April 2011

Deutsche Vermögensberatung DVAG 2010 mit neuen Zahlen

Ich habe gerade habe ich die aktuellen Geschäftsberichte der DVAG gelesen. Es heißt dort in der Pressemitteilung zusammengefasst:

Umsatzerlöse 1.07 Mio Euro

( 2009 Umsatzerlöse von 1.097 Millionen Euro, 2008 von 1.224 Millionen Euro, aus Wikipedia )

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit : 232,5 Millionen Euro ( Anstieg um 7 Prozent)

Eigenkapital 553 Millionen Euro (plus 8 %)

Jahresüberschuss : 150,1 Millionen Euro ( Steigerung um 8,1 Prozent gegenüber dem Vorjahr )

P.S.: Ich hielt zunächst die Pressemitteilung für einen Fehler, weil dort bei den Umsätzen von Milliarden die Rede war (1,07 Mia), während im Geschäftsbericht von 1.07 Mio die Rede ist. Dank der schlechten Auflösung meines PC konnte ich das Komma vom Punkt nicht unterscheiden ! Richtig sind deshalb beide Mitteilungen  – wenn man Punkt und Komma richtig liest.

Handelsvertreterausgleich : Altersversorgung auch ohne Vereinbarung anrechenbar

Auf der Seite der Rechtsanwälte Bach, Langheid und Dallmayr fand ich ein interessantes Urteil zum Handelsvertreterausgleich.

Das Oberlandesgericht München urteilte am 10.11.2010, dass auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine hälftige Anrechnung auf den Ausgleich der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung stattfindet – auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.

Haben Unternehmer und Handelsvertreter keine Vereinbarung über die Anrechnung der vom Unternehmer freiwillig geleisteten Altersversorgung auf den Handelsvertreterausgleich geschlossen, entspricht eine hälftige Anrechnung der Altersversorgung der Billigkeit im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB neue Fassung (§ 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB alte Fassung), wenn die Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausscheiden des Handelsvertreters und dessen Eintritt in den Ruhestand 9 Jahre und 16 Tage beträgt, die Altersversorgung aus Rechtsgründen weder veräußert oder beliehen noch zurückgekauft werden kann, der Handelsvertreter beim Unternehmer 30 Jahre, davon 29 Jahre im Außendienst, davon wiederum ca. 19 Jahre als selbständiger Handelsvertreter beschäftigt war, er bei Ausscheiden kurz vor Vollendung des 56sten Lebensjahres stand und seine berufliche Wiedereingliederung aufgrund seines beruflichen Lebensweges erheblich erschwert ist.

2.

Steuerliche Vorteile, welche der Unternehmer, hier ein Versicherungsunternehmen, aus der Altersversorgung gezogen hat, bleiben bei der Berücksichtigung des auf den Handelsvertreter Ausgleichs anzurechnenden Betrages außer Betracht (in Übereinstimmung mit BGH NJW 1966, 1964). Entsprechendes gilt für einen etwaigen Gewinn, den das Unternehmen mit der Altersversorgung erwirtschaftet hat.

Oberlandesgericht München Urteil vom 10.11.2010 Aktenzeichen 7 U 3385/10 (nicht rechtskräftig)

Westerwelle gibt Parteivorsitz auf

Jetzt ist es durch : Der in die Kritik gekommene Westerwelle hängt sein Amt als Parteivorsitzender an den Nagel.

Sogar in Wikipedia steht es schon drin.

Dort steht auch:

„Guido Westerwelle hat in der Legislaturperiode 2005 bis 2009 gemäß der veröffentlichungspflichtigen Angaben zu den Nebeneinkünften auf der Website des deutschen Bundestages rund 30 Vorträge gehalten, bei denen er Vergütungen von jeweils mindestens 7000 Euro erhielt. Mindestens 7000 Euro im Jahr bezog er auch jeweils als Mitglied des Aufsichtsrates des Versicherungskonzerns ARAG, sowie als Mitglied der Beiräte der Deutsche Vermögensberatung AG, der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und der Unternehmensberatung TellSell Consulting GmbH.[8] Aufgrund der groben Staffelung der Auskunftspflicht der Bundestagsabgeordneten bezüglich ihrer Nebeneinkünfte in drei Stufen handelt es sich hierbei um Mindestgrößen“.

Der twitternde Gernot Hassknecht fordert sofortiges Abschalten.

Westerwelle folgt Rainer Brüderle …

BGH : Anlagevermittler muss nicht unaufgefordert über Provisionen aufklären

Am 03.03.2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlagenvermittler keine generelle Pflicht habe, unaufgefordert über ihn zu fließende Provisionen aufzuklären.

Er darf zwar keine falschen oder irreführenden Angaben machen, er müsse grundsätzlich jedoch zu seinen Provisionen nichts sagen. Nur dann, wenn die Höhe der Provisionen 15 % des einzubringenden Kapitals überschreiten, muss er unaufgefordert über Vertriebsprovisionen Aufklärung geben.

Vorliegend hatte ein vorinstanzliches Gericht in einem Anlageprospekt einen Beratungsfehler gesehen. In diesem Prospekt waren die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung/Eigenkapitalvermittlung mit 4,9 % des Beteiligungskapitals zuzüglich des Agios von 5 % angegeben. Darüber hinaus soll bekannt gewesen sein, dass von Seiten der Fond-Gesellschaft Provisionen gezahlt würden.

Der BGH entschied, dass der Anlagenvermittler nähere Informationen nicht hat abgeben müssen. Insbesondere musste er auch nicht exakte Angaben zur Provisionshöhe machen.

Der BGH gab damit dem Anlageberater Recht und hob eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf.

Anders ist es jedoch, wenn die Beratung über eine Bank erfolgt. Banken müssen über Provisionen, Ausgabeaufschläge und Verwaltungskosten den Kunden in Kenntnis setzen. Der Bankkunde soll davor geschützt werden, dass ohne sein Wissen Rückvergütungen versprochen werden, die auf Seiten der Bank einen Interessenskonflikt entstehen lassen. Dies verlange der Gedanke des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung vertragsgefährdender Interessenskonflikte.

Damit hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt.

BGH vom 03.03.2011 Aktenzeichen III ZR 170/10