August 2009

Finger weg vom Losverkauf

Warum nicht einmal Versicherungen per Los verkaufen?

Nach dem Motto „Jetzt gewinne ich, was ich will“ wurde im Internet eine Tombola mit 50-Cent-Losen angeboten.

Das Landgericht Köln hat am 07.04.2009 unter dem Aktenzeichen 33 O 45/09 einen Riegel davor geschoben und dies verboten.

Der Betreiber verhalte sich wettbewerbswidrig, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es greife hier auch nicht die Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag, der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Schließlich könne bei der hier streitigen Tombola das Entgelt jeder Zeit in 50-Cent-Schritten erhöht werden.

Dies verstoße gegen §§ 3,4 GlöStV; 8 a RStV.

Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter?

Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass ein Strukturvertrieb nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.

Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass

1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und

2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und

3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Berater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Berater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.

Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.

Berater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil sie keine Provisionsverluste hätten.

Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.

Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!

Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.

Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.

Versicherungsvertreter können wieder Hoffnung schöpfen.

Verbraucherfinanzwissen.de

Nachdem man kürzlich den Verbraucherzentralen den „Ampelcheck“ verboten hatte, gehen diese nun mit einer eigenen Aufklärungs-Website in die Offensive: Verbraucherfinanzwissen.de.

Ein unhandlicher Domainname. Aber Finanzparasiten.de war ja schon besetzt …

Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.

Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.

Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.

Der Vermieter hat danach

die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.

Makler haftet auch bei unterlassener Aufklärung

Am 16.07.2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Makler dafür haften muss, wenn er über Fristen (hier Fristen zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität) den Kunden nicht informiert.

Der Makler hatte bereits vor dem Oberlandesgericht verloren. Die Entscheidung wurde lediglich bestätigt.

Am 04.08.2002 erlitt der Kläger einen Motorradunfall in der Schweiz. Der Makler unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab.

Deshalb hatte sich der Unfallversicherer auf die Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen berufen und zahlte nicht.

Der Makler habe dem Kläger gegenüber eine Nebenpflicht verletzt und hafte deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei für einen Versicherungsnehmer nicht einfach zu verstehen und nicht erkennbar. Der Makler mit allen Erfahrungen hätte über die Klausel informieren müssen.

Zwar hätte der Kläger die Lektüre der Versicherungsbedingungen lesen müssen. Diese Verpflichtung bestand jedoch nur gegenüber dem Versicherer, nicht jedoch gegenüber dem Makler, so dass sich der Makler darauf nicht berufen kann.

VKI erwirkt richtungsweisende Entscheidung zu Handelsvertreter-Haftung in Österreich

Der Verein für Konsumenteninformation veröffentlichte im Bezug auf MEL einen bemerkenswerten Beschluss des Handelsgerichts Wien.

Bei dem Fall ging es um eine Handelsvertreterin, die keine Ahnung von ihrem Produkt hatte. Der Finanzvertrieb muss konkret zu zwei Dritteln wegen Falschberatung haften, während sich die Klägerin ein Drittel wegen Mitverschulden selbst zugute halten muss, weil sie ein unterschriebenes Formular nicht gelesen hatte.

Ein „Mitverschulden“ könnte auch in der unterlassenen Lektüre von www.finanzparasiten.de zu erblicken sein … 😉

AWD und Maschmeyer contra Jacob und Formaxx

AWD steht nicht nur mit der DVAG auf Kriegsfuß, sondern hat schon seit Jahren einen anderen erklärten Erzfeind und Nebenbuhler: die Formaxx.

Nun gerade ist der langjährige Streitgenosse Jörg Jacob nicht nur von dem AWD abgewandert, sondern gleich in die Chefetage der Formaxx gerückt. Am 1.10.09 geht er dort in den Vorstand.

Mit Jacob sitzt nun schon der dritte Ex-Mitarbeiter des AWD im Formaxx-Vorstand. Ralf Steinmeister und Kai Lange (Bruder der früheren Frau des ehemaligen AWD-Chefs und Eigentümers Carsten Maschmeyer) gingen ihm voraus.

Jacob war 18 Jahre beim AWD. Dort hatte er es bis zum Vertriebschef für das Deutschland-Geschäft gebracht. Im Frühjahr 2007 schied er aus.

Der AWD warf ihm vor, noch während seiner Tätigkeit für AWD bereits an der Formaxx-Gründung gearbeitet und Mitarbeiter für den neuen Konkurrenten geworben zu haben. Über eine entsprechende Klage des AWD gegen Jacob wegen Untreue und Vertragsbruchs ist bis heute nicht entschieden. Jacob selbst hatte daraufhin den AWD wegen angeblicher Spitzel- und Abhörpraktiken angezeigt. Angeblich hatte man seinen Wagen mit Wanzen ausgestattet und seinen Wognsitz mit Kameras überwacht. Ein ganzes Team von Detektiven soll ihm auf der Spur gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Es wird gemunkelt, dass Jacob von Anfang an die treibende Kraft hinter der Formaxx-Gründung war. Nachdem das zweijährige Wettbewerbsverbot abgelaufen ist, durfte er nun offiziell bei Formaxx anfangen.

Postbank zum AWD?

Nachdem die Post ihr Netz an Briefkästen ausgedünnt hatte, ja inzwischen Montags nicht mehr so recht zustellen will und in den kommenden Jahren ihre eigenen Filialen komplett aufgeben will, soll nun auch – nachdem man Zumwinkel durch ein bei der Manager-Kaste übliches Delikt abgeschossen hatte – die Postbank verscherbelt werden. Nachdem in Rankings des Service der Postbank verhältnismäßig schlecht abgeschnitten hatte, will man den Laden offenbar nun in die Hände von jemandem legen, der es ebenfalls nicht drauf hat: dem AWD.

Im obigen Video wirbt die Postbank damit, keine Hochhäuser zu haben. Nun ja, in Berlin steht eines mit groß „Postbank“ dran. Und neulich haben die Postbänkler sogar das Watergate-Hotel in Washington gekauft … Da sind ja bekanntlich schon ganz andere dumm aufgefallen.

Bevor er – entsprechend einem Urteil – verschwindet, hier noch schnell ein Anti-Postbank-Clip vom „unabhängigen Finanzoptimierer“. Muhahaha …

AWD-Artikel in der Wirtschaftswoche

Die Wirtschaftswoche bietet einen umfangreichen Artikel zum AWD. Pflichtlektüre für Finanzvertriebler.

Sind Provisionen zurück zu zahlen?

Am 18.11.2008 entschied das Landgericht Tübingen, dass formularmäßige Saldorückzahlungsklauseln einen Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam seien. Der Handelsvertreter braucht das Soll-Saldo nicht zurückzahlen.

In diesem Fall sollte der Handelsvertreter Schulden übernehmen, die sein Vorgänger aufgebaut hat. Er sollte für ein negatives Saldo auf dem Geschäftsstellenleiterkonto seines Vorgängers in Höhe von 250.000,00 € haften. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Finanzdienstleistungsunternehmen wies das Geschäftsstellenleiterkonto ein Minus von etwa 380.000,00 € aus. Dem Unternehmen wurde vorgehalten, es habe gewusst, dass der Handelsvertreter Jahre benötigen würde, um die Schuld abzutragen. Ihm wurde jedoch bei Beginn der Tätigkeit in Aussicht gestellt, er werde bis zu 360.000,00 € jährlich verdienen. Das Landgericht hatte d ie Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie nicht differenziere, wer den Vertrag beende. Dies sei unangemessen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Betrages zur Folge.

Das Gericht legte zugrunde, das für einen Handelsvertreter typisch sei, dass er im Gegensatz zum Unternehmer seinen Beruf regelmäßig ohne eigenen Kapitaleinsatz ausübe. Von diesem Leitbild habe die vertragliche Regelung abgewichen. Hier wurden sämtliche Risiken auf den Handelsvertreter abgewälzt. Hinzu kamen erhebliche Fixkosten für Büromiete, Möbelmiete usw.

Auf diese Weise wurde das gemeinsame Erfolgsrisiko einseitig auf den Handelsvertreter abgewälzt. Der Handelsvertreter wurde damit zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmers.

Der MLP soll dagegen Berufung eingelegt haben.

Tchibo röstet jetzt nur noch Versicherungen

…Tchibo stoppt Investment-Vertrieb….

Die Tchibo Direct GmbH verkauft jetzt nur noch Kleidung, Dinge für den Haushalt und …ach ja: Kaffee und ein paar Versicherungen.

Wie bereits berichtet wurde, ist vor dem Landgericht Hamburg ein Verfahren gegen Tchibo anhängig mit dem Ziel, dass Tchibo den Verkauf von Investment-Fonds einstellt. Der Arbeitgeberverband der Finanzdienstleistungen Wirtschaft e.V. (AfW) hatte die Klage gegen den Kaffeeröster angestrengt.

Während dieses Verfahrens hat Tchibo seinen Investmentverkauf eingestellt, hat dies jedoch damit zu erklären versucht, dass krisenbedingt ein Rückgang der Nachfrage zu verzeichnen sei.

Weiterhin verkauft Tchibo jedoch noch immer Versicherungen. Der AfW ist mithin noch immer nicht am Ziel angelangt .