RA Kai Behrens

Das Investment

Im März- Heft von Das Investment steht ein von mir geschriebener Artikel. Auf diesem Wege vielen Dank an die Redaktion. Er ist nur in der Printausgabe erhältlich.

Haftungsgrund : Verschwiegene Provisionen

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab in einem Urteil vom 10.03.2011 einem Bankkunden Recht, der sich in Form einer Kapitalanlage an einem größeren Wohnkomplex beteiligt hat und sich hinsichtlich der Provisionen getäuscht fühlte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg dazu:
„Hat ein finanzierendes Geldinstitut gewusst oder wissen müssen, dass ein Käufer eine Immobilie oder eines Anteils an einem Immobilienfond arglistig vom Verkäufer bzw. Vermittler getäuscht worden ist, sollte es keinen Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzierung gewährten Darlehens“.

Die beklagte Bank hatte die Finanzierung ausschließlich übernommen. In dem Anlageprospekt stand nichts davon, dass der Vermittler (hier eine Treuhändergesellschaft) eine Innenprovision von über 18 % erhalten sollte.

Als der Kläger davon erfuhr, fühlte er sich getäuscht.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg sah darin eine arglistige Täuschung und stoppte eine Zwangsvollstreckung, die die Bank aufgrund des Darlehensvertrages gegen den Kunden bereits begonnen hatte.

Die Bank hätte zwar grundsätzlich nicht auf die Innenprovision hinweisen müssen. Wegen der unzureichenden oder fehlenden Angaben im Anlagenprospekt hat die Bank keinen Anspruch auf Zahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens. Schließlich, so das Gericht, hätte sich der Kläger nicht an der Immobilie beteiligt, wenn er von der Innenprovision Kenntnis gehabt hätte.

Das Darlehen muss er also nicht zurückzahlen.

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 10.03.2011, Aktenzeichen 8 U 53/10

Investmentfonds unter der Lupe

Kennen Sie Ausgabeaufschläge, Verwaltungsgebühren, Depotbankgebühren, Performance Fees (erfolgsabhängige Gebühren), Transaktionskosten und sonstige Kosten für Fonds ?

Die Verbraucherzentrale NRW hat Investmentfonds untersucht und auch hier eine Reihe versteckter Kosten festgestellt. Sie spricht von Abzocke.

Mehr dazu hier.

BGH : unangemeldete Werbenanrufe bleiben verboten

Am 10.02.2011 hatte der BGH ein Urteil gefällt, wonach es der AOK Plus verboten war, zu Werbezwecken Telefonanrufe durchzuführen. Die AOK hatte sich bereits im Jahre 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen dazu verpflichtet, dies zu unterlassen, ansonsten 5.000,00 € pro Verstoß zu zahlen.

Die AOK beging Verstöße und wandte ein, die Deutsche gesetzliche Regelung, wonach solche Anrufe verboten sind, sei nicht mit den Richtlinien in der Europäischen Union vereinbar. Der Bundesgerichtshof entschied, der Deutsche Gesetzgeber sei berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigen ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen.

Ein solches Einverständnis konnte die AOK nicht nachweisen. Einen solchen Nachweis hätte sie führen können, wenn sie entsprechende E-mail gespeichert hätte.

Die AOK stützte sich darauf, ihr habe die Einwilligung der Angerufenen im Rahmen eines so genannten „Double- Optin-Verfahrens“ erhalten. Der BGH sagte, das genüge nicht.

BGH-Urteil vom 10.02.2011 Aktenzeichen I RZ 169/99

Wie sieht der Anspruch auf einen Buchauszug aus ?

Handelsvertreter haben gem. § 87 c Abs. 2 HGB einen Anspruch auf einen Buchauszug.

Eine Richterin vom Landgericht Heilbronn meinte kürzlich, ein Handelsvertreter könne ihn in einer Klage nicht geltend machen, weil jeder Klageantrag so konkret bezeichnet werden müsse, dass ein Gerichtsvollzieher daraus vollstrecken könne. Und welcher Gerichtsvollzieher wisse schon, wie ein Buchasuzug aussieht?

In dem Fall wurde der Antrag umgestellt, und zwar auf Auskunft über die von dem Handelsvertreter vermittelten Geschäfte nach

1.    Name des Versicherungsnehmers-  und/oder Vertriebspartners sowie
Geburtsdatum
2.    Police- und/oder Versicherungsscheinnummer
3.    Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder
provisions-relevante Sondervereinbarungen)
4.    Jahresprämie
5.    Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn
6.    bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
7.    bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung der Jahresprämie
8.    Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der
Stornie-rung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Damit war die Richterin dann zufrieden.

Copyright Guttenberg

Uns Juristen beschäftigt es sehr, was dem Guttenberg vorgeworfen wurde.

Er soll sich ja zu Unrecht einen Doktortitel erschlichen haben und dem Ansehen der Uni Bayreuth mächtig geschadet haben . Aber das hören wir ja nicht zum ersten Mal.

Und so sind wir gespannt, weil unser neuer Verteidungsminister de Maiziere in Münster studiert hat und auch dort promoviert hat.

Um einen Titel zu erwerben, muss man nicht unbedingt eine akademische Arbeit auf die Beine stellen. Gorbatschow erhielt z.B. von der Uni Münster einen Ehrendoktortitel, den man bekommt, ohne die Mühen einer Doktorarbeit auf sich nehmen zu müssen.

Ein Ehrendoktortitel wird für besondere Verdienste verliehen.

Nach Wikipedia ist die Ehrendoktorwürde kein akademischer Grad eines Doktors.

Ehrenprofessor kann man nur noch in ganz wenigen Bundesländern werden und wurde in den anderen Bundesländern völlig abgeschafft. In Hessen wurde z.B. Salomon Korn die Ehrenprofessur wegen seiner Verdienste um das Thema „Erinnerung“ verliehen.

Von wegen : Frauen können nicht einparken ?

Der Europäische Gerichtshof entschied heute, dass Frauen nicht länger „versicherungstechnisch“ benachteiligt werden dürfen.

Geschlechtliche Ungleichbehandlungen sollen bald vorbei sein.

Versicherungsunternehmen müssen ab Ende 2012 geschlechtsneutrale Tarife und Leistungen anbieten. Die bislang übliche Berücksichtigung des Geschlechts als „Risikofaktor“ in den Versicherungsverträgen ist eine unzulässige Diskriminierung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. (Az: C-236/09)

LG Rostock und Kostenausgleichsvereinbarungen bei Nettotarifen

Kürzlich hatte das Landgericht Rostock ein interessantes Urteil zu fällen. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die Atlanticlux Lebensversicherung und die AFA AG stritten darum, ob sich die AFA wegen Verstoßes gegen das UWG schuldig gemacht haben könnte.

Die AFA verfügt über eine Erlaubnis als Versicherungsvertreter gemäß § 34 d Abs. 1 GewO. Sie präsentiert sich als Finanzdienstleistungsvertrieb.

Das Landgericht Cottbus vertrat die Ansicht, dass die AFA konzernrechtlich mit einem Anbieter fondgebundener Versicherungen verbunden sei. Dies sei die Prisma Life AG aus Lichtenstein. Schließlich sei die Sky Tower Holdung AG Mehrheits-Gesellschafterin beider Unternehmen.

Die Atlamnticlux ist eine Tochter der FWU-Gruppe. Sie ist nach ihrer eigenen Darstellung spezialisiert auf fondgebundene Versicherungen.

Sowohl bei der Atlanticlux als auch bei den Vermittlern der FWU –Organisation werden Kundenpolicen mit so genannten Nettotarifen angeboten.

Dies bedeutet, dass über die Höhe der eigenen Vergütung der Kunde separate Verträge abschließt.

Die AFA schloss mit den Kunden, die eine fondgebunden Rentenversicherung kaufen, eine Kostenausgleichsvereinbarung ab. Darin werden die Abschluss- und Einrichtungskosten der Versicherung ausgewiesen, die Raten werden von den Kunden monatlich geleistet und für die Dauer dieser Ratenzahlung reduziert sich der Beitrag für die Versicherung. im Übrigen  wurde geregelt, dass die Auflösung des Versicherungsvertrages nicht zur Beendigung der unkündbaren Kostenausgleichsvereinbarung führe.

Das Landgericht Rostock sah in dieser Vertragskonstruktion ein Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG. Die Kostenausgleichs- Vereinbarung soll nach der nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts Rostock gemäß § 134 BGB nichtig sein.

Demzufolge brauchte ein Kunde die Vereinbarung nicht einhalten.

Nachzulesen im Versicherungsjournal vom 09.09.2010 und 13.09.2010. Der Wettbewerber FWU mutmaßte, dass diese Niederlage, die die AFA gegenüber dem Kunden erlitt, zu einem wettbewerbsrechtlich unzulässigen Tiefschlag verleitet habe. In einem Interview soll behauptet worden sein, die Atlanticlux biete ebenfalls Produkte mit einer Kostenausgleichsvereinbarung an.

Die FWU beantragte gegen die AFA eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung mehrerer Behauptungen, von denen die FWU sich diffamiert fühlte.

Mit der Entscheidung vom 31.12.2010 gab das Landgericht Cottbus der FWU Recht.

Landgericht Cottbus AZ 11 O 120/10

OLG Hamm : Makler haftet

Am 10.06.2010 entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass sich ein Makler schadenersatzpflichtig macht, wenn er seinen Kunden rät, einen bestehenden Krankenversicherungsvertrag zu kündigen, obwohl der neue Vertrag noch nicht zustande gekommen ist.

Der Makler empfahl dem Kunden, eine für dessen Sohn abgeschlossene private Krankenversicherung zu kündigen und einen günstigeren Vertrag bei einem anderen Versicherer abzuschließen.

Aufgrund des Gesundheitszustandes konnte ein neuer Versicherungsvertrag jedoch nicht vermittelt werden. Der alte Versicherer bot jedoch an, den Sohn zu einem deutlich höheren Monatsbeitrag erneut zu versichern.

Der Makler wandte vor Gericht ein, ihm sei der Gesundheitszustand des Sohnes nicht vollständig bekannt gewesen.

Der Makler wurde nun verurteilt, die Mehrkosten von monatlich 174,00 € auch für die Zukunft zu begleichen.

Der Makler habe aufgrund der knappen Angaben zum Gesundheitszustand des Sohnes wissen müssen, dass der neue Versicherer den Vertrag nicht unbedingt annehmen werde.

Schließlich hätte der Makler über die Risiken informieren müssen. Der Makler hat „als der in Anspruch genommene Experte überlegendes Wissen“ und kann dem Kunden nicht entgegen halten, dass dieser eigene Erkenntnisse hat und mit einbringt.

Urteil Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2010, AZ 18 U 154/09

Widersprüche ?

Nicht erst die Entscheidung des BGH vom 1.12.10 hat klargestellt, dass ein Versicherer nur dann Provisionsvorschüsse erfolgreich zurückverlangen kann, wenn er eine Nachbearbeitung der notleidenden Verträge darlegen kann.

Der Vertreter kann sich dann gegen eine Zahlungsverpflichtung dennoch zur Wehr setzen, wenn er beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dazu ist er regelmäßig auf die Aussagen der Kunden angewiesen.

Aber darf er sich denn überhaupt an die Kunden wenden, um hier die „Wahrheit“ zu ermitteln ?

Schließlich „gehören“ doch die Kunden nach einer anderen Ansicht des BGH dem Versicherer.

Ich denke, dass es jedenfalls legitim sein muss, Kunden zu befragen, um sich nach der Nachbearbeitung zu erkundigen.

Der BGH sagt ja auch in einer weiteren interessanten Entscheidung vom 11.3.2010, dass Kunden nach Vertragsende des Vertreters abgeworben werden dürfen.

Also dürfen Kunden auch angesprochen werden und zu den Umständen befragt werden.

OLG Karlsruhe : Rückforderung von Vorschüssen unzulässig

Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Rückforderung von Provisionsvorschüssen gegen § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB unzulässig ist.

Dazu führte das Gericht wie folgt aus:

Nach § 89 b Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar und zwingend. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als gegeben an.

Bereits erstinstanzlich wurde vom Landgericht festgestellt und näher begründet, dass die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu führt, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hier die Vorschusszahlungen vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur auslaufend, im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren. Für das erste Vertragsjahr waren dies 7.000,00 €, für das zweite 21.000,00 €, sukzessive steigend, für das achte Jahr Vorschüsse von 140.000,00 €.

Die Regelung über die Rückzahlung stellte daher eine auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin ab und damit eine Einschränkung von dessen Kündigungsfreiheit dar.

Darüber hinaus erhielt der Beklagte zinslose Darlehen. Diese waren grundsätzlich nicht zweckgebunden und müssen nach Vertragsende vom Handelsvertreter zurückgezahlt werden.

Selbst ein Darlehen, welches zweckgebunden für ein Kraftfahrzeug gewährt wurde, hatte der Handelsvertreter zurück zu zahlen.

Grundsätzlich meint das Oberlandesgericht, dass nur dann eine handelsvertragliche Regelung unwirksam sei, wenn diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta vorsehe.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen 1 U 113/09