04
Am 25.01.2013 entschied das Amtsgericht Meppen in einem Rechtsstreit eines selbständigen Versicherungsmaklers gegen einen Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, erhaltene Zahlungen zurückzugeben.
Der Kläger behauptete, man habe eine Kooperationsvereinbarung vereinbart, wonach der Beklagte vorschüssige Courtagen in Höhe von etwa 2.000,00 € bekommen habe.
Nachdem die Verträge von dem Versicherungsnehmern (darunter auch der Beklagte) vorzeitig gekündigt worden seien, hätte der Beklagte die Provisionen wieder zurückzahlen müssen.
Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Eine Beweisaufnahme sollte weiterhelfen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Kooperationsvereinbarung getroffen war.
Stattdessen berichtet der Zeuge, der Beklagte habe ein Praktikum im Betrieb der Klägerin absolviert und er habe ein Entgelt dafür erhalten sollen. Auch der Inhalt der Rechnungen „Unterstützung Angebots- und Konzepterstellung“ ist ein Indiz, dass es sich um ein Praktikum gehandelt habe. Doch nicht nur das: Das Gericht meinte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte als Praktikant gearbeitet habe. Schließlich müsse er nur dann nur etwas zurückzahlen, wenn zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Beklagte die Vergütung im Falle der Vertragsstornierung anteilig zurückzahlen sollte. Auch diese Vereinbarung konnte nicht nachgewiesen werden.
Dies war vor allem deshalb interessant, weil die Parteien zuvor darüber stritten, ob sich bereits aus dem HGB eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnte.
Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 25.01.2013 Aktenzeichen 3 C 651/12
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Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.
Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.
„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.
Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“
Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013
28
Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.
Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.
Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.
Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.
Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.
Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.
Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.
Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.
(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)
Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.
Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.
Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010
Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt
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Am 06.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages zu entscheiden, wenn ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters geltend machen will.
Der Anleger war zuvor beim Landgericht Verden und Oberlandesgericht Celle gescheitert. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit zurück und stellte Rechtsfehler in den Vorinstanzen fest.
Die Beklagte empfahl einem Kraftfahrer eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft. In 180 Monatsraten sollten jeweils 200,00 DM entrichtet werden.
Die Grundsätze des Bundesgerichtshof dazu sind:
Eine Partei genügt ihre Darlegungslast wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gerecht.
Schließlich hatte der Anleger unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau, die bei dem Beratungsgespräch durchweg wissend war) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine sichere Altersvorsorge gegangen und die Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich besprochen worden. Die Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, fehlende Kündigungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Kläger, die Plausibilität des Anlagemodels nicht überprüft habe.
Der Bundesgerichtshof weiter:
Der klageführende Anleger ist gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder Vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt widergibt.
Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze enthalten auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen.
Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist. Eine solche Übergabe wurde jedoch bestritten.
Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.2012 Aktenzeichen III ZR 66/12
23
Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.
Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.
Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.
Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.
Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.
Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.
Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.
Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.
Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.
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Am 09.01.2013 entschied das Landgericht Itzehoe, dass in einem Rechtstreit eines Handelsvertreters mit seinem Strukturvertrieb das Landgericht, und nicht das Arbeitsgericht, zuständig ist.
Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Handelsvertreter nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des § 5 ArbGG handelt. Zu prüfen war, ob es sich hier um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € an Vergütung einschließlich Provision bezogen hatte.
Zunächst fällt an dem Beschluss auf, dass das Landgericht aus dem so genannten Ein-Firmen-Vertreter ein so genannte Eine-Firmen-Vertreterin machte. Das Gericht prüfte, ob die vertragliche Regelung, wonach eine andere beabsichtigte Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige und aller notwendiger Unterlagen aufgenommen werden darf, die Voraussetzungen erfüllt.
Das Gericht erkannte zwar, dass die vertragliche Regelung für den Handelsvertreter eine Unsicherheit ergeben könne, ob er alle notwendigen Unterlagen beigebracht hat und damit nicht wisse, ob die Frist zu laufen beginnen. Dennoch, so das Gericht, solle hier kein Ein-Firmen-Vertreter vorliegen. Die 21tätige Prüfungsfrist und das Erfordernis, die Unterlagen vorzulegen, stellen zwar Erschwernisse dar, jedoch kein Tätigkeitsverbot. Schließlich hat es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbeizuführen. Er muss die anderweitige Tätigkeit anzeigen, inhaltlich darstellen und die hierfür maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen vorlegen. Damit sei hinreichend bestimmt, was verlangt werden kann. Der Strukturvertrieb erhalte so eine Prüfungsmöglichkeit, ob das zwischen ihr und dem Vertriebspartner vereinbarte Konkurrenzverbot gewahrt wird.
Entscheidung des Landgerichts Itzehoe vom 09.01.2013 Aktenzeichen 2 O 318/12
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In manch einem Handelsvertretervertrag steht, dass Handelsvertreter für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses es zu unterlassen haben, der Gesellschaft Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen. Für den Fall der Zuwiderhandlung soll dann eine Vertragsstrafe gezahlt werden.
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot darf sich nur maximal auf die Dauer von zwei Jahren belaufen. Es darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis beziehen, wobei es auf das tatsächlich bearbeitete Gebiet bzw. die tatsächlich betreuten Kunden ankommt. Es darf sich auch nur auf die Produkte erstrecken, die Vertragsgegenstand des Handelsvertretervertrages waren.
Ansonsten ist das Wettbewerbsverbot unwirksam.
Kundenlisten dürfen nicht systematisch abgearbeitet werden, weil es sich dann um einen Verstoß gegen Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse des Unternehmers handeln könnten. Jedoch dann, soweit diese allein aus dem Gedächtnis des Handelsvertreters stammen, können Kundendaten aus der früheren Tätigkeit verwertet werden.
Ebenso darf der Vertreter Daten verwerten, die bereits in einem Branchenbuch oder sonstigen frei zugänglichen Adresslisten verzeichnet sind.
Eine vertragswidrige Abwerbung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde dahingehend beraten wird, den über den Vertrieb vermittelten Vertrag zu kündigen.
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht im Widerspruch zur Maklertätigkeit. Der Versicherungsmakler ist gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Empfehlung und Vermittlung einer für ihn geeigneten Versicherung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kann er im Rahmen des Wettbewerbsverbotes nicht nachkommen.
Es ist jedoch dringend anzuraten, Verstößen gegen das vereinbarte Wettbewerbsverbot aus dem Weg zu gehen. Unterliegt ein Handelsvertreter einem solchen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, so soll er keinen Einfluss auf den Fortbestand des zuvor vermittelten Vertragsverhältnisses nehmen, welches durch das Verbot geschützt ist.
Die Vermittlung neuer Verträge ist unbedenklich, da ja – wenn der alte Vertrag erhalten bleibt – der Kunde auch weiterhin Kunde des alten Unternehmens bleibt.
Manch Strukturvertrieb kommt auf die Idee (in Aufhebungsverträgen), das Wettbwewerbsverbot nicht auf 2 Jahre zu beschränken, sondern unbefristet zu verankern. Da dies eine lebenslange Einschränkung der Maklertätigkeit und damit der Freiheit der Berufsausübung bedeuten würde, schließen sich viele Gerichte der Auffassung an, dass diese Regelung sittenwidrig ist.
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Wer Schulden hat, muss – dann und wann – Zinsen dafür zahlen. So steht es in § 288 BGB.
Es steht ein Verzugszinssatz für private Schulden in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, bei Forderungen zwischen Unternehmen von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
Vor den Euro hieß es übrigens noch Diskontsatz. Danach – dem Euro sei Dank – Basiszinssatz.
Berechnet wird er von der Deutschen Bundesbank. Sie erfolgt jeweils zum 01.01. und zum 01.07. entsprechend des Leitzinssatzes der Europäischen Zentralbank. Ursprünglich war der Basiszins mal auf 3,62 festgelegt, so dass man als privater Schuldner 8,62 % zahlen musste.
Seit dem 01.01.2013 ist der Basiszinssatz erstmals negativ. Er fiel von 0,12 % auf – 0,13 %, also unter Null.
08
Die Zahl der im Vermittlerregister eingtragenen Personen ist gesunken. So teilt es heute das Versicherungsjournal mit.
Als ich kürzlich für einen Mandanten bei einer IHK anrief, erfuhr ich Folgendes:
„Grundsätzlich darf eine Person nicht doppelt im Vermittlerregister eingetragen sein.
Es ist jedoch zulässig, dass sowohl eine GmbH als auch der Inhaber der GmbH persönlich mit abweichenden Zulassungen eingetragen ist. Dies geht sowohl für den Makler, die Ausschließlichkeit und den Mehrfachagenten.
Es muss jedoch unbedingt eine klare Trennung erfolgen.
Handelsvertreter einer GmbH werden registriert, deren Arbeitnehmer nicht.“
Und dann verriet man mir den Trick, wie man trotzdem eine Doppelzulassung erhalten kann, ohne dass die IHK das merkt. Dies sollte ich jedoch als gutes Geheimnis für mich behalten….
08
Am 04.12.2012 entschied das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG gegen einen ehemaligen Handelsvertreter, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist.
Der Handelsvertreter wandte ein, dass er faktisch wie ein Arbeitnehmer zu arbeiten hatte. Er hatte feste Bürozeiten und die Arbeit wurde ihm vorgegeben, so sein Vortrag. Den Vortrag wollte das Gericht jedoch nicht anerkennen und meinte, dass es an Tatsachen fehle, wonach man annehmen könnte, dass der Beklagte hier ein Arbeitnehmer sei.
Auch war der Mitarbeiter nach Ansicht des Landgerichts Koblenz kein Ein-Firmen-Vertreter. Ihm war vertraglich nicht untersagt, für weiterer Unternehmen tätig zu werden. Schließlich gab es eine Klausel in dem Handelsvertretervertrag, wonach dem Beklagten das Tätigwerden für Dritte ausdrücklich erlaubt war.
02
Kann man eigentlich die Erhöhung des Krankenversicherungstarifes abwenden?
Gemäß § 204 VVG hat der Kunde das Recht auf einen Tarifwechsel in Falle einer Erhöhung. Außerdem muss die Beitragsanpassung mindestens einen Monat im Voraus dem Kunden bekannt gegeben werden. Sonst hat sie keine Gültigkeit.
Wenn der Kunde über 60 Jahre alt ist, und es gibt ein günstiges Tarifangebot, muss er darüber informiert werden.
Im Fall eines Tarifwechsels ist eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich, wenn durch den neuen Tarif keine Mehrleistungen für die Krankenversicherung entstehen. Gemäß § 6 Abs. 2 VVG- InfoV muss der Versicherer dem Kunden neben dem Standard- oder Basistarif mindestens einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Prämien- und Bedingungsanpassung ist in § 203 VVG geregelt.