Nur unbedingt entstandene Provisionsansprüche zählen

Ob das Arbeitsgericht oder das Landgericht für einen Rechtsstreit zwischen Handelsvertreter zuständig ist, ist davon abhängig, ob der Handelsvertreter Einfirmenvertreter ist und ob er in den letzten 6 Monaten vor Vertragsende weniger als 1000,00 € Provisionen in Durchschnitt pro Monat verdient hat.

Streitig ist oft, welche Provisionen dazu gehören, da ein Handelsvertreter häufig Vorschüsse erhält. Der BGH wiederholte am 4.3.2015 unter dem Az VII ZB 36/14 seine Auffassung, dass nur die unbedingt entstandenen Provisionen berücksichtigt werden, jedoch nicht die „noch nicht verdienten“ Zahlungen.

„Für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Ansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen unabhängig davon, ob und auf welche Weise sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind“, heißt es in der Entscheidung.