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„Beraten und verkauft?“ in der Mediathek

Wer ihn verpasst hat, kann ihn hier angucken:

ZDF Zoom Beraten und verkauft?

dpa,ZDF

Mein persönlicher Tag danach

Was für ein Tag heute. Den ganzen Tag lang erhielt ich Reaktionen auf den Fernsehbeitrag „Beraten und verkauft“.Auch ich war gespannt wie ein Flitzebogen, wie denn der Film wird und wie er ankommt.

Die ersten Mails gingen frühmorgens ein. Ein Vermögensberater äußerte zunächst in einer langen Email seine Kritik. „Es kann doch nicht alles schlecht sein, was bei der DVAG passiert.“ Der Film muss doch einiges falsch dargestellt haben.

Viele Aussteiger meldeten sich und sahen die Angelegenheit deutlich differenzierter. Darunter waren einige, die ich schon vor einigen Jahren betreut hatte. Auch für mich waren diese Gespräche eine richtige Zeitreise.

Viele, mit denen ich gesprochen habe, fanden den Beitrag richtig gelungen. Sie erinnerten sich an die alte Strukturarbeit, an die Zwänge, den Druck und viele auch an einigen Ärger, der am Ende auftauchte.

Einer meinte sogar, die durch den Fernsehbeitrag geweckten Erinnerungen habe bei ihm Bauchschmerzen ausgelöst.

Ein Anrufer meinte, im Fernsehbeitrag seien die Strukturen nicht richtig erklärt worden und- obgleich er längst ausgestiegen sei und nun eher Konkurrenzprukte anbieten würde – seien die Produkte der DVAG zu schlecht dargestellt worde.

Einige, die überhaupt nichts mit der Branche zu tun haben, waren entsetzt. Man habe das nicht gedacht, dass es so was gäbe, war der oft zu hörende Grundtenor (deutlichere Aussagen gab es auch, die ich aber hier nicht wiedergeben möchte).

Richtig unterhaltsam sei der Beitrag jedoch gewesen. So jedenfalls äußerten sich einige derjenigen, die mit der Branche gar nichts zu tun hatten.

Nichts zu tun hatten? Auch da erlebte ich Erstaunliches. Ein Freund vertraute mir an, dass auch er vor ein paar Jahren von der DVAG angeworben wurde. Er besuchte daraufhin eine Veranstaltung der DVAG in Düsseldorf, die ihn – wie er sagte – jedoch sehr abschreckte und dazu bewog, nicht bei der DVAG anzufangen.

Für mich war das ein spannender Tag. Alle Gespräche und alle Mails waren eine tolle Bereicherung. Dafür allen vielen, vielen Dank.

BGH und die Kick-Back-Urteile

Der Bundesgerichtshof hat eine Reihe von so genannten Kick- Back-Urteilen gefällt. Banken, die ihre Kunden nicht auf versteckte Provisionen hingewiesen haben, haften danach für ihre Anlagen. Es bestehe schließlich eine Pflicht zur Aufklärung über Interessenskonflikte.
Der Bundesgerichtshof hat dies nicht nur für Investment-Fonds oder Zertifikate ausgeurteilt, sondern dies auch bei dem Abschluss von geschlossenen Fonds bestätigt.
Ein Verstoß dagegen löst Anspruch auf Schadenersatz aus.
Bereits im Jahr 2000 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank über eingenommene Provisionen zu informieren hatte. Unterstrichen wurde dies im Jahr 2001 von einer Entscheidung des Bundesgerichtshof unter der Bezeichnung „Schmiergeldentscheidung“ (Bundesgerichtshof Aktenzeichen XI ZR 113/00).
Im Jahre 2006 wurde dies dann auf so genannte Kick-Backs erweitert. Dies sind verdeckte Rückvergütungen.
Ergo: Jede Provisionsvereinbarung, jeder Zahlungsfluss aus Rückvergütungen, jeder verdeckte Geldempfang muss offengelegt werden.
Dies besteht unabhängig davon, ob eine Bank oder eine Vermittler oder ein Vermögensverwalter das Geschäft durchgeführt hat. Unabhängig ist, ob der Kunde dies weiß oder hätte wissen müssen.
Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht inzwischen unabhängig von der Höhe der Rückvergütung angesehen (früher gab es eine Aufklärungspflicht nur ab Provisionshöhe von etwa 15 %).
Es geht übrigens die Vermutung, dass ein ordnungsgemäß aufgeklärter Anleger die betroffene Geldanlage nicht getilgt hätte.
Das Oberlandesgericht München hatte unter anderem mit Urteil vom 12.01.2011 Aktenzeichen 7 U 4798/09 die Rechtsprechung auch auf freie Anlageberater übertragen.

DVAG im TV

ZDF Zoom sendet am 18.7.2012 Beraten und verkauft.

23.15 ZDF

Milliardengeschäft Vermögensberatung

Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen

Das Landgericht Frankfurt am Main durfte sich jüngst damit befassen, ob eine Gerichtsstandvereinbarung wirksam ist.

Die Parteien einigten sich in einem mehr als 40 Jahre alten Vertrag darauf, dass im Fall eines Streites das Landgericht Frankfurt am Main entscheiden solle. Zu diesem Zeitpunkt betrieb der Versicherer dort noch eine Filialdirektion.

Eine so genannte Gerichtsstandvereinbarung ist jedoch nur dann wirksam, wenn beide Parteien gemäß § 38 ZPO Kaufleute sind.

Dabei vertrat das Gericht die Ansicht, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift (welche wurde nicht genannt) die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den vorgenannten Personenkreis angehören müssten, also Kaufleute gemäß des Handelsrechts (§§ 1 – 7 HGB) sein müssen.

Kleingewebetreibende sollen vom Kaufmannsbegriff ausgenommen sein. Eine Heilung durch nachträglichen Erwerb der Kaufmannseigenschaft spielt keine Rolle.

Das Handelsgewerbe (die gewerbliche Tätigkeit) muss bei Abschluss des Vertrages bereits aufgenommen sein, plus der Vorbereitung im Rahmen der Existenzgründung genügt nicht.

Da dazu eine entsprechende Darlegung aus Sicht des Gerichts fehlt, war nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam. Der Handelsvertreter war als Versicherungsvertreter zwar selbständiger Gewerbetreibender, sein Gewerbebetrieb musste aber nicht notwendigerweise ein kaufmännisch eingerichteter Gewerbebetrieb sein.

Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.06.2012

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte übrigens aktuell in einem anderen Verfahren nicht hinterfragt, ob zum Zeitpunkt des Vertragschlusses die Kaufmannseigenschaft gegeben war.

Erfolgsprämie der Wüstenrot zu erstatten

Am 19.04.2012 entschied das Landgericht Hanau, dass ein Handelsvertreter der Wüstenrot Bausparkasse AG eine Erfolgsprämie in voller Höhe zu erstatten habe.

Zuvor hatte er eine Zahlung in Höhe von 8.269,59 € erhalten. Gemäß Ziffer 2 der Vereinbarung aus dem Handelsvertretervertrag war er verpflichtet, die Erfolgsprämie zu zahlen, wenn das Vertragsverhältnis innerhalb der ersten 12 Monate nach Prämienzahlung gekündigt wird. Diese Voraussetzungen waren nach Ansicht des Gerichts gegeben.

Die Rückzahlungsverpflichtung war auch nicht nach Ansicht des Landgerichts Hanau gemäß §§ 305 ff. BGB unwirksam. Es handelt sich zwar bei der Regelung um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Rückzahlungsklausel ist jedoch nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um eine Regelung, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages ungewöhnlich ist und mit der Beklagten nicht rechnen brauchte (§305 c BGB).

Außerdem verstoße die Klausel auch nicht gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB. Sie benachteiligen den Vertragspartner nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Eine solche Benachteiligung ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sie widerspricht auch nicht wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB. Es liegt auch keine Abweichung von gesetzlichen Vorschriften vor. Darin fehlt es im vorliegenden Fall, da im Handelsvertreterrecht zwar die Zahlung der dem Handelsvertreter zustehenden Provision geregelt ist, aber nicht Zahlung und Rückzahlung einer vertraglich versprochene Erfolgsprämie.

Landgericht Hanau vom 19.04.2012 Aktenzeichen 4 O 845/11

Wenn der Name nicht mehr Hypo, äh.. hype ist

Der AWD steht, folgt man entsprechenden Veröffentlichungen, kurz vor einer neuen Namensgebung.
Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit alte Probleme mit einem neuen Namen abgestreift – oder dieses zumindest versucht.
Auf den Zeitpunkt kommt es an.
Die „Skandalbank“ Hypo-Real-Estate heißt mittlerweile – fast brav – Deutsche Pfandbriefbank.
Weil es ein bisschen Ärger mit Lehman-Zertifikaten gab, wurde kurzerhand aus der Citibank die Targobank gemacht.
Nachdem einige Mitarbeiter in Budapest den Kaiser machten, verschwand die Hamburg-Mannheimer und wurde zur ERGO-Versicherung umgetauft. Auch unser lieber Herr Kaiser verschwand von der Bildfläche.
Die Umtaufe kam eventuell zu früh, denn der so genannte Sex-Skandal der HMI wirkte nach. Erst nach der Umtaufe gab zum Beispiel Jürgen Klopp bekannt, dass er seinen Vertrag ERGO erst einmal ruhen lassen wollte.
Die neue Marke erlitt dadurch gleich einen Makel.
Es geht noch weiter.
Aus der Hypo-Vereinsbank wurde UniCredit (das Wort Hypo war nach Hypo-Real-Estate nicht mehr „hype“).
So ganz ohne Skandal verlief vor eine paar Jahren die Umfirmierung von der Dresdener Bank zur Commerzbank. Es geht also auch anders.

Clerical Medical unter rechtlichem Beschuss

Clerical Medical hat nichts mit Medizin zu tun, wie man zunächst annehmen könnte.
CM ist spezialisiert auf Britische Lösungen für Renten- und Lebensversicherungen sowie Investments.
Laut Markt-Intern hat CW jedoch zurzeit einigen Ärger. Danach soll ein Richter des Landgerichts München I CM bzw. deren Prozessbevollmächtigten Prozessbetrug vorgeworfen haben und die Weitergabe der Akten an die Staatsanwaltschaft angedroht haben.
Tausende Anlager erwarten eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu fremdfinanzierten Rentenversicherungen von CM.
Das Oberlandesgericht München verurteilte zuvor den Versicherer zu Schadenersatz. CM muss über 93.000,00 € nebst Zinsen an den Versicherungsnehmer zahlen und ihn von den Darlehensverbindlichkeiten bei der Bayrischen Landesbank freistellen.
Der Versicherer legt dagegen Revision beim Bundesgerichtshof ein. Der Kläger hatte einen so genannten Euro-Plan abgeschlossen. In den Pool-2000eins zahlt er 100.000,00 € ein. Zudem wurde ein Bruttodarlehen in Höhe von 111.000,00 € aufgenommen. Ferner flossen in eine Fond monatlich 128,00 €.
Das Oberlandesgericht München meinte, CM wäre verpflichtet, darüber aufzuklären, dass der Prospekt und die weiteren Unterlagen bezüglich des Fondkonzeptes fehlerhaft waren und die Unterlagen unvollständig waren sowie irreführende und unrichtige Angaben enthielten.

Mein Leben als Berater (wie alles begann)

Vor etwa 15 Jahren wurde ich durch einen Bekannten auf die Deutsche Vermögensberatung aufmerksam gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war ich vorübergehend arbeitslos und wollte mich neu orientieren. Ich besuchte dann mit meinem Freund zusammen ein Einladungsseminar der DVAG. Dies fand direkt in den Büroräumen der DVAG vor Ort statt. Anwesend waren etwa 10 Interessierte.

Mir wurden viele Übersichten gezeigt. Mir wurde von der DVAG vorgeschwärmt, hier könne man Geld verdienen und man könne sich mit der Familie ganz einbinden.

Außerdem sei alles ganz risikolos, so hieß es noch damals.

Wenn man nicht mehr wollte, könne man sofort aufhören.

Nach kurzer Einführung fuhr dann irgendein Regionalleiter mit einem Fahrzeug der gehobenen Ausstattung vor, wurde brav von den Anwesenden beklatscht und stellte sich dann ins Rampenlicht. Das Auto sollte wohl eine besondere Überzeugungskraft haben.

Wenig später entschied ich mich dann, zunächst nebenberuflich für die DVAG tätig zu werden. Nach einem halben Jahr wurde ich dann Hauptberufler. Selbstverständlich hatte ich damals kritische Fragen. Diese wurden jedoch geschickt beantwortet. Ich sollte den Vertrag nicht lesen, weil den eh keiner versteht. Außerdem sei es tatsächlich alles völlig anders. Ich könnte relativ schnell Geld verdienen. Und wenn es denn mal nicht läuft, würde man Unterstützung bekommen und könne notfalls auch schnell einen anderen Beruf ergreifen.

Mit einer gewissen Zuversicht begann ich damals meine Tätigkeit.

(Un)Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Das Gesetz widmet sich den Handelsvertretern ausschließlich zwischen den § 84 und 92 HGB.
Es liegt auf der Hand, dass hier nicht alles geregelt werden kann.
In Ermangelung klarer gesetzlicher Vorgaben haben die Gerichte einen größeren Spielraum.
In vielen Fällen hat sich zwar eine übliche Rechtsprechung herausgebildet, dennoch kommt es immer noch zu überraschenden Ausrutschern.
Auf die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung hatte ich bereits mehrfach im Bereich der Regelung über den Ein-Firmen-Vertreter bzw. der Frage der Zuständigkeiten der Gerichte hingewiesen.
Auch bei der Frage, ob ein Versicherungsvertreter Provisionsvorschüsse zurückzahlen muss, herrscht keine Klarheit.
Da ich viele ausgestiegene Versicherungsvertreter und Vermögensberater vertrete, sind bestimmte Verfahren vergleichbar. Viele Verfahren enden mit einem Vergleich. Einige Verfahren werden entschieden. So z.B. hatte das Arbeitsgericht Magdeburg hier einen eigenen Stempel aufgesetzt, in dem es die Klage eines Strukturvertriebes auf Rückzahlung von Provisionen bereits als unzulässig hielt.
Das Landgericht Tübingen machte es dagegen völlig anders. Obgleich der Vortrag beider Seiten nahezu identisch war, wurde hier der Vermittler zur Zahlung verurteilt.
Diese Urteil überraschte umso mehr, da der Richter sich zunächst stundenlang das Provisionssystem erklären ließ, um anschließend zu sagen, dass man eigentlich einen Gutachter benötigte, um dies alles zu verstehen.
Das Landgericht Karlsruhe kündigte aktuell einen „goldenen“ Mittelweg an. Wenn sich die Parteien nicht einigen sollten, soll eine umfassende Beweisaufnahme durchgeführt werden. Dann müssten alle Kunden befragt werden, ob es tatsächlich zur Stornierung gekommen ist, wie lange eingezahlt wurde, und ob es Stornobekämpfungsmaßnahmen gegeben hat.
Und weil der Ausgang einer solchen Beweisaufnahme völlig ungewiss ist, stellt sich abermals die Frage, ob man sich nicht einigen sollte.

Maschmeyer im Minenfeld

Am 03.07.2012 schrieb die Handelszeitung von einem Horrorszenario bei dem AWD.
Angeblich soll Karsten Maschmeyer ein Minenfeld hinterlassen haben.
Maschmeyer war am 07.12.11 aus dem Verwaltungsrat von Swiss-Life, dem Erwerber des AWD, zurückgetreten. Die Handelszeitung behauptet, dass der Grund für den Rücktritt ein Ermittlungsverfahren der Wiener Staatsanwaltschaft wegen Verdacht auf schweren gewerbsmäßigen Betrug sei. Es soll eine 83-seitige Strafanzeige vorliegen, eingereicht durch die halbstaatliche Konsumentenorganisation VKL.
Angeblich sollen nach Mitteilung der Handelszeitung gegen weiter 19 AWD Manager ermittelt werden.
Der Österreichische VKL soll auch eine zivilrechtliche Sammelklage in Höhe von 40.000.000,00 € eingereicht haben. In Deutschland sollen nach der Handelszeitung Klagen in einer Summe von schätzungsweise 120 bis 150 Mio. € laufen.
In dem Bericht der Handelszeitung ist von systematischer Falschberatung die Rede, die von Swiss-Life bestritten wird.
Ergo: Es muss ein neuer Name her.