Allgemein

Ehemaliger Vermögensberater ist jetzt Burgführer

 

 

 

Am 25.07. letzten Jahres berichteten wir über Jens Klingebiel. Er war früher Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung. Er hatte sich nach der Tätigkeit in der Finanzbranche seinem Traum gewidmet hat, und zwar der Fotografie und der Filmerei.

 

Auch Stephan Krieger hat sich seinen Traum erfüllt. Auch er war lange Zeit Vermögensberater. Jetzt führt er durch mittelalterliche Wehren, feudale Herrschaftsgebäude und düstere Verliese.

 

Seinen Traum als Burgführer geht er zwar nicht in hauptberuflicher Mission nach. Dies schmälert seine Leidenschaft aber sicher nicht im Geringsten.

 

Stephan Krieger ist Burgführer der Burg Breuberg. Wenn es die Zeit erlaubt, bietet er Führungen in der Burg Breuberg im Odenwald an.

 

Die Burg Breuberg blickt auf eine 850 jährige Geschichte zurück und gehört zu den größten und am besterhaltenen Burgen im ganzen süddeutschen Raum.

 

Ich bin mir sicher, dass eine Burgführung mit Stephan Krieger ein unterhaltsames, spannendes und auch informatives Erlebnis ist. Bei der nächsten Gelegenheit melde ich mich dort bei ihm einfach mal an.

LG Frankfurt : Fristlose Kündigung wirksam

Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.

 

Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.

 

Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.

 

Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.

 

Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.

 

Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.

 

Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.

 

Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.

 

Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.

 

Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.

 

 

Wann ist eine Verhandlung eigentlich zu Ende?

Gestern war ich beim Landgericht Hannover. Swiss Life klagte eine Vertragsstrafe gegen einen ehemaligen Handelsvertreter in Höhe von 50.000€ ein.

Beginn sollte um 12 Uhr sein. Die Verhandlung begann 20 Minuten später. Man musste sich noch beraten.

Es ging in der Verhandlung um sehr viele Eckpunkte, auch darum , ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war. Die neueste BGH-Rechtsprechung wurde erörtert. Das Gericht vertrat – vorläufig – die Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam.

Turbulent wurde diskutiert. In Anbetracht der Höhe der Forderung wurden – auch von Swiss Life –  wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Handelsvertreters berücksichtigt. Schließlich war die Frage existentiell.

Dann plötzlich – aus meiner Sicht mittendrin – drängte eine Richterin (die Kammer bestand aus drei Richtern), darauf, dass der Termin zu Ende sei. Sie habe einen Termin und müsse weg. Während ich dann noch Anträge formulierte und begründete (es ging um Schriftsatzfristen) hieß es, dass die Verhandlung zu Ende sei. 

Die Richter erhoben sich und verschwanden im Beratungszimmer.

Da fragt sich, wann denn tatsächliche eine Verhandlung zu Ende ist. Vielleicht ist es wie beim Fußball: Wenn der Richter abpfeift, sind die 90 Minuten rum.

Vielleicht werden wir rügen müssen, dass wir nicht genügend angehört wurden. Aber dann fragt sich: was ist schon genügend? 

Maximilian von Ah kommentiert den Swiss-Life-Vergleich

SWISS-LIFE erkauft sich  Ablass für AWD-Vergangenheit zu Lasten von Geschädigten.

Stellungnahme von Maximilian von Ah / ehemaliger Landesdirektor im Finanzstrukturvertrieb und Insiderbuchautor: Geld fressen Seele auf / http://www.maximilianvonah.com 

Mit großen Geschützen wollten die VKI-Verbraucherschützer in Österreich

 (der VKI  setzt sich zusammen aus: vier Sozialpartnern (ordentliche Mitglieder) und der Republik Österreich (außerordentliches Mitglied): Kammer für Arbeiter und Angestellte, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Wirtschaftskammer Österreich, Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich sowie die Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz),

den unglaublich subversiven Sumpf der Finanz-Strukturvertriebe in Österreich, allen voran der AWD Allgemeine Wirtschaftsdienst mit Finanz-Guru Carsten Maschmeyer, trockenlegen.

Namhafte Politiker warben bereits für eine Gesetzesvorlage, die allen Finanz-Strukturvertrieben ein für allemal den schädlichen Provisionszahn ziehen sollte.

 

Zudem hatten die Verbraucherschützer bereits über 7000 speziell vom AWD geschädigte Kunden ausgemacht, denen AWD-Drücker aus dem persönlichen sozialen Umfeld (auch Familienangehörige), Immobilien-Aktien als so sicher wie ein Sparbuch, auch mündelsicher, verkauft hatten.

Von diesen 7000 AWD-Geschädigten, traten später 2500 ihre Regressansprüche an den VKI ab. Schadenssumme rund 40 Millionen Euro. Die restlichen 4500 wollten ihre Ansprüche allein oder über ihre Rechtsschutzversicherung einfordern.

 

Der VKI recherchierte aufwendig und stieß einerseits auf den Insiderbuch-Autor und ehemaligen Landesdirektor im Finanzvertrieb Maximilian von Ah (Geld fressen Seele auf) und auf weitere ehemalige AWD-Mitarbeiter und Führungsmanager die ihrerseits angaben, jenen Verkauf von Immo-Invest Immobilien-Aktien lediglich im Wortlaut der AWD-Schulungen und beweisrechtlich vorliegenden E-Mail-Anweisungen vorgenommen zu haben. Sie hätten sich auf Maschmeyer und den AWD verlassen.

Der VKI sammelte alle stichhaltigen Zeugenaussagen und Beweis-Dokumente und kam alsdann zu dem Entscheid, neben den 2500 Zivilklagen mit Regressforderungen im Streitwert von rund 40 Millionen Euro, Strafanzeige gegen den AWD, gegen Carsten Maschmeyer und weitere AWD-Geschäftsführer zu stellen. Alle 2500 AWD-Geschädigten schlossen sich dieser Strafanzeige an.

 

Fortan ermittelte die Wiener Staatsanwaltschaft gegen Wirtschaftskriminalität und Korruption, wegen: Gründung einer kriminellen Vereinigung, wegen systematisch initiierten geschäftsmäßigen Betruges und zig anderen mutmaßlich vorsätzlichen Straftaten.

Allein Maschmeyer und sein AWD reagierten, wie sie in hunderten von vergleichbaren Fällen immer reagiert hatten: nämlich nach Plan!

Dieser Plan zielt einerseits auf die bei (An-)Klägern i.d.R. begrenzt vorliegenden Ressourcen Zeit und Geld. Das heißt hier spielen anwaltliche Prozess-Verzögerungen, -Verschiebungsanträge und -Gegenklagen eine wichtige Rolle.

Andererseits zielt man auf ein stufenweises Vorgehen, wonach die jeweils nächste Stufe erst dann betreten wird, wenn sie als notwendig erscheint.

1. Stufe: kategorisches Leugnen;

2. Stufe: die Einzelfall Argumentation;

3. Stufe: der Einzelfall eines Sub-Agenten (Handelsvertreters) mit Abmahnung;

4. Stufe: außergerichtliches Vergleichsangebot mit Saldoklausel;

5. Stufe: gerichtliches Vergleichsangebot.

Je nach Wichtigkeit und Größenordnung wird natürlich der Geldbetrag zum Vergleichsangebot so erhöht, dass der/die Kläger kaum NEIN sagen können.

 

In Österreich hatte es der AWD allerdings mit dem Novum einer Sammelklage zutun, deren Zulassung er zunächst einige Jahre vergeblich zu verhindern suchte.

Im Nachhinein betrachtet, stellt sich die Sammelklage allerdings als Glücksfall für die Swiss-Life heraus, weshalb die AWD-Mutter nunmehr auch in Deutschland medial dazu aufruft, dass sich angeblich AWD-Geschädigte zu Sammelklagen zusammenzuschließen mögen.

Kein Wunder treten doch die geschädigten Kläger alle ihre Rechte an unbeteiligte Dritte (Rechtsanwälte/ Konsortien, Vereine oder ähnliches) ab, weshalb diese fortan als Sammelkläger auftreten. Die Sammelkläger lassen sich a priori allfällige Prozess-Kosten und Prozess-Risiken von einem Prozess-Finanzierer gegen dessen Erfolgsgebühr (um die 30%) garantieren, und schließen mit jedem einzelnen Kläger ebenfalls eine Honorar-Vereinbarung ab, die für den Fall des angestrebten Vergleichs direkt von der Vergleichsgeldsumme abgezogen wird.

Prozess-Finanzierer und juristische Sammelkläger kommen also immer zu ihrem Geld, denn zu guter Letzt werden die juristisch relevanten Dritten schon einen ‚vertretbaren‘ Vergleich auszuhandeln wissen.

 

In Wien brachte mithin die AWD-Plan Stufe 4, im August 2013, also nach fast 5 Jahren juristisch vertretenem hin und her, den saldoabschließenden Erfolg – notabene für Swiss-Life/AWD.

Denn allein schon monetär lässt sich leicht errechnen:                                                2500 Geschädigte klagten einst eine Schadenssumme von 16‘000 € /p.G.

2500 Geschädigte bekommen im Vergleich lediglich 2‘800 €/p.G. zugesprochen.

 

Die Swiss-Life erringt allerdings ihren größten Erfolg über die Nebenabreden und Saldoklauseln des Vergleichs, denn hiernach erklären sich die Parteien als per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt. Bedeutet: Rückzug respektive  sofortige Desinteresse-Erklärung in Sachen der Strafanzeige.

Jetzt liegt es beim Staatsanwalt, der dem Rückzug ein öffentliches Interesse zur Weiterverfolgung der Strafsache entgegenhalten könnte. Die Unabhängigkeit der Wiener Strafverfolger wird sich also sicher bald zeigen.

 

Den Ablassbrief für 11 Millionen Euro, wird der Schweizer Versicherungskonzern seinen Aktionärinnen und Aktionären sicher als riesen Erfolg verkaufen, denn denen liegt der Verlustabschreiber von 478 Millionen Euro auf den eingekauften AWD-Wert, immer noch schwer im Magen.

Allein mit der Veröffentlichung des Ablass-Deals stieg die Swiss-Life-Aktie schon wieder.

Bleibt allein die „Aktie“ der 2500 AWD-Geschädigten. Sie war für viele ein letzter Hoffnungsschimmer für ihre ramponierte finanzielle Existenz.

Mit dem Vergleich verglühte sie, wurde mit Abwrackprämie zum Schleuderpreis von 2‘800 Euro für immer vernichtet  – vermutlich zusammen mit jedem Glauben an vollmundige Juristen und die Rechtsstaatlichkeit.

 

Swiss Life einigt sich in Österreich

Die Handelszeitung teilt mit, dass sich Swiss Life Select (vormals AWD) mit dem Verein für Konsumenteninformation geeinigt habe. Danach will Swiss Life 11,14 Mio Euro einschließlich Gerichtskosten zahlen.

Der Vorwurf der Falschberatung werde mit dem Vergleich nicht mehr aufrechterhalten.

Neues Forum

Ich bin überrascht. Wurde ich doch kürzlich hier im Blog vom Exberater auf das neue Forum aufmerksam, habe ich es mit gleich mal angeguckt. Dass ein so jung aus dem Boden gestapftes Forum schon so voller Leben ist, hätte ich nicht gedacht.

Arbeitsgericht unzuständig

Am 16.04.2013 entschied das Amtsgericht Frankenberg (Eder), dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bei einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen ehemaligen Vermögensberater gegeben ist.

Gemäß des vorliegenden Vertrages hatte der Vermögensberater die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen.

Das Gericht meint dazu, dass durch diese Klausel der Beklagten die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit weder untersagt noch von einer Genehmigung der Klägerin abhängig sei, sie enthalte nur mittelbar wirkende Einschränkungen.

Auch darin, dass der Vermögensberater erst 21 Tage später anderweitig tätig sein dürfte, wollte das Gericht darin kein Tätigkeitsverbot sehen. Schließlich sei dies nur eine Verzögerung, allenfalls eine zeitliche Erschwernis, die dem Unternehmer letztendlich eine Prüfungsmöglichkeit eröffnet. Die Freiheit, sich für die Ausübung einer anderweitigen Tätigkeiten zu entscheiden, sofern diese mit den vertraglichen Pflichten des Vermögensberatervertrages im Übrigen zu vereinbaren ist, bleibt dem Handelsvertreter erhalten.

Landgericht Hechingen: Kündigung wirksam

Am 24.07.2013 fällte das Landgericht Hechingen ein Teilurteil. Es musste über verschiedene Anträge und Widerklageanträge entscheiden.

Ein Handelsvertreter eines Finanzdienstleistungsvertriebs kündigte fristlos. Das Provisionskonto des Vermögensberaters wurde nach Ausspruch seiner ordentlichen Kündigung zu 100 Prozent gesperrt. Auch wurde die geschäftliche E-Mail Adresse des Handelsvertreters gesperrt. Er konnte zwar selbst Nachrichten empfangen, aber nach außen hin keine E-Mails mehr versenden. Danach erfolgte die fristlose Kündigung.

Der Vertrieb beantragte, den Beklagten zu verurteilen, dieser solle eine Reihe von Fragen beantworten und Auskunft erteilen, welche Personen er z. B. aufgesucht hatte.

Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen. Zwar habe der Handelsvertreter gemäß § 86 Abs. 2 HGB dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben. Was erforderlich ist, bestimme sich unter sachgerechter Abbildung der Interessen des Handelsvertreters danach, was das objektive Interesse des Unternehmers nach Besonderheit und Dringlichkeit des Falls erfordert. Ein Unternehmer könne seinem Handelsvertreter auch Weisungen erteilen oder bestimmte Pflichten durch Weisungen konkretisieren. Dies ergebe sich aus § 665 BGB. In diesem Fall, so das Gericht, sei die Weisung jedoch nicht mehr angemessen, weil diese die Selbstständigkeit des Handelsvertreters aufheben bzw. zu weitgehend einschränken würde.

Ferner beantragte der Vertrieb festzustellen, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, der Handelsvertreter zur Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes verpflichtet ist und er alle Schäden ersetzen müsse, die Infolge der fristlosen Kündigung entstanden seien.

Auch diese Anträge wurden abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis hatte wirksam fristlos kündigen können.

Durch die Verhinderung des ungeschmälerten Zugriffs des Beklagten auf seine E-Mail Adresse habe die Klägerin eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Trotz der in Nummer 2 des Handelsvertretervertrages von ihr bestimmten Verpflichtung zur Nutzung des EDV Netzwerkes wurde der Beklagte zumindest teilweise von der Nutzung ausgeschlossen. Die teilweise Sperrung der E-Mail Adresse habe das Auftreten im Geschäftsverkehr innerhalb des laufenden Handelsvertretervertrages nicht unerheblich erschwert.

Das Gericht nahm im Übrigen Bezug auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Stuttgart vom 20.03.2013 unter dem Aktenzeichen 3 U 177/12.

Ebenso sah das Gericht in der Beendigung der Vorfinanzierung einen Vertragsverstoß. Die vertragliche Regelung besage gerade nicht, dass bereits mit Kündigung des Vertrages der entsprechende Vorschussanspruch entfällt, vielmehr erst mit der Beendigung. Vertraglich war gerade geregelt, dass die Klägerin ein „Mehr“ als das Gesetz biete.

Der Vermögensberater wurde so behandelt, als sei das Vertragsverhältnis beendet, so das Gericht.

Auf den Zugang einer vorigen Abmahnung komme es nach Ansicht des Gerichtes nicht an. Dabei bewertete das Gericht, dass die Klägerin auch in der Folgezeit nicht reagiert habe.

Das Gericht sah in diesem Fall das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine Kündigung fruchte.

Widerklagend wurde beantragt, festzustellen, dass eine fristlose Kündigung das Vertragsverhältnis beendet habe. Dieser Antrag wurde bereits wegen fehlender Zulässigkeit abgewiesen. Es fehle an einem selbstständigem Streitgegenstand. Eine Widerklage ist nur zulässig, wenn ein anderer prozessualer Anspruch geltend gemacht wird, als mit der Klage bereits erhoben. Da die negative Feststellungsklage denselben Streitgegenstand mit der Feststellungsklage des Beklagten in der Widerklage habe, sei dies unzulässig.

Auch die Widerklage auf Zahlung von etwa 4.000 € Provisionen wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beklagte könne nämlich nicht darlegen, dass die verdiente Provisionen die Vorschüsse und die Rückstellungen übersteigen, zumal er noch zur Berechnung der tatsächlich verdienten Provisionen nach eigenem Vortrag einen Buchauszug benötige und verlange.

Dieser Buchauszug wurde widerklagend eingeklagt. Der Vertrieb wurde verpflichtet, einen solchen Buchauszug zu erteilen. Der Buchauszug ist in Textform zu erstellen. Eine EDV-Einsicht erfülle diese Form nicht.

Das Landgericht Hechingen urteilte im Rahmen eines Teilurteils. Im Rahmen einer Stufenklage wurde eine zweite Stufe angekündigt. Über diese konnte noch nicht entschieden werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Tendenzen in den Urteilen?

In den letzten Prozessen haben sich einige Tendenzen herauskristallisiert.

Ein Handelsvertretervertrag, der eine anderweitige Tätigkeit grundsätzlich

erlaubt, diese jedoch davon abhängig macht, dass diese Tätigkeit unter Vorlage

entsprechender Dokumente mindestens 21 Tage vor Aufnahme angezeigt wird, ist

nicht als Einfirmeneigenschaft anzusehen. Dies hat zur Folge, dass

Streitigkeiten nicht von den Arbeitsgerichten, sondern von den Amts-, Land- und

Oberlandesgerichten ausgeurteilt werden.

Tendenziell neigt die Rechtsprechung auch dazu, eine Abmahnung zu verlangen,

bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. So war die Rechtsauffassung

zweier unterschiedlicher Senate beim Oberlandesgericht Bamberg.

Einige Gerichte sehen darin, dass ein Vertrieb nach Ausspruch der ordentlichen

Kündigung den Zugang zum Intranet abschaltet oder erschwert, eine

Vertragsverletzung. Auch darin, dass nach der ordentlichen Kündigung die

Provisionen plötzlich nicht mehr als Vorschuss ausgezahlt werden, Könnte ein

Vertragsverstoß gesehen werden.

Verlangt ein Vertrieb Provisionen zurück, muss er die Forderung rechnerisch sehr

genau darstellen. Dabei muss er auch exakt beschreiben, wie die Stornoreserve

berechnet wird. Kann er dies nicht, droht der Vertrieb die Klage zu verlieren.

Auch dann, wenn ein Vertrieb sehr ordentlich und genau abrechnet, steht dem

Handelsvertreter grundsätzlich ein Buchauszug zu.

Vertragsstrafen sind nur dann wirksam, wenn zwischen vorsätzlicher und

fahrlässiger Begehung unterschieden wird. Dies entspricht nicht nur der Auffassung

des BGH aus einer Entscheidung aus diesem Jahre, sondern auch der

Ansicht des Landgerichts Marburg. Letzteres musste allerdings nicht entscheiden,

weil sich die Parteien geeinigt hatten.

DVAG bleibt größter Vertrieb

Cash hat die Rangliste der Finanzdienstleister 2013 erstellt. Online ist die Liste einzusehen.

Nur die Hälfte konnte Umsatzsteigerungen erzielen. Von den besten 10 waren es nur 3, die sich umsatzmäßig steigern konnten, darunter DVAG, MLP und Global-Finanz.

Einen gewaltigen Abrutsch machte Swiss Life (früher AWD) mit 45,6%.

So schreibt es das Versicherungsjournal. Sehr anschaulich sind dort die Grafiken, die die Gewinner und Verlierer aufzeigen. Das Versicherungsjournal weist darauf hin, dass bei OVB und DVAG die Auslandsprovisionen mit einberechnet wurden.

Der treue Leser kritisch

Der treue Leser weist auf Folgendes hin:

„Eine willkommene Möglichkeit, alte Riester-Verträge loszuwerden, bietet der Wohn- und Bauspar-Riester. Die Badenia, eine Tochter des Generali-Konzerns, steigerte ihre Wohn-Riester-Bausparverträge von 2010 bis 2012 um rund 60 Prozent auf 10 267.

Kunden der AachenMünchener, ebenfalls eine Generali-Tochter, berichteten in Internet-Foren, wie sie dazu bewegt wurden, Riester-Rentenversicherungen zu kündigen oder die Verträge beitragsfrei zu stellen, um dann neue Riester-Verträge abzuschließen. Im Branchenjargon heißt das „Umdeckung“, der Kunde wird von einem günstigen alten in einen ungünstigen neuen Vertrag gedrückt.

Felix Hufeld, verantwortlich für die Versicherungsaufsicht bei der BaFin, will Vertriebe jetzt „noch schärfer unter die Lupe nehmen“, um zu erkennen, „ob die Vermittler im größeren Stil Umdeckungen veranlassen, die nicht im Interesse der Kunden, sondern allein am Provisionsinteresse der Vermittler orientiert sind“.

Ihren Verkäufern liefern die Vertriebschefs gleich die Textpassagen mit, die sie in die Beratungsprotokolle aufnehmen müssen, um teure Tarifwechsel juristisch unangreifbar zu machen. In einem Schreiben, in dem es um Versicherungstarife eines großen bekannten Versicherers geht, heißt es etwa: „Der Antragsteller wurde darüber informiert, dass der Abschluss der Riester-Rente Strategie No. 1 die Chance auf höhere nicht garantierte Rentenleistungen bietet, die Aufgabe der bestehenden Riester- Rentenversicherung Nr. 4 RG jedoch niedrigere garantierte Rentenleistungen zur Folge hat.“

Übrigens: Vor einigen Jahren stand im Stern ein mehrseitigere Artikel vom Sternreporter Joachim Reuter. Altverträge mit Garantiezinsen von 4,0% -4,25% wurden zu Gunsten einen neuen Riestervertrages -man muß anmerken, dass diese nur einen Garantiezins von 2,25% hatten- aufgelöst. Die Umdeckung wurde damals mit dem sog. LC3 Antrag -war natürlich bestens zur Unterschrift vorbereitet- durchgeführt. Der Sternbericht ist allerdings aus dem Netz offenbar verschwunden.

Die Umdeckung ist also immer ein Thema, wie im Artikel des HB vom 3.5.13″