Mai 2012

Ein Abweicher bei der Hauptversammlung des Bundesverbandes

Am 15.5.2012 tagte die Hauptversammlung des Bundesverbandes Deutscher Vermögensberater.

Unter anderem wird dort der Vorstand und der Hauptausschuss gewählt.

Ein abtrünniger Ex-Vermögensberater der DVAG stellte sich ebenfalls zur Wahl. Zuvor warb er für sich und seine Thesen.

Er soll davon gesprochen haben, sich für andere Verträge einzusetzen. Unter anderem ging es wohl darum, dass er gesagt haben soll, die bisherigen Verträge beinhalteten sittenwidrige Klauseln.

Dann wurde gewählt. Der Abtrünnige erhielt nur eine Stimme – seine eigene.

Gewählt wurde durch „Handheben“. Wie die Wahl ausgegangen wäre, wenn geheim abgestimmt worden wäre, wissen wir nicht.

Warum ein Ex-Berater der DVAG überhaupt noch eingeladen wird, ist schnell erklärt: Gemäß Satzung führt das Ende der Tätigkeit für die DVAG nicht automatisch zum Ende der Mitgliedschaft im BDV.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Und schließlich soll der Abtrünnige gesagt haben, er sei nun Makler und Vermögensberater…

Abhängige und nicht ganz abhängige Beratung

Heute stieß ich auf einen interessanten Artikel in der Wirtschaftswoche zum Thema Transparenz und Provisionsverbot.

Es geht um mögliche Gesetzesänderungen, auch um die Frage, ob Beratung ohne Provision gefordert werden soll.

Interessant ist m.E. folgender Kerngedanke:

„Nach der etwas ungenauen Definition der EU-Kommission wären somit die Berater, die für die Vermittlung eine Provision kassieren, als abhängig zu bezeichnen – auch wenn sie viele Produkte von unterschiedlichen Banken, Versicherungen oder Fondsgesellschaften vermitteln.“

Landgericht für Vermögensberater zuständig

Am 22.05.2012 entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit seinem Vertrieb, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist. Zuvor hatte das Landgericht Potsdam das Arbeitsgericht für zuständig angesehen.
Im Hintergrund der Entscheidung geht es um einen vertragliche Regelung, wonach der Vermögensberater erst nach Ablauf einer Frist von 21 Tagen, nachdem er eine Nebentätigkeit angezeigt hatte, im Rahmen dieser Nebentätigkeit arbeiten darf. Die Frage ist dann, ob diese Klausel den Vermögensberater zu einem so genannten Ein-Firmen-Vertreter macht. Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der nur für eine Firma tätig sein darf.
Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass für einen Zeitraum von 21 Tagen der Vermögensberater jedenfalls ein Ein-Firmen-Vertreter sei. Schließlich dürfe er erst nach 21 Tagen arbeiten.
Diese Möglichkeit, so das Gericht, erscheint jedoch eher theoretischer Natur. Das Gericht sah auch die Gefahr, der Vertrieb habe es aufgrund der unklaren Formulierung der Bestimmung in der Hand, die Prüfungsfrist und damit den Beginn der anderweitigen Tätigkeit immer weiter hinauszuzögern, in dem sie immer noch weitere Unterlagen anfordern könne, als gering angesehen.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Aktenzeichen 6 W 31/12

Handelsblatt schafft Ordnung

Thomas Schmitt hat sich im Handelsblatt mit den vielen – und teilweise merkwürdigen – Berufsbezeichnungen auseinandergesetzt, die sich im großen Becken der Finanzdienstleistung tummeln.

Vertreter, Berater, Vermittler und Makler, teilweise mit Zusätzen wie Vermögen oder Finanz.

Als Beispiel nennt Schmitt die Vermögensberater der DVAG. Die sind gebundene Vermittler, denn sie haben nur einen Anbieter im Angebot, nämlich den Generalikonzern.

Schmitt schreibt noch weiter: „Um Unabhängigkeit ist auch die DVAG bemüht, doch das Verständnis davon ist ein anderes als bei den Verbraucherschützern.“

Den etwas abfälligen Begriff des Strukkis beschreibt Schmitt nicht. Als solche werden all die Berater bezeichnet, die in in pyramidenartigen Strukturen arbeiten. Das Ziel eines Beraters ist nicht nur, Versicherungen zu verkaufen, sondern auch, Mitarbeiter für das Unternehmen anzuheuern. Der Berater profitiert dann jeweils von den Vermittlungserfolgen des angeworbenen Mitarbeiters.

Und dann wird der neue Mitarbeiter erneut losgeschickt, um weitere Mitarbeiter zu finden. Und dann profitiert man von allen, die unter einem in der Struktur angeordnet werden.

Beispielhaft wird so in der DVAG und beim AWD gearbeitet. Es gibt Vermögensberater, die Kunden besuchen, um dort Versicherungen oder andere Finanzdienstleistungen zu vermitteln, andere, um dort Mitarbeiter zu finden, und manche, die sogar beides beabsichtigen.

Aufhellendes in Finsterwalde

Die DVAG schmückt sich bekanntlich gern mit dem einen oder anderen Promi, besonders gern mit Sportlern.

Nun wurde Joey Kelly von der DVAG Finsterwalde eingeladen und soll am 31.5. sein Bestes geben… oder nur das Zweitbeste, denn Laufen kann er wohl noch besser.

Er soll einen Vortrag halten. „No Limits – wie schaffe ich mein Ziel“ heißt die Überschrift. „Wenn es mal einen Rückschlag gibt, sollst Du weitermachen“, soll er gesagt haben und weitere Durchhalteparolen gepriesen haben.

Was das mit der DVAG oder dessen Arbeit zu tun hat, oder warum man auf Durchhalteparolen setzt, ist der Einladung nicht zu entnehmen. Dass auch Vermögensberater schwere Zeiten erleben, könnte vielleicht etwas damit zu tun haben.

Der vom Aussterben bedrohte Beruf des Versicherungsvermittlers

Mehr als 4 von 10 Versicherungsvermittlern sind über 50 Jahre alt. So schreibt es das Versicherungsmagazin.

Nur 4,6 % seien bis 29 Jahre alt.

Dadurch würden bald viele Kunden ohne Betreuung sein – für den Markt eine große Chance.

Auf der anderen Seite jedoch haben viele Vermittler nicht wirtschaftlich gearbeitet, so dass daran eine Weitergabe des Kundenstammes für einen Nachfolger nicht verlockend wäre.

Fristlose Kündigung gegenüber Strukturvertrieb bestätigt

Einige Vertriebe kommen auf die Idee, nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen einzufrieren und den Zugang zum Intranet zu sperren. Dabei soll der Handelsvertreter noch lange Kündigungsfristen abwarten und muss noch lange für den Vertrieb arbeiten. Das Landgericht Bielefeld hat jetzt einem Strukturvertrieb einen Riegel davorgeschoben.

Ein Handelvertreter erklärte nach einem solchen Vorgang die fristlose Kündigung. Erstinstanzlich wurde die fristlose Kündigung für wirksam erklärt und Schadensersatzansprüche abgewiesen.

Dagegen wehrte sich der Strukturvertrieb im Wege der Berufung. Auch hier scheiterte er und musste die Berufung zurücknehmen. Mehr dazu bald.

Makler schlecht vorbereitet

Am 14.05.2012 berichtete das Versicherungsmagazin, dass die Vermittler auf die Offenlegung ihrer Vergütung schlecht vorbereitet sind.
Versicherungsmakler- und Vertreter müssen mit der Umsetzung der Vermittlerrichtlinien II damit rechnen, ihren Kunden jedenfalls auf Nachfrage mitzuteilen, von wem sie in welcher Form vergütet werden.
Nach einer aktuellen Umfrage soll noch jeder dritte Vermittler in der Offenlegung der Abschlusskosten in der Lebens- und Krankenversicherung eine hohe Belastung für die unternehmerischen Führung und Gestaltung seines Betriebes sehen. Jeder vierte Makler habe Probleme mit dieser Offenlegung.
Ein Drittel der Makler dokumentiere Beratungen im standartisierten Geschäft nicht. Selbst im Vorsorge- und Gewerbegeschäft ist die Dokumentation für jeden zehnten Makler keine Selbstverständlichkeit.

Gedächtnislücken

Kürzlich durfte ich mich über Gedächtnislücken ärgern. Ein Direktionsleiter eines Strukturvertriebes musste als Zeuge aussagen. Auffallend war, dass er einiges noch präzise in Erinnerung hatte, anderes (für den Vertrieb Nachteiliges) angeblich vergessen hatte.

Cash-Online hat dafür eine Lösung: Durch Gedächtnisübungen soll dem Vergessen vorgebeugt werden. Ich wünschte, dass der Zeuge diese Übungen schon früher gemacht hätte.

Und ob diese Übungen auch gegen absichtliches Vergessen helfen, hat Gedächtnisübungsleiter Oliver Geisselhart leider nicht verraten.

Berufsverband Deutscher Honorarberater schafft Ehrenkodex

Der Berufsverband Deutscher Honorarberater hatte in der letzten Woche eine erste ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten und sich einem Verhaltenskodex unterworfen.
Der wird Berliner Honorarberater-Kodex genannt. Berater des BVDH verpflichten sich danach, keine Provisionen zu vereinnahmen, die von Produktanbietern oder Vertriebsorganisationen gewährt werden. Das Verbot erstreckt sich auch auf die Vereinnahmung so genannter Kickback-Zahlungen und Zuwendungen jeglicher Art, insbesondere Provisionsrückvergütungen der Produkthersteller, Bestandprovisionen und Vermittlungsprovisionen.
Ob unter Zuwendungen jeglicher Art auch alle möglichen Formen von Sachzuwendungen gehören, konnte ich der Pressemitteilung nicht entnehmen.

Klage auf Provision abgewiesen

Am 20.04.2012 wies das Amtsgericht Itzehoe eine Klage der OVB Vermögensberatung AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter ab.
Die OVB machte die Rückzahlung unverdienter Provisionsvorschüsse von dem Handelsvertreter geltend.
Die Klage wurde wegen Unschlüssigkeit abgewiesen. Die behauptete Forderungshöhe sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus diversen Anlagen die für den klägerischen Anspruch notwendigen Tatsache herauszusuchen und so die Forderung der klagenden Partei zu errechnen.
Da Gericht kritisiert weiter, dass die Auszahlung der Provision nicht mit der Zuordnung zu einem bestimmten Vertrag erfolge und eine Stornoreserve einbehalten wurde. Die Klägerin meint, dies sei in Höhe von 25 % der entsprechenden Provision durchgeführt worden. Das Gericht meint, hier seien Ungereimtheiten im Vortrag, da zu Überzeugung des Gerichts die Klägerin nicht eine Rückforderung bezüglich gar nicht ausgezahlter Provisionen haben kann.
Ungereimtheiten würden sich bei dem Versuch der Klägerin fortsetzen, die unverdiente Provision zu berechnen.
Urteil des Amtsgerichts Itzehoe Aktenzeichen 92 C 119/10
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.