RA Kai Behrens

OLG Karlsruhe: DVAG muss Guthaben aus Rückstellungskonto auszahlen

Am 13.09.2017 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 15 U 7/17, dass eine Provisionsabrechnung ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle und dass den Unternehmer besondere Darlegungspflichten treffen, wenn er die Stornoreserve verrechnet. Die DVAG hatte nach Ende des Vermögensberatervertrages Provisionsansprüche gegeneine Vermögensberaterin geltend gemacht. Diese hatte mit der Klage die Auszahlung der Stornoreserve verlangt.

Gegenstand war ein Vermögensberatervertrag aus dem Jahr 2007. Die Provisionsabrechnung aus dem Jahr 2011 wies ein Guthaben von fast 12.000,00 € auf dem Provisionsrückstellungskonto auf. Der Vermögensberatervertrag ging zum 31.12.2012 zu Ende.

 

Vorverfahren

Am 18.05.2012 hatte das Provisionsrückstellungkonto ein Saldo von knapp 5.000,00 € und ein leichtes Guthaben auf dem Diskontkonto. Der Differenzbetrag wurde schon früher von der DVAG eingeklagt. Es gab also bereits ein abgeschlossenes Vorverfahren. Dieses endete in einem Berufungsurteil. Das Landgericht Mosbach hatte bereits mit Urteil vom 04.11.2015 unter dem Aktenzeichen 5 S 9/15 in der Berufung den Anspruch der DVAG rechtskräftig abgewiesen.

Das Verfahren ging weiter.

 

Klage der DVAG

Am 18.05.2016 betrug das Sollsaldo der Provisionsabrechnung 11.420,20 €. Nachdem der vor dem Landgericht Mosbach abgewiesene Betrag in Abzug gebracht wurde, wurde der Differenzbetrag abermals eingeklagt. Die ehemalige Vermögensberaterin verlangte im Rahmen der Widerklage den Guthabenbetrag gem. Abrechnung vom 20.09.2011 in Höhe von knapp 12.000,00 €.

Die DVAG wies darauf hin, sie habe in allen Fällen Stornogefahrenabwehrmaßnahmen ergriffen, durch Erinnerungs-, Mahn- und Kündigungsverfahren. Auch seien eigene Nachbearbeitungsverfahren durchgeführt worden. Die DVAG stellte sich auf den Standpunkt, die Ex-Vermögensberaterin sei nicht berechtigt, isoliert aus der Provisionsabrechnung einen Guthabenbetrag zu verlangen, da dieser in der Folgezeit durch Verrechnungen abgeschmolzen sei.

Vor dem Landgericht Mosbach hatte in dem jüngsten Verfahren sowohl die Klage als auch die Widerklage keinen Erfolg. Beide Seiten legten Berufung ein.

Das Oberlandesgericht kam zu dem Ergebnis, dass zu Recht die Klage auf Rückzahlung der Provisionsvorschüsse abgewiesen wurde. Fordert der Unternehmer die Rückzahlung vermeintlich unberechtigter geleisteter Provisionen oder Vorschüsse, trägt dieser die Beweislast, muss also für jeden einzelnen Rückforderungsanspruch dessen konkrete Gründe darlegen und ggf. beweisen (BAG, Urteil vom 21.01.2015, X AZR 84/14 und Urteil des Bundesgerichtshof vom 28.06.2012,  Aktenzeichen VII ZR 130/11).

Dazu könne das Versicherungsunternehmen entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen oder dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit dazu geben.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass der Unternehmer für jeden Einzelfall die Gründe der Vertragsbeendigung, Zeitpunkt und Art der Mahnung sowie der Unterrichtung des Versicherungsvertreters über die Stornogefahr darzulegen habe und die Höhe der rückzuzahlenden Abschlussprovisionen zu errechnen habe. Die Beweislastverteilung zu Ungunsten der DVAG ergäbe sich daraus, dass bei wirtschaftlicher Sicht der Unternehmer der Fordernde ist.

Obgleich die DVAG darauf hinwies, dass sie sämtliche Abrechnungen vorgelegt habe, wurde ihr Anspruch zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht meint, dass die DVAG ihrer Darlegungslast damit nicht genüge. Regelmäßig gehöre dazu auch die „konkrete Darlegung und Beweisführung, dass und mit welchem Inhalt eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt worden ist, jedoch erfolglos geblieben ist, oder eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich gewesen ist, und zwar für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag (vgl. Bundesgerichtshof Urteil vom 28.06.2012)“.

Die DVAG habe nur allgemein ihre Vorgehensweise dargestellt, jedoch nichts dazu vorgetragen, was in jedem Fall der Rückforderung von ihr an Nachbearbeitungsmaßnahmen durchgeführt wurde bzw. aus welchen Gründen solche unterblieben sind.

Der allgemeine Hinweis auf eine Stornogefahrmitteilung reiche nicht aus. Auch die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters für die Darlegung einer ausreichenden Maßnahme reiche ebenfalls nicht aus (Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.06.2012, Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 11.06.2015, Aktenzeichen 4 U 15/13).

Schließlich habe der Bestandsnachfolger ein eigenes Provisionsinteresse, nicht gerichtet auf die Erhaltung der Verträge seines Vorgängers.

Da die DVAG dieser Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ihre Klage abgewiesen.

 

Widerklage der Vermögensberaterin

Das Oberlandesgericht Karlsruhe verurteilte die DVAG zur Zahlung der knapp 12.000,00 €.

Es hatte darauf hingewiesen, dass es unstreitig sei, dass der maximale Haftungszeitraum von 60 Monaten gelte und abgelaufen sei.

Zwar handelt es sich bei der Klage auf Auszahlung des Stornoreserveguthabens ebenfalls um eine Provisionsklage, für die dieselben Darlegungs- und Beweislastgrundsätze gelten. Auch hier müsste für jeden vermittelten Vertrag vorgetragen und bewiesen werden, dass der Anspruch besteht. Es stehe jedoch auf Grund der Provisionsabrechnung vom 20.09.2011 fest, dass das Provisionsrückstellungskonto ein Guthaben ausweise. Insofern hat die Provisionsabrechnung den Charakter eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, bezogen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum (Bundesgerichtshof Urteil vom 07.02.1990, Aktenzeichen IV ZR 314/88).

Die Ex-Vermögensberaterin muss sich nicht darauf vertrösten lassen, dass dieses Guthaben in einem Kontokorrent wieder verrechnet wurde.

Die DVAG könne sich nämlich nicht auf die Grundsätze des Kontokorrents im Sinne des § 355 HGB berufen, da eine solche Abrede zwischen den Parteien gar nicht getroffen wurde. Ein handelsrechtliches Kontokorrent setzt nämlich eine Vereinbarung der Parteien über die Inrechnungstellung, Verrechnung und Saldofeststellung voraus, wobei eine tatsächliche Verrechnung der beiderseitigen Ansprüche von Zeit zu Zeit nicht genüge. Außerdem müssten sich die Parteien auf Kontokorrentperioden, d.h. regelmäßige Zeitabschnitte zur Saldierung der aufgenommenen Posten, geeinigt haben. Beides liegt nicht vor.

In dem Vermögensberatervertrag der Parteien fehlt es an derartigen Vereinbarungen zur Saldofeststellung und zu Kontokorrentperioden (vgl. Oberlandesgericht München, Urteil vom 07.06.2017, Aktenzeichen 7 U 1889/16).

Selbst wenn jedoch das Provisionsrückstellungskonto als Kontokorrentkonto geführt worden wäre, wäre im Zweifel mit der Kündigung des Vermögensberatervertrages auch das Kontokorrentverhältnis gekündigt worden. Davon ist das Gericht ausgegangen, weil unstreitig die DVAG die damalige Vermögensberaterin sofort nach der Kündigung von ihrem Onlinesystem getrennt und Auszahlungen unterbunden hat.

 

Schlussbetrachtung

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das Recht nicht neu erfunden, sondern bekannte Rechtsgrundsätze konsequent angewandt. Dies sind in erster Linie die Rechtsprechung zur Darlegung- und Beweislast des BGH, wenn Provisionsvorschüsse zurückverlangt werden.

Nicht neu, aber bemerkenswert, ist die Entscheidung, dass eine Provsionsabrechnung ein Anerkenntnis darstelle. Dies hatte das Landgericht Frankfurt u.a. am 13.06.2006 entschieden.

Dass eine Abrechnungen durch neue Abrechnungen ersetzt werden kann und damit die ursprüngliche Abrechnung seine Anerkenntnisfunktion verlieren kann, ist jedoch ebenso zu bedenken.

In einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt war genau dies der Grund für die Abweisung einer Klage einer Vermögensberaterin, die ebenso ein altes Saldo geltend machte.

Das OLG Karlsruhe hatte jedoch einen Rechtsgedanken, der dieser Entscheidung seine pikante Note verliehen hat. Es hat entschieden, dass mit Ende des Handelsvertretervertrages die Abrede über das Kontokorrent zu Ende wäre und man eine Provisionsabrechnung eben nicht mehr so leicht durch neue ersetzen könne.

Insofern könnte diese Entscheidung Auswirkung auf viele Handelsvertreterverhältnisse haben, sodass auch andere Vertriebe wie OVB, Swiss Life Select, MLP u.s.s davon betroffen sein dürften.

Urteil des OLG Karlsruhe gegen die DVAG

In einem kürzlich in der Presse erwähnten Urteil des OLG Karlsruhe unter dem Az 15 U 7/17 vom 13.9.2017 wurde eine Klage auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen abgewiesen.

Dessen nicht genug wurde die DVAG gleichzeitig verurteilt, ein Guthaben aus dem Rückstellungskonto auszuzahlen.

Gleiches hatte das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich übrigens abgelehnt, der BGH hatte die Revision nicht annehmen wollen.

Interessant bei der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist weniger die Abweisung der Provisionsrückforderung, sondern vielmehr, dass das Gericht davon ausgeht, dass keine wirksame Kontokorrentabrede getroffen wurde, und wenn doch, dass diese mit dem Ende des Vermögensberatervertrages weggefallen ist.

Und da die Provisionsabrechnung eine Anerkenntnis darstelle (im Übrigen so auch die Auffassung des LG Frankfurt in einer älteren Entscheidung), können Zahlungsansprüche daraus erwachsen.

Dazu in Kürze mehr.

Und doch zur Allfinanz DVAG

Während die Mitarbeiter der AachenMünchner vor einigen Jahren teilweise zur Allfinanz Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, 60329 Frankfurt am Main wechseln durften, soll es für die Mitarbeiter der Generali eine andere Gesellschaft sein.

Die Verträge werden jetzt mit der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG, Adenauerring 7, 81737 München vorgelegt.

Zum Verwechseln ähnlich, aber doch nicht gleich.

Letztere Allfinanz, also die Firma Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG mit Sitz in München, ist im Handelsregister beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen HRB 234856 registriert.

Laut Handelsregisterbekanntmachnungen.de wurde am 13.12.2017 folgendes bekanntegegeben:

HRB 234856: Blitz 17-629 AG, München, Theresienhöhe 30, 80339 München. Die Hauptversammlung vom 01.12.2017 hat die Satzung neu gefasst. Dabei wurde geändert: Firma, Gegenstand. Neue Firma: Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG. Geschäftsanschrift: Adenauerring 7, 81737 München. Neuer Unternehmensgegenstand: Information, Beratung und Betreuung in Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), insbesondere in den Bereichen der staatlich begünstigten Vermögensbildung und Sparförderung, in Finanzierungen sowie in Fragen des Versicherungs- und Vermögensschutzes, und Vermittlung aller Art von Versicherungen, Vermögensanlagen (im Rahmen des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG), Finanzierungen, Vermögensschutz und sonstigen Dienstleistungen durch selbständige Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB. Ausgeschieden: Vorstand: Lotz, Nicole, München, *07.06.1969. Bestellt: Vorstand: Felske, Bernd Horst, Reppenstedt, *30.05.1960. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied oder einem anderen Prokuristen: Breyer, Jörn, Hamburg, *06.06.1965; Kos, Stefan, Hamburg, *16.02.1966.

Seit 2017 hat sich die Anschrift der Allfinanz Aktiengesellschaft DVAG geändert.

Vermögensberater in spe sollen sich entscheiden

Seit Monaten laufen die Vorbereitungen der DVAG, die Außendienstmitarbeiter der Generali davon zu überzeugen, wie gut die Zukunft bei der DVAG sein kann.

Betroffen sind sowohl Handelsvertreter als auch Arbeitnehmer. Pünktlich wie geplant sollen jetzt die neuen Verträge zugesandt sein, sodass sich die Umworbenen jetzt entscheiden müssen.

Hilfestellung geben nicht nur spezialisierte Anwälte, sondern auch der BVK, der den Vermögensberatervertrag kritisch durchleuchtet hat.

Bei Bruttotarif ohne Betreuung Geld zurück?

Versicherer bieten Nettotarife an. Dies bedeutet, dass Kosten für Provisionen aus den Beiträgen der Kunden herausgerechnet sind. In den Berechnungen sind auch die Betreuungsprovisionen enthalten.

Kunden sind oft nach einigen Jahren unbetreut, wenn z.B. eine Betreuung nicht mehr erwünscht wird. Wenn ein Betreuerwechsel erwünscht wird, wird der Wechsel des Betreuers von dem Versicherer oftmals erschwert. Wenn ein Vermittler z.B. von der Ausschließlichkeit in den Maklerberuf wechselt, was ja nicht selten vorkommt, wünscht auch der Kunde zumeist den Betreuerwechsel.

Versicherer stellen sich dann oft quer. In einigen Härtefällen wurden Maklervollmachten gar nicht berücksichtigt. In anderen Fällen wurde zwar den Maklern die Betreuung übertragen und mit diesen korrespondiert, diesen aber keine Bestands- oder Betreuungsprovision gezahlt. Teilweise wird die Zahlung der Betreuungsprovision mit dem Argument verweigert, man sei ja gegenüber dem ursprünglichen Vertrieb, der den Vertrag vermittelt hat, verpflichtet.

Dies ist ein ständiges und sich wiederholendes Ärgernis in der Branche.

Wozu zahlt der Kunde eine Betreuungsprovison an den Versicherer, wenn er gar nicht betreut wird oder die Betreuungsprovision an den Makler gar nicht weitergeleitet wird?

Hat der Kunde dann einen Anspruch auf Minderung der Beiträge? Oder hat der Makler ggf. einen Anspruch auf Zahlung der Bestands- oder Betreuungsprovision? Liegt dann, wenn er beispielsweise sogar Besuchsaufträge bekommt, nicht auch eine Beauftragung vor, die ein branchenübliches Entgelt auslöst?

Vielleicht gelingt es ja, in Kürze etwas Licht in diese trübe Angelegenheit zu bringen.

Unsere Groko will es wissen

Unsere Groko will es wissen. Sie zieht sich nun einen ganz großen Schuh an. Alle Finanzanlagenvermitller sollen unter die Aufsicht der Bafin gestellt werden.

In Abschnitt X, Punkt 5 des Koalitionsvertrages heißt es: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

Seit dem 1. Januar 2013 benötigen Finanzanlagenvermittler übrigens eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen nach § 34f. Außerdem müssen die Vermittler sich sofort nach Tätigkeitsaufnahme in das Vermittlerregister für Finanzanlagenvermittler nach § 11a GewO eintragen lassen.

Die angedachte Neuregelung würde heute nicht weniger als 37.432 Vermittler betreffen.

Seit Martin Schulz nicht mehr dabei ist, muss man zwar befürchten, dass das eine oder andere Versprechen eingehalten wird. Dass, ob , wann, wie und überhaupt Punkt 5 umgesetzt wird, dürfte jedoch äußerst zweifelhaft sein.

Ausgleichsanspruch auch für vermittelnde Arbeitnehmer?

Angestellte Vermittler, die Provisionen beziehen, haben einen Anspruch auf einen Buchauszug. Dieser ist also nicht allein für Handelsvertreter vorbehalten.

Handelsvertreter haben, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 89 b HGB vorliegen, einen  Ausgleichsanspruch.

Gem. § 89 b HGB analog haben auch Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch. Dies entschied der BGH bereits am 13.1.2010 und hat diese Rechtsprechung mehrfach wiederholt. Auch hier kann der Ausgleichsanspruch kann im Vorhinein gem BGH vom 25.2.2016 nicht ausgeschlossen werden.

Die analoge Anwendung könnte auch bei Markenlizenzverträgen anwendbar sein.

Voraussetzung für eine analoge Anwendung ist, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen ihnen und dem Hersteller oder Lieferanten nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung erschöpft, sondern der Händler in der Weise in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert war, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hatte, und der Händler zum anderen verpflichtet ist, dem Hersteller oder Lieferanten seinen Kundenstamm zu übertragen, so dass sich dieser bei Vertragsende die Vorteile des Kundenstamms sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann (BGH).

Könnte aber dann nicht auch ein Arbeitnehmer, dessen Hauptaufgabe die Vermittlung von Finanzdiesntleistungen ist, auch analog einen Ausgleichsanspruch haben?

Einige Versicherer beschäftigen ihre Vermittler mit einem kleinen Grundgehalt und den überwiegenden Teil als Provision. Ist nicht auch ein solcher Vermittler in die Absatzorganisation eingebunden, und hat er nicht auch Aufgaben wie ein Handelsvertreter zu bewältigen und muss nicht auch er den Kundenstamm am Ende dem Unternehmen übertragen?

Vielleicht steht diese Frage in Kürze zur Klärung an.

Auch Angestellte haben einen evtl. Anspruch auf einen Buchauszug

Handelsvertreter haben einen Anspruch auf einen Buchauszug, und Angestellte, die Provisionen beziehen, auch.

Dies ergibt sich nicht nur aus § 87c Abs. 2, 65 HGB, sondern auch aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hamm vom 14.3.2017 unter dem Az. 14 Sa 1397/16.

Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provision gebührt. Dies gilt entsprechend für Arbeitnehmer, die auf Provisionsbasis tätig sind. Voraussetzung ist die sogenannte Provisionsrelevanz, also die Möglichkeit, dass dem Vertreter aus dem Vertragsverhältnis ein Anspruch auf Provision, über welche der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bereits abzurechnen hat, oder auf Schadensersatz wegen entgangener Provision zustehen kann.

In dem Fall des LAG Hamm hatte der Arbeitnehmer dennoch einen Buchauszug nicht enthalten. Er wollte diesen nämlich für den Ausgleichsanspruch, nicht für die Provisionen.

Zunächst machte sich das Gericht unnötigerweise viele Gedanken dazu, ob denn der Buchauszug überhaupt gewährt werden müsse, um einen Ausgleichsanspruch zu berechnen. Dies ist in der Rechtsprechung durchaus umstritten.

Aber darauf kam es hier vorliegend gar nicht an. Denn der klagende Arbeitnehmer brauchte gar keinen Buchauszug, um seinen Ausgleichsanspruch berechnen zu können.

Dass auch Arbeitnehmern grundsätzlich ein Buchauszug zusteht, dürfte viele freuen. Mit der entsprechenden Begründung hätte der Kläger hier den ja auch erhalten.

Insbesondere Arbeitnehmer, die ihren Arbeitgeber verlassen, sollten sich überlegen, ob sie nicht den Buchauszug als Sicherungs des „status quo“ anfordern.

Ein Arbeitnehmer, der für die Ergo tätig war, erhielt deshalb von dieser eine Abweisung, weil er mit dem Buchauszug zu spät käme. Dafür gibt es eine tarifvertragliche Frist von einem halben Jahr. Wer zu spät kommt, bekommt den Buchauszug nicht mehr.

Auch bei einem Wechsel sollte man darüber nachdenken, einen Buchauszug anzufordern. In diesem Zeitraum wechseln viele Arbeitnehmer, die zuvor für die Generali tätig waren, zur DVAG. Vielleicht wäre es hier wichtig, den status quo zum Zeitpunkt des Übergangs festzuhalten.

Närrische Anfrage um Fristverlängerung

Das Fristenbuch des Anwaltes erfreut sich unter uns Anwälten größerer Wertschätzung als die Bibel. Fristen zu versäumen hat oft die Haftung des Anwaltes zur Folge.

Viele Fristen lassen sich erstmalig mit dem Hinweis auf Urlaub oder andere Dinge verschieben. Will man ein zweites Mal diese Frist verschieben, bedarf es meist der Zustimmung des gegnerischen Anwaltes.

Eine solche Anfrage erhielt ich gestern, jedoch nicht mit der Begündung eines Urlaubes oder einer Erkrankung. Wenn Anwälte aus Köln kommen und eine Frist zur Karnevalszeit ausläuft, ist dies eigentlich Begründung genug. Die fristgemäße Bearbeitung ist dann kaum möglich. Eigentlich sollte diese Ausnahme in das Gesetz mit aufgenommen werden.

So sah ich es geradezu als Pflicht an, auch wenn Karneval und Münster in meinen Augen nicht zueinander gehören, der närrischen Anfrage zuzustimmen.

Kölle Alaaf!

Rechtsstreit zwischen DVAG und Vermögensberater an das Arbeitsgericht abgegeben

Lange ist es her, dass Rechtsstreitigkeiten zwischen der DVAG und Vermögensberatern vor dem Arbeitsgericht verhandelt wurden. Jetzt könnte dies wieder aufflammen.

In einer neuen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm aus diesem Jahr hat dieses beschlossen, dass das Arbeitsgericht zuständig ist ein Vermögenberater als sogenannter Einfiremvertreter eingestuft wird.

Ein Einfirmenvertreter ist ein Handelsvertreter, der nach seinem Vertrag nur für ein Unternehmen arbeiten darf. Eine solche Klausel befand sich in den Vermögensberaterverträgen von vor 2007. Nachdem diese Klausel durch den Vermögensberatervertrag seit 2007  geändert wurde, gab es zunächst keine Chance mehr, dass Vermögensberater zum Arbeitsgericht kommen.

Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Tür jetzt wieder geöffnet. Zunächst entschied der BGH, dass Handelsvertreter, die hauptberuflich für ein Unternehmen tätig sind, Einfirmvertreter sind. Schließlich hätten diese keine andere Wahl, als nur diesen einen Beruf auszuüben.

Wo und wie das OLG Hamm darauf kam, dass der Vermögensberater hauptberuflich tätig sein musste, wird in Kürze näher erläutert.

Die Entscheidung dürfte für viele Vermögensberater gelten, jedoch nicht für alle.

Und wieder der Ausgleichsanspruch

Wenn ein Handelsvertreter selbst kündigt, könnte er dennoch einen Anspruch auf einen Ausgleichsanspruch haben. Dann nämlich, wenn das Unternehmen Anlass zur Kündigung gab.

Dass die Erwartungen von Handelsvertretern, was den Begriff Anlass angeht, nicht zu hoch gesteckt werden dürfen, hat jüngst das OLG München entschieden.

Hier geht es zur Entscheidung 19.05.2016 – 16 HK O 13480/15