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Bei Streitigkeiten der DVAG mit einem Vermögensberater sind die ordentlichen Gerichte zuständig, nicht das Arbeitsgericht.
Es gibt – nicht wie bisher von mir geschrieben – einen Beschluss des BGH, sondern zwei Beschlüsse, die das bestätigen. Sie haben die Aktenzeichen VII ZB 27/12 und VII 45/12 und sind vom 18.7.2013.
Veröffentlicht wurden sie in juris.
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Die Bild berichtet am 29.8.13, dass Exrennfahrer Michael Schumacher von der DVAG bis zum Jahre 2020 bis zu 21 Millionen Euro bekommen soll.
Damit befindet er sich nach wie vor auf der Überholspur.
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Und wieder durfte ich von einem Vertrieb hören, der engmaschig Anerkenntnisse verlangt. Wenn der Handelsvertreter sich weigert, die zu unterschreiben, würde er keine Provisionen mehr bekommen.
Die Bafin würde es so verlangen, heißt es. (Oftmals ist übrigens die VVG Schuld daran, dass Provisionsbedingungen geändert werden.) Einen Schuldigen findet man immer.
Und wenn man näher hinsieht, fällt auf, dass im Falle eines Stornos die Provision zu 100 % rückbelastet wird, obgleich nur 90 % ausgezahlt wurden und der Rest in die Rückstellung wanderte.
Und wenn man die Abgabe von Anerkenntnissen verlangt, könnte dies schon ein deutliches Zeichen dafür sein, dass der Vertrieb weiß, dass er systematisch falsch abrechnet.
Also: Vorsicht vor Anerkenntnissen, insbesondere dann, wenn man diese regelmäßig abgeben soll und die Begründung mehr als fadenscheinig ist.
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Kann ein Vertrieb einseitig die Provisionshöhe ändern?
Ein großer Vertrieb stellt sich auf den Standpunkt, er könne durch ein Rundschreiben Provisionsbedingungen ändern. Eine solche Änderung wurde im Rahmen eines sogenannten Frankfurter Schnellbriefes bekannt gegeben.
In diesem Schnellbrief wurde Ende 2007 über das neue VVG informiert. Im weiteren Text wurde dann mitgeteilt: „Um die Provision im gewohnten Umfang bei Abschluss in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen, werden sich die Provisionssätze geringfügig ändern. Künftig werden im Wesentlichen für Lebens- und Rentenversicherungsverträge 22 ‰ und für Risikoversicherungen 18 ‰ ausgezahlt.“
Gleichzeitig wurde ein Bonus für die Lebensversicherung erhöht. Zuvor wurde im Rahmen des VVG darüber berichtet, dass Abschlusskosten sich nunmehr auf 5 Versicherungsjahre verteilen sollen.
Der Berater musste dem Inhalt dieses Schreibens nicht zustimmen. Es war nicht einmal gewährleistet, ob dieser Brief zugeht.
Nun wird sich fragen, ob der Inhalt verbindlich ist. Sogar vor Gericht dürfte diese Frage interessant werden.
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Ein Vertrieb (hier OVB) wollte Provisionen zurück. Das Landgericht Koblenz entschied am 28.8.2013, dass die Klage unbegründet ist. Der Vertrieb habe nicht nachvollziehbar vorgetragen und der Vortrag zur Stornorückstellung sei nicht nachvollziehbar gewesen.
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Nun hat man ja viel davon gehört, welch Schwierigkeiten damit verbunden sind, Provisionsvorschüsse zurück zu bekommen.
Klagen sind oft umständlich und schwierig. Gewinnt man, weiß man nie, ob sich der Betrag auch realisieren lässt.
Ein Vertrieb kam dann auch gleich auf die glorreiche Idee und hat die Handelsvertreter ein notarielles Schuldanerkenntnis unterschreiben lassen. Vertrauen sieht sicher anders aus.
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Das nenn ich Einsicht. Gestern hatte ein Vertrieb zwei Klagen auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen zurückgenommen. Dieser Vertrieb hatte schon vorher bei einem anderen Mandanten seine Klage zurückgezogen.
Noch einsichtiger fände ich es allerdings, solche Klagen gar nicht erst zu erheben….
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Der Bundesgerichtshof entschied vor ein paar Wochen, dass die sogenannten ordentliche Gerichte zuständig sind, wenn es zu einem Rechtsstreit zwischen der DVAG und einem Handelsvertreter kommt. Dies war bisher nicht einheitlich gesehen worden.
Gegenstand der Überprüfung war ein Vertrag aus dem Jahr 2007. Im Jahre 2007 hatte die DVAG sämtliche Vertragsverhältnisse mit ihren Handelsvertretern umgestellt.
Neu war in den Verträgen eine Regelung, wonach der Vermögensberater einer anderweitigen Tätigkeit nachgehen dürfte, wenn er dies 21 Tage zuvor angezeigt hat und einige, nicht näher beschriebene Unterlagen überreicht.
Nicht die ordentlichen Gerichte bzw. das Landgericht wäre zuständig, wenn eine Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG eintreten würde, wonach stattdessen das Arbeitsgericht zu entscheiden hätte. Das Arbeitsgericht ist danach zuständig, wenn es sich bei dem Handelsvertreter um einen Einfirmenvertreter handelt und dieser in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000 € monatl. durchschnittlich an Provisionen verdient hat.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, dass der von der Klägerin zu den ordentlichen Gerichten (Amts-, Land- und Oberlandesgericht) beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Bundesgerichtshof dazu:
„§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die vorgreifliche Sonderregelung; § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthält eine nicht geschlossene Zuständigkeitsregelung…
Zu dem genannten Personenkreis gemäß § 92 a HGB gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen
(§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Vertrages, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (§ 82 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 HGB; sog. Einfirmenvertreter kraft Weisung, vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). Ein vertragliches Verbot im Sinne den von § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB besteht nicht nur in den Fällen, in denen derm Handelsvertreter vertraglich untersagt ist, für weiter Unternehmer tätig zu werden, sondern auch in den Fällen, in denen die Ausübung einer solchen Tätigkeit nach dem Vertrag von der Einwilligung bzw. Genehmigung des Unternehmers abhängig ist und eine derartige Einwilligung bzw. Genehmigung nicht vorliegt (vergl. BAGE 113, 308, 310 f. m.w.N.). Für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB reicht hingegen ein vereinbartes Konkurrenzverbot nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für Unternehmer eines anderen Wirtschaftszweigs tätig zu werden ( vergl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.10.2009 – VIII Zwischenbescheid 45/08, NJOZ 2010, 2116 Randnr. 22 m.w. N.). Auch die Vereinbarung einer bloßen Anzeigepflicht reicht für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB regelmäßig nicht aus, weil dadurch nicht die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für weitere Unternehmer tätig zu werden (vergl. Emde, Vertriebsrecht, zweite Auflage, § 92 a Randnr. 9). Für Versicherungsvertreter gilt, vorbehaltliche Sonderregelung gemäß § 92 a Abs. 2 HGB, Entsprechendes.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Beklagte aufgrund der Klauseln in Ziffer 1 Abs. 5 des Vermögensberatervertrages vom 24. Mai / 14. Juni 2007 nicht als Einfirmenvertreter kraft Vertrags (§ 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) einzustufen, weshalb hieraus keine Einstufung des Beklagten als Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92 a HGB resultiert. Durch die vertragliche Regelung in Ziffer I Abs. 5 wird eine Tätigkeit des Beklagten als Handelsvertreter für weitere Unternehmer ebenso wie eine anderweitige Erwerbstätigkeit generell, von dem in Ziffer I Abs. 5 Satz 3 genannten kurzfristigen Zeitraum abgesehen, nicht ausgeschlossen. Ein Vetorecht der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer ist nicht vorgesehen. Allerdings wird die Aufnahme einer solchen Tätigkeit durch die Erfordernisse einer schriftlichen Anzeige unter Vorlage der bezeichneten Unterlagen sowie durch die vorgesehene Wartefrist von 21 Tagen nach Eingang der Anzeige und der betreffenden Unterlagen erschwert. Diese Erschwerungen reichen für die Annahme eines vertraglichen Tätigkeitsverbots im Sinne des § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB indes nicht aus, weil dadurch nicht generell die Möglichkeit ausgeschlossen wird, für andere Unternehmer tätig zu werden. Soweit der Beklagte nach der vertraglichen Regelung in Ziffer I Abs. 5 gehindert war, für Unternehmer tätig zu werden, die auf eine kurzfristige Arbeitsaufnahme angewiesen sind und nicht den Ablauf der vorgesehenen Wartefrist abwarten können, ist diese Einschränkung nicht gewichtig genug, um ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne des § 92 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB anzunehmen. Entsprechendes gilt für die Einschränkung, die daran liegt, dass der Beklagte möglicherweise nicht für andere Unternehmer tätig werden konnte, die mit einer Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen bei der Klägerin nicht einverstanden sind. Die Beschränkung des besonderen Schutzes gemäß § 92 a HGB auf den Einfirmenvertreter findet ihre Rechtfertigung darin, dass er seiner Stellung am Stärksten einem Angestellten angenähert ist; der Einfirmenvertreter ist an einen bestimmten Unternehmer gebunden, für den er seine Arbeitskraft und – Zeit einsetzen muss und von dem er dadurch wirtschaftlich völlig abhängig ist (vergl. BT-Drucks. 1/3856, Seite 40). So liegt der Fall hier angesichts der lediglich 21 tägigen Wartefrist und des fehlenden Vetorechts der Klägerin bezüglich der Aufnahme einer Tätigkeit für weitere Unternehmer nicht.“
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Am 25.07. letzten Jahres berichteten wir über Jens Klingebiel. Er war früher Vermögensberater bei der Deutschen Vermögensberatung. Er hatte sich nach der Tätigkeit in der Finanzbranche seinem Traum gewidmet hat, und zwar der Fotografie und der Filmerei.
Auch Stephan Krieger hat sich seinen Traum erfüllt. Auch er war lange Zeit Vermögensberater. Jetzt führt er durch mittelalterliche Wehren, feudale Herrschaftsgebäude und düstere Verliese.
Seinen Traum als Burgführer geht er zwar nicht in hauptberuflicher Mission nach. Dies schmälert seine Leidenschaft aber sicher nicht im Geringsten.
Stephan Krieger ist Burgführer der Burg Breuberg. Wenn es die Zeit erlaubt, bietet er Führungen in der Burg Breuberg im Odenwald an.
Die Burg Breuberg blickt auf eine 850 jährige Geschichte zurück und gehört zu den größten und am besterhaltenen Burgen im ganzen süddeutschen Raum.
Ich bin mir sicher, dass eine Burgführung mit Stephan Krieger ein unterhaltsames, spannendes und auch informatives Erlebnis ist. Bei der nächsten Gelegenheit melde ich mich dort bei ihm einfach mal an.
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Am 19.10.2012 entschied das Landgericht Frankfurt, dass die Klage eines Vertriebes auf Unterlassung, Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie Schadensersatz abgewiesen wird.
Der Handelsvertreter kündigte zunächst fristgerecht zum nächst möglichen Zeitpunkt.
Danach rügte er die Erhöhung der Stornoreserve auf 100 % und die Sperrung zum Zugang des PC-Systems.
Der Vertrieb wandte ein, dass der Beklagte jederzeit Zugriff auf die notwendigen Funktionen und Informationen über das Büro seines Betreuers hat. Nach Ablauf einer gesetzten Frist kündigte der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis fristlos.
Das Landgericht Frankfurt erkannte, dass es einen Grund für eine fristlose Kündigung gegeben habe. Ein solcher liege dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vertragsfortsetzung bis zur vereinbarten Vertragsbeendigung oder bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung nicht zugemutet werden kann, weil es trotz der Beachtung des Gebotes zur Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles Treue und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den die Kündigung Erklärenden am Vertrag festzuhalten.
Das Gericht sah den Grund nicht darin gegeben, dass die Stornoreserve auf 100 % heraufgesetzt wurde. Schließlich sei dieser Vorgang nach Abmahnung des Beklagten vor Ausspruch der Kündigung korrigiert worden, so dass die Kündigung darauf nicht mehr gestützt werden konnte.
Ein Kündigungsgrund sei in der Einschränkung des Zugangs des Beklagten zum EDV-System gegeben. Eine ungebundene, eigenverantwortliche und selbstständige Gestaltung der Tätigkeit des Handelsvertreters sei damit bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit nicht mehr möglich gewesen, so das Gericht.
Das Gericht sah auch schwerwiegende Gründe darin, dass der Geschäftsleiter zu den Kunden Kontakt aufgenommen hat.
Die Klägerin könne dem auch nicht entgegenhalten, dass sie befürchtet hatte, der Beklagte könne von einem anderen Unternehmen abgeworben worden sein und sich diese Daten für seine neue Tätigkeit zu Nutze machen. Das Gericht erkannte den Vortrag der Klägerin dazu nicht hinreichend substantiiert.
Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt. Der Ausgang des Verfahrens ist hier noch nicht bekannt.
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Gestern war ich beim Landgericht Hannover. Swiss Life klagte eine Vertragsstrafe gegen einen ehemaligen Handelsvertreter in Höhe von 50.000€ ein.
Beginn sollte um 12 Uhr sein. Die Verhandlung begann 20 Minuten später. Man musste sich noch beraten.
Es ging in der Verhandlung um sehr viele Eckpunkte, auch darum , ob die Vertragsstrafe wirksam vereinbart war. Die neueste BGH-Rechtsprechung wurde erörtert. Das Gericht vertrat – vorläufig – die Auffassung, die Vertragsstrafe sei wirksam.
Turbulent wurde diskutiert. In Anbetracht der Höhe der Forderung wurden – auch von Swiss Life – wirtschaftliche und soziale Verhältnisse des Handelsvertreters berücksichtigt. Schließlich war die Frage existentiell.
Dann plötzlich – aus meiner Sicht mittendrin – drängte eine Richterin (die Kammer bestand aus drei Richtern), darauf, dass der Termin zu Ende sei. Sie habe einen Termin und müsse weg. Während ich dann noch Anträge formulierte und begründete (es ging um Schriftsatzfristen) hieß es, dass die Verhandlung zu Ende sei.
Die Richter erhoben sich und verschwanden im Beratungszimmer.
Da fragt sich, wann denn tatsächliche eine Verhandlung zu Ende ist. Vielleicht ist es wie beim Fußball: Wenn der Richter abpfeift, sind die 90 Minuten rum.
Vielleicht werden wir rügen müssen, dass wir nicht genügend angehört wurden. Aber dann fragt sich: was ist schon genügend?

