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Einen interessanen Artikel über die Perspektiven der Generali fand ich in der Financial Times.
Beschrieben wird, wie sich die Italienkrise negativ auf die Generali auswirkt, und dass es aber in diesem Jahr bergauf ging.
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Ein Oberlandesgericht hatte gestern die Auffassung vertreten, dass einer fristlosen Kündigung eines Handelsvertreters eine Abmahnung vorauszugehen habe, wenn es sich um Störungen im Leistungsbereich handelt.
Ohne Abmahnung könne sonst eine Kündigung das Vertragsverhältnis nicht beenden, so das Gericht.
Unangenehm nur, wenn das „Weglassen der Abmahnung“ auf anwaltlichen Rat erfolgte.
Der Vorsitzende Richter schimpfte gerade darüber, dass man einen Vertrag mit einem Strukturvertrieb doch vorher besser durchlesen sollte. Als ich ihm entgegnete, dass der Ratschlag auf einen juristischen Berufskollegen (verfügt ebenfalls über die Qualifikation zum Richteramt) zurückzuführen ist, fiel auch dem Richter nichts mehr ein.
Während ich gestern hier noch schrieb und hinterfragte, ob anwaltlicher Rat immer notwendig wäre, bekam ich heute die Antwort eines geschätzten Anwaltskollegen, der meinte, man solle sich wegen der Knebelung in einigen Verträgen doch immer vor Kündigung anwaltlichen Rat einholen.
Ich werde ihm antworten: Wenn anwaltlicher Rat, dann richtiger!
Aber vielleicht liest er selbst diese Blogeintragung. Auf diesem Wege viele kollegiale Grüße!
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Immer wieder werde ich nach Verhaltensregeln für den Fall gefragt, dass der Handelsvertreter eine lange Kündigungsfrist bestehen muss und gleichzeitig droht, dass die Provisionsvorschüsse auf Null reduziert werden.
Vor dem Hintergrund, dass teilweise Kündigungsfristen von über zwei Jahren geregelt sind, geraten viele Versicherungsvertreter durch diese Situation in Bedrängnis.
Es geht mitunter das Gerücht um, dass vor Ausspruch einer solchen Kündigung unbedingt mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen werden muss. Auch dies wurde mir erst kürzlich wieder so zugetragen.
Als allgemeine Empfehlung kann man dies sicher jedoch nicht aussprechen.
Was sollte man jedoch tun, um diese Zeit zu überleben?
Zunächst ist sicher zu empfehlen, eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Je nach Strukturaufbau ist daher zunächst ein Gespräch mit dem Direktionsvorgesetzten zu führen, um möglicherweise das einvernehmliche Ende des Vertrages zu erzielen. Sollte man sich darüber einige werden können, muss dies im Rahmen eines schriftlichen Aufhebungsvertrages erfolgen.
Ansonsten sollte man unbedingt darauf bestehen, dass die Provisionen – wie bisher – weitergezahlt werden. Es gab bereits einige Entscheidungen, wonach es für unzulässig gehalten wurde, die Provisionen aufgrund der Kündigung auf Null zu reduzieren.
Einige Gerichte werteten dies als Vertragsbruch. Auch an dieser Stelle lassen einige Vertriebe, sogar Strukturvertriebe, mit sich reden und zahlen die Provisionsvorschüsse wie bisher.
Einige Vertriebe neigen dazu, weitere Vertragsverletzung zu begehen.
Unter anderem kommt es vor, dass man sich an die bisher von dem Versicherungsvertreter betreuten Kunden gewendet hatte. Diese wurden teilweise sogar schon auf die Nachfolger verteilt. Vor dem Hintergrund, dass jeder Vertrieb eine gewisse Treueverpflichtung hat, ist auch dies als Vertragsverletzung zu werten. Teilweise werden Versicherungsvertreter vom Intranet ausgeschlossen. Teilweise geschieht ein solcher Ausschluss nur in einigen Bereichen. Je nach Schwere dieses Eingriffes könnte auch dies eine Vertragsverletzung darstellen.
Im Falle einer Vertragsverletzung ist das Unternehmen sofort darüber zu informieren und abzumahnen. Dem Unternehmen sollten dann eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer er den vertragsgemäßen Zustand wieder herstellen muss. Sollte sich das Unternehmen dazu entschließen, weiterhin Vertragsverletzungen zu begehen, ist zu überlegen, ob daraus eine fristlose Kündigung hergeleitet wird.
Spätestens an diesem Punkt sollte man individuellen anwaltlichen Rat einholen. Eigenmächtig fristlose Kündigungen auszusprechen, stellt ein erhebliches Risiko dar.
Sollte sich nämlich die fristlose Kündigung als unwirksam herausstellen, so könnten sich daraus Schadenersatzansprüche ergeben.
Jedenfalls ist davor zu warnen, voreilig rechtliche Schlüsse zu ziehen und voreilig Kündigungen auszusprechen.
Jedenfalls ist zu beachten, dass man grundsätzlich noch so lang den Vertrag zu erfüllen hat, wie er Bestand hat, notfalls bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist.
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DVAG-Beirat Theo Zwanziger war früher DFB-Präsident. Als Beirat hatte er nun genügend Zeit gefunden, ein Buch über seine Memoiren zu schreiben.
Alle bekamen ihr Fett weg. Wolfgang Niersbach, sein Nachfolger beim DFB, habe nur halbherziges soziales Engagement.
Hoeneß sei ein Besserwisser, Scharfmacher und Macho.
Niersbach und Hoeneß leiteten einen Konter ein und sahen, dass Zwanziger „kein guter Präsident“ war.
Mit ähnlichem Kinderkram muss sich Hoeneß von dem selbsternannten Nr 1 aller Trainer, Hollands neuem Nationalcoach Louis van Gaal, herumschlagen.
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Einem Bericht des Versicherungsjournals vom 06.11.2012 zufolge hat die TARGO bereits eine Bestandsstornoquote von 15,32 %, MyLive von 13,45 %.
Bei den großen Lebensversicherungen hält die AachenMünchener mit 7,03 % das Schlusslicht, knapp davor die Nürnberger mit 6,83 % und die Generali mit 6,17 %.
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Bild.de und Welt sprechen davon, dass die Lebensversicherer den Garantiezins aussetzen wollen. Viele Lebensversicherer geraten offenbar ins Wanken und können den Garantiezins nicht mehr leisten. Dieser liegt bei älteren Verträgen bis zu 4 %.
Die Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank soll daran schuld sein. Der Leitzins liegt bei 0,75 %.
Bild.de schreibt davon, dass bei der ERGO Kunden dazu gebracht werden, ihre Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen und das angesparte Geld in eine Unfallversicherung umzudecken. Der Bund der Versicherten mahnt zur Vorsicht. Die Welt meint, dass das schwächste Fünftel der Anbieter erheblichen Risiken unterworfen sei. Das Handelsblatt zitiert aus einem Protokoll, dass auf ein Treffen von Mitgliedern des Finanzausschusses des Bundestages mit dem parlamentarischen Finanzsekretär Hartmund Koschyk Ende Oktober zugegangen sei. Angeblich soll für dieses Unternehmen die vorhandenen Kapitalanlagen in dem zugrunde gelegten Szenario ab 2018 nicht mehr ausreichen, um neben den versicherungstechnischen Rücklagen auch die Eigenmittelanforderungen zu decken.
08
Das Handelsblatt äußerte am 01.11.2012 den Verdacht, die ERGO würde mit dem Strafverfahren gegen die Veranstalter der Budapester Orgien nur ablenken wollen.
Schließlich laufe derzeit ein Verfahren gegen 11 ehemalige und aktive ERGO-Manager wegen des Verdachts auf Kundenbetrug im Zusammenhang mit Riester-Verträgen. Außerdem wurden zwischen 2009 und 2011 tausende von Kunden zu ihrem Nachteil von hochverzinsten in niedrigverzinste Versicherungsverträge gelockt. So schreibt es das Handelsblatt.
Das Handelsblatt weiter:
„Obwohl in einem Prüfbericht für Aufsichtsbehörde BAFIN von möglichen Betrugsdelikten und der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung die Rede ist, sind hier keine Anzeigen von ERGO bekannt“.
07
Das Amtsgericht Bad Neuenahr Ahrweiler liegt wunderschön eingebettet im Ahltal. Umgeben wird es von Hügeln und Weinhängen.
Gegenüber dem Bahnhof liegt das Amtsgericht.
An diesem wunderschönen Ort schickte sich die Postbank an, einen ehemaligen Handelsvertreter auf Rückzahlung von Provisionen zu verklagen.
Der Prozess wird geführt von einem Einzelrichter – wie bei jedem Amtsgericht üblich. In diesem Fall handelt es sich genauer gesagt um eine Richterin.
Die Postbank gab monatliche feste Provisonsvorschüsse, die der Handelsvertreter ins Verdienen bringen sollte und wollte, was er aber nicht tat.
Einige Verträge sollen ins Storno gegangen sein (worüber man streitet).
Im ersten Termin tendierte die Richterin dazu, der Postbank Recht zu geben.
Im zweiten Termin heute kam es dennoch zur Zeugenvernehmung. Einige Kunden sollten aussagen, ob es denn zu dem Storno kam, ob es Nachbearbeitungen gab u.s.w..
Eine Zeugin gab an, dass ihr Mann bei der Post arbeiten würde, worauf die Richterin spontan erwiderte, dass ihr Mann da auch tätig sei. Man/bzw. Frau tauschten dann noch Namen aus, ob der eine den anderen kenne. Anschließend gab der Vertreter der Postbank eine Erklärung ab, die in das gerichtliche Protokoll aufgenommen wurde. Als ich als Anwalt des Handelsvertreters auch eine Erklärung abgeben wollte, wurde die Protokollierung abgelehnt.
Den nächsten Zeugen gar, der wegen des langen Zeitablaufs gleich auf Erinnerungslücken hinwies, ließ das Gericht sofort an den Richtertisch kommen. Dort legte die Richterin ihm einen Kontoauszug der Postbank über angebliche Einzahlungen vor und legte ihm nahe, er solle bestätigen, dass er diese Zahlungen geleistet hat und danach nichts mehr.
Eine Beweisaufnahme im Schnelldurchgang mit vorgerfertigter Antwort über das Beweisthema.
Dann wurde von mir der sogenannte Befangenheitsantrag gestellt. Dies ist der Antrag, die Richterin in diesem Rechtsstreit wegen Besorgnis der Befangenheit zu entlassen.
Die Richterin sagte dann noch, dass es doch egal sein dürfte, ob ihr Ehegatte bei dem Mutterkonzern arbeiten würde (oder dem ehemaligen Mutterkonzern, da es vielleicht eine Trennung gegeben haben könnte) und zeigte damit duchaus ein gewisses Fachwissen über den Postkonzern.
Andere Richter – des Amtsgerichts – werden nun darüber zu entscheiden haben, ob ihre Einschätzung richtig ist.
Vor einiger Zeit hatte ich einen ähnlichen Fall, als sich ein Richter in einem Rechtsstreit mit der DVAG von selbst als befangen erklärte. Er würde die DVAG kennen, so seine Erklärung, ohne aber die genauen Hintergründe zu verraten.
Das Verhalten des Richters in dem DVAG-Verfahren ist sicher lobenswert. Der Verdacht der Befangenheit darf in keinem Prozess aufkommen!
07
Die ERGO kommt nicht zur Ruhe.
Nachdem die Sexreisen nach Budapest, in einer internen Mitarbeiterzeitung als Party total und Mordsspaß gefeiert, so langsam in Vergessenheit gerieten, sorgt die ERGO selbst dafür, dass diese wieder in die Schlagzeilen kommt.
Die ERGO erstattete nämlich Strafanzeige. Angeklagt sind der ehemalige Vertriebsvorstand Kai Lange und der ehemalige Strukturvertriebsleiter Daniel D. sowie der Eventmanager Robert A. So schreibt es jedenfalls das Handelsblatt. Allen wird vorgeworfen, mit der Sexreise Untreue begangen zu haben, Untreue allerdings gegenüber der ERGO.
Zur Erinnerung: Im Jahre 2007 hatte der Strukturvertrieb der Hamburg Mannheimer in einem Bad in Budapest eine Sexorgie mit 20 Prostituierten und 64 Versicherungsvertretern unternommen. Dies entspreche nicht dem Unternehmenszweck, so die Anklage.
Hamburger Abendblatt vom 01.11.2012 und Handelsblatt vom 01.11.2012
06
Das Versicherungsjournal berichtete am 5.11.12 über eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Innofact AG.
Die Verbraucher wissen offensichtlich noch immer nicht Bescheid. Bei der Frage, wie hoch die Provision bei einer Lebensversicherung ist (Monatsbeitrag 100 € über 30 Jahre), war die Spannbreite der Antworten groß.
Und von Nettotarifen haben auch nur ganz wenige gehört, obgleich 58 % der Befragten daran Interesse zeigten.
Ein sehr empfehlensweter Artikel im Versicherungsjournal!
Wenn man Provisionen bei Lebensversicherungen googelt, stößt man schnell auf irgendwelche „Testsieger“. Glaubt man jedoch, dass man dort über Provisionen informiert wird, wird man schnell eines Besseren belehrt.
Und neben den Vermittlungsprovisionen gibt ja auch noch weitere Kosten, über die der eine oder andere Kunde sicher auch gerne informiert wird.
Dazu empfohlen ist der Bericht des Handelsblatts vom 17.7.2012 „So leicht verdienen Finanzvermittler ihr Geld“.
Hoffentlich führen solche Studien dazu, dass Verbraucher die Produkte kritischer hinterfragen und sich nicht mit oberflächlichen Beratungen abspeisen lassen.
05
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Am 29.09.2011 entschied das Landgericht Leipzig, dass ein Versicherungsvertreter eine vorschussweise erhaltene Provision in Höhe von 16.801,78 € zurückzahlen muss.
Er wehrte sich gegen die Zahlung und bestritt die Richtigkeit dieser Abrechnungen.
Das Landgericht erkannte, dass der Beklagte lediglich pauschal die Richtigkeit dieser Abrechnungen bestritten hat. Dieses pauschale Bestreiten veranlasste nicht dazu, die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrages noch weiter zu erhöhen. Dem Beklagten hätte es daher oblegen, die einzelnen Ansätze der Klägerin in der vorgenannten Provisionsabrechnung substantiiert zu bestreiten. Er hätte vortragen müssen, welche Rechnungsposten aus welchen Gründen von der Klägerin unzutreffend in Ansatz gebracht worden sind.
Auf das pauschale Bestreiten des Beklagten hin, dass eine sorgfältige Nachbearbeitung der Verträge durch die Klägerin nicht stattgefunden habe, trug die Klägerin im Schriftsatz vom … substantiiert und detailliert zu den einzelnen von ihr vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung stornogefährdeter Verträge vor und ergänzte ihren Vortrag im Schriftsatz vom … Im Ergebnis der gerichtlichen Prüfung sind die von der Klägerin veranlassten Maßnahmen unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Provisionshöhe nicht zu beanstanden.
Landgericht Leipzig vom 29.09.2011 Aktenzeichen 07 O 2820/10

