April 2010

Ex-Verteidigungsminister als Maskottchen für Kapitalanlagen-Verticker will nicht haften

Wie auf Rechtslupe nachzulesen ist, war sich auch der frü­he­re Bun­des­ver­tei­di­gungs­mi­nis­ter Prof. Dr. Ru­pert Scholz nicht als Türöffner für Klinkenputzer zu schade. Der Versuch, aus seinen geliehenen Glamour in Form der Prospekthaftung Kapital zu schlagen, misslang ebenso, wie die Kapitalanlage selbst.

Prof. Scholz war vom Land­ge­richt Mos­bach 2007 in einem Pro­zess um fehl­ge­schla­ge­ne Ka­pi­tal­an­la­gen zum Scha­dens­er­satz ve­r­u­teilt wor­den. Seine Be­ru­fung zum Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he hatte nun Er­folg.

Leute, jetzt mal im Ernst: Wer ist denn so bescheuert, einem Politiker zu vertrauen?

Porsche, Partys, Provisionen oder Glitzer, Glanz und Gitterstäbe – das Strafenregister des Herrn Göker

Wegen Drohung, anderen „die Eier abzuschneiden“, erhielt Mehmet Göker eine Geldstrafe von 2500 €. Wenn man mtl 1500 € hat, ist dies angemessen, so ein Kasseler Amtsrichter.

Göker war Chef der inzwischen insolventen MEG aus Kassel.

Sehr lesenswert, einfach mal den link anklicken.

Gilt für den AWD das Gesetz des Schweigens?

Der Bundesgerichtshof wies die Schadenersatzklage eines Anlegers gegen den Finanzvertrieb AWD ab. Der Kläger war sauer, weil ihm nicht klar war, dass der freie Vermittler einen kleinen Interessenkonflikt hat: Die Provison für seine im konkreten Fall grottenschlechten Produkte.

Dem BGH nachs gäbe Unterschiede in der Kundenbeziehung zwischen Bankberatern und unabhängigen Finanzvermittlern. Ein Bankkunde müsse nämlich nicht zwingend damit rechnen, dass die Bank Rückvergütungen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, so schon die Richter vom OLG Celle. Der Finanzvertriebler sei nicht verpflichtet (gewesen), ungefragt seine Provision offenzulegen.

Mit anderen Worten: Bei Finanzvertrieben gehört die Provisionshonorierung laut BGH zur Allgemeinbildung. Recht hat er: Googlet man AWD, landet man schnell bei einer liebenswerten Website namens „Finanzparasiten.de“, wo alles schön erklärt ist. Eigentlich sollte man Geld für diese nützliche Seite nehmen … 😉

„Viel Papier für die Tonne“

Wie man im April-Heft von Finanztest nachlesen kann, scheint das mit dem Beratungsporotokoll noch nicht so recht zu klappen. Eine Kurzfassung bietet die Frankfurter Rundschau.

Im Originalbericht stehen ein paar deftige Kommentare:

„Banken stellen sich dumm“

„so wie die Berater das Protokoll zurzeit ausfüllen, ist es für Anleger völlig unbrauchbar.“

„Fazit: So wie die neue Regel angewendet wird, bringt sie nicht viel.“

Das Beratungsprotokoll wird zudem verwässert, in dem der Kunde mit anderen Papieren geradezu zugeschissen wird. Daher auch der zweideutige Titel des Finanztest-Beitrags: „Viel Papier für die Tonne“

OLG Hamburg : Haspa gewinnt gegen Lehmann-Geschädigte

In der ersten Instanz gewonnen, in der zweiten verloren. Das Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass lehmanngeschädigten Kunden der Hamburger Sparkasse keine Schadenersatzsansprüche zustehen. Die Haspa habe sich nicht vertragswidrig verhalten, so die Richter, die anschließend ausgebuht wurden.

Überhaupt nicht netter ergings lehmanngeschädigten Kunden der Targobank (ehemals Citybank). Denen wurde gleich das ganze Konto gekündigt…

Kunden bleiben Kunden des Unternehmens – Kundendaten dürfen nicht mitgenommen werden

Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung : Angeworbene Kunden bleiben der Gesellschaft und „gehören“ nicht dem Handelsvertreter.

Der BGH :

„Ein Versicherungsvertreter darf Daten, die ein Geschäftsgeheimnis (hier Kundendaten) seines früheren Dienstherrn darstellen, nach der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht deshalb für eigene Zwecke verwenden, weil er die Kunden während des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses selbst geworben hat.“

Urteil des BGH vom 26.02.2009
Aktenzeichen: I ZR 28/06
NJW 2009, 1420

Ehrenkodex im Vertrieb gefordert

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) bereitet einen Ehrenkodex vor, eine Selbstverpflichtung der Branche hinsichtlich ihrer Verkaufsmethoden.

In der Financial Times nennt man es „Großreinemachen“. Erforderlich sei dies wegen der unlauterern Methoden, die wegen des zunehmenden Konkurrenzkampfs zu Tage treten.

Die Financiell Times nannte zum Thema Umdeckung auch ein Beispiel : „Der Vertrieb DVAG brachte das Kunststück fertig, Kunden mit Riester-Verträgen bei der Generali –Tochter Aachen-Münchener – die er selbst vermittelt hatte – zur Kündigung zu bewegen und ihnen „bessere“ Riester-Verträge bei derselben Gesellschaft zu verkaufen.“

Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit kann Abmahnung voraussetzen

Die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses kann für den Unternehmer auch dann unzumutbar sein, wenn der Handelsvertreter eine verbotswidrige Konkurrenztätigkeit ausübt, ohne diese dem Unternehmen zu verheimlichen (offene Konkurrenztätigkeit). Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses beschränkt sich daher nicht auf Fälle eines gestörten Vertrauensverhältnisses infolge heimlicher Konkurrenztätigkeit.

In derartigen Fällen bedarf es vor Ausspruch der ausserordentlichen Kündigung einer vorherigen Abmahnung des Handelsvertreters. Die Kündigung des Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund nach § 89a HGB muss jedoch in der Regel innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen.

Urteil des BGH vom 26.05.1999
VIII ZR 123/98

Betriebs-Berater 1999, 1516

Arbeitsgericht Freiburg : OVB-Mitarbeiter kein Arbeitnehmer

Beschluss 08.12.2009 Arbeitsgericht Freiburg

OVB Vermögensberatung AG- Mitarbeiter ist kein Arbeitnehmer

Das Arbeitsgericht Freiburg hatte in einem Beschluss darüber zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter der OVB, der monatliche feste Provisionsvorschüsse erhalten hatte, Arbeitnehmer ist.

Der OVB-Mitarbeiter hatte die Auffassung vertreten, ihm seien die Aufgaben vorgeschrieben worden. Er habe genau nach einem Handbuch zur Handhabung der Beratungs- und Informationsunterlagen arbeiten müssen.

OVB vertrat die Ansicht, der Mitarbeiter sei nicht weisungsgebunden tätig geworden. Es habe keine Anweisungen gegeben, allenfalls Maßnahmen, damit die Tätigkeit erfolgreich durchgeführt werden könne.

Das Gericht erkannte, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Vielmehr ist er selbständiger Handelsvertreter. Es kann im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Außerdem war er nicht weisungsgebunden.

Zulässige Weisungen seien in der Versicherungswirtschaft erforderlich. Weisungsrechte können sogar im Vertrag konkretisiert werden, ohne dass es den selbständigen Status berührt. Im Übrigen ist der OVB-Mitarbeiter auch kein Ein-Firmen-Vertreter. Schließlich war ihm aufgrund der vertraglichen Regelung die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nicht verboten worden.

Schmerzensgeld bei langer Verfahrensdauer – Vorteile für Handelsvertreter ?

Heute erlebt : Schriftsätze und Faxe, die bei Gericht bereits vor etwa 2 Wochen eingingen, sind in den Weiten der Justiz  verschwunden. Ein Ausnahmefall ? Nein, deshalb drängt eine Reforn, um die Gerichte zum besseren und schnelleren Handeln zu bringen.

Schmerzensgeld bei überlanger Verfahrensdauer – das soll nach einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung ein neues Gesetz vorsehen. Mittels einer “Verzögerungsrüge” soll bei überlanger Verfahrensdauer für jeden Monat Verzögerung ein Schmerzensgeld geplant sein. Die Rede ist allerdings nur von 100 € pro Monat und einer Anprangerung besonders langsamer Gericht im Bundesanzeiger.

Dabei sollen die typischen Gegenargumente – Überlastung der Gerichte und die dünne Personaldecke – nicht akzeptiert werden und so die Länder zur besseren Ausstattung der Gerichte angehalten werden.

Kritik :

Zu befürchten ist, dass dies ausschließlich Gerichtsverfahren betrifft, die erfahrungsgemäß lange daueren, und zwar die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten. Verwaltungsgerichte leiden (oder litten) an der Prozessflut von Asylverfahren, Sozialgerichte sind wegen des kostenlosen Verfahrens ohnehin überlastet.

Die Handelsvertreter, die sich vor den Arbeits-, Amts- und Langerichten streiten, werden wohl von diesen Reformen nichts haben.

Wahr oder unwahr ? Sind Consultants Arbeitnehmer ?

Das OLG München soll eine Entscheidungs getroffen haben, die viele Betroffene freuen wird.

Conultants, also Mitarbeiter des MLP, sollen nach einer jüngsten Entscheidung als Arbeitnehmer eingestuft worden sein. Das Verfahren wurde an das Arbeitsgericht abgegeben.

OLG München Az.  7 W 904/10

Das Urteil ist angefordert. Wir werden darüber berichten.