Januar 2013

Unklare Stornoreserve

Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.

Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.

Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.

„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.

Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“

Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013

Alte Vermittlerfehler

Nett und freundlich, aber schlecht.

So könnte man das Ergebnis einer Studie von DISQ über Versicherungsvermittler zusammenfassen.

„Ein Schwachpunkt war allerdings, dass die Vermittler anfallende Gebühren in 65 Prozent der Gespräche nicht von sich aus transparent und nachvollziehbar darstellten.“…

„Eine sehr schwache Leistung zeigten die Berater vor allem bei der Ermittlung des individuellen Kundenbedarfs. Mangelhaft war beispielsweise die Analyse der finanziellen Situation“, heißt es in der Zusammenfassung von DISQ.

Es hat sich offenbar wenig geändert.

Ein Trost für die Branche: 150 Beratungsgespräche sind nicht gerade repräsentativ. Laut Studie noch am besten: Die DVAG.

Der treue Leser und Denkfehler Nr. 4 der Strukturvertriebe

Der treue Leser, selbst ehemals langjähriger Mitarbeiter eines Strukturvertriebs, führt heute seine Reihe "Denkfehler in Strukturvertrieben" fort. Nach Teil 1, Teil 2,Teil 3 gibt es hier und heute Teil 4.

Social Proof oder wie Gruppendruck den gesunden Menschenverstand ausschaltet.

Social Proof findet man überall. In der Kleidermode, bei den Managementtechniken, in der Freizeit , bei Diäten usw.

Experimente zeigen wie sich gesunder Menschenverstand verbiegen lässt.

Mitten im Konzertsaal oder Seminar an einer bestimmten Stelle fängt einer an zu klatschen. Plötzlich klatschen alle. Warum? Social Proof.

Danach werden die Mäntel und Jacken an der Garderobe abgeholt. Die Menschen werfen in einen dort abgestellten Teller Münzen hinein. Man macht das ebenso -obwohl die Garderobe im Kartenpreis z.B. inbegriffen war-.

Social Proof wird gelegentlich auch als Herdentrieb bezeichnet.

Social Proof steht hinter Blasen und Panik an den Börsen und kommt bei Diäten vor und kann bis zum kollektiven Selbstmord -wie bei Sekten- führen.

Das Beispiel Müller-Meyer-Illusionen mit den Linien und den verlängerten Pfeilen lässt uns zunächst glauben, das Längenunterschiede in diesem Beispiel vorhanden sind (tatsächlich sind diese gleich lang).

Verschiedene Schauspieler - was der Proband nicht wußte- behaupten nun,dass dieser kleiner ist -obwohl das nicht so ist- und die Referenzlinie tatsächlich größer erscheint. Durch die Behauptung der Schauspieler wurde Gruppendruck auf dies Probanden aufgebaut und lieferten zum großen Teil dann die falsche Antwort, obwohl es eigentlich keine schwierige Aufgabe ist.

Zwischenzeitlich weiß man, dass diese Verhaltensweisen aus unserer evolutionären Vergangenheit kommen. Wer in grauer Vorzeit nicht mit diesem Phänomen reagierte ist aus dem Genpool der Menschheit verschwunden. Diese Verhaltensweise -obwohl es keinen Überlebensvorteilmehr bringt- ist heute noch im Menschen verankert.

Comedy und Talkshows blenden Gelächter ein um die Zuschauer an bestimmten Passagen zum Lachen anzustiften. Oder das Beispiel mit der Frage und Rede aus dem letzten Jahrtausend: Wollt Ihr den totalen Krieg von Goebbels. Wenn damals die Menschen einzeln und anonym befragt worden wären hätte keiner dem absurden Vorschlag zugestimmt.

Auch die Werbung nutzt dieses Wissen aus. Skeptisch sollte man sein,wenn Unternehmen behaupten, dass deren Produkte die meistverkauftesten sind oder besser oder die Nr. 1 usw.

Absurde Argumente. Denn warum sollten deren Produkte besser sein, wenn solche Behauptungen aufgestellt werden.

Anders ausgedrückt: Ich verhalte mich richtig, wenn ich mich so wie die anderen verhalte. Oder anders ausgedrückt: Je mehr Menschen eine Idee richtig finden, desto korrekter ist diese Idee.

Natürlich ist das absurd. Die obigen Beispiele und viele Experimente in der Wissenschaft belegen dies.

Ein Schriftsteller sagte: "Wenn 50 Millionen Menschen eine Dummheit behaupten, wird sie noch lange nicht zur Wahrheit".

Es gibt nicht nur optische Täuschungen. Es gibt auch Illusionen des Denkens die man auch kognitive Täuschungen nennen kann.

Was hat das nun mit den Strukturvertrieben nun zu tun?

Wer sich diese Frage stellt hat damit nichts zu tun, keine oder zu wenig Erfahrungen damit oder erkennt durch seine rosarot gefärbte Brille nicht wo er sich befindet.

Gerade in Strukturvertrieben gibt es meines Erachtens die meisten Meetings, Workshops, Ehrungen, Seminare, Beförderungen usw. Hier wird logischerweise am meisten geklatscht, gelobt und bis hin zu orgienartigen "Standing-Ovations" die Mitarbeiter regelrecht gehuldigt.

Die neuesten durch die Medien aufgedeckten und veröffentlichten Incentive-Lustreisen sind nicht nur Illusionen sondern und auch kognitive Täuschungen durch Auftritte von Stars, Sportlern usw.

Die bereitgestellten Traumhotels an den Meeresküsten Europas, die Schlösser als Einladungsort zum Meeting usw. verzaubern nicht nur, sondern verändern Menschen in einem mir manchmal nicht mehr nachvollziehbarem Maße.

Viele handeln nicht immer von sich aus, sondern aus diesem Gruppendruck der Strukturen im Vertrieb, der Gesellschaft, Politik, Sport, Show usw.heraus. Sie lassen sich durch die Intuition, Eindrücke, Gefühle usw.leiten und blenden.

Fazit: Menschen in Gruppen verhalten sich anders, als wenn sie alleine sind. Die Nachteile der Gruppen lassen sich entschärfen, indem individuelle Leistungen möglichst sichtbar gemacht werden. Gerade in Strukturvertrieben werden diese sog. "Einzelvermittler" auf Direktionsfeiern, Meetings usw. geehrt und teils regelrecht gehuldigt.

Die anderen fallen und dürfen nicht auffallen. Das System überzeugt.

Gott danke es unserer Evolution! Und alles sollen es nachmachen! In den Strukturvertrieben heißt es dann: "Learning by doing."

Es ist nicht nur eine Kunst klar zu sehen und auch denken, sondern auch zu handeln. Das fällt offensichtlich und bekanntlich am schwersten.

Bis demnächst bei Denkfehler Nr. 5 in Strukturvertrieben!

LG Aschaffenburg: Provisionen müssen zurückgezahlt werden, der Bezug ist aber keine unerlaubte Handlung

Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.

Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.

Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag   für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.

Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.

Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.

Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.

Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.

Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.

Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.

(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)

Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.

Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.

Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010

Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt

BGH zu der Frage, wie konkret ein Vortrag sein muss, wenn die Pflichtverletzung eines Anlageberaters behauptet wird

Am 06.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages zu entscheiden, wenn ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters geltend machen will.

Der Anleger war zuvor beim Landgericht Verden und Oberlandesgericht Celle gescheitert. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit zurück und stellte Rechtsfehler in den Vorinstanzen fest.

Die Beklagte empfahl einem Kraftfahrer eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft. In 180 Monatsraten sollten jeweils 200,00 DM entrichtet werden.

Die Grundsätze des Bundesgerichtshof dazu sind:

Eine Partei genügt ihre Darlegungslast wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gerecht.

Schließlich hatte der Anleger unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau, die bei dem Beratungsgespräch durchweg wissend war) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine sichere Altersvorsorge gegangen und die Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich besprochen worden. Die Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, fehlende Kündigungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Kläger, die Plausibilität des Anlagemodels nicht überprüft habe.

Der Bundesgerichtshof weiter:

Der klageführende Anleger ist gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder Vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt widergibt.

Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze enthalten auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen.

Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist.  Eine solche Übergabe wurde jedoch bestritten.

Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.2012 Aktenzeichen III ZR 66/12

Softwarepauschale

Jetzt soll es die beiden großen Strukkivertriebe innerhalb von einer Woche erwischt haben. Die Gerichte Hannover und Frankfurt sollen bestätigt haben, dass die Softwarepauschale nicht erhoben werden darf und zurückgezahlt werden muss.

Die Softwarepauschale wird trotz eines BGH-Urteils von einigen Vertrieben noch immer einbehalten. Auch beim AWD, dass damals das BGH-Urteil eingefangen hat, und bei der DVAG wird die Softwarepauschale heute immer noch erhoben.

Es soll sich jedoch innerhalb von einer Woche um vorläufige Einschätzungen handeln.

Wann welche Zinsen zu zahlen sind

Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.

Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.

Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.

Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.

Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.

Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.

Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.

Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.

Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.

Von Bonnfinanz zur OVB

OVB hat zwei

Thomas Hücker wechselte ab 1.1.13 zur Vermögensberatung OVB. Der 47-Jährige verließ gerade erst als Mitglied des Vorstandes die Bonnfinanz.

Mit diesem Schritt folgt er Michael Rentmeister, der schon Anfang des Jahres 2012 von Bonnfinanz zu OVB wechselte und dort Vorstandsvorsitzender ist.

Pohl bekommt Verdienstorden

Reinfried Pohl, Vorstandsvorsitzender der DVAG, wurde im Dezember 2012 von dem Hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier mit dem Hessischen Verdienstorden ausgezeichnet.

Dieser Orden gilt der Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen. Volker Bouffier ist übrigens auch Träger dieses Ordens, und zwar kraft Gesetzes durch Ernennung als Ministerpräsident.

Pohl erhielt den Orden deshalb, weil er Millionen für Marburg, für die Fachbereiche Medizin und Jura ausgegeben hat. So schreibt es die Welt am 21.12.2012 und erwähnte die Spenden Pohls an die CDU.

Die DVAG ist Unterstützer der Goethe-Universität Frankfurt am Main im „House of finance“. Das House of finance bündelt mehrere Forschungs- und Weiterbildungsaktivitäten im Bereich der Finanzwirtschaft und des Finanzrechts. Förderer sind übrigens neben der DVAG die Allianz, die BFA, das Bundesministerium der Finanzen, der Bundesverband Deutscher Banken, die Commerzbank, die Deutsche Bank, die Postbank und viele mehr, wie hier zu sehen ist.

Schon 1988 erhielt Pohl das große Verdienstkreuz und im Jahr 2007 das große Verdienstkreuz mit Stern.

Maschmeyer auf Abwegen

AWD-Gründer Maschmeyer investiert jetzt in Blackline, einem Chauffeurdienst. Damit stellt er sich auf ganz neue Dinge ein.

Neues vom AWD-Verein und der Softwarepauschale

Kürzlich berichtete ich davon, dass die Website des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter nicht betrieben wird.

Und tatsächlich: Dem Verein wird zur Zeit der Zugriff auf die Seite verwehrt. Hier wird die Herausgabe wohl gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Auch der traurige Umstand der „verschwundenen“ Einzahlungen in eine Gesellschaft, die sich zur Durchführung einer Sammelklage verpflichtet hatte, könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Die Sammelklage sollte gegen den AWD geführt werden, um zu Unrecht einbehaltene Softwaregebühren einzuklagen. Klagen gegen den AWD hatten bereits Erfolg.

Angeblich soll es in einem einzelnen, weiteren Verfahren vor dem OLG Celle nur noch um die Frage gehen, wann hier eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Der AWD-Mitarbeiter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst dann beginnen konnte, nachdem er von den BGH-Entscheidungen zur Softarepauschale Kenntnis erlangt hatte. Angeblich will das OLG Celle diesen Standpunkt nicht vertreten und die strenge Verjährungsfrist anwenden.

Maßgeblich ist, dass man von den Umständen Kenntnis hat. Nach Auffassung des AWD sind dies nicht die Umstände der BGH-Entscheidung, sondern die Umstände, dass die Softwaregebühr mit der Monatsrechnung das Provisionskonto belastet hat.

Für Dinge, die den Verein betreffen, gibt es aber noch eine funktionierende Emailadresse: aussteiger@benecke-neu.de