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Alte Vermittlerfehler

Nett und freundlich, aber schlecht.

So könnte man das Ergebnis einer Studie von DISQ über Versicherungsvermittler zusammenfassen.

„Ein Schwachpunkt war allerdings, dass die Vermittler anfallende Gebühren in 65 Prozent der Gespräche nicht von sich aus transparent und nachvollziehbar darstellten.“…

„Eine sehr schwache Leistung zeigten die Berater vor allem bei der Ermittlung des individuellen Kundenbedarfs. Mangelhaft war beispielsweise die Analyse der finanziellen Situation“, heißt es in der Zusammenfassung von DISQ.

Es hat sich offenbar wenig geändert.

Ein Trost für die Branche: 150 Beratungsgespräche sind nicht gerade repräsentativ. Laut Studie noch am besten: Die DVAG.

Der treue Leser und Denkfehler Nr. 4 der Strukturvertriebe

Der treue Leser, selbst ehemals langjähriger Mitarbeiter eines Strukturvertriebs, führt heute seine Reihe "Denkfehler in Strukturvertrieben" fort. Nach Teil 1, Teil 2,Teil 3 gibt es hier und heute Teil 4.

Social Proof oder wie Gruppendruck den gesunden Menschenverstand ausschaltet.

Social Proof findet man überall. In der Kleidermode, bei den Managementtechniken, in der Freizeit , bei Diäten usw.

Experimente zeigen wie sich gesunder Menschenverstand verbiegen lässt.

Mitten im Konzertsaal oder Seminar an einer bestimmten Stelle fängt einer an zu klatschen. Plötzlich klatschen alle. Warum? Social Proof.

Danach werden die Mäntel und Jacken an der Garderobe abgeholt. Die Menschen werfen in einen dort abgestellten Teller Münzen hinein. Man macht das ebenso -obwohl die Garderobe im Kartenpreis z.B. inbegriffen war-.

Social Proof wird gelegentlich auch als Herdentrieb bezeichnet.

Social Proof steht hinter Blasen und Panik an den Börsen und kommt bei Diäten vor und kann bis zum kollektiven Selbstmord -wie bei Sekten- führen.

Das Beispiel Müller-Meyer-Illusionen mit den Linien und den verlängerten Pfeilen lässt uns zunächst glauben, das Längenunterschiede in diesem Beispiel vorhanden sind (tatsächlich sind diese gleich lang).

Verschiedene Schauspieler - was der Proband nicht wußte- behaupten nun,dass dieser kleiner ist -obwohl das nicht so ist- und die Referenzlinie tatsächlich größer erscheint. Durch die Behauptung der Schauspieler wurde Gruppendruck auf dies Probanden aufgebaut und lieferten zum großen Teil dann die falsche Antwort, obwohl es eigentlich keine schwierige Aufgabe ist.

Zwischenzeitlich weiß man, dass diese Verhaltensweisen aus unserer evolutionären Vergangenheit kommen. Wer in grauer Vorzeit nicht mit diesem Phänomen reagierte ist aus dem Genpool der Menschheit verschwunden. Diese Verhaltensweise -obwohl es keinen Überlebensvorteilmehr bringt- ist heute noch im Menschen verankert.

Comedy und Talkshows blenden Gelächter ein um die Zuschauer an bestimmten Passagen zum Lachen anzustiften. Oder das Beispiel mit der Frage und Rede aus dem letzten Jahrtausend: Wollt Ihr den totalen Krieg von Goebbels. Wenn damals die Menschen einzeln und anonym befragt worden wären hätte keiner dem absurden Vorschlag zugestimmt.

Auch die Werbung nutzt dieses Wissen aus. Skeptisch sollte man sein,wenn Unternehmen behaupten, dass deren Produkte die meistverkauftesten sind oder besser oder die Nr. 1 usw.

Absurde Argumente. Denn warum sollten deren Produkte besser sein, wenn solche Behauptungen aufgestellt werden.

Anders ausgedrückt: Ich verhalte mich richtig, wenn ich mich so wie die anderen verhalte. Oder anders ausgedrückt: Je mehr Menschen eine Idee richtig finden, desto korrekter ist diese Idee.

Natürlich ist das absurd. Die obigen Beispiele und viele Experimente in der Wissenschaft belegen dies.

Ein Schriftsteller sagte: "Wenn 50 Millionen Menschen eine Dummheit behaupten, wird sie noch lange nicht zur Wahrheit".

Es gibt nicht nur optische Täuschungen. Es gibt auch Illusionen des Denkens die man auch kognitive Täuschungen nennen kann.

Was hat das nun mit den Strukturvertrieben nun zu tun?

Wer sich diese Frage stellt hat damit nichts zu tun, keine oder zu wenig Erfahrungen damit oder erkennt durch seine rosarot gefärbte Brille nicht wo er sich befindet.

Gerade in Strukturvertrieben gibt es meines Erachtens die meisten Meetings, Workshops, Ehrungen, Seminare, Beförderungen usw. Hier wird logischerweise am meisten geklatscht, gelobt und bis hin zu orgienartigen "Standing-Ovations" die Mitarbeiter regelrecht gehuldigt.

Die neuesten durch die Medien aufgedeckten und veröffentlichten Incentive-Lustreisen sind nicht nur Illusionen sondern und auch kognitive Täuschungen durch Auftritte von Stars, Sportlern usw.

Die bereitgestellten Traumhotels an den Meeresküsten Europas, die Schlösser als Einladungsort zum Meeting usw. verzaubern nicht nur, sondern verändern Menschen in einem mir manchmal nicht mehr nachvollziehbarem Maße.

Viele handeln nicht immer von sich aus, sondern aus diesem Gruppendruck der Strukturen im Vertrieb, der Gesellschaft, Politik, Sport, Show usw.heraus. Sie lassen sich durch die Intuition, Eindrücke, Gefühle usw.leiten und blenden.

Fazit: Menschen in Gruppen verhalten sich anders, als wenn sie alleine sind. Die Nachteile der Gruppen lassen sich entschärfen, indem individuelle Leistungen möglichst sichtbar gemacht werden. Gerade in Strukturvertrieben werden diese sog. "Einzelvermittler" auf Direktionsfeiern, Meetings usw. geehrt und teils regelrecht gehuldigt.

Die anderen fallen und dürfen nicht auffallen. Das System überzeugt.

Gott danke es unserer Evolution! Und alles sollen es nachmachen! In den Strukturvertrieben heißt es dann: "Learning by doing."

Es ist nicht nur eine Kunst klar zu sehen und auch denken, sondern auch zu handeln. Das fällt offensichtlich und bekanntlich am schwersten.

Bis demnächst bei Denkfehler Nr. 5 in Strukturvertrieben!

Softwarepauschale

Jetzt soll es die beiden großen Strukkivertriebe innerhalb von einer Woche erwischt haben. Die Gerichte Hannover und Frankfurt sollen bestätigt haben, dass die Softwarepauschale nicht erhoben werden darf und zurückgezahlt werden muss.

Die Softwarepauschale wird trotz eines BGH-Urteils von einigen Vertrieben noch immer einbehalten. Auch beim AWD, dass damals das BGH-Urteil eingefangen hat, und bei der DVAG wird die Softwarepauschale heute immer noch erhoben.

Es soll sich jedoch innerhalb von einer Woche um vorläufige Einschätzungen handeln.

Von Bonnfinanz zur OVB

OVB hat zwei

Thomas Hücker wechselte ab 1.1.13 zur Vermögensberatung OVB. Der 47-Jährige verließ gerade erst als Mitglied des Vorstandes die Bonnfinanz.

Mit diesem Schritt folgt er Michael Rentmeister, der schon Anfang des Jahres 2012 von Bonnfinanz zu OVB wechselte und dort Vorstandsvorsitzender ist.

Maschmeyer auf Abwegen

AWD-Gründer Maschmeyer investiert jetzt in Blackline, einem Chauffeurdienst. Damit stellt er sich auf ganz neue Dinge ein.

Neues vom AWD-Verein und der Softwarepauschale

Kürzlich berichtete ich davon, dass die Website des Vereins der ehemaligen AWD-Mitarbeiter nicht betrieben wird.

Und tatsächlich: Dem Verein wird zur Zeit der Zugriff auf die Seite verwehrt. Hier wird die Herausgabe wohl gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Auch der traurige Umstand der „verschwundenen“ Einzahlungen in eine Gesellschaft, die sich zur Durchführung einer Sammelklage verpflichtet hatte, könnte ein juristisches Nachspiel haben.

Die Sammelklage sollte gegen den AWD geführt werden, um zu Unrecht einbehaltene Softwaregebühren einzuklagen. Klagen gegen den AWD hatten bereits Erfolg.

Angeblich soll es in einem einzelnen, weiteren Verfahren vor dem OLG Celle nur noch um die Frage gehen, wann hier eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

Der AWD-Mitarbeiter stellt sich auf den Standpunkt, dass die Verjährung erst dann beginnen konnte, nachdem er von den BGH-Entscheidungen zur Softarepauschale Kenntnis erlangt hatte. Angeblich will das OLG Celle diesen Standpunkt nicht vertreten und die strenge Verjährungsfrist anwenden.

Maßgeblich ist, dass man von den Umständen Kenntnis hat. Nach Auffassung des AWD sind dies nicht die Umstände der BGH-Entscheidung, sondern die Umstände, dass die Softwaregebühr mit der Monatsrechnung das Provisionskonto belastet hat.

Für Dinge, die den Verein betreffen, gibt es aber noch eine funktionierende Emailadresse: aussteiger@benecke-neu.de

Wohin geht der Ex-AWD-Verein?

Ehemalige Mitarbeiter des AWD schufen einen Verein, den Verein der ehemaligen AWD-Mitarbeiter e.V..

Dieser hatte in den letzten Jahren viel bewegt. Nun scheint seine Seite nicht aktuell zu sein. Seit 2011 wird zu einer Sammelklage gegen den AWD wegen der Softwaregebühren aufgerufen.

Leider wird der Leser nicht auf den aktuellen Stand dieser Verfahren gebracht.

Schlimmer noch: Es liegt mindestens ein Fall vor, in dem ein ehemaliger Mitarbeiter Geld zur Finanzierung der Sammelklage eingezahlt hat, er trotz vielfacher Nachfragen vertröstet wird und er nunmehr befürchtet, dass seine Ansprüche verjährt sind.

Die Einzahlung erfolgte nicht auf dem Konto des AWD-Vereins, sondern auf dem Konto einer Gesellschaft, die sich zur Durchführung der Sammelklage verpflichtet hatte.

Eingezahlt – und weg ist das Geld.

Anleger könnne sich ja anwaltliche Hilfe holen.

Allianz Lebensversicherung muss erhebliche Nachzahlungen leisten

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat schon einigen Versicherern das Fürchten gelehrt.

Dieses Mal ist die Allianz Lebensversicherung dran. Nach einem langwierigen Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Allianz Lebensversicherung ungültige Klauseln in ihren Bedingungen habe. Deshalb hatte sie den Rückkaufswert für gekündigte Versicherungen zu niedrig bewertet.

Den Kunden steht nach der Entscheidung eine höhere betragsfreie Versicherungssumme zu.

Es soll sich nach Angaben der Allianz um etwa 900000 Verträge handeln.

Dies wird gestützt auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Gegen diese Entscheidung hatte sich die Allianz im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gewährt. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde jedoch zurückgezogen.

Gemeinsam ins Unglück

So heißt eine Überschrift im Schweizer Wirtschaftsmagazin Bilanz.

Man könnte denken, dass hier über eine Prominententrennung gelästert wird.

Weit gefehlt. Berichtet wird über den AWD, Swiss Life und darüber, wer an allem Schuld hat.

Dass es z.B. statt 8500 Beratern nur noch 4600 gibt, und dass man erhebliche Verluste schreibt. Und dass die geladenen Berater in Hannover die Mitteilung, die Marke AWD werde es bald nicht geben, mit Zustimmung aufgeommen haben sollen.

Strukturmitarbeiter kein Arbeitnehmer und kein Einfirmenvertreter

Am 14.12.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass in einem Rechtsstreit eines Vermögensberaters mit einem Strukturvertrieb die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist, und nicht das Arbeitsgericht. Der Vermögensberater wehrte sich in diesem Verfahren gegen einen Beschluss des Landgerichtes Marburg, wonach bereits die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit bejaht wurde.

Der Vermögensberater wandte ein, er sei ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich über 24 Seiten sehr intensiv mit dieser Frage auseinander gesetzt. Das Arbeitsgericht ist für Handelsvertreter zuständig, wenn es untersagt war, für andere Unternehmer als die Klägerin tätig zu werden und der in den letzten sechs Monaten des Bestehens des Handelsvertreterverhältnisses mit der Klägerin aus der auf dieser Grundlage ausgeübten Vermittlungstätigkeit im Durchschnitt nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für regelmäßige Geschäftsaufwendungen bezogen wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Der Beklagte wandte auch ein, dass der hier maßgebliche Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen sein dürfte. Der Vermögensberater habe diesen zwar am 12.09.2006 unterzeichnet und abgegeben, der Vertrieb habe den Vertrag am 19.09.2006 unterschrieben, jedoch nach Angaben des Beklagten erst viel später zurückgesandt. Obgleich der Zugang des Aufhebungsvertrages zeitlich nicht mehr feststellbar war, ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte den Aufhebungsvertrag in einem entsprechenden zeitlichen Rahmen erhalten haben muss.

Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Beklagte in diesem Zeitraum auch die ihm überlassene Hardware zurückgegeben hatte. Den Einwand des Vermögensberaters, er dachte, dass er die Hardware auch während der gesamten Kündigungsfrist nicht benutzen dürfte, wollte das Gericht nicht gelten lassen. Schließlich könne man nicht davon ausgehen, dass während der zweijährigen Frist das Vertragsverhältnis bestehen sollte, ohne dass ein Leistungsaustausch hätte stattfinden müssen. Anderenfalls hätte dies einer „deutlichen rechtlich wirksamen Suspendierung der beiderseitigen Leistungspflichten durch die Parteien bedurft“.

(offensichtlich sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hier die Bereitstellung der Hardware als Erfüllung der Leistungsverpflichtung an, Anmerkung des Verfassers).

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat folglich die letzten sechs Monate vor Zustandekommen des Aufhebungsvertrages herangezogen. Dieses hatte ergeben, dass der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € im Schnitt verdient hatte, so dass die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsweges nach § 5 Abs. 3 ArbGG ausscheidet. (Dass es sich bei diesen Zahlungen auch zum großen Teil um Vorschüsse handelt, die nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main “übersehen“).

Im Übrigen sah das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch nicht, dass der Vermögensberater ein Arbeitnehmer sei. Das konkrete Handelsvertreterverhältnis spreche nach Ansicht des Gerichtes dagegen.

Der Beklagte bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Bremen, in dem dem Handelsvertreter Bürozeiten vorgegeben wurden und Büroregeln. Seinerzeit hatte das Landesarbeitsgericht Bremen dies als Arbeitsverhältnis qualifiziert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies jedoch darauf hin, dass das Vorbringen des Beklagten auch in diesem Zusammenhang nicht konkretisiert ist. Die einzelnen Regeln wurden nicht konkret dargelegt und auch nicht, wie diese Verpflichtung zu der Klägerin gegebenenfalls rechtlich hergestellt worden ist.

Des Weiteren hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die langen Kündigungsfristen zusammen mit der Regelung, dass spätestens mit der Kündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Handelsvertretervertrages die so genannte Vorfinanzierung entfällt, ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis und damit die Qualität eines Arbeitsverhältnisses erfüllt, nicht gesehen. Schließlich, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, stehe dem Handelsvertreter der Anspruch gemäß § 92 Abs. 4 HGB zu, dass der Anspruch auf Provision hat, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat.

Entscheidung Oberlandesgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen 15 W 4/10

Die Werke von Ahs: Vom MLM-Guru bis zu den Login-Rufen einsamer Damenherzen

Kleiner Tipp für alle, die jetzt noch ihre Weihnachtsgeschenke umtauschen müssen:

Maximilian von Ah ist nicht nur Finanzvertrieb-Insider, sondern auch Buchautor.

Geld fressen Seele auf“ ist das Insiderwerk von Ahs – ein Muss für jeden kritischen Vertriebler.

Hier werden Hintergründe des MLM-Systems beschrieben, vom „Sektenguru“ bis hin zu den Jüngern, den Außendienstlern, und den Kunden.

Einem ganz anderen Thema widmete sich von Ah in seinem zweiten Werk.

Vivacissimo heißt es und erzählt von dem Absturz eines Züricher Geschäftsmannes nach zwei Scheidungen und den Login-Rufen einsamer Damenherzen im World-Wide-Web.