RA Kai Behrens

OLG Hamm : Arbeitsgericht nicht zuständig

Am 08.08.2011 entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem Rechtsstreit eines Handelsvertreters mit seinem Unternehmen, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht zuständig ist. Stattdessen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (Amtsgericht, Landgericht und so weiter).
Gegenstand des Streites war die Frage, ob der Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter war. Nach dem Vertrag war die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Mit dieser Anzeige waren dem Unternehmen sämtliche für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände offen zu legen und vertragliche Vereinbarungen und sonstige Unterlagen … zugänglich zu machen. Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige aufgenommen werden.
Das Oberlandesgericht Hamm sah zwar, dass diese Vereinbarung Gesichtspunkte enthalte, die eine anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit des Vertriebspartners entgegenstehen und die über das nach dem gesetzlichen Leitbild des Handelsvertreters bestehende Konkurrenzverbot hinausgehen. Für Unternehmen, die den Handelsvertreter kurzfristig beschäftigen wollten und keine 21 Tage abwarten können, kann der Handelsvertreter so nicht tätig werden. Ein Tätigwerden für Unternehmen war ebenfalls versagt, wenn diese die Offenbarung der geschlossenen Verträge untersagen.
Dabei legt der Senat zugrunde, dass diese Fälle jedoch eher unwahrscheinlich sind und für die rechtliche Beurteilung nicht als repräsentative Ausnahmefälle anzusehen sind. Es handele sich lediglich um Erschwernisse, jedoch nicht um ein Tätigkeitsverbot, so das Oberlandesgericht Hamm. Schließlich habe es der Handelsvertreter selbst in der Hand, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer weiteren Tätigkeit herbei zu führen.
Oberlandesgericht Hamm vom 08.08.2011 Aktenzeichen I – 18 W 21/11

BGH 2003 : Handelsvertreter darf nicht im Wettbewerb stehen

Am 12.03.2003 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Handelsvertreter sich grundsätzlich jedem Wettbewerb zu enthalten habe, wenn er Rechte aus einer aus seiner Sicht unwirksamen Kündigung herleiten will.
Einem Handelsvertreter, der kältetechnische Geräte vertrieb, wurde ohne Abmahnung fristlos gekündigt. Der Vorwurf: Er soll Abwerbung betrieben haben. Anschließend lehnte das Unternehmen die Annahme von Kundenaufträgen durch den Handelsvertreter ab.
Danach wurde dem Handelsvertreter der Vorwurf gemacht, er habe sich der Konkurrenz angeschlossen. Im Gerichtsverfahren, als es um die Frage ging, ob die erste Kündigung wirksam ist, wurde dem Handelsvertreter erneut gekündigt.
In der Berufungsinstanz wurden beide Kündigungen für unwirksam erklärt. Schließlich fehle eine Abmahnung. Außerdem konnte dem Handelsvertreter nicht zugemutet werden, schon zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, auf Provisionen zu verzichten, so dass er hätte bei der Konkurrenz beginnen können.
Das sah der BGH anders. Der BGH nahm Bezug auf die ständige Rechtsprechung. Danach hat sich der Handelsvertreter nach einer unwirksamen fristlosen Kündigung durch den Unternehmer bis zur rechtswirksamen Beendigung des Vertrages jedem Wettbewerb zu enthalten, der geeignet ist, die Interessen des Unternehmers zu beeinträchtigen.
BGH vom 12.03.2003 Aktenzeichen VIII ZR 197/02
Nachzulesen in Jurathek, das juristische Portal

Fehlerteufel

Der treue Leser wies zu unserem Bericht über die AVAD-Eintragungen auf einen Fehler hin. Zitat:

„Im ersten Absatz (des Berichtes vom 12.9.2011) könnte jedoch ein Missverständnis erzeugt werden.

Zitat: „Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.“

Der Negativeintrag wurde nicht aufgrund meines Telefonanrufes im September 2011 gelöscht. Das würde die AVAD keinesfalls tun. Er wurde gelöscht, da gem. AVAD die Löschnungsfrist jüngst von 4 auf 3 Jahren verkürzt wurde. Das kommt nicht deutlich zu Tage.

Die kürzere Löschungsfrist korrespondiert nun erst mit Negativeinträgen bei der Schufa, die schon immer nach 3 Jahren gelöscht wurden. Die AVAD hatte also höchst erstaunlich bis vor Kurzem eine längere Wirkungsfrist, als sogar die Schufa.

Der entscheidende Punkt ist, dass ich als Betroffener über den AVAD-Negativeintrag vor deutlich über 3 Jahren und dessen Inhalt, als auch über die erst jetzt in 09/2011 vorgenommene Löschung NICHT informiert wurde. Die Löschung konnte ich z.B. nur aufgrund meines Telefonanrufes bei der AVAD im September 2011 in Erfahrung bringen.

Zitat aus dem Blog:“ Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch seinerzeit anstandslos eingetragen.“

Vielen Handelsvertretern ist unbekannt, dass bei einer „fristlosen Kündigung“ auch beim HGB 84-ler ein Kündigungsgrund, analog einem angestellten Arbeitnehmer, angegeben werden muss. Und zwar im Kündigungsschreiben, als auch bei der AVAD.

Natürlich fehlte in meinem Kündigungsschreiben ein Grund, da kein juristisch rechtsrelevanter Grund gegeben war. Dennoch werden von der AVAD, wie in meinem Fall, Negativeinträge „Fristlose Kündigung“ auch ohne Angabe eines Grundes aufgrund der Meldung des Maklerunternehmens durchgeführt. Das widerspricht völlig der offizieller Lesart der AVAD-Richtlinien. Mein diesbezüglicher belegter Hinweis (Kündigungsschreiben des Unternehmens) führte seinerzeit vor über 3 Jahren aber keinesfalls bereits zu einer Löschung. Erst meine Klageschrift gegen das Unternehmen bequemte die AVAD den Eintrag zu sperren und nun erst aufgrund abgelaufener Wirkungsfrist zu Löschen.

Ich hätte mir damals von der AVAD erwartet, dass diese bei dem Maklerunternehmen zumindest nach dem Grund der „Fristlosen Kündigung“ nachfragt. Das war nicht geschehen. Für meine Klageschrift gegen das Maklerunternehmen wäre das interessant gewesen. Statt dessen wollte die AVAD lediglich eine Gerichtsentscheidung abwarten.“

Müssen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Am 12.09.2011 stellte das Versicherungsjournal zu meiner Überraschung die Frage:

Dürfen Makler beim Tarifwechsel beraten?

Nach einem Bericht des Versicherungsjournals soll die Industrie- und Handelskammer die Auffassung vertreten haben,

„… das eine Honorarberatung als Annextätigkeit zulässig ist“ …, „ … wenn der Wechselauftrag hingegen der Erstauftrag für den Makler ist, ist eine Honorarberatung nicht möglich, da kein Zusammenhang mit dem ursprünglichen vermittelten Vertrag besteht“.

Diese Frage wurde von einem Maklerunternehmen, der Partnerassekuranz Versicherungsmakler GmbH, aufgeworfen.

Ein Tarifwechsel stelle keinen Wechsel der Versicherung dar, weil der vorhandene Vertrag ja schließlich bestehen bleibe. Dies jedoch könne gegen § 34 e GewO verstoßen, weil die Beratung dann eine selbständige Rechtsdienstleistung wäre, die nur Rechtsanwälten und Versicherungsberatern erlaubt sei.

Meine Meinung:

Der Makler ist gegenüber dem Kunden verpflichtet, eine den Wünschen und den Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Er haftet zwar nicht – wie teilweise in anderen Ländern – für den so genannten „Best advice“. Dennoch: Der Versicherungsmakler ist gemäß § 83 HGB ein so genannter Handelsmakler und aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit beauftragt, die Vermittlung von Verträgen oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs zu übernehmen. Dazu gehört auch die Betreuung und Anpassung der bereits abgeschlossenen Verträge. Der Versicherungsmakler ist Interessenvertreter des Versicherungsnehmers. Er haftet für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden gemäß § 98 HGB. Er hat gegenüber dem Kunden eine umfassende Beratungs- und Interessenswahrnehmungspflicht. Er ist dessen Interessenvertreter und Sachwalter?

Selbstverständlich gehört zu seinen regelmäßig zu seinen Pflichten, den Kunden darüber zu beraten, wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses Anpassungen erforderlich sind.

Ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig

Am 05.08.2011 hatte das Oberlandesgericht Stuttgart über die Frage zu entscheiden, ob ein Handelsvertreter als so genannter Ein-Firmen-Vertreter anzusehen ist.

Dann nämlich wäre gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 5 Abs. 3 ArbGG das Arbeitsgericht zuständig, und nicht das in diesem Fall angerufene Landgericht.

Voraussetzung für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes ist, dass der Handelsvertreter ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € verdient habe.

Ein Ein-Firmen-Vertreter ist jemand, der kraft Beratervertrag keine weitere gewerbliche Betätigung ausüben darf oder diese von der Genehmigung des Unternehmers abhängig wäre.

Streitig ist hier eine vertragliche Regelung, wonach der Handelsvertreter eine Nebentätigkeit anzeigen muss und 21 Tage später ein anderes Dienstverhältnis antreten darf. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah es so, dass dies zwar eine Erschwernis darstelle, jedoch eine andere Tätigkeit nicht generell verbiete. Nur im Einzelfall mögen kurzfristig anzutretende Dienstverhältnisse auszuschließen sein.

In diesem Fall war zudem die dreiwöchige Anzeige- und Mitteilungspflicht sehr unbestimmt formuliert. Auch dies genüge nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht, um einen Genehmigungsvorbehalt anzusehen, durch den der Handelsvertreter zum Ein-Firmen-Vertreter werden würde. Schließlich bedeute allein die unbestimmte Fassung des Vertrages nicht, dass die Festlegung des Umfanges der Informationspflichten ins Ermessen des Unternehmens gestellt wäre. Schließlich sei nicht dar getan, dass das Unternehmen seine vertraglichen Informationsrechte missbrauchen würde, um es den Handelsvertretern letztlich unmöglich zu machen, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen.

Im Ergebnis sprach das Gericht aus, dass das Landgericht erstinstanzlich für den Fall zuständig ist und die Angelegenheit nicht an das Arbeitsgericht abgegeben werden muss.

Gekündigter Versicherungsvertrag kann nicht widerrufen werden

Am 18.08.2010 entschied das Landgericht Köln in einem Berufungsverfahren, dass ein gekündigter Versicherungsvertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
Wenn der Versicherungsnehmer nicht alle Verbraucherinformationen oder auch die Vertragsbedingungen erhalten hatte, steht ihm grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Zum Sachverhalt: Ein Rentenversicherungsvertrag wurde im Jahre 2001 abgeschlossen. Insgesamt wurden 2.800,00 € eingezahlt, das Kapitalguthaben betrug jedoch sechs Jahre später nur etwa 1.180,00 €. Daraufhin wurde die Kündigung des Vertrages erklärt.
Nachdem der Vertrag durch Kündigung zu Ende war, wurde dann der Widerruf erklärt.
Der Versicherungsnehmer verlor in beiden Instanzen. Das Landgericht Köln dazu:
„Die Ausübung des Widerspruchrechts nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. setzt aber auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer voraus, dass ein Versicherungsvertrag noch besteht“.
Außerdem kam der Widerruf zu spät. Dieser hätte innerhalb eines Jahres erklärt werden müssen.
Landgericht Köln vom 18.08.2010 Aktenzeichen 26 S 39/09

AVAD in der Kritik

Ein treuer Leser berichtete, dass auch er von unberechtigten AVAD-Eintragungen betroffen war. Er schied bereits im Jahr 2007 aus dem Unternehmen aus. Der falsche AVAD-Eintrag wurde nach einem Telefonanruf gelöscht.

Bei der AVAD sagte man, die Löschnungsfrist sei von 4 auf 3 Jahren verkürzt worden.

Der Leser wies zum Thema AVAD auf Folgendes hin :

„Den meisten Ex-…-lern dürfte das AVAD-System unklar sein und Aufklärung ist dringend nötig. Zumal in der Branche generell die AVAD immer dann ins Spiel kommt, wenn irgendwelche Vorschüsse geleistet werden und ein solcherart angeworbener Außendienstmitarbeiter mit einem Saldo ausscheidet.

Dazu können sich Juristen auch damit beschäftigen inwieweit Schadensersatzansprüche gegen ein Branchenunternehmen oder der AVAD durch unrichtige oder unstatthafte AVAD-Einträge gegeben wären? Z.B. war in meinem Fall der Eintrag „Fristlose Kündigung“ enthalten. Ein Grund fehlte natürlich.  Ich werte das als „Rachefeldzug“. Das ist nicht statthaft und wurde von der AVAD dennoch anstandslos eingetragen.

Dies macht besonders deutlich wie gefährlich die AVAD für die berufliche Existenz sein könnte.

Die Möglichkeit einer begründeten Sperrung eines Negativeintrages, z.B. wenn Gerichtsverhandlungen zu Kündigungen oder Salden anhängig sind, besteht bei der AVAD.

Nur das nützt dem betroffenen …-Ex-Berater nichts. Denn jeder potentielle neue Arbeitgeber kann zwar den Inhalt eines Negativeintrages nicht einsehen, die Sperrung aber sehr wohl.

Damit wird diesem Arbeitgeber klar, dass Erstens irgendein Negativeintrag bestehen muss. Zweitens kann dieser pot. neue Arbeitgeber daraus erkennen, dass gegen den früheren geklagt wird.

Folglich wirkt eine Sperrung sogar noch negativer als der Eintrag selbst. Wer will sich auf einen Arbeitnehmer einlassen, der gegen seinen Arbeitgeber klagt?

Richtig ist, dass das System AVAD auf den Prüfstand gehört.“

Preis für „Fairness für Versicherungsvertreter“ geht an Familie LVM

Das Versicherungsjournal berichtete am 07.09.2011, dass die LVM-Versicherungen die Bestnoten bei der ersten Teilnahme am BVK-Rating „Fairness für Versicherungsvertreter“ erhalten haben.

Diese Auszeichnung wurde den LVM-Versicherungen vom Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. überreicht.

Auf der Homepage der LVM steht, man verwende keine bloße Floskel, wenn man von „LVM-Familie“ spricht.

Dass der Wunsch, eine Familie zu sein, nicht allein Bestnoten hervorruft, liegt auf der Hand.

Leider finden sich auf den Seiten des BVK bzw. der LVM keine weiteren Hinweise, warum es im Einzelnen zu dieser Bewertung gekommen ist.

Vielleicht zeichnen sich gute Unternehmen eben gerade dadurch aus, dass man solche Auszeichnungen nicht sofort sofort breit tritt.

Zuvor hatten die Auszeichnung des BVK übrigens die Concordia, Nürnberger und die Continentale erhalten.

Was muss beim Versicherungsvertreter ins Impressum ?

Gemäß § 5 TMG ist man verpflichtet, auf seinen Internetseiten bestimmte Informationen über sich abzugeben bzw. ein Impressum zu führen, wenn man im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet.

Dies gilt selbstverständlich auch für Handelsvertreter, und auch für Versicherungsvertreter, soweit sie diese Seite gewerblich nutzen.

Ferner ist man gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verpflichtet, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Erlaubnis). Eine Erlaubnis benötigt ein Versicherungsvermittler z.B. gemäß § 34 d Abs. 1 der GewO und Versicherungsberater gemäß § 34 e Abs. 1 der GewO. Beide müssen die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum angeben.

Gebundene Versicherungsvermittler gemäß § 34 d Abs. 4 GewO und Annex-Vermittler nach § 34 d Abs. 9 GewO müssen dies grundsätzlich nicht, da sie keiner Erlaubnispflicht gemäß § 34 d bzw. § 34 e GewO unterliegen.

Jedenfalls sind Angaben zur zuständigen Industrie- und Handelskammer zu machen. Die jeweils örtlich zuständige IHK ist im Impressum anzugeben.

Versicherungsvermittler, die zusätzlich eine Erlaubnis gemäß § 34 c GewO (Immobilienmakler, Anlageberater, Bauträger, Baubetreuer) haben, müssen die zuständige Zulassungs- /Aufsichtsbehörde angeben, die die Erlaubnis erteilt hat.

§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verlangt, dass die Registernummer oder ein Registername im Impressum anzugeben ist, wenn man in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist. Das Versicherungsvermittlerregister ist hier nicht erwähnt. Um Streitigkeiten zu vermeiden, sollten hier jedoch auch entsprechende Angaben im Impressum erfolgen.

Vorgestellt von Rechtsanwalt Kai Behrens

Neu: Ombudsstelle für Investmentfonds

Jetzt gibts es eine Ombudsstelle für Investmentfonds, eröffnet vom Fondsverband BVI.

Sie besteht aus dem Büro, und zwei Ombudsmännern, den Richtern Gerd Nobbe und Wolfgang Arenhövel.
Hauptgeschäftsführer des BVI Thomas Richter meint: „Mit dieser Einrichtung leisten wir aktiven Verbraucherschutz und bieten Privatanlegern die Möglichkeit, Streitigkeiten rund um deutsche Publikumsfonds und Dienstleistungen von Kapitalanlagegesellschaften von einem neutralen Schlichter beilegen zu lassen“.

Die Aufgaben der Ombudsstelle sind alle Verbraucherbeschwerden, die im Zusammenhang mit dem Investmentgesetz stehen.

Hier gehts zur Homepage

Die Welt über Schröder, Lütgert, den AWD und co

Für das Wochenende eine kleine Empfehlung : Ein Artikel der Welt vom 18.8.2011.