Juni 2010

Prospekthaftung und Verjährung

Am 19.11.2009 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, dass für den Beginn einer Verjährung entscheidend sei, ob und wann ein Prospekt tatsächlich und rechtzeitig übergeben wurde.

Hintergrund:
Seit dem 01.01.2001 gelten neue Verjährungsregelungen gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Danach gibt es eine dreijährige Verjährungsfrist für Falschberatung, jedoch abhängig von der Kenntnis. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der Anspruch vor 2002 entstanden ist. Bei längeren Beratungsfehlern beginnt die Frist jedes Mal neu zu laufen.

Der BGH entschied nun, dass man dann die Kenntnis des geschädigten Anlegers unterstellen kann, wenn dieser mit Erfolgsaussichten auf Schadensersatz klagen kann. Der Anleger muss dazu nicht alle Einzelumstände kennen, er muss aber die wirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen können, aus denen sich der Beratungsfehler ergibt.

Im vorliegenden Fall ging es darum, dass der Geschädigte nicht wusste, dass der von ihm gekaufte geschlossene Immobilienfond nicht jederzeit verkäuflich ist und das Risiko eines Totalverlustes mit sich bringt.

Gemäß der Auffassung des BGH genügt es für die Aufklärung, wenn statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird. Aus diesem Prospekt muss sich dann der nötige Inhalt wahrheitsgemäß ergeben. Dafür, dass der Prospekt tatsächlich übergeben wurde, ist der Anleger beweispflichtig.

Selbst die bloße Unterschrift, dass der Prospekt übergeben wurde, kann den Berater noch nicht in Sicherheit wiegen. Der Anleger könnte schließlich beweisen, dass der Prospekttatsächlich nicht übergeben wurde und die Unterschrift nicht der wahrheit etntspricht.

Das Oberlandesgericht Celle entschied unter dem Aktenzeichen 11 U 26/06, dass ein Anleger den Prospekt sogar lesen muss. Tut er dies nicht, muss man davon ausgehen, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht.

Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München unter dem Aktenzeichen 20 U 2694/06 genügt die Übergabe des Prospektes nicht, wenn der Berater gegenüber dem Anleger Angaben macht, die vom Prospektinhalt abweichen.

Etappensieg für ehemalige MLP Consultants

 

Mehrere von RAin Jakobs vertretene, ehemalige MLP Consultants haben wegen ihrer Forderung, ihnen für die Zeit ihrer Beschäftigung bei MLP einen Arbeitnehmerstatus anzuerkennen, einen wichtigen Etappensieg errungen.

Der Widerspruchsausschuss der Techniker Krankenkasse hat gleich in mehreren Fällen Widerspruchsbescheide gemäß § 85 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erlassen, wonach auf die Widersprüche von MLP bestätigt wird, dass die MLP Consultants ihre Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben und demnach in der Zeit ihrer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Techniker Krankenkasse kam in allen Fällen zu dem Ergebnis, dass die MLP Consultants nicht im Wesentlichen frei über ihre Arbeitskraft verfügen und ihre Tätigkeit und Arbeitszeit frei gestalten konnten. Nach den Ermittlungen der Techniker Krankenkasse waren die Consultants verpflichtet, in der Geschäftsstelle der MLP Finanzdienstleistungen AG anwesend zu sein und die Kundentermine überwiegend dort wahr zu nehmen. Dies sei jedoch charakteristisch für eine Arbeitnehmertätigkeit. Zudem seien sie verpflichtet gewesen, an den wöchentlichen Gesprächsrunden sowie an Seminaren teilzunehmen und ihre Tätigkeit schriftlich zu dokumentieren. In einem Fall habe Urlaub nur nach mündlicher Zustimmung des Geschäftsstellenleiters genommen werden dürfen. Darüber hinaus hätten die Consultants einem umfassenden Nebentätigkeitsverbot unterlegen. Die von MLP angeführten arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in allen Fällen nicht maßgeblich, weil für die Frage, ob eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliege, ausschließlich die Sozialgerichte zuständig sind.

Mit diesen Bescheiden wurde nunmehr im förmlichen Widerspruchsverfahren nochmals bestätigt, dass die MLP Consultants Arbeitnehmer sind und von MLP Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. MLP muss jetzt innerhalb eines Monats in allen Verfahren Klage vor dem Sozialgericht Mannheim einreichen, andernfalls werden die Bescheide rechtskräftig.

Es bleibt abzuwarten, ob die Staatsanwaltschaft Heidelberg (Az.: 31 Js 25262/08) und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) jetzt einen Anlass haben, Ermittlungen gegen MLP aufzunehmen, wenn jetzt immer noch keine Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Consultants nachgezahlt werden, nachdem zuvor unter den vorgenannten Aktenzeichen die Aufnahme von Ermittlungen trotz gleicher Sachlage verweigert wurden.

Lieber Vorstand der MLP Finanzdienstleistungen AG!

Es sieht so aus, als sei der Griff zum roten Telefon um den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund zu „überzeugen“, dass die Consultants „freie Handelsvertreter“ sind, nicht sehr erfolgreich gewesen.

 Yes, we do!

 

Makler in der Haftung

Was unterscheidet den Versicherungsvertreter vom Makler ? Der Makler haftet grundsätzlich für seine Fehler, der Versicherungsvertreter nur ausnahmsweise.

Am 29.10.2009 entschied das Landgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 7 O 27/09, dass ein Versicherungsmakler seinen Kunden zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er seinen Kunden zur Finanzierung eines Darlehens lediglich die Produkte eines im Mittelfeld der Versicherer liegenden Anbieters anbietet.

Das Landgericht meinte, dass ein Makler bei einer Finanzierung jede Alternative vorzuschlagen hat, welche seinem Kunden am ehesten entspricht. Der verklagte Makler hätte, statt den Eheleuten den Klägern eine Lebensversicherung zu empfehlen, einen den Klägern zur Verfügung stehenden Barbetrag verzinslich anlegen müssen. Dies wäre für den Kunden deutlich günstiger gewesen. Insofern sei der Kläger und seine Ehefrau falsch beraten worden.

Außerdem hatte der Beklagte dem Kläger lediglich einen Versicherer empfohlen, der im Mittelfeld der Anbieter lag und eine deutlich geringere Rendite als der Marktführer geboten.

Damit verstieß er nach Ansicht des Gerichts gegen seine besonderen Fürsorge- und Treuepflichten.

Das Gericht weiter:

„Der Makler muss von sich aus das Risiko untersuchen, das Objekt prüfen und dem Versicherungsnehmer als seinen Auftraggeber ständig, unverzüglich und ungefragt über die für ihn wichtigen Zwischen- und Endergebnisse seiner Bemühungen, das zu versichernde Risiko zu platzieren, unterrichten. Das heißt, dass ein Makler bei einer Finanzierung jene Alternative vorzuschlagen hat, welche seinem Kunden am ehesten entspricht.“

LG Bielefeld : Landgericht darf über Vermögensberater entscheiden

Am 27.05.2010 entschied das Landgericht Bielefeld, dass bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Vermögensberater der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Die bedeutet, dass das Landgericht selbst über die Angelegenheit entscheiden darf, und nicht etwa das Arbeitsgericht.
Der Vermögensberater war kein Arbeitnehmer, so das Landgericht.
Er sei auch kein so genannter Einfirmenvertreter, so dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG nicht eingreifen würde.
Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass es dem Vermögensberater vertraglich nicht versagt war, für andere Unternehmen tätig zu werden. Nur dann, wenn die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen von der Zustimmung des Unternehmers abhängig gemacht würde, könne man dies annehmen.
Die Aufnahme einer Tätigkeit für dritte Unternehmen war dem Vermögensberater grundsätzlich erlaubt. Sie hatte nur angezeigt werden müssen.

OLG Düsseldorf zum Buchauszug

Was macht der Blogleser an einem Tag wie heute?

Das WM-spiel von Deutschland angucken, Schland o Schland singen und sich wie ein König des Löws fühlen ?

Nein ! Der kritische Blogleser befasst sich selbstverständlich mit spannenden Urteilen wie dieses:

Ein Unternehmen wurde verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen. Das ist nicht Neues. Da das Unternehmen den eingeklagten Buchauszug nicht in der geschuldeten Form abgab, hatte der Handelsvertreter jedoch das Zwangsvollstreckungsverfahren begonnen.

Danach wurde beantragt, den Buchauszug im Wege der Ersatzvornahme einzuholen und das Unternehmen sollte dafür einen erheblichen Vorschuss zahlen.

Das Oberlandesgericht kam im Übrigen zu der Auffassung, dass der bisher überreichte Buchauszug „gravierende Mängel“ aufwies. Schließlich müsste der Buchauszug die Nachprüfung erhaltender Provisionsabrechnungen ermöglichen,

„in einer geordneten, vollständigen, klaren und übersichtlichen Zusammenstellung alles zu enthalten, was die Bücher des Unternehmers über die provisionspflichtigen Geschäfte ausweisen und was für die Berechnung der Provision von Bedeutung sein kann“.

Diesen Anforderungen entsprach der Buchauszug nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht.

Nun wurde das Unternehmen verurteilt, einen Vorschuss dafür zu zahlen, dass der Handelsvertreter sich nun einen Buchsachverständigen aussuchen darf, der auf Kosten des Unternehmens einen Buchauszug erstellt. Außerdem muss dieser Buchsachverständige unbegenzten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Unternehmens bekommen, den von diesem benötigten Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Es handelt sich vorliegend zwar um eine ältere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, und zwar vom 21.06.1999, unter dem Aktenzeichen 16 W 123/99, die jedoch an Brisanz und Aktualität bis heute nicht verloren hat.

Glück gehabt, Herr Bundesverteidigungsminister a.D. Prof. Dr. Rupert Scholz

Im Oktober 2004 hatte sich ein „Geschädigter“ an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fond betreiben sollte. Das Unternehmen ging in die Insolvenz.

Daraufhin verklagte er Prof. Dr. Rupert Scholz. In einer Werbebroschüre wurde damit geworben, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirates dieser Gesellschaft sei, die den Fond initiiert hatte. Ferner hatte sich Herr Rupert Scholz positiv über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen geäußert. Das Landgericht Mosbach hatte dann Rupert Scholz (CDU) verurteilt. Es hatte gemeint, dass Scholz durch seine Werbung für den Fond besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Deshalb müsse er auch die Folgen tragen.

Am 28.04.2010 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 155/07 die Entscheidung des Landgerichts Mosbach aufgehoben.

Das Oberlandesgericht meinte:

Scholz könne nicht nach den Grundsätzen der so genannten Prospekthaftung für Fehler des Immissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Immissionsprospekt nach außen hin erkennbar mitwirken. Im Immissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, dass damals neben dem Immissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Immissionsprospektes angesehen werden.

AWD entschädigt weitere Anleger von Immofinanz

Sieh an: Der AWD, dessen Image in Österreich unter Null gesunken ist, hat sich im Wege des Vergleichs bei zwei Anlegern auf 70% des Differenzschadens + Prozesskosten geeinigt. Geht doch!

Die „Publizität“ des Handelsregisters

Die DVAG-Allfinanz hat allen noch bei der AachenMünchner verbliebenen Vertriebsmitarbeitern gekündigt, wenn sich diese nicht den neuen umstrittenen Vertragsstrukturen haben anschließen wollen.

Wer darf Kündigungen für die Allfinanz oder andere Unternehmen erklären ?

Die Frage ist leicht zu beantworten : Das hängt ausschließlich von dem Eintragungen im Handelsregister ab. Nur dort steht nämlich, wer ein Unternehmen vertreten darf.

In das Handelsregister werden Kaufleute und Handelsgesellschaften sowie bestimmte mit ihnen zusammenhängende Tatsachen (u. a. Gesellschafter, Geschäftsführer, Prokuraerteilung) eingetragen. Das Handelsregister hat eine von Juristen sogenannte negative und eine positive Publizitätswirkung.

Die negative Publizität des Handelsregisters bedeutet, dass der Kaufmann, in dessen Angelegenheit eine Tatsache (z. B. Bestellen oder Erlöschen einer Prokura) im Handelsregister einzutragen war, aber nicht eingetragen wurde, diese Tatsache nur dann einem Dritten entgegenhalten kann, wenn er beweist, dass der Dritte die einzutragende Tatsache gleichwohl kannte (§ 15 Abs. 1 HGB).

Einfach gesagt : Was nicht im Handelsregister steht, gilt grundsätzlich auch nicht.

Demgegenüber besagt positive Publizität des Handelsregisters, dass eine eingetragene und bekannt gemachte Tatsache jedem Dritten entgegengehalten werden kann. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von 15 Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste (§ 15 Abs. 2 HGB).

Einfach gesagt : Was drin steht, gilt immer !

Ein bisschen mehr verboten, als das Gesetz verbietet – so wird der Handelsvertreter zum Einfirmenvertreter

Voraussetzung ist, dass der Handelsvertreter ein sog. Einfirmenvertreter ist – er darf laut Vertrag nicht für andere Unternehmen tätig werden.

Nun sagt jedoch die Rechtsprechung, das einem Handelsvertreter schon kraft Gesetzes verboten ist, während der Vertragslaufzeit für einen Konkurrenten tätig zu werden.

Was muss im Vertrag stehen, damit ein HV ein Einfirmenvertreter wird?

Dazu das OLG Köln vom 06.04.2005 – Az. 19 W 8/05 –

„Ein Handelsvertreter ist dann als sog. Einfirmenvertreter i. S. v. § 92a HGB zu qualifizieren, wenn für ihn nach Maßgabe des abgeschlossenen Vertrages die Ausübung anderweitiger Vermittlungs-, Berater- oder Verkaufstätigkeit von der Einwilligung des Unternehmens abhängig war.
Ein solcher Vorbehalt ist im Falle der Nichterteilung der Genehmigung durch den Unternehmer einem vertraglichen Verbot gleichzusetzen, wenn die Regelung sachlich über dasjenige hinausgeht, was dem Handelsvertreter bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 86 Abs. 1 HGB untersagt war. Unerheblich ist dann auch, dass der Handelsvertreter „sonstige Erwerbstätigkeiten“ lediglich schriftlich anzuzeigen hatte..“

Tchibo träumt weiter von gerösteten Versicherungen

Nachdem Tchibo bereits im Mai eine Bauchlandung hinlegte, weil das Landgericht Hamburg dem Kaffeeröster den Verkauf von Versicherungen verbot, dachten wir alle,  das Thema wäre zu Ende.

Es geht aber weiter. Tchibo legte Berufung ein.

Vielleicht wird die Berufung ja damit begründet, dass doch eh jeder weiß, dass ein Tchibo-Kaffee-Fachverkäufer keine Ahnung von Versicherungen hat. Und andere, die auch keine Ahnung haben, verkaufen doch auch fröhlich und ohne Hemmungen Finanzdienstleistungen. Und das auch sehr erfolgreich…..

Maschmeyer vor Familiengründung

Ab morgen, also ab Donnerstag, ist Veronika Ferres endlich frei für ihren Carsten Maschmeyer. Sie wird dann nämlich geschieden – wenn seine oder ihre Anwälte die Scheidung nicht noch vereiteln.

Dann kann auch Maschmeyer, ehemaliger Chef der Nr. 2 der Strukturvertriebe AWD, bald verkünden, dass auch er der „Familiengemeinschaft“ wieder offen gegenübersteht.