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Seit 2011 verschickt die “Gewerbeauskunftszentrale” (GWE) sog. “Angebotsformulare für einen Eintrag in eine Gewerbedatenbank” an Gewerbetreibende, Unternehmen, Freiberufler und Vereine.
Die Formulare waren so gestaltet, dass auf den ersten Blick kein Preis für diesen “Service” erkennbar war, so dass viele irrtümlich in dem Glauben unterschrieben, der Eintrag sei kostenlos. Kurz danach flatterte eine Rechnung von mehreren hundert Euro ins Haus.
Bei Nichtzahlung wurden oft monatelang Mahn- und Drohschreiben, eines Inkassobüros oder verschiedener Rechtsanwälte, verschickt.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität klagte vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf gegen die GWE und bekam Recht. Diese Urteile bestätigte nunmehr der BGH, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde der GWE zurückwies. Damit steht fest, dass das Verhalten der GWE wettbewerbswidrig war und deshalb zu recht untersagt wurde.
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Ich schrieb vor wenigen Tagen die Central Krankenversicherung an, weil diese Leistungen verweigerte und auf die Abgabe falscher Angaben des Versicherungsnehmers verwies.
Ich erhielt heute eine erstaunliche Antwort: „Bei einer gerichtlichen Prüfung sind wir gerne bereit, diese Dokumente offenzulegen“.
Warum es jedoch erst zu einem Rechtsstreit vor gericht kommen soll, teilte man uns nicht mit.
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Das Amtsgericht Warendorf hat gerade (18.2.2013) die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisonen von knapp 4000 € zurückgewiesen.
Das Gericht kritisierte, dass die Klage sich überwiegend auf der Vorlage von Abrechnungen stützte. Daran fehle aber ein schlüssiger Sachvortrag durch Darlegung eines Lebenssachverhaltes. Auf diesen Umstand hatte das Gericht zuvor hingewiesen.
Das Urteil ist natürlich noch nicht rechtskräftig.
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Das Amtsgericht Northeim entscheidet in drei Verfahren gegen die OVB. In allen Verfahren drei stellt das Amtsgericht Northeim fest, dass ein ehemaliger Handelsvertreter der OVB nicht verpflichtet ist, Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen.
In allen Verfahren kritisierte das Gericht, das aus den Abrechnungen nicht verständlich wird, was mit den Rückstellungen passiert ist. Gemäß Handelsvertretervertrag war die OVB verpflichtet, 10 % der Provision auf einem Provisionsrückstellungskonto zu lagern. Bei den Berechnungen über die Rückforderungen tauchten diese 10 % nicht wieder auf.
Im Rahmen einer Widerklage wurde die OVB verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
Name des Versicherungsnehmers und oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum
Police – und oder VersicherungsscheinNr.
Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
Jahresprämie
Vertrags und/oder Versicherungsbeginn
Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie;
Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen;
Und zwar für diejenigen Vertragsverhältnissen, für welche die Haftungszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien noch nicht abgelaufen war.
Die Entscheidungen des Amtsgerichts Northeim sind nicht rechtskräftig.
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Das Amtsgericht Betzdorf entschied am 8.2.2013, dass ein Handelsvertreter der OVB kein Einfirmenvertreter ist und deshalb das Amtsgericht entscheiden darf.
Das Amtsgericht begründet dies damit, weil dem Berater vertraglich nicht verboten sei, für andere Gesellschaften tätig zu werden.
Im Vertrag befindet sich eine Klausel, wonach der Finanzdienstleister sich ständig für die Gesellschaft bemühen muss. Daraus schloss der Berater, er könne dann ja nicht mehr anderweitige Tätigkeiten annehmen und sei deshalb Einfirmenvertreter.
Weil der Berater ohnehin seine volle Arbeitskraft kraft Gesetzes zur Verfügung stellen müsse, schreibt der Vertrag nicht mehr vor, als er ohnehin machen müsse. Deshalb sei er kein Einfirmenvertreter.
Beschluss Amtsgericht Betzdorf vom 8.2.2013
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Die Bundesregierung will die Sanktionen verschärfen, wenn Bank- und Versicherungsmanager leichtfertig Krisen auslösen. Dann droht sogar die Inhaftierung.
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Am 25.01.2013 entschied das Amtsgericht Meppen in einem Rechtsstreit eines selbständigen Versicherungsmaklers gegen einen Mitarbeiter, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, erhaltene Zahlungen zurückzugeben.
Der Kläger behauptete, man habe eine Kooperationsvereinbarung vereinbart, wonach der Beklagte vorschüssige Courtagen in Höhe von etwa 2.000,00 € bekommen habe.
Nachdem die Verträge von dem Versicherungsnehmern (darunter auch der Beklagte) vorzeitig gekündigt worden seien, hätte der Beklagte die Provisionen wieder zurückzahlen müssen.
Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Eine Beweisaufnahme sollte weiterhelfen.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stand jedoch zur Überzeugung des Gerichtes nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass zwischen den Parteien tatsächlich eine Kooperationsvereinbarung getroffen war.
Stattdessen berichtet der Zeuge, der Beklagte habe ein Praktikum im Betrieb der Klägerin absolviert und er habe ein Entgelt dafür erhalten sollen. Auch der Inhalt der Rechnungen „Unterstützung Angebots- und Konzepterstellung“ ist ein Indiz, dass es sich um ein Praktikum gehandelt habe. Doch nicht nur das: Das Gericht meinte, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte als Praktikant gearbeitet habe. Schließlich müsse er nur dann nur etwas zurückzahlen, wenn zwischen den Parteien vereinbart war, dass der Beklagte die Vergütung im Falle der Vertragsstornierung anteilig zurückzahlen sollte. Auch diese Vereinbarung konnte nicht nachgewiesen werden.
Dies war vor allem deshalb interessant, weil die Parteien zuvor darüber stritten, ob sich bereits aus dem HGB eine gesetzliche Rückzahlungsverpflichtung ergeben könnte.
Entscheidung des Amtsgerichts Meppen vom 25.01.2013 Aktenzeichen 3 C 651/12
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Am 24.01.2013 entschied das Amtsgericht Northeim, dass eine Klage der OVB auf Rückzahlung von Provisionsvorauszahlungen zurückgewiesen wird.
Das Gericht meinte, die Klage sei unschlüssig, weil die Klägerin einen Provisionsrückzahlungsanspruch nicht schlüssig dargelegt habe.
Für das Gericht war bereits nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe die Klägerin aus dem jeweiligen Vertragsverhältnissen Stornoreserven entsprechend der vertraglichen Regelung unter Ziffer 15.1 gebildet hat. Ferner war nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe diese mit etwaigen Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Beklagten in der Vergangenheit verrechnet worden sind. Die Klägerin hat zu den Stornorückstellungen im Einzelnen nicht vorgetragen, sondern lediglich auf die Anlage K11 des Verfahrens Bezug genommen.
„Dies reicht für einen substantiierten Sachvortrag jedoch nicht aus, da ein durch das Gericht gegebenenfalls im Wege der Beweisaufnahme überprüfbarer Klagevortrag nicht vorliegt.
Es hätte der Klägerin oblegen, im Einzelnen unter Beweisantritt darzulegen, wie sich das Stornoreservekonto und das Provisionskonto des Beklagten nach dem Saldenanerkenntnis vom 16.06.2010 entwickelt haben und inwieweit das Guthaben auf dem Stornoreservekonto bereits mit früheren Provisionsrückzahlungsansprüchen der Klägerin gegenüber dem Beklagten verrechnet worden ist.“
Urteil Amtsgericht Northeim vom 28.01.2013
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Am 09.04.2010 fällte das Landgericht Aschaffenburg ein Urteil über zwei Anträge eines Strukturvertriebes. Der Strukturvertrieb wollte nicht nur einen Betrag in Höhe von 62.934,70 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz wegen gezahlter Provisionsvorschüsse ersetzt bekommen, er wollte auch festgestellt bekommen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung resultiert.
Der zweite Antrag – wenn er denn vom Gericht bestätigt worden wäre – hätte verhindert, dass der Vermögensberater die Schulden im Wege der Restschuldbefreiung „hätte abbauen“ können.
Das Landgericht Aschaffenburg hielt den Leistungsklageantrag für begründet. Schließlich konnte der Beklagte den in dem Klageschriftsatz hineinkopierten Provisionsabrechnungen nicht substantiiert entgegentreten.
Der Beklagte versuchte dann noch aufzurechnen. Er stellte Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Vereitelung der Weiterarbeitsmöglichkeit und er forderte Ausgleichsansprüche gemäß § 89 b HGB.
Der Vermögensberater war seit November 2007 schwer arbeitsunfähig erkrankt. Er stützte seine Schadenersatzforderungen darauf, dass die Klägerin während seiner Erkrankungsphase durch Umorganisations- und Umstrukturierungsmaßnahmen pflichtwidrig Hoffnungen vereitelt habe, nach erfolgter Gesundung wieder in gewohnter Weise für die Klägerin tätig werden zu können. Deshalb hatte der Beklagte auch fristlos gekündigt.
Das Landgericht Aschaffenburg meinte, der Strukturvertrieb habe nicht pflichtwidrig gehandelt, wenn er nach rund einjähriger Tätigkeitsvakanz eine Umorganisation vorgenommen habe.
Da für die fristlose Kündigung kein begründeter Anlass bestanden habe, gibt es für den Beklagten auch keinen Anspruch gemäß § 89 b HGB. Das Gericht erkennt zwar, dass der Vermögensberater auch unter Hinweis seiner Erkrankung fristgemäß gekündigt habe und ihm daher gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 1 letzter Halbsatz HGB ein Ausgleichsanspruch zustehen müsste. Umgekehrt hatte jedoch auch der Strukturvertrieb fristlos gekündigt, was wiederum den Ausgleichsanspruch ausschließt.
Der Vertrieb warf dem Vermögensberater Urkundenfälschung und Betrug vor.
Ein Ausgleichsanspruch wurde jedoch vom Vermögensberater nicht schlüssig dargelegt. Der Vermögensberater hatte dies wohl angeblich einfach in Höhe von fünffachen Jahresbeitrages der durchschnittlichen Provision in den letzten fünf Jahren angesetzt.
(übrigens hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass sich der Ausgleichsanspruch zumindest als Schätzungsgrundlage nach den Grundsätzen zur Berechnung des Ausgleichsanspruches berechnet)
Das Landgericht Aschaffenburg kritisierte weiterhin, dass die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch nicht schlüssig dargelegt worden seien. Interessant ist, dass der Strukturvertrieb mit dem Feststellungsantrag nicht durchkam. Einen Automatismus, dass bei jeder „Provisionsrückzahlungsklage“ auch ein Feststellungsinteresse gegeben wäre, dass es sich um Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung handele, bestehe nicht. Auch hier kritisiert das Gericht, dass auf Klägerseite nähere Darlegungen fehlen würden.
Obgleich sogar die Klägerseite einen Sachverhalt mit einer behaupteten Urkundenfälschung/Betrug genannt hatte, würden hier nähere Darlegungen fehlen. Außerdem würde sich dies allenfalls auf einen betragsmäßigen Ausschnitt aus der gesamten Klageforderung erstrecken. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte eine Berufstätigkeit mit einer anderen Gesellschaft nachgehe, gibt es nicht.
Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg Aktenzeichen 3 O 393/09 vom 09.04.2010
Ob Rechtsmittel eingelegt wurden, ist nicht bekannt
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Am 06.12.2012 hatte der Bundesgerichtshof über die Anforderungen an die Schlüssigkeit eines Klagevortrages zu entscheiden, wenn ein Anleger Pflichtverletzungen eines Anlageberaters geltend machen will.
Der Anleger war zuvor beim Landgericht Verden und Oberlandesgericht Celle gescheitert. Der Bundesgerichtshof verwies die Angelegenheit zurück und stellte Rechtsfehler in den Vorinstanzen fest.
Die Beklagte empfahl einem Kraftfahrer eine Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an eine Aktiengesellschaft. In 180 Monatsraten sollten jeweils 200,00 DM entrichtet werden.
Die Grundsätze des Bundesgerichtshof dazu sind:
Eine Partei genügt ihre Darlegungslast wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Diesem Grundsatz wird die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht gerecht.
Schließlich hatte der Anleger unter Beweisangebot (Zeugnis seiner Ehefrau, die bei dem Beratungsgespräch durchweg wissend war) vorgetragen, dass es nur ein Beratungsgespräch zwischen den Parteien gegeben habe in der Wohnung des Klägers, an dessen Ende die Zeichnung der Beteiligung gestanden habe. Es sei ihm ausdrücklich um eine sichere Altersvorsorge gegangen und die Beklagte habe ihm die Beteiligung als für dieses Anlageziel geeignet dargestellt. Der Anlageprospekt sei ihm nicht ausgehändigt und auch nicht inhaltlich besprochen worden. Die Beklagte habe ihn weder über die Risiken und Nachteile der Anlage (Totalverlustrisiko, Nachschusspflicht, fehlende Kündigungsmöglichkeit) noch darüber unterrichtet, dass er, der Kläger, die Plausibilität des Anlagemodels nicht überprüft habe.
Der Bundesgerichtshof weiter:
Der klageführende Anleger ist gehalten, die genauen Formulierungen darzustellen, die der beklagte Anlageberater oder Vermittler beim Anlagegespräch gewählt hat. Es genügt, wenn er die Angaben und Versäumnisse des Beraters oder Vermittlers in ihrem inhaltlichen Kerngehalt widergibt.
Diesen Erfordernissen hat das Vorbringen des Klägers jedoch Genüge getan. Die vom Kläger eingereichten Schriftsätze enthalten auch Vortrag zum konkreten Fallgeschehen.
Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben worden ist. Eine solche Übergabe wurde jedoch bestritten.
Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 06.12.2012 Aktenzeichen III ZR 66/12
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Am 11.01.2013 schrieb ich über die Zinsen gemäß § 288 BGB. Ich schrieb, dass bei Forderungen zwischen Unternehmern 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden können.
Leider vergaß ich darauf hinzuweisen, dass nur dann dieser erhöhte Zinssatz zusteht, wenn es sich um Entgeltforderungen handelt.
Entgelt hat zunächst nichts mit Geld zu tun, sondern kommt von dem Wort Entgeltung.
Dienstleistungen zwischen Unternehmern die nicht gezahlt wurden, sollen mit dem hohen Zinssatz sanktioniert werden.
Alle anderen Gegenleistungen, die zwischen Unternehmern zustande kommen, und die nicht als Entgelt im Geschäftsverkehr zu verstehen sind, lösen den hohen Zinssatz nicht aus.
Der hohe Zinssatz kann dafür gelten für Mietzinsansprüche, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und auf Ausgleichsansprüche des Handelsvertreters gemäß § 89 b HGB.
Der hohe Zinssatz gilt demnach nicht für Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe (so Oberlandesgericht Hamburg), aus § 765 BGB, und auf den Abfindungsanspruch eines ausscheidenden Gesellschafters.
Ungeklärt ist, ob der hohe Zinssatz auch für Provisionsansprüche gezahlt werden muss.
Dem Dank gilt einem Anwaltskollegen, der mich auf diese Dinge aufmerksam gemacht hat.