfolgte nicht.

Im Juli gelang es dann, mit dem verantwortlichen Mitarbeiter der DVAG ein Gespräch zu führen. Dieser wich jedoch immer aus. Er verwies auf seine Anwälte, die angeblich so langsam arbeiten würden und wich einer Antwort aus – wie der besagte Aal in der Schlinge.

Statt sich um erkrankte Mitarbeiter zu kümmern, sitzt man bei der DVAG Probleme offensichtlich gerne aus und entzieht sich einer verantwortlichen Entscheidung.

Ein trauriges Kapitel…

Sind Investmentberater Schmarotzer?

nach all den vielen betrüblichen Nachrichten über unsere Strukturvereine, schlechte Blogs und schlechte Umsätze,

jetzt mal was Heiteres fürs Wochenende über Investmentberater

Urteil BGH zur Haftung Bankberater

Am 14.07.2009 entschied der BGH, dass Bankberater ausdrücklich auf die Risiken einer vermeintlich sicheren Geldanlage hinweisen müssen.

Der Verweis auf das Kleingedruckte in dem so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen genüge nicht, wenn Kunden eine sichere Geldanlage wünschen.

Zwei Frauen hatten über ihre Bank bei der BFI-Bank aus Dresden Sparbriefe und Festgelder angelegt. Die BFI ging im Jahre 2003 pleite. Die BFI war dem Einlagensicherungs-Fond des Deutschen Bankenverbandes nicht angeschlossen. Die gesetzliche Einlagensicherung erstattete nur einen geringen Teil des Schadens.

In den Vorinstanzen waren die Klägerinnen gescheitert. Der BGH sagte, dass eine so genannter Beratervertrag zustande gekommen sei und die Banken haben möglicherweise ihre Pflicht daraus verletzt.

Das Verfahren wurde an das OLG Dresden zurückgegeben.

Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechtsposition von Kleinanlegern. Der BGH hatte im Hinblick auf den Verkauf von Wertpapieren bereits die Rechte der Kunden erheblich gestärkt ( er entschied, dass über Ausgabeaufschläge und so genannte Kick-Back-Provisionen aufgeklärt werden muss).

Die BaFin und Peer Steinbrück

Wer es genau wissen will, warum die BaFin gescheitert ist, und warum unser Bundesfinanzminister Peer Steinbrück in die Misere tief verstrickt ist, dem empfehle ich einen kurzen Blick in dieses Video!

Wussten Sie schon…,

dass die BaFin aufgelöst werden soll?

Die FDP plant dies im Rahmen des Verwaltungsabbaus schon lange. Seit der Finanzkrise haben sich die CDU und CSU dem angeschlossen. Schließlich habe die BaFin die Probleme bei der Hypo-Real-Estate-Bank und bei der Düsseldorfer IKB nicht rechtzeitig erkannt. Die BaFin sei ihren Aufgaben nicht gewachsen, so die FDP in ihrem Wahlprogramm.

Wenn die CDU und die FDP die Wahl gewinnen, wird die BaFin in die Bundesbank integriert.

Beide, BaFin und Bundesbank, überwachen übrigens den Finanzmarkt. Die Bundesbank prüft die Banken und teilt die Ergebnisse der BaFin mit.

Die BaFin sei unter allen Behörden die „unfähigste“. Ihren Mitarbeitern fehle es an „elementaren Kenntnissen des Kapitalmarktrechtes“. „Dafür verdienen sie nebenbei noch ein Zubrot mit Seminaren für Firmen, denen sie erklären, wie man Konflikte mit der BaFin am besten vermeidet“, so Prof. Ekkehard Wenger aus Würzburg.

Billig bei Tchibo und Penny?

Getreu dem Motto „wir haben den Kaffee auf“ hat der Verein Wirtschaft im Wettbewerb e.V. angeblich beim Landgericht Hamburg eine Klage gegen Tchibo Direct GmbH eingereicht.

Tchibo verkauft nämlich nicht nur Kaffee, sondern auch Versicherungen. Angeblich fehle es hier am entsprechenden Vermittlerregistereintrag und an der fehlenden Gewerbeerlaubnis.

Schon am 14.05.2008 hatte das Landgericht Wiesbaden entschieden, dass Penny in ihren Märkten auch keine Versicherungsverträge verkaufen darf (wir berichteten). Das Gericht meinte zutreffend, auch dies sei eine erlaubnispflichtige Versicherung gemäß § 34 d GewO.

LG Hannover zu §86 a HGB

Am 03.03.2009 wurde ein Finanzdienstleister verurteilt, an einen ehemaligen Handelsvertreter 3.680,00 € nebst Zinsen zu zahlen.

Der Handelsvertreter meint, ihm ständen Zahlungen zu, weil ihm während des Vertragsverhältnisses monatlich 80,00 € einbehalten wurden als Entgelt für Softwarenutzung. Das Landgericht Hannover entschied dies sei gemäß § 86 a Abs. 1 HGB zu Unrecht geschehen.

Schließlich durfte das Unternehmen eine Vergütung für die Softwarenutzung nicht verlangen. Die Vereinbarung einer Nutzungsgebühr im Vertrag ist gemäß § 86 a HGB unwirksam. Schließlich handele es um spezifische Betriebssoftware. Unstreitig sind jedenfalls Einzelmodule für die Vermittlungstätigkeit unerlässlich und mussten von dem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Der Handelsvertreter hatte sich gegen die einzelnen Abrechnungen nicht zur Wehr gesetzt. Dies wertet das Landgericht Hannover nicht als Anerkenntnis.

Werbegeschenke dagegen fallen nicht unter die von § 86 a HGB erfassten Unterlagen. Dies gilt auch für das interne Magazin, welches der Handelsvertreter zur Imagewerbung und Kundenbindung erwarb. Dies sind keine tätigkeitsnotwendigen Werbesachen (anders angeblich: OLG Köln, Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen 19 U 84/07).

Auch die Büromaterialien, die der Handelsvertreter käuflich erworben hat, muss er im Ergebnis selbst tragen. Dann ändert sich auch nichts, wenn anstelle neutralem Briefpapiers solches mit dem Firmenlogo verwendet wird.

Auch die Kosten für schriftliches Verkaufstraining und Schulungen zur persönlichen Fortbildung dienten der persönlichen Weiterentwicklung des Handelsvertreters und der Förderung seiner Karriere. Die dafür erforderlichen Kosten muss der Unternehmer ebenfalls nicht tragen.

Schließlich wies das Landgericht auf die dreijährige Verjährungsfrist hin.

Gegen das Urteil wurden, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Finanzfischstäbchen wollen keine Finanzhaie sein …

Vor ein paar Wochen hatte ich hier im Blog diesen Clip der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg verlinkt. Den will nun der Branchenverband der ehrenwerten Finanzmakler zensieren. Mehr zu dieser Farce hier!

Bankberater müssen ab 1.1.2010 Protokoll führen

Das neue Gesetz ist zur Bankberatung ist „durch“

Ich wurde heute morgen duch eine Information aus dem Träumen gerissen. In den Nachrichten wollte man Glauben machen, dass der Bundesrat heute neue Regelungen zur Bankberatung aufstellte.

Es war aber der Bundestag, der schon am 3. Juli 2009 den besseren Anlegerschutz beschloss. Die Vorlagen zu den Gesetzen zu lesen, ist etwas mühsam. Insider ist die Verlinkung zu den Vorlagen jedoch zu empfehlen.

Vorgeschrieben ist jetzt ein Protokoll, das Banken ab dem 1. Januar 2010 nach einem Beratungsgespräch allen Privatkunden aushändigen müssen. Darin muss vermerkt sein, was der Anleger über seine finanzielle Situation erzählt hat, ob er im Umgang mit Wertpapieren ein Neuling oder ein Profi ist, und ob er eine riskante oder eine eher vorsichtige Anlagestrategie bevorzugt. Sollte ein Kunde später seine Bank verklagen, weil er sich falsch beraten fühlt, könnte der Nachweis durch das Protokoll erleichtert werden.

Wie so oft, gingen dem Beschluss lange Streitereien voraus. Streit gab es, ob ein einwöchiges Rücktrittsrecht bei telefonischer Anlageberatung greifen sollte,wenn das zugeschickte Protokoll fehlerhaft oder unvollständig ist. Die Beweislast läge im Streitfall bei der Bank. Dagegen lief die Banken-Lobby Sturm, aber auch in der Union gibt es Zweifler. Die Regel berge enorme Risiken, Banken müssten bis Ablauf der Rücktrittsfrist das volle Kursrisiko tragen.

So war zu lesen, dass Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU) zunächst dafür eintrat, den Anlegern mehr Rechte zu geben. Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) forderte dies angeblich schon lange und wunderte sich über den Richtungswchsel der Union. Erst hätten Unionspolitiker vor einer Belastung der Banken gewarnt, dann fordere Bayern plötzlich mehr Verbraucherschutz. Mechthild Dyckmans (FDP) begrüßt, dass der ursprüngliche Plan, telefonische Beratungsgespräche aufzuzeichnen, gestrichen worden sei. Für die Linke fordert Sevim Dagdelen den Ausbau der unabhängigen Finanzberatung. Auch Nicole Maisch (Grüne) kritisiert, dass Finanzberatung in Deutschland weiterhin durch Beraterprovisionen finanziert werde.

Bisher haben es Anleger schwer, Schadenersatzansprüche wegen falscher Beratung durchzusetzen. Die Beweislast liegt bei ihnen. Ohne ein Protokoll können Anleger vor Gericht kaum das frühere Gespräch mit Bankberatern wiedergeben. Das soll nun anders werden mit der «Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung». Soll heißen, dass Bankberater umfassend Protokoll zu Kundengesprächen führen müssen. Anleger sollen falsche oder schlechte Beratung besser nachweisen können und mehr Chancen erhalten, gegen ihre Banken vor Gericht zu siegen.

Dass der deutsche Finanzvermittlungsmarkt Mängel aufweist, stellte eine vom Bundesverbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie schon Ende 2008 fest. Einer Vielzahl von Anlageberatern (in Deutschland kommen auf 1.000 Einwohner 6,1 Berater, in Großbritannien nur 2,7) stünden typischerweise Verbraucher „mit einem unzureichenden finanziellen Bildungsstand gegenüber“. Aus Unkenntnis neigen viele Privatanleger dazu, „dem Berater die Entscheidung zu überlassen“. Viele sind später mit der Beratung unzufrieden: Laut Studie werden 50 bis 80 Prozent aller langfristigen Anlagen vorzeitig und mit Verlust abgebrochen.

Honorarberatung als Lösung?

Nachdem nun auch die Bänker ihr Fett abbekommen haben (wir berichteten), stellt sich die Frage: Wem kann man denn jetzt noch trauen? Die Strukturvertriebe stehen eh schon in der öffentlichen Kritik. Die Medien berichten, dass auch hier systematisch falsch beraten wird.

Und nun auch noch die Bankberater!

Wäre denn nicht die Honorarberatung die Heilung allen Übels? Dann, wenn die Berater keine versteckten Provisionen erhalten, sondern ausschließlich von den Kunden bezahlt werden – müsste dies nicht zu einer viel ehrlicheren Beratung führen?

Der Firmengründer der DVAG, Dr. Pohl, meint dann auch gleich, Honorarberatung sei auch nicht so gut.

Das Versicherungs-Journal meint nun in einer Doktorarbeit von Dr. Uwe Focht gefunden zu haben, dass die Honorarberatung auch nicht so gut sei.

Dort heißt es: „Beratungshonorare ändern an dem Anreiz zu Absprachen mit Versicherern zu Lasten der Kunden nur dann etwas, wenn gleichzeitig verboten wird, Vergütungen von einem Versicherer anzunehmen“.

Mithin kann den Ergebnissen von Dr. Focht gefolgert werden, dass auch er die Honorarberatung für die geeignetere Beratungsform hält, soweit keine geheimen Absprachen mit Versicherern getroffen werden. Dieser Auffassung möchte ich mich gerne anschließen.