AG Karlsruhe : So nicht

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied am 20.04.2010 zugunsten eines Handelsvertreters, dass dem Strukturvertrieb dann keine Provisionsrückerstattungen zustehen, soweit sie die Klage damit begründet, dass sie lediglich auf Provisionsabrechnungen Bezug nimmt. Ein solcher Vortrag sei nach Ansicht des Gerichtes nicht ausreichend. Ferner machte das Gericht darauf aufmerksam, dass die Provisionsabrechnungen zum Teil nicht entzifferbar sind. Das Gericht weiter:
„Es schließt sich nicht, wie sich der geltend gemachte Klagebetrag, verteilt auf die einzelnen Versicherungsverträge, zusammensetzt.“
Unter Beachtung dieser Rechtsauffasung erfolgte dennoch im Ergebnis eine Verurteilung.