September 2011

Näheres

Nachtrag zum Bericht NDR gegen AWD:

Hier gibts Näheres

„Stockbrokers Are Worse Than Psychopaths“

Eine Schweizer Hochschule kam zu dem Ergebnis, dass Broker egoistischer und risikobereiter waren als Psychopathen.

Näheres dazu hier.

NDR gegen AWD

Heute morgen, kurz nach 8.

Jürgen Webermann vom NDR Info berichtet in WDR2 über eine mögliche Klagewelle gegen AWD.

Kürzlich entschied das OLG Hamm, dass die Grundsätze des BGH über sog. „KickBacks“ auch auf Finanzdienstleister anwendbar ist (dazu in Kürze hier mehr).

Nach Webermann soll auch AWD Filmfonds vermittelt haben, woraufhin viele Anlager großen Schaden erlitten haben. Diese Kunden sollen auch nicht über erhebliche Provisionen informiert worden sein, die an den AWD flossen. Dies hätten, so Webermann, nicht einmal die Mitarbeiter des AWD gewusst.

Deshalb würde der AWD haften, so Webermann., und wies auf mögliche Verjährung zum Ende des Jahres hin.

Geprellte Strukkis -neu- wieder da

Die zwischenzeitig in der Versenkung verschwundene kritische Ex-Strukki-Seeite hat einen Nachfolger gefunden.

Jetzt gibt es die Site www.geprellte-strukkis-neu.de

Man nennt sich selbst als die „Site für die Realität rund um den Strukturvertrieb“.

Lehman-Opfer heute vor dem BGH gescheitert

Die Hamburger Sparkasse Haspa muss nicht zahlen. Der BGH wies heute ein Schadenersatzklagen von Lehman-Opfern zurück. Die Lehman-Pleite sei nicht vorhersehbar gewesen, außerdem habe man den Kunden gesagt, dass im Falle der Lehman-Pleite das Geld weg sei, so die Richter. Und mehr müsse die Sparkasse angeblich nicht tun.

Mehr dazu hier.

OLG Hamm : Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 08.08.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Unternehmen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Stattdessen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Amtsgericht, Landgericht und so weiter).
Gegenstand des Streites war die Frage, ob der Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter war. Nach dem Vertrag war die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige waren dem Unternehmen sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen … zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar, dass diese Vereinbarung Gesichtspunkte enthalte, die eine anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen wollten und keine 21 Tage abwarten können, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Ein Tätigwerden für Unternehmen war ebenfalls versagt, wenn diese die Offenbarung der geschlossenen Verträge untersagen.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass diese Fälle jedoch eher unwahrscheinlich sind und für die rechtliche Beurteilung nicht als repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. Es handele sich lediglich um Erschwernisse, jedoch nicht um ein Tätigkeitsverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Schließlich habe es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbei zu führen.
Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.2011 Aktenzeichen I – 18 W 21/11

Krankenkasse mit Nebenwirkungen

Der Termin steht fest : Ende 2012 wird die Central Krankenversicherung ihren Vertrieb an die Deutsche Vermögensberatung als Ausschließlichkeitsvertrieb abgeben. Das Maklergeschäft wird zu diesem Zeitpunkt geschlossen.

Dies wird nicht die einzige Veränderung bleiben. ProontraOnline berichtet, dass Central die Beiträge anheben wird. Dirk Brandt, Sprecher der Gemerali Deutschland Holding, soll nach diesem Bericht bestätigt haben,  „Beitragsanpassungen von 30 Prozent kommen allenfalls in einzelnen Tarifen in Frage“.

Sogenannte Billigtarife werde man nicht mehr anbieten.

Thomas Wiener schreibt in seinem Blog, dass sogar noch wesentlich höhere Anhebungen zu erwarten sind.

Krankenversicherung.net spekuliert bereits über einen möglichen Verkauf der Central Krankenversicherung.

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
Nachzulesen in Jurathek, das juristische Portal

Handelsgericht Wien : AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien verurteilt

Die AWD Gesellschaft für Wirtschaftsberatung GmbH aus Wien ist vom Handelsgericht Wien am 18.8.2011 zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 50.000,00 € verurteilt worden. Die Kundin wurde von dem AWD beraten. Sie habe ihr erspartes Geld sicher anlegen wollen.

Die Ansprüche wurden an einen Verein abgetreten. Dieser trägt vor :

Der Berater habe Aktien der ImmoFinanz AG empfohlen und dieses Produkt mit einem Bausparvertrag verglichen. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Im Jahre 2005 wurden ImmoFinanz-Aktien für einen Preis von 57.000,00 € gekauft und 2006 und 2007 für etwa 30.000,00 € wieder verkauft. Ferner wurden Aktien bei der Convert Immobilien Invest AG sowie bei Eco Business Immobilien AG erworben.

Die beklagte Partei hafte aus eigenem Verschulden, da sie die notwendige Sorgfalt im Vertrieb von Anlageprodukten außer Acht gelassen habe und das Risiko bei Immobilien Aktien nicht entsprechend überprüft habe. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb so organisiert, dass es systematisch zu Fehlberatungen wie der gegenständlichen habe kommen müsse. Für die Vermittlung der ImmoFinanz Aktien habe sie außerdem Verkaufsprovisionen und Bestandsprovisionen lukriert, diese seien um Unterschied zu anderen Produkten besonders hoch gewesen … Der Berater habe die gegenständlichen Veranlagen als völlig sicher dargestellt. Er habe vermittelt, dass der Verlust des eingesetzten Kapitals unmöglich sei.

Die Klägerin hatte zuvor nur Erfahrungen im Bereich von Bausparverträgen und Sparbüchern, sie wusste und weiß weder, was ein Wertpapier ist, noch hat sie sonstige Kenntnisse im Anlagebereich. Sie wollte zu keinem Zeitpunkt ein Veranlagung, bei der ihr Kapital angegriffen werden konnte und wollte jedenfalls keine Veranlagung in Aktien.

Das Gericht erkannte eine Haftung wegen Verstoßes gegen das WAG (Österreichisches Gesetz über Finanzdienstleistung)

Das Gericht in seinem Urteil:

„Zu der von der Klägerseite behaupteten systematischen Fehlberatung auf Seiten der Beklagtenpartei bei Beweis nicht aufzunehmen: Es ist für den Einzelfall, der hier untersucht wird, irrelevant, ob bei der Beklagtenpartei eine systematische Fehlinformation stattgefunden hat oder nicht.

Ein sorgfältiger Berater muss wohl in Extremsituationen – wie die vorliegende eine ist – auch zu dem Ergebnis kommen, dass für bestimmte Kunden bestimmte Veranlagungsformen grundsätzlich nicht geeignet sind, weil diese das Risiko nicht abschätzen können das damit verbunden ist, auch wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Realisierung des Risikos zu dem Zeitpunkt der Veranlagung als gering eingestuft wird. Dass er dies nicht tat, ist jedenfalls als grob sorgfallswidrig einzustufen.“

Fehlerteufel

Der treue Leser wies zu unserem Bericht über die AVAD-Eintragungen auf einen Fehler hin. Zitat:

„Im ersten Absatz (des Berichtes vom 12.9.2011) könnte jedoch ein Missverständnis erzeugt werden.

Zitat: „Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.“

Der Negativeintrag wurde nicht aufgrund meines Telefonanrufes im September 2011 gelöscht. Das würde die AVAD keinesfalls tun. Er wurde gelöscht, da gem. AVAD die Löschnungsfrist jüngst von 4 auf 3 Jahren verkürzt wurde. Das kommt nicht deutlich zu Tage.

Die kürzere Löschungsfrist korrespondiert nun erst mit Negativeinträgen bei der Schufa, die schon immer nach 3 Jahren gelöscht wurden. Die AVAD hatte also höchst erstaunlich bis vor Kurzem eine längere Wirkungsfrist, als sogar die Schufa.

Der entscheidende Punkt ist, dass ich als Betroffener über den AVAD-Negativeintrag vor deutlich über 3 Jahren und dessen Inhalt, als auch über die erst jetzt in 09/2011 vorgenommene Löschung NICHT informiert wurde. Die Löschung konnte ich z.B. nur aufgrund meines Telefonanrufes bei der AVAD im September 2011 in Erfahrung bringen.

Zitat aus dem Blog:“ Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch seinerzeit anstandslos eingetragen.“

Vielen Handelsvertretern ist unbekannt, dass bei einer „fristlosen Kündigung“ auch beim HGB 84-ler ein Kündigungsgrund, analog einem angestellten Arbeitnehmer, angegeben werden muss. Und zwar im Kündigungsschreiben, als auch bei der AVAD.

Natürlich fehlte in meinem Kündigungsschreiben ein Grund, da kein juristisch rechtsrelevanter Grund gegeben war. Dennoch werden von der AVAD, wie in meinem Fall, Negativeinträge „Fristlose Kündigung“ auch ohne Angabe eines Grundes aufgrund der Meldung des Maklerunternehmens durchgeführt. Das widerspricht völlig der offizieller Lesart der AVAD-Richtlinien. Mein diesbezüglicher belegter Hinweis (Kündigungsschreiben des Unternehmens) führte seinerzeit vor über 3 Jahren aber keinesfalls bereits zu einer Löschung. Erst meine Klageschrift gegen das Unternehmen bequemte die AVAD den Eintrag zu sperren und nun erst aufgrund abgelaufener Wirkungsfrist zu Löschen.

Ich hätte mir damals von der AVAD erwartet, dass diese bei dem Maklerunternehmen zumindest nach dem Grund der „Fristlosen Kündigung“ nachfragt. Das war nicht geschehen. Für meine Klageschrift gegen das Maklerunternehmen wäre das interessant gewesen. Statt dessen wollte die AVAD lediglich eine Gerichtsentscheidung abwarten.“

Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.