Januar 2010

Rückkaufswerte-Klauseln auch anderer Versicherer unwirksam

Financial Times Deutschland: Kundenfreundliches Urteil zu Rückkäufen

AWD Österreich: „Größtes Verfahren der zweiten Republik“

Wie der Kurier meldet, entwickeln sich die Massenverfahren der von den Verbraucherschützern betreuten Kläger gegen die Österreich-Tochter des AWD zum Rekord in der Alpenrepublik. Zum Showdown kommt es insbesondere, weil der AWD auf stur schaltet:

„Neben dem VKI gibt es noch rund 1500 Privatklagen sowie rund 6000 Anleger, die vom Prozessfinanzierer Advofin vertreten werden. Damit entwickelt sich die Causa zum größten Verfahren in der zweiten Republik.“

Bei Finanzstrukturvertrieben hört bei Finanzen die Freundschaft eben ganz schnell auf – Freundschaft mit Kunden, Handelsvertretern, Aktionären …

Bis das der TÜV uns scheidet – oder wie lange dürfen Unternehmen der Finanzdienstleistung noch mit abgelaufenen TÜV-Plaketten fahren ?

Die Versicherungs- und Rentenberater AG (DVRAG) kritisiert TÜV-Siegel für Banken, Versicherungen und Finanzvertriebe.

Ein Gutachten des Finanzmathematikers Werner Siepe, der sich in einer Studie umfassend mit den TÜV-Siegeln des TÜV Süd, des TÜV Nord, des TÜV Rheinland und des TÜV Saarland beschäftigt hatte offenbart erhebliche TÜV-Mängel. Diesmal sind nicht nur die Produkte fraglich, die es zu prüfen galt, sondern auch die TÜV-eigenen Untersuchungen.

Sogar die mittlerweile insolvente MEG AG hatte mit einem Tüv-Siegel angeblich hohe Kundenzufriedenheit heraus gehoben.

Kritisiert werden die eigen entwickelten Methoden der Kundenbefragung. Siepe hält diese für subjektiv und geheimnisvoll.

Dabei ist der Gesetzgeber sogar verpflichtet, eine oberste Zertifizierungsinstanz einzurichten. Dies besagt nämlich die EU-Verordnung Nr. 765/2008. Bereits im Juli 2008 wurde im Bundesgesetzblatt ein entsprechendes Gesetz verkündet, jedoch bis heute nicht umgesetzt.

Dies wiederum hat das Europäische Parlament bereits im Jahre 2008 gefordert.

Nach der gesetzlichen Regelung soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen. Oder ansonsten soll ein Bundesamt mit dem Aufgaben befasst werden.

Dabei soll die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Akkreditierungsstelle unter Aufsicht des Bundesministeriums überwacht werden.

Die Europäische Verordnung gilt übrigens ab dem 01.01.2010. Spätestens bis zum 02.09.2013 soll über die Umsetzung das Europäischen Parlament informiert werden.

Wer weiß schon, ob bis dahin nicht noch andere TÜV-Siegel Ihre Haltbarkeit verlieren?

Aus dem Leben eines MLP-Beraters: Ein Erfahrungsbericht!

 Wir sind immer wieder aufs Neue bestürzt, wie es den angeblich selbstständigen MLP-Consultants in ihren Geschäftsstellen ergeht. Wir haben uns daher entschlossen, den nachfolgenden Erfahrungsbericht mit Zustimmung unseres Mandanten zu veröffentlichen, um allen denjenigen, die sich bei MLP als Consultant bewerben wollen, ein Bespiel zu geben, wie eine MLP- Karriere so aussehen kann. Von der erheblichen Verschuldung gegenüber MLP nach einigen Monaten der Beschäftigung ganz zu schweigen.

 Also liebe Existenzgründer: Finger weg von MLP!

„Im XXXXXXXXXX wurde ich von meinem damaligen MLP-Berater XXXXXXXX aus der Geschäftsstelle XXXXXXXXXXX zu einem Roundtable eingeladen, da ich arbeitsuchend war und MLP dringend neue Berater suchte. Diese Veranstaltung diente dazu, die Aufgaben und Chancen eines MLP-Beraters aufzuzeigen und für diesen Job zu werben. Am Ende der Veranstaltung gab ich dem damaligen Geschäftsstellenleiter XXXXXXXXXXXXXXX meine Bewerbungsunterlagen. Anfang XXXXXXXX meldete sich der Geschäftsstellenleiter von GS XXXXXXXX bei mir und lud mich auf ein erstes Gespräch am Dienstag, XXXXXX um 15 Uhr in die Geschäftsstelle. Hier erläuterte er mir wiederum die Vorzüge des Jobs als MLP-Berater und dass man eigentlich kein Risiko trage, da der in den ersten beiden Jahren ausgezahlte Vorschuss locker wieder mit den Provisionen verdient wäre und darüber hinaus das Einkommen überdurchschnittlich hoch wäre.  Am Mittwoch, XXXXXXXXX um 16.30 Uhr folgte ein zweiter Termin zusammen mit meiner Frau und Hr. XXXXXXXX in der GS XXXXXXXX. Es wurde wieder von Hr. XXXXXX darauf hingewiesen, dass dieser Job eine überdurchschnittliche Chance für einen MLP-Berater birgt und er mich gerne in der GS als Berater haben möchte. Daraufhin wurde ich zum Assessment-Center in der Zentrale in Heidelberg am Samstag, XXXXXXXXXX eingeladen, an dem ich teilnahm. Allerdings wurden die Aufgaben von mir nicht gut gelöst, so dass die Beobachter des AC (3 GS-Leiter aus Deutschland – Namen weiß ich leider nicht mehr) zu dem Entschluss kamen, dass ich das AC nicht bestanden hätte. Vor allem in der Übung „Verkaufsgespräch“, bei dem ich einem Bauern eine Klimaanlage für sein Auto verkaufen sollte, scheiterte ich, da ich nicht auf die Bedürfnisse des „Kunden“ eingegangen bin. XXXXXXXXXXX und ich hatten schon einen weiteren Termin zur Vertragsunterzeichnung am Montag, XXXXXXXX um 10 Uhr vereinbart, da das AC nach Hr. XXXXXXXXX Worten „nur Formsache“ sei. Als ich an diesem Montag zum Termin erschien, war Hr. XXXXXXXXXXX der Meinung, für eine Entscheidung noch den Montag zu benötigen und ich die restlichen „Verkaufsszenen“ aus dem AC mit ihm noch einmal durchmachen sollte und er diese filmen und mit einem Kollegen dann besprechen wolle.  D.h. ich spielte alle 3 Verkaufssituationen noch einmal vor der Kamera durch und jedes Mal wurde ich von Hr. XXXXXXX instruiert, wie ich das Gespräch aufbauen solle und wie er als Kunde reagieren wird. Meines Erachtens hatte Hr. XXXXX vor, die Szenen, die die Kamera aufnahm und die er mit seinem GS-Leiter-Kollegen aus einer anderen Erlanger GS durchsprechen wollte, so wirken zu lassen, dass sie von mir als sehr gutes Verkaufsgespräch zu betrachten sei. Die Anweisungen und Reaktionsvorschläge des „Kunden“ wurden natürlich nicht gefilmt. Ich glaube, dass Hr. XXXXXXXX mich um jeden Preis in seiner GS als Berater haben wollte und er hier „trickste“. Nachdem also alle Verkaufsgespräche im Kasten waren, vereinbarten wir ein weiteres Treffen am gleichen Tag, XXXXX um 17.30 Uhr zur Vertragsunterzeichnung. Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass ich das MLP-interne AC nicht bestanden habe, nach MLP-Kriterien also kein geeigneter MLP-Berater bin. Nur Hr. XXXXXXXXXXXXX wollte unbedingt seine GS weiter aufbauen und interessierte sich nicht für das AC-Ergebnis.

Aufgrund dieser Tatsache wurde im Consultantvertrag, den ich dann am XXXXX um 17.30 Uhr unterschrieb, vereinbart, dass ich in den ersten beiden Monaten (Januar und Februar XXXXXXXXX) jeweils lediglich 600 Euro Vorschuss erhalten solle (siehe Consultantvertrag, Summe wurde manuell geändert). Sollte ich es schaffen, in den ersten beiden Monaten 60 Adressen aus meinem Zielpotential zu akquirieren, würde der Vorschuss auf 1500 Euro erhöht.

Ich begann nun meine selbstständige Tätigkeit bei MLP offiziell am XXXXXXX mit der ersten Lehrgangswoche in der Zentrale in Heidelberg.

Entgegen den Vereinbarungen im Vertrag wurden mir von Hr. XXXX für Januar und Februar 20XX je 2100 Euro Vorschuss überwiesen. Für diese Beträge gibt es keinerlei schriftliche Vereinbarung. Im Vertrag waren 600 Euro vereinbart. Auf meinen Hinweis, dass ich nach zwei Monaten schon mit 4200 Euro im Minus sei, sagte mir Hr. XXXXXXXXXX, dass es als „Anschubfinanzierung“ gedacht sei, um meine Kosten zu decken. Ab März wurde der Vorschuss auf 1500 Euro reduziert. Die 60 Adressen brachte ich mit Mühe zusammen, sodass die vereinbarten 1500 Euro auch umgesetzt wurden.

……………

Zu 1.) Ich war weisungsabhängig beschäftigt, sowohl in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht

Begründung: Zu Beginn meiner Tätigkeit, es muss Montag,  XXXX gewesen sein, ging ich um ca. 18.30 Uhr nach Hause und verabschiedete mich von meinem Geschäftsstellenleiter Hr. XXXXX. Dieser sah mich mit etwas großen Augen verwundert an, sagte aber nichts. Als ich am nächsten Tag in der Geschäftsstelle erschien, bat er mich zu einem kurzen Gespräch. In diesem stellte er klar, dass er erwarte, dass ich von 9-21 Uhr in der Geschäftsstelle sein sollte und dort zu arbeiten hätte. Ausnahme seien lediglich Akquisetätigkeiten an der Universität. In diesem Zusammenhang verweise ich auf eine handschriftliche Aufzeichnung von Hr. XXXXXXXXX vom XXXXX, dass ich meine Ehrenämter zu überprüfen habe, ob diese sich mit der Tätigkeit bei MLP vereinbaren ließen. 60 Stunden pro Woche arbeiten erwarte er von seinen Beratern.  Auch im CV wird im §2 Ziffer 1 davon gesprochen, dass nur hauptberuflich gearbeitet werden dürfe.

Eine örtliche Abhängigkeit war auf jeden Fall gegeben, da ich das zugewiesene Büro in der Geschäftsstelle nutzen musste, das Sekretariat nutzen musste und die Infrastruktur (Telefon, Büromaterial) nutzen musste. Eine Beratung von Kunden an einem anderen Ort war schon deshalb nicht möglich, weil außerhalb der Geschäftsstelle nicht auf das für die Beratung wichtige Intranet von MLP zugegriffen werden konnte. Siehe auch §2  Ziffer 3 CV

In sachlicher Hinsicht gab es ebenfalls Weisungsabhängigkeit, da ich die elektronischen Medien nutzen musste, die von MLP vorgegeben waren, v.a. Laptop (kostete 189,79 Euro pro Monat!) und auch einen elektronischen Taschenrechner, den ich nach Anweisung von Hr. XXXXXXXXX nehmen musste (siehe Schreiben vom 3.1.2003 „Erste Schulungswoche“). Außerdem wurde ich dazu angehalten, nur die von MLP freigegebenen Produkte an meine Kunden zu verkaufen, was aus § 2 Ziffer 1 CV hervorgeht. Es war nicht möglich, andere Produkte zu vermitteln.

Zu 2.) Entsprechende Anweisungen wurden von Hr. XXXXXXXXX erteilt, der nach meiner Auffassung geradezu argwöhnisch darauf achtete, dass ich in der Geschäftsstelle anwesend war. Da ich nicht der Meinung war, jeden Abend bis 21 Uhr arbeiten zu müssen, habe ich es gerne ausgenutzt, wenn Hr. XXXXXXXX selbst in der Beratung war, auch einmal früher nach Hause zu gehen (18.30 / 19 Uhr), damit ich mir keine Kommentare anhören musste. Gerade in den ersten Wochen meiner Tätigkeit bis März XXXXXX fühlte ich mich doch sehr stark unter Druck gesetzt. In einem weiteren Gespräch (ca. April) teilte ich Hr. XXXXXXXX mit, dass ich nicht einverstanden sei, 60 Stunden jede Woche zu arbeiten und ich meine Ehrenämter sicher nicht aufgeben würde und ich auch gerne abends bei meiner Frau daheim wäre. Das konnte Hr. XXXX nicht verstehen, da eine Selbstständigkeit eine Existenzgründung bedeutete und somit mit viel Arbeit verbunden wäre. Er bot mir sogar an, dass sich meine Frau einmal mit Hr. XXXXXXX Frau unterhalten könne. Es könnte in einem solchen Gespräch darum gehen, zu zeigen, dass es einen „Verzicht“ auf den Ehemann bedeute, wenn dieser sich eine Existenz aufbaue.

Zu 3.) Es gab Anwesenheitspflichten in der Geschäftsstelle.

Zunächst waren die Montagsrunden. Jeden Montag von 13-16 /17 Uhr war eine Runde, die immer den gleichen Ablauf hatte: Begrüßung, Zahlen, fachliche Neuigkeiten, Sonstiges. Teilnahme an dieser „MoRu“ war Pflicht und es wurde einem hinterhertelefoniert, wenn man sich verspätete. Für die Juniorberater gab es außerdem eine verpflichtende Schulungsrunde am Freitag nachmittag (siehe handschriftliche Notiz von Hr. XXXXX. Die Anwesenheiten wurden mit Hilfe einer Magnettafel, die im Eingangsbereich der Geschäftsstelle hing, dokumentiert und es wurde nachhaltig überprüft, bzw. gerügt, wenn ich vergessen hatte, den „Punkt“ zu setzen. Meiner Meinung nach war diese Tafel nur dazu da, dass eine Kontrolle stattfinden konnte. Für eine selbstständige Tätigkeit hat eine solche Tafel nicht zu existieren.

Zu 4.) Es gab Anweisungen, die die sachliche Ausführung der Tätigkeit anbetraf und es konnten nur bestimmte Produkte verkauft werden. Außerdem musste eine Art und Weise der Tätigkeit eingehalten werden.

Zunächst war es so, dass ich keine Verträge, die ich mit Kunden geschlossen hatte unterschreiben durfte, so lange ich nicht die erste Prüfung in der Zentral Ende März XXXXX bestanden hätte und den Titel MLP-Berater bekommen hatte. Dies war eine interne MLP-Vorgabe. Des weiteren sollten bei den ersten Beratungen meiner Kunden bzw. Interessenten „erfahrene“ Berater als Zuhörer dabei sein, um offiziell eine Rückmeldung zu geben, wie ich die Beratung gemacht hätte. In den Schulungswochen in der Zentrale in Heidelberg zwischen Januar und März 20XXX wurde das Beratungsprogramm rauf und runter geübt, damit man die MLP-eigenen Darstellungen und Formulierungen nutzte. Außerdem gab es nur die Möglichkeit, ein Beratungsprogramm von MLP zu nutzen und kein Programm sich anzuschaffen, was evtl. besser gewesen wäre. Zu den Produkten muss gesagt werden, dass fast ausschließlich MLP-Produkte verkauft werden sollten, da die MLP Lebensversicherung zu MLP gehörte und somit Umsatz im eigenen Haus gemacht werden konnte. Hatte ich keine MLP-Produkte angeboten, musste ich gegenüber Hr. XXX begründen, bzw. mich rechtfertigen, warum ich keine MLP-Produkte genommen hätte.

Grundsätzlich wurde von mir erwartet, dass ich die „Akquisekette“ einhalte, also zunächst Adressen per Fußakquise sammle, die Einträge abtelefoniere, die Interessenten zum Seminar einlade , darauf das erste Beratungsgespräch folgte und schließlich den Interessenten zum Kunden zu machen. Dazu wurde am 20.1.2003 mit Hr. XXXXXXX der „Königsweg“  besprochen (siehe Blatt „MLP Königsweg“). Hier wurde davon ausgegangen, dass ich mit 638 angesprochenen Studenten am Ende 60 Neukunden gewinne. Diese Zahlen waren meines Erachtens völlig willkürlich und konnten nicht im Geringsten der Praxis in der Geschäftsstelle XXXXXXX standhalten. Sie waren völlig utopisch.

Zu 5.)/6.) Es wurde mir die Anweisung gegeben, dass ich A-Berater zu sein habe

Mir wurde von Hr. XXXXXXX am Anfang meiner Tätigkeit im Januar 20XX aufgetragen, nur an der Universität XXXXXXXX und hier v.a. an der technischen Fakultät (Ingenieure, Informatiker, Naturwissenschaftler) zu akquirieren. Es wurde deutlich herausgestellt, dass mein Potential aus Studenten bzw. Absolventen aus diesen Studienrichtungen bestehe und ich daraus meine Kunden gewinnen solle. Berufstätige habe ich an sog. B-Berater abgeben müssen, was in der Praxis nicht vorgekommen ist, aber die Anweisung bestand. In meiner ersten Woche in der Geschäftsstelle ging Hr. XXXXXX mit mir zur Akquise (übrigens das erste und letzte mal!), um mir Orte zu zeigen, an denen man viele potentielle Kunden finden könne. Wir gingen zu den Hörsälen und Computerräumen an den einzelnen Lehrstühlen. Hr. XXXX meinte, ich solle hier meine hauptsächlichen Aktivitäten in der Akquise machen, da das mein zugewiesenes Potential sei. Im Laufe von 20XX wurde sogar in diversen Montagsrunden darüber nachgedacht, das Potential unter den Beratern aufzuteilen, d.h. ein Berater sollte bestimmte Studiengänge bekommen, aus denen er seine Kunden gewinnen solle. Wenn ein Kontakt aus einem anderen Studiengang akquiriert wurde, musste er an den „zuständigen“ Berater abgegeben werden.

Zu 7.) Beschränkungen

Es gab Beschränkungen hinsichtlich der Akquise. Es war mir nicht möglich, z.B. bei Ärzten oder Juristen zu akquirieren. Hatte ich bei der Akquise einen Kontakt aus diesem Potential bekommen, musste ich ihn ohne Gegenleistung an den zuständigen Berater abgeben. Im Januar 20XX war bei der Universitätsverwaltung die sog. Rückmeldung, bei der sich alle Studenten für das neue Semester rückmelden mussten. Also eine ideale Akquisemöglichkeit. Allerdings wurde sie mir insofern erschwert, dass ich alle Adressen abgeben musste, die nicht aus meinem Potential stammten. Konkrete Akquiseverbote geb es nicht, aber es war immer mehr oder weniger deutlich zu spüren, dass es nicht gerne von MLP (in Person des Hr. XXXX) gesehen wurde, in fremden „Revieren“ zu wildern.

Zu 8.) Verdienstmöglichkeiten

Für einen A-Berater ist es in den ersten Monaten gar nicht möglich auch nur annähernd einen angemessenen Betrag zu verdienen, der die Vorschüsse ausgleichen konnte. D.h. in den ersten Monaten ging der Saldo stark ins Minus, dem ich lange hinterherlief und letztendlich nicht ausgeglichen werden konnte. Bis aus einem Kontakt ein Kunde wird, der einen Vertrag unterschreibt, vergeht normalerweise 2-3 Monate. Der Kontakt soll im ersten Schritt zu einem Seminar eingeladen werden, sagt dann einen zugesagten Seminartermin ab, wird wieder eingeladen, dann kommt das erste Beratungsgespräch usw. Mein Anspruch an meine Beratung war, dass ich den Kunden überzeugen wollte und nicht überreden einen Vertrag (oder mehrere) abzuschließen. Dazu kam, dass die meisten Kontakte Studenten waren, die in den ersten Semestern des Studiums waren (v.a. Grundstudium). Diese hatten normalerweise keine großen Geldbeträge zur Verfügung, um z.B. in die Altersvorsorge zu investieren. Als A-Berater musste ich also eine deutlich höhere Anzahl von Kontakten zu Kunden machen, um einigermaßen Einkommen zu haben. Dies ist natürlich auch nicht sehr motivierend, wenn man viel Zeit und Mühe investiert und dafür keinen Verdienst bekommt. Es wurde mir keine Zeit gegeben, einen Kundenstamm aufzubauen, da immer der Druck des zu verdienenden Vorschusses da war. Was dazu kam, war, dass vom Geschäftsstellenleiter auch keine Aktivitäten zu erkennen waren, das zu ändern. Es gab z.B. keine Gespräche, die von Hr. XXXXXXX angestoßen worden wären, wo ich gemerkt hätte, dass er mich unterstützen und fördern wollte. Er saß fast immer den ganzen Tag in seinem Büro hinter seinem Laptop und war sehr passiv. Es ging meinen Kollegen ähnlich, sodass wir das Gefühl hatten, dass Hr. XXXX nicht in der Lage war, eine Geschäftsstelle zu führen. Das war aus meiner Sicht dem schnellen Wachstum von MLP geschuldet, dass nicht darauf geachtet wurde, Führungspersönlichkeiten zu GS-Leitern zu machen, sondern nur solche Berater zu GS-Leitern machte, die erfolgreiche Berater waren“.

Schadenersatz nach unwirksamer Kündigung

Welche Nachweise muss ein Vermögensberater liefern, um bei einer eventuell rechtswidrigen Kündigung eines Vertriebes Schadensersatz verlangen zu können?

Darüber wird in Kürze das Arbeitsgericht Frankfurt zu entscheiden haben. Vorab wies es am 15.01.2010 darauf hin, dass es genüge, wenn der Vermögensberater die Provisionen aufzähle, die er in der letzten Zeit verdient hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass es dann schätzen könne, dass der Vermögensberater in dem Zeitraum nach der rechtswidrigen Kündigung die gleichen Provisionen hätte verdienen können. Dies genügt. Davon abzuziehen seien allenfalls die beruflichen Aufwendungen des Vermögensberaters.

Das Gericht folgt dabei übrigens der Rechtsprechung des BGH, welches erst kürzlich erst wieder entschied, dass die Messlatte für einen solchen Anspruch nicht allzu hoch liegen darf.

Spionageaffäre: Stahlen ehemalige AWD-Agenten Geheimnisse?

In Österreich hat der AWD kaum noch einen Ruf, den er verteidigen könnte. Doch nun wird neues Ungemach bekannt: Verrat!

Es ist nicht gerade ungewöhnlich, wenn Handelsvertreter beim Wechsel des „Arbeitgebers“ ihre Kundenkontakte usw. mitnehmen möchten. Ein bisschen übertrieben haben es laut AWD jedoch drei ehemalige AWD-Agenten, die nun vor dem Richter stehen:

„Von April 2006 bis April 2007 wurden tausende E-Mails abgerufen und Geschäftsgeheimnisse verwertet“

Die angeklagten Ex-AWDler bestreiten die Taten und sehen das Strafverfahren als unsportliche Antwort auf ihre zivilrechtliche Klage gegen den Strukturvertrieb:

„Es handelt sich eindeutig um einen Rachefeldzug“, konterte Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsvertreter der drei Ex-AWD-Makler. Bei arbeitsrechtlichen Prozessen gegen AWD fordern die drei Betroffenen nach eigenen Angaben insgesamt eine halbe Million Euro.

(„Makler“ sind das wohl eher nicht gewesen.)

Das OLG Celle und der AWD

Wie kurz vor Weihnachten letzten Jahres berichtet, wurde der AWD verurteilt, Sonderbonifikationen zurück zu zahlen.

Der AWD machte uns nunmehr darauf aufmerksam, dass das OLG Celle ein Urteil des LG Hannover seinerseit nicht bestätigt hatte, sondern aufgehoben hatte.

Hoppla! Ist uns da ein Fehler unterlaufen? Offensichtlich nicht!

In der vom AWD übersandten Entscheidung hatte das OLG Celle am 29.10.2009 unter dem Az. 11 U 36/09 ein Urteil gefällt, wonach der AWD zu Unrecht Zahlungen für Sonderbonfikationen eingenommen hatte und an den Handelsvertreter 5748,97 € zurück zahlen muss. Dabei wurde eine landgerichtliche Entscheidung (AZ. 3 O 341/07) aufgehoben, die den Anspruch des Handelsvertreters verneinte hatte.

Die von uns Ende letzten Jahres zitierte Entscheidung betraf jedoch ein ganz anderes Aktenzeichen , nämlich Az. 11 U 51/09 – verkündet am 10.12.2009, so dass wir davon ausgehen, dass vor den Hannoverschen Gerichten mehrere ahnliche Verfahren laufen. Wir sind um Aufklärung bemüht.

Der AWD hat gegen die Entscheidung (en?) Revision eingelegt. Also wird die Angelegenheit nunmehr von dem BGH zu entscheiden sein.

Unzulässige Vertragsstrafen

Am 21.02.2006 entschied das Arbeitsgericht Augsburg, dass eine Vertragsstrafenregelung (hier ging es um 50.000,00 €) eine unangemessene Benachteiligung des Vermögensberaters darstellt und gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Das Gericht erkannte, dass die Vertragsstrafenabrede als allgemeine Geschäftsbedingung in einem Vertrag zwischen einem Strukturvertrieb und einem Vermögensberater einbezogen wurde.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass zunächst gegen das Transparenzgebot verstoßen wurde. Die Vertragsstrafe muss nämlich die auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende  in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden (so auch BAG in einem Urteil vom 12.01.2005).

Außerdem liegt in der Höhe der Strafe eine unangemessene Beteiligung des Vermögensberaters. Schließlich würde diese Strafe den monatlichen Verdienst des Vermögensberaters um mehr als das 25fache übersteigen.

Das Gericht warf dem Vertrieb vor, die Vertragsstrafe diene in erster Linie der Erschließung neuer Geldquellen, ohne dass ein berechtigtes Interesse besteht.

Arbeitsgericht Augsburg Aktenzeichen 7 Ca 1977/05, Urteil vom 21.01.2006

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD

Noch läuft es: Das Berufungsverfahren vor dem OLG Celle, in dem darüber entschieden wird, ob sich der AWD als unabhängig bezeichnen darf. Wir berichteten.

Herr Lepold von dem Magazin Das Investment hatte das dazu gehörende Aktenzeichen recherchiert : (Az.: 13 U 106/09). Vielen Dank!

Der 13te Senat wird noch über die Unabhängigkeit des AWD zu entscheiden haben.

Der AWD wurde im Jahre 1989 gegründet und vor etwa drei Jahren an die Schweizer Lebensversicherung Swiss Life verkauft.

Der AWD trat früher mit dem Slogan „Unabhängiger Finanzoptimierer“ auf. Das Landgericht Hannover sah darin einen Verstoß gegen das UWG.

Im Dezember 2009 erhöhte die Swiss Life den Druck auf den AWD, dass man dort mehr Produkte von Swiss Life verkaufen sollte. Es soll der Vertriebsanteil bis 2012 auf 20 bis 25 % steigen.

Neben Programmen zur Kosteneinsparung hat man sich bei Swiss Life neue „Meilensteine“ vorgenommen. Unter dem vielsagenden Namen „Milestone“ will die Swiss Life modernere Produkte anbieten und eine bessere Eigenkapitalrendite erwirtschaften.

Ohne dem OLG Celle vorgreifen zu wollen : Die Abhängigkeit des AWD von der Swiss Life wird offensichtlich nicht geringer.

OLG Hamm : Jemand, der sich wie ein Makler fühlt, ist auch einer…

OLG Hamm, Urteil v. 08.10.2009, Az. 18 U 26/08:

Der Pseudomakler: Tritt der Versicherungsagent (im allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem VVG n.F. auch Versicherungsvertreter genannt) nach außen als Makler auf, kann er im Verhältnis zum Versicherungsnehmer aus einem Maklervertrag persönlich haften.

Grundsätzlich haftet der Versicherer für Fehler seiner Versicherungsagenten. Unter Umständen ergibt sich aber dann eine persönliche Haftung des Agenten aus einem Maklervertrag, wenn der Versicherungsagent selbst einen solchen Maklervertrag mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.

Die Richter des Oberlandegerichts Hamm erkannten den Abschluss eines Maklervertrages, da der Kläger das Verhalten des Agenten als Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstehen durfte. Auf die Rechtsbeziehungen des Agenten zu Versicherern komme es nicht an. Der Agent habe maklertypische Pflichten übernommen, indem er den Kläger beraten und betreut habe. Dieses Angebot habe dieser durch die Beantragung des vorgeschlagenen Versicherungsvertrages auch angenommen. Zieht der Agent danach beipielsweise Angebote verschiedener Versicherer in Betracht, vergleicht er Versicherungsangebote mit dem von ihm selbst erstellten Angebot, nutzt er einen Stempel, mit dem er den Eindruck eines umfassend tätigen unabhängigen Beratungsunternehmens erweckt, oder veranlasst er beispielsweise die Einholung eines Wertgutachtens, kann dies für eine Maklertätigkeit sprechen.

Da der Agent den Kläger nicht von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch die Versicherung unterrichtet hatte und sich nicht um anderweitigen Versicherungsschutz gekümmert hatte, wurde er im Verfahren zum Schadensersatz verurteilt, den der Kläger aufgrund fehlenden Versicherungsschutzes erlitten hatte.

LG Hannover : AWD hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Sonderbonifikation

Immer wieder erwischt es den AWD böse : Schon vor etwa einem Jahr machte das LG Hannover dem AWD einen bösen Strich durch die Rechnung. Ende letzten Jahres hatte sowohl das LG Hannover und das OLG Celle seine Rechtsauffassungen in zwei beachtenswerten Entscheidungen vertreten.

Auszüge der Entscheidung des Landgerichts Hannover von Anfang 2009 :

„Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten erfolgsabhängigen Sonderbonifikation.

Die Vereinbarung über die Rückzahlung der erfolgsabhängigen Sonderbonifikation verstößt gegen §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB.

Gemäß §§ 89, 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB darf das Recht auf fristlose Kündigung weder beschränkt  noch ausgeschlossen werden, Das Verbot betrifft nicht nur vertragliche Regelungen, nach denen lediglich bestimmte von den Parteien festgelegte Sachverhalte als wichtiger Kündigungsgrund gelten sollen oder die Kündigung nur innerhalb genau bestimmter Fristen  ausgesprochen werden darf. Unter die Verbotsvorschrift fallen auch solche Vereinbarungen, welche das außerordentliche Kündigungsrecht mittelbar erschweren, indem sie finanzielle Nachteile für den Kündigenden vorsehen, wie z.B. Vertragsstrafen, den Verlust von vertraglichen Leistungen, Boni, Kautionen.

Zwar ist die Knüpfung des Anspruches auf eine freiwillige Sonderzahlung an dasBestehen der Vertragsverhältnisses innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über den Auszahlungszeitpunkt hinaus ein, insbesondere im Arbeitsrecht, übliches und grundsätzlich anzuerkennendes Mittel für den Arbeitgeber, die künftige Unternehmenstreue seiner Mitarbeiter zu belohnen und sie zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren. Maßgeblich dafür, ob eine einzelvertragliche Bindungs- und Rückzahlungsklausel das Kündigungsrecht unangemessen einschränkt, sind die Länge der Bindungsdauer und die Höhe der Sonderzuwendung.

Die Vereinbarung der Rückzahlung der Sonderbonifikation ist vorliegend geeignet, das Recht des Beklagten zur Kündigung zu beschränken, weil die Bindungsfrist von 12 Monaten unzulässig lang ist. Geht man von einer jährlichen Sonderzahlung aus, dann wäre die Möglichkeit zur (auch ordentlichen) Kündigung für den Beklagten, ohne dass er die Sonderbonifikation zurückzahlen müsste, faktisch ausgeschlossen.“