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LG Köln: Kein Anspruch auf Buchauszug, wenn zuvor die Provision anerkannt wurde
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Rechtsanwalt Markus Kompa kam – wie gesagt – auf eine vorzügliche Idee.
Er rief in seinem Blog zur Unterstützung auf. Leute, die sich auch um die Freiheit des Internets Sorgen machten, sollten ihn und die Idee finanziell unterstützen, damit er notfalls durch alle Instanzenzüge hindurch dieses Unrecht aus der Welt schaffen könnte.
Was dann passierte, schlug auch meinem beschränkten „Vorstellungsfass“ förmlich den Boden aus.
Bereits in den ersten drei Tagen konnte Markus Kompa 1.138 Geldeingänge verzeichnen und bis dahin den Zahlungseingang von 37.000,00 €. Am 05. Juni 2012 waren es 1.345 Menschen mit über 40.000,00 €.
Teilweise hatten Leute vierstellige Summen gespendet.
Kurz nach dem Aufruf klingelte es an der Tür von Markus Kompa, ein ihm bis dahin unbekannter Mann drückte ihm 20,00 € in die Hand und verschwand anschließend.
Markus Kompa saß ein paar Tage nach dieser Aktion bei mir im Büro. Er berichtete von der Hilfsbereitschaft voller Überschwang und dass ihn dies tief berührt. Mit so viel Unterstützung hatte er in seinen kühnsten Träumen nicht gerechnet.
Jetzt zeigt er sich wieder kämpferisch und kündigt Dr. Klehr Gegenwehr an. Er spricht von seiner Klehranlage, die ihm jetzt bereit stehe.
Die Spenden sollen nun von einer Stiftung verwaltet werden, um den Spendenzweck zu gewährleisten.
Auch ich möchte mich bei den vielen Spendern bedanken, die auf diese Weise ein Zeichen gesetzt haben und sich auch um die Freiheit des Internets und des Wortes Sorge machen.
Ich wünsche meinem Kollegen Kompa, den ich auch in diesem Blog von seiner bissigen Seite kenne, viel Erfolg in den weiteren Instanzen !
Kai Behrens
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Mein geschätzter Rechtsanwaltskollege Markus Kompa durfte in der letzten Woche wohl die spannendste Zeit seines Lebens mitgemacht haben. Er ist bekannt als kritischer Blogger und als Künstler der Rhetorik. Sein Blog zum Medienrecht erfreut sich in der Deutschen Blogger-Szene als eine der Topp-Adressen.
Die Freiheit des Wortes, eigentliche eine Selbstverständlichkeit, liegt dem Kollegen Kompa besonders am Herzen.
So berichtete Markus Kompa über einen Hautarzt namens Dr. Nikolaus Klehr, der bereits im Mittelpunkt einiger Medienberichte stand und dafür bekannt ist, Krebspatienten im Endstadium eine eigens entwickelte Therapie anzubieten. Diese Therapie ist – ich möchte nicht abgemahnt werden – nicht unumstritten.
Unter anderem berichtete das Magazin WISO vom ZDF kritisch über die Anwendungen des Herrn Dr. Klehr. Markus Kompa berichtete ebenso darüber und verlinkte den WISO-Beitrag in seinem Blog.
Dr. Klehr wehrte sich dagegen, verklagte mit hohen Streitwerten im Wege der einstweiligen Verfügung und einem Hauptsacheverfahren sowohl das ZDF als auch Markus Kompa.
Die Klagen wurden nicht etwa am Geschäftssitz des ZDF in Mainz oder am Wohnsitz des Markus Kompa in Münster, oder am Geschäftssitz des Klägers Klehr in München oder Salzburg eingereicht – sondern in Hamburg. Das Landgericht Hamburg ist für Medienrechtler bekannt wegen seiner rigorosen Rechtsprechung. Vorsitzender Richter der 24sten Zivilkammer des Landgerichts ist Andreas Busske, der wegen seines Bekanntheitsgrades schon dem ein oder anderen Prominenten zu seinem Recht verhalf (u.a. Claudia Schiffer, Oliver Kahn, Dieter Bohlen, um nur einige wenige zu nennen).
Da man sich als Betroffener gegen Internet- oder Fernsehäußerungen an jedes x-beliebige Gericht wenden kann (so genannter fliegender Gerichtsstand), war auch Dr, Klehr geneigt, die Hamburger Pressekammer heranzuziehen.
Diese machte sowohl mit dem ZDF als auch mit Markus Kompa kurzen Prozess. Der ZDF-Bericht verletze die Rechte des Dr. Klehr, und bereits die Youtube-Verlinkung in Kompas Blog stellte nach Ansicht der Hamburger Pressekammer eine solche Rechtsverletzung dar.
Letzteres war in Deutschland wohl einmalig. Die Pressekammer meinte, dass eine Verlinkung zu YouTube ohne Einwilligung eines der im Beitrag genannten Protagonisten nicht zulässig sei. Nicht nur Markus Kompa, sondern viele andere, die sich um unsere Meinungsfreiheit Sorgen machen, sahen in diesem Urteil einen Angriff auf die Freiheit des Internets in einer bisher nicht gekannten Form.
Markus Kompa will dieses unerträgliche Urteil aus der Welt schaffen. Um Rechtsmittel gegen die Urteile einlegen zu können, und um möglicherweise die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof zuzulassen, war er jedoch einem Kostenrisiko von weit über 20.000,00 € ausgesetzt.
An dieser Stelle durfte sich Herr Kompa wie der Robin Hood des 21sten Jahrhunderts fühlen, der vor der Frage stand, ob er das Risiko des eigenen wirtschaftlichen Ruins den ideellen Zielen unterordnen sollte.
Rechtsanwalt Markus Kompa kam auf eine vorzügliche Idee.
Fortsetzung folgt….
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Meine aufmerksame Anwaltskollegin Britta Gedanitz aus Mannheim hatte mich auf einen Fehler hingewiesen in meinem Blogeintrag vom 11.6.
Jetzt ist er behoben.
Das OLG Celle sah den Anspruch nämlich nicht als verjährt an. Dem Kunden wurde Schadenersatz zugesprochen.
Viele Grüße nach Mannheim!
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Cash Online hatte sich am 06.06.2012 mit den Folgen der wiederkehrenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, etwa dem Urteil vom 19.11.2009 unter dem Aktenzeichen III ZR 169/08, auseinandergesetzt.
Der Bundesgerichtshof entschied mehrmals, dass im Falle von Beratungsmängeln nach einzelnen Mängeln zu differenzieren sei.
Jede Beratung bzw. unterlassene Beratung könnte damit völlig unabhängig voneinander als Beratungsfehler angesehen werden.
Nun hat der Bundesgerichtshof erneut darüber zu entscheiden. Ein Anleger hatte eine vermittelnde Bank wegen Falschberatung über die Rentabilität einer Fondbeteiligung verklagt. Diesen Prozess hatte der Anleger verloren.
Einige Jahre später klagte er erneut. Jetzt klagte er, weil die Bank ihm über die empfangenen Provisionen nicht aufgeklärt habe.
Das Landgericht hatte die Klage für unzulässig gehalten. Schließlich gelte, das über denselben Streitgegenstand nicht erneut entschieden werden darf, wenn bereits darüber rechtskräftig entschieden wurde.
Der Anleger legte beim Oberlandesgericht Celle Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle vertrat eine andere Rechtsauffassung und meinte gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müsse man jedes Verhalten isoliert betrachten. Das Oberlandesgericht Celle hielt die Ansprüche auch nicht für verjährt.
Für Beratungsfehler gibt es grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist, die zum Ende des Jahres beginnt, an dem der Geschädigte Anleger Kenntnis von den Tatsachen erlangt, diesen Anspruch begründen könnte. Die maximale Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre. Das Oberlandesgericht Celle wollte hier die zehnjährige Verjährungsfrist anwenden. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Auch deshalb, weil sich der Kläger bereits zuvor anwaltlich hat vertreten lassen, konnte man dem Kläger selbst nicht vorhalten, er habe Kenntnis von den Tatsachen gehabt. Schließlich hatte er nur Kenntnis von den Umständen, die damals zur Klage geführt hatten, und diese seien nach der Ansicht des OLG Celle andere als die, weshalb jetzt geklagt wurde.
Es sei eben ein anderer, neuer Streitgegenstand.
Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 28.12.2011 Aktenzeichen 3 U 173/11
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Für die, die es in der ARD verpasst haben.
Hier die 45-Minuten-Sendung Versicherungsvertreter,
ein Film über die MEG und die zügellosen Ausschweifungen in der Versicherungswirtschaft.
Manch Anstößiges erkennt der Parktiker heute noch wieder, auch wenn Gökers MEG bei vielen Dingen „noch einen drauf gesetzt hat“.
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Mein Leserbrief wurde doch freigegeben.
Von hier aus Grüße an die Redaktion des Versicherungsjournals.
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Der Vorstandsvorsitzende der Allianz, Dr. Markus Rieß, gab im Versicherungsjournal gestern Argumente gegen das Provisionsabgabeverbot.
Die Abschaffung dieses alten und fragwürdigen Gesetzes ist umstritten.
Meine Antwort darauf in Form eines Leserbriefes wurde vom Versicherungsjournal bis gestern Mittag nicht freigeschaltet. Deshalb soll sie hier erfolgen:
Dr. Markus Rieß bietet - wohl unfreiwillig - mit seiner Argumentation Stoff gegen jedwede Provisionszahlung. Ob das auch so gemeint war? Er schreibt: "Qualität, Vertrauen und Solidität müssen an oberster Stelle stehen – und nicht das Erzielen scheinbarer finanzieller Vorteile." Erhält denn der Makler und Berater keine finanziellen Vorteile? Mit der Zahlung einer Provision erhält er finanzielle Vorteile, die in keinem Zusammenhang mit der Beratung stehen? Er wird mit der Provision nicht für die Beratung bezahlt, sondern für den Abschluss eines Vertrages! Schließlich sind die Provionssätze weder nachvollziehbar, transparent oder stehen im Verhätnis zu dem Aufwand einer Beratung! Also kann dann nur noch die Forderung folgen, die Verprovisionierung von Versicherungsberatungen ganz abzuschaffen. Und dann bräuchten wir auch kein Gesetz zur Verhinderung von Provisionsabgaben.