Allgemein

Mein Hallo an die Welt

Ich bin seit fast 20 Jahren in der Branche tätig gewesen und seit etwa 15 Jahren war ich unter Vertrag bei einem großen Strukturvertrieb.

Ich freue mich, hier ein Forum gefunden zu haben, über meine Erfahrungen auf diesem BLOG berichten zu dürfen. Ich möchte versuchen, das Leben in einem solchen Strukturvertrieb von Anfang bis zum Ende zu erzählen.

Ich möchte berichten, wie alles anfing, wie man mich aus einem sicheren Arbeitsverhältnis heraus abwarb, wie man mich verleitete, den Vertrag zu unterschreiben, wie der Alltag in der Struktur aussah und welche erheblichen Schwierigkeiten entstanden, um aus dem Vertrag wieder herauszukommen.

Ich denke, dass sich jeder ein Bild über die Situation in einem solchen Strukturvertrieb machen soll. Vielleicht dient dieses ja etwas der Aufklärung, für mich jedoch in erster Linie der Auseinandersetzung.

Namen von Personen werde ich nicht nennen. Ich denke, dass all die, die mir den Ausstieg erschwert haben, sich möglicherweise in naher Zukunft in ähnlicher Lage befinden werden wie ich.

Ich weiß nur, dass mir das Leben in einem Strukturvertrieb beinahe den Kopf gekostet hätte.

AVAD mehrmals zur Korrektur von Auskünften verurteilt

Am 06.05.2009 entschied das Hanseatische Oberlandesgericht, dass der AVAD Verdachtsmeldungen zu unterlassen hat.
Hier ging es um die Frage, ob der Verdacht der Urkundenfälschung eingetragen werden darf.
Das hanseatische Oberlandesgericht entschied unter dem Aktenzeichen 5 U 155/08, dass dies nicht erlaubt sei.
Ebenso hatte das Landgericht München I in einem einstweiligen Verfügungsverfahren am 19.07.2011 entschieden. Hier ging es um die Frage, ob eine außerordentliche Kündigung sowie angeblich offene Provisionen eingetragen werden dürften.
Ob der AVAD Rechtsmittel eingelegt hat, ist hier nicht bekannt.
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte am 09.09.2011 unter dem Aktenzeichen 11 U 46/09 einem Versicherungsvertreter ebenfalls Recht gegeben.
Hier ging es darum, dass eine Strukturgesellschaft den Handelsvertretervertrag mit einer Auslauffrist gekündigt hatte, dem Vertreter den Zugang zum Intranet sperrte und dem AVAD mitteilte, dass in Folge außerordentlicher Kündigung wegen eines Wettbewerbsverstoßes des Vertreters der Vertrag beendet worden sei.
Der Vertreter wies die Kündigung als unberechtigt zurück und kündigte ebenso.
Neben vielen Erklärungen wies das Gericht darauf hin, dass allein der Entzug des Zugangs zum aktuellen Intranet und damit die Vereitelung weiterer Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten eine außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters gemäß § 89 a HGB rechtfertigen würde. Der Versicherungsvertreter konnte so Schadenersatz gegen die Gesellschaft beanspruchen. Er hat auch einen Anspruch auf Löschung der bei dem AVAD hierzu gespeicherten Daten und auf Richtigstellung durch Mitteilung des wahren Kündigungsgrundes.
Das Gericht meinte, eine AVAD-Mitteilung schädige den Vertreter ähnlich wie eine Presseveröffentlichung in einem Branchenblatt.
Anmerkung: In dem letzten Fall ging es um Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen, nicht der AVAD direkt.
Ein weiteres Urteil ist das des Oberlandesgerichts Köln vom 08.12.2006 unter dem Aktenzeichen 19 U 96/06. Hier wurde der Versicherer verurteilt, seine Mitteilung an die AVAD, der mit dem Kläger bestehende Vertrag sei wegen fristloser Kündigung und wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot beendet worden, zu widerrufen.
Diese Entscheidung wird jedoch im Ergebnis kaum weiterhelfen, da das Gericht in dem Urteil selbst tatsächlich festgestellt hatte, dass die Auskunft falsch war.

Name AWD vor dem Aus

Die Financial Times teilte am 02.07.2012 mit, dass Swiss Life den Namen AWD beerdigen will. Mit der Umbenennung will man erreichen, dass auch das Vermächtnis des Karsten Maschmeyer verschwindet.
So teil es zumindest FTD mit.
FTD meint, der Name AWD sei verbrannt. Das Unternehmen habe ein miserables Image und leide wie seinen Konkurrenten unter den Umwälzungen in der Branche.
Außerdem sei es sehr unwahrscheinlich, dass jemand der Marke Allgemeiner Wirtschaftsdienst AWD lange nachtrauern wird.
Nun ist Raum für Spekulationen. Wie soll AWD in Zukunft heißen?
Allzu weit denken möchten wir darüber nicht.

SEB ImmoInvest schüttet Geld aus

Der in Abwicklung befindliche Immobilienfonds SEB Immoinvest nimmt eine erste Ausschüttung an die Anleger von 1,2 Milliarden Euro vor.

Bekanntlich hatte der ImmoInvest am 7. Mai 2012 nach einem gescheiterten Versuch der Wiederöffnung das Aus verkündet.

Viele Anleger, denen man nichts über die Gefahr einer solchen Entwicklung erzählt hatte und die an eine sichere Anlage glaubten, denken jetzt über Schadenersatzansprüche nach.

Nach bisherigen Erkenntnissen sollen in Frankfurt bereits Verfahren anhängig sein.

Geklagt wird auch, weil angeblich nicht über die Provision aufgeklärt wurde.

Ist die Pflicht, Vorschüsse sofort nach Vertragsende zurückzuzahlen, ein Kündigungserschwernis?

Am 21.06.2012 beschloss das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, dass einem Handelsvertreter zum Teil Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.

Zum Teil wurde dies nicht bewilligt mit dem Argument fehlender Prozessaussichten.
Dabei vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung nicht gegen § 89 Abs. 1, 89 a Abs. 1 HGB verstoße, da eine Zusatzvereinbarung über die monatliche Mindestauszahlung keine Kündigungserschwerung darstellen soll.
Dazu das Gericht:
„Grundsätzlich fallen unter die Kündigungserschwerung auch mittelbare Erschwernisse des Kündigungsrechtes des Handelsvertreters, wie z.B. Vertragsklauseln, da die Pflicht zur sofortigen Rückzahlung langfristig gewährter Darlehen oder über Jahre hinweg gezahlter überhöhter, nicht verdienter und nicht zurückgeforderter Vorschüsse vorsehen. Nach Auffassung des Gerichtes ist hier aber weder ein langfristiges Darlehen gewährt worden, noch sind überhöhte gezahlte Vorschüsse zurückgefordert worden. Ausweislich der Vereinbarung, … , hat die Klägerin den Beklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten eine Mindestauszahlung von Provisionsvorschüssen bis zu 2.000,00 € zugesagt, allerdings auch nur bis zu einem Darlehensvertrag von insgesamt 4.000,00 €. Gleichzeitig ist vereinbart, dass nach Ende der Mindestauszahlungsvereinbarung der aufgelaufene Provisionsvorschuss in zehn gleichen Teilen von der individuellen Vergütung einbehalten wird. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Anschubfinanzierung, die kein langfristiges Darlehen beinhaltet noch über Jahre hinweg gezahlte Vorschüsse plötzlich zurückfordert. Vielmehr wird insgesamt nur ein Mindestvorschuss als Darlehen in Höhe von 4.000,00 € geleistet, der nach Ablauf eines Jahres in Teilbeträgen zurückzuerstatten ist. Dies stellt keine Kündigungserschwernis dar. Folglich besteht nach Auffassung des Gerichts hier ein Rückforderungsanspruch aus dem geleisteten Mindestvorschuss in Höhe von 199,95 €.“
Beschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler Aktenzeichen 32 C 993/11 vom 21.06.2012


Bundessozialgericht: Sekretärin der DVAG kann Leistungen vom Arbeistamt für Businesskleidung bekommen

Am 19.06.2012 hatte das Bundessozialgericht darüber zu entscheiden, ob eine Mitarbeiterin der Deutschen Vermögensberatung Zuschüsse vom Arbeitsamt für Business-Kleidung und Friseurbesuche erhalten soll.

Die bei der DVAG beschäftige Angestellte nahm ab 01.06.2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. So teilt das BSG mit. Das Arbeitsamt bewilligte Leistungen, sprach jedoch Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche nicht zu.

Das Sozialgericht gab dem Arbeitsamt Recht. Es fehle an einer Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten unter Beachtung steuerrechtlicher Grundsätze.

Das Landessozialgericht hatte das Arbeitsamt verurteilt, bei der Einkommensberücksichtigung den Anteil des Arbeitgebers an vermögenswirksamen Leistungen abzuziehen. Ansonsten wurde die Berufung der Angestellten zurückgewiesen.

Die Mitarbeiterin der DVAG trägt nun in der Revision vor, dass sie im Büro und bei Außenterminen, bei denen sie ihren Chef begleiten müsse, sowie bei Schulungen repräsentative Kleidung tragen müsse. Dies umfasse auch die Benutzung von Kosmetika und Friseurbesuche.

So teilt es das Bundessozialgericht mit.

Das Bundessozialgericht entschied nun, dass Ausgaben für Kleidung und Friseur nicht direkt als Werbungskosten abgezogen werden und das Jobcenter dies aber als Leistungen zur Eingliederung bezahlen müsste gegebenenfalls. Denn es gehöre zu ihren Aufgaben, den Einstieg in das Erwerbsleben zu ermöglichen und zu erleichtern.

Nun müsse der Landkreis prüfen, ob die Sekretärin die Business-Kleidung benötigt. Die Deutsche Vermögensberatung hatte ihr dies bereits bescheinigt.

Der Ausgleichsanspruch

Immer wieder tauchen dubiose Rechtsansichten zum Thema Ausgleichsanspruch auf.

Grundsätzlich gilt:

Den Ausgleichsanspruch gibt es nur, wenn das Unternehmen kündigt oder es einen Anlass zur Kündigung gegeben hat (z.B. durch vertragsbrüchiges Verhalten).

Kündigt der Handelsvertreter, gibt es grundsätzlich nichts.

Ausgleichsansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden (eine Form dafür ist nicht vorgeschrieben). Es muss auch kein Betrag genannt werden. Die bloße Aufforderung „ich will meinen Ausgleichsanspruch haben“ genügt z.B..

Anwaltskollegen verlangten kürzlich für diese Auskunft einen nicht geringen Betrag, obgleich diese Frist offensichtlich längst abgelaufen war.

Hält man sich diese einfachen Grundsätze vor Augen, erübrigt sich manche Beratung.

Übrigens hatte der BGH kürzlich entschieden, dass auch Handelsvertretern eines Strukturvertriebes ein Ausgleichsanspruch zusteht.

Schwächen in der Beratung, Stärken bei der Pünktlichkeit

Am 14.01.2011 berichtete das Versicherungsjournal dass das Deutsche Institut für Servicequalität (DISQ) auch Versicherungsvertreter geprüft hatte.
Stärken lagen bei der Freundlichkeit und bei der Terminstreue, Schwächen vor allem bei der Bedarfsanalyse und der Bedarfsgerechtigkeit.
Jeder fünfte Vermittler habe keinen gepflegten Eindruck hinterlassen, in jedem vierten Büro war es unsauber. Büros seien oft eng, steril oder altmodisch.
Am besten schloss hier die Württembergische ab, am schlechtesten die DEBEKA.
In fast jeden dritten Beratungsfall sei es zu unnötigen Unterbrechungen gekommen. Unter dem Stichwort Aktivitätsgrad habe die HUK Coburg die geringste Punktzahl erhalten.
Bei der Bedarfsanalyse wurde auf die Analyse der Leben- sowie der finanziellen Situation Wert gelegt. Hier sollte das Anliegen des Kunden zutreffend erkannt werden.
Die DISQ meint, dies sei nur wenig gelungen.
Die meisten Punkte schafften die Allianzvertreter, die wenigsten die HUK Coburg. Bei fast jedem fünften Gespräch zur Berufsunfähigkeitsversicherung wurde nach keinem Einkommen gefragt.
Bei dem Urteil zur Lösungskompetenz wurden Kriterien wie Richtigkeit, Vollständigkeit und Individualität der Beratung sowie Glaub- und Vertrauenswürdigkeit des Vermittlers geprüft. Hier schnitt die Allianz am besten ab, am weitesten entfernt davon war die AachenMünchener.
Hier wurden Falschaussagen in fünf Fällen und nicht bedürfnisgerechte Angebote in einem Drittel der Beratungen kritisiert, so das Versicherungsjournal. Nur etwas mehr als jeder vierte Vermittler habe die Kostenstrukturen des Angebots zur Zufriedenheit des Kunden erläutern können.
Versicherungsjournal vom 14.01.2011

Abgeriestert wird am Ende

Die Riesterrente ist eines der beliebtesten Kinder der großen Strukturvertriebe.

DVAG hält sich gar für den Marktführer in Sachen Riesterei. AWD bietet sie auch an und hatte den gleichnamigen Erfinder gleich unter Vertrag genommen. Er hatte nach eigenen Angaben vor dem AWD Vorträge gehalten.

Jetzt hat das Handelsblatt mit der Riesterrente vorläufig abgerechnet und schreibt:

„Zu hohe Gebühren, zu wenig Rendite, zu undurchsichtige Produkte“.

Mehr dazu hier im Handelsblatt.

Zum Abschied viel Lärm um Frau Roth

Viel Lärm gab es zum Abschied von der ehemaligen Oberbürgermeisterin von Frankfurt am Main Petra Roth.
Sie wäre gern Bundespräsidentin geworden, ist aber jetzt von ihrem Amt als Oberbürgermeisterin zurückgetreten.
Bei einer Buchpräsentation, in der schon ihre Biographie vorgestellt wurde, hatten sich einige Flughafengegner durch Zwischenrufe Luft verschafft.
Statt das Bundespräsidentamt zu schmücken hat sie jetzt ähnlich fesselnde neue Aufgaben bei Stiftungen übernommen.

Auskunft genügt

Am 13.06.2012 musste das Landgericht Chemnitz über eine Zwangsvollstreckung entscheiden.
Vorausgegangen war ein Verurteilung, in welcher der Handelsvertreter verurteilt wurde, über einen bestimmten Zeitraum Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte er in welchem Umfang für andere Unternehmen als die Klägerin vermittelt hatte, insbesondere dabei Vertragstyp, Abschlusssumme, provisionspflichtige Summe, Laufzeit, Unternehmen, das Vertragspartner geworden ist, und ein individuelles Kennzeichen, des vermittelten Geschäftes, beispielweise Name des Kunden, zu benennen.
Nach Verurteilung wurde dem Unternehmen eine solche Auskunft zur Verfügung gestellt. Damit war das Unternehmen nicht einverstanden und beantragte die Verhängung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft.
Das Landgericht stellte fest, dass nach § 888 Abs. 3 ZPO die Androhung von Zwangsgeld nicht geboten ist. Schließlich habe der Schuldner über seinen Anwalt Auskunft zur titulierten Verpflichtung erteilt. Zwar sah das Gericht, dass die zunächst erteilte Auskunft unvollständig war, da diese keine Angaben zu den vermittelten Verträgen enthielt. Die geschuldete vollständige Auskunft ist allerdings im Verfahren komplettiert worden.
Soweit die Gläubigerin bestreitet, dass die Auskunft vollständig und richtig erteilt ist, hätte sie nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung stellen müssen. Schließlich hatte die Gläubigerin keine konkreten weiteren Versicherungsnehmer benannt, zu denen einen geschuldete Auskunft nicht erteilt sei. Die zunächst gerügte Unvollständigkeit zur Provisionshöhe ist nachgeholt worden, der Schuldner hatte zuletzt zu allen Verträgen vorgetragen.
Mithin ist der titulierte Auskunftsanspruch erfüllt.
Entscheidung des Landgerichts Chemnitz vom 13.06.2012 Aktenzeichen 1 HK O 1315/08 (nicht rechtskräftig)