Allgemein

AWD-Anleger gehen in Köln leer aus

Oberlandesgericht Köln - Reichenspergerplatz
Das Oberlandesgericht Köln hat kürzlich 16 Klagen von Anlegern zurückgewiesen, die behauptet hatten, sie seien durch die Vermittlung des AWD geschädigt worden. Der AWD hatte Immobilienfonds vermittelt. 16 Anlegen machten insgesamt Schadenersatzansprüche in Höhe von 750.000,00 € aus Prospekthaftung wegen unterlassener Aufklärung der Provisionsleistung geltend.
Das Oberlandesgericht Köln nun in seinem Urteil vom 30.08.2012:
Der Anlageprospekt war in Ordnung und die aufklärungspflichtigen Provisionszahlungen waren von den Klägern nicht nachgewiesen.
In den 90er Jahren vermittelte der AWD gegenüber den Klägern Anteil an einem Immobilienfond, der ein Wohn- und Geschäftsgebäude in Berlin errichtete und betrieb und weil die Renditen nicht in der erwarteten Höhe ausfielen, klagten die Anleger gegen den AWD auf Rückzahlung der Einlagen. Der Anlageprospekt soll falsch gewesen sein. So soll z.B. die Rendite- Prognoserechnung unrealistisch und überhöht gewesen sein.
Auch sei über die Beratungs- und sonstige Nebenkosten fehlerhaft informiert worden sein.
Das Landgericht wies die Klagen ab, weil es die Auffassung vertreten hatte, die Ansprüche seien verjährt.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht behaupteten die Kläger nun erstmalig, die Provisionszahlungen an den AWD seien überhöht gewesen. Entgegen den Angaben im Prospekt seien mindestens Provisionen in Höhe von 15% ausgezahlt worden. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war dies zu hoch und es hätte darüber aufgeklärt werden müssen. Dies sei nicht geschehen, so die Kläger.
Das Oberlandesgericht Köln hatte dazu eine Reihe von Zeugen gehört. Darunter war auch der frühere Vorstandsvorsitzende Karsten Maschmeyer. Karsten Maschmeyer soll sich jedoch nicht mehr an die Höhe irgendwelcher Provisionen erinnern können.
Da die Kläger beweispflichtig waren, ging die Klage nunmehr verloren.
Außerdem wurde die Verjährung bestätigt.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 30.08.2012, Aktenzeichen 18 U 42/11 und andere

Mein Einstieg als Berater

Irgendwann wurde ich von dem Gedanken, bei diesem Strukturvertrieb anzufangen, gefesselt.

Trotz erheblichen Misstrauens gegenüber Struktursystemen wurde ich angezogen. Ich werde bald viel Geld verdienen, würde reisen und Anerkennung im Übermaß bekommen.

Und man sagte mir, es sei doch alles risikolos. Schließlich müsse man als Selbständiger normalerweise sehr viel Geld investieren. Dies müsse man jetzt nicht.

Ich würde sofort Geld verdienen und mir würden alle Mittel zur Verfügung gestellt werden.

So die Versprechungen.

Auf dem Parkplatz standen größere Autos mit dunkler Farbe. Dies war dann schon beeindruckend. Ich wurde freundlich empfangen und mir wurde das Gefühl gegeben, dass ich etwas wert bin.

Zunächst einmal hatte ich den Strukturaufbau zu lernen.

Der Vermögensberatervertrag, den ich nur teilweise verstanden hatte, und leider auch nicht ordentlich durchgelesen hatte, hatte ich dann auch schnell unterschrieben.

Dort war von zwei Karrierewegen die Rede. Ich könne Verträge vermitteln oder neue Mitarbeiter suchen.

Folgende Karrierewege waren möglich:

Klinkenputzen und verkaufen und von der einen Praxisstufe durch Verkauf in die nächste kommen. Und dabei hoffen, dass man irgendwann die höchste Stufe P7 erreicht.

Oder Mitarbeiter anwerben und dann die Leiter entsprechend folgender Stufen zu erklimmen:

Vertrauensmitarbeiter

Vermögensberaterassistent Service

Vermögensberaterassistent Karriere

Agenturleiter

Regionalgeschäftsstelle

Geschäftsstelle

Hauptgeschäftsstelle

Regionaldirektion I

Regionaldirektion II

Direktion

Ich dachte nur: Tolle Namen und fing deshalb als Vermögensberaterassistent an, um irgendwann ganz oben zu landen.

Warum das nicht ging, erzähle ich später.

Immer wieder Ärger mit den Vollmachten

Das Versicherungsjournal berichtete am 21.08.2012 darüber, dass die HDI Gerling eine Vollmacht nicht akzeptieren wollte, die älter als zwei Jahre alt ist. Ein Makler hatte die Vollmacht seines Kunden bei dem Versicherer vorgelegt im Zusammenhang mit der Übertragung von Kundenpolicen.
HDI bestätigte, dass man intern nur Vollmachten akzeptiere, die jünger als 24 Monate alt seien.
Der Makler wandte sich daraufhin an seinen Berufsverband, die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. Der Verband unterstützte den Makler bei seiner Klage gegen den HDI.
Vor dem Amtsgericht Köln soll dann HDI den Anspruch anerkannt haben.
Auch Sicht der Maklerschaft bleibt zu hoffen, dass HDI sich nun auch in Zukunft von ihrer Vorgehensweise verabschiedet. Schließlich gelten Vollmachten unbefristet, es sei denn, dass sich aus den Vollmachten etwas anderes ergibt.
Der Wunsch von HDI, die Vollmachten auf zwei Jahre zu beschränken, verstößt mithin gegen geltendes Recht.
Leider gibt es auch bei anderen Versicherern, z.B. bei der Provinzial aus Münster, immer wieder Probleme mit der Anerkennung von Vollmachten. Aus internen Kreisen erfuhr ich, dass die Provinzial Maklervollmachten noch immer nicht akzeptieren wolle.
Die HDI-Angelegenheit ging vor dem Amtsgericht Köln mit einem Anerkenntnisbeschluss vom 01.08.2012 unter dem Aktenzeichen 144 C 86/12 zu Ende.

Hat sie oder hat sie nicht oder das Marketing des Internets

Nachdem Wulff sein Amt als Bundespräsident abgab, verschwand sein Name von den Titelseiten. Seine tiefe Freundschaft zu Maschmeyer hatte ihn auch in diesem Blog – sagen wir mal – Anerkennung finden lassen.

Jetzt taucht der Name Wulff wieder in den Schlachtzeilen auf. Und wäre da nicht der BildApp, wäre mir gar nicht aufgefallen, dass Frau Wulff wegen ihres Vorlebens in den Mittelpunkt geraten ist.

Sie führt nämlich gegen Herrn Jauch und google ihren juristischen Kleinkrieg. Während bei Jauchs Talkshow aus der Berliner Zeitung vorgelesen wird, in dem der Verdacht geäußert wurde, dass Frau Bettina Wulff unter dem Namen Viktoria eine Vergangenheit im Rotlicht hatte, sind es gegen Google ganz andere Vorwürfe.

Goggelt man den Namen von Frau Wulff, stößt man auf:

„Verwandte Suchanfragen zu bettina wulff

bettina wulff größe

bundespräsident

linus florian wulff

christian wulff lebenslauf“

Seit heute finden einge dieser Suchbegriffe dann auch ihre Google-Rechtfertigung, da sie seit heute „wie wild“ gegoogelt werden.

Dass Frau Wulff im September 2012 gegen ein lange bestehendes Gerücht vorgeht, könnte cleveres Marketing sein. In diesem Monat erscheint nämlich ihr Buch. Ein Buch übrigens über ihr Leben.

Bild weiß: Das wird ein Bestseller.

Nun wurde der erste Schritt getan, um in aller Munde zu sein, nachdem der Name Wulff in der Versenkung zu verschwinden drohte.

So funktioniert Internet: Wer bekannt werden will, muss sich aus dem Fenster lehnen und mal mit einer einstweilige Verfügung winken. Der Rest tut sich dann von selbst.

Dieser Blog soll auch schon von einstweiligen Verfügungen betroffen – vielmehr getroffen – worden sein. Einem Strukturvertrieb gefielen gewisse Urteile nicht. An die große Marketingglocke wurde das aber nicht gehängt.

Schwierigkeiten bei den Großen

Erst schreibt das Handelsblatt, dass keiner mehr riestern will, dann schreibt das Versicherungsjournal, dass es bei vielen der großen Lebensversicherer bergab geht.

Dabei hatte ich immer auf die AachenMünchener un die Generali gesetzt (setzen müssen), und nun bilden sie zusammen mit der Württembergischen fast das Ende auf der Liste der Verluste bei den Hauptversicherungen.

Und ganz hinten ist dann noch die Ergo. Böse denkt, wer das erwartet hat.

Bin mal gespannt, wie die DVAG und die anderen auf die fehlende Riesterei und die Entwicklung bei der AM und Generali reagieren wird.

Nein-Sager

Christoph Lütgert (wir alle kennen ihn aus diversen Berichten zum AWD und in besonderer Beziehung zu Herrn Maschmeyer) hat die Nein-Sager gedreht.

Und wer gestern um 23:30 Uhr schon schlief, kann sich die Neinsager hier in der Mediathek angucken:

Nein-Sager

Traurig die Geschichte um die Unfallversicherung, in der die Witwe des aus dem Fenster Gefallenen beweisen soll, dass ihr Mann noch oben am Fenster gelebt hat….

Ein Amtsgericht zu der Frage, wann Provisionen zurück zu zahlen sind

Beschluss des Amtsgericht Northeim vom 17.08.2012
Wieder einmal geht es um die Frage, ob Provisionen zurückzuzahlen sind. Dazu das Amtsgericht Northeim:
„Die Prozessbevollmächtigten werden darauf hingewiesen, dass es Aufgabe des Gerichts ist, für die Schlüssigkeit bzw. Erheblichkeit des Parteivortrages Sorge zu tragen. Insbesondere ersetzt die Bezugnahme auf Anlagen nicht den ordnungsgemäßen und umfassenden Parteivortrag …
Die Klägerin ist darlegungs- und beweisbelastet für die Höhe der ausgezahlten Provisionen und Rückbuchungen. Hierfür dürften jedenfalls entsprechende Kontenübersichten vorzulegen sein. Ferner trifft sie die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Haftungszeiten. Hierzu fehlt es an Sachvortrag.
Soweit die Klägerin einräumt, es seien Stornorücklagen gebildet worden, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückzahlungsanspruch nur insoweit besteht, als Provisionen dem Beklagten auch tatsächlich ausgezahlt wurden. Es ist ja gerade der Sinn der Stornoreserven, derartige Rückforderungen dadurch zu vermeiden, dass sie nicht ausgezahlt und im Bedarfsfall mit Forderungen gegen Gläubiger verrechnet werden.

Die Nein-Sager heute um 23:30 Uhr

Passend zum Thema von RA Behrens kommt heute in ein Bericht über die Macht der Versicherungskonzerne.
„Sie stürzen Tausende in finanzielle und seelische Nöte. Deutsche Versicherungen kassieren Jahr für Jahr, Monat für Monat ihre Prämien. Wenn sie aber gebraucht werden, können sie sich fast ohne Risiko verweigern. Sie aktivieren juristische Apparate, arbeiten mit perfiden Tricks, verzögern und verschleiern, um berechtigte Ansprüche von Geschädigten abzulehnen.“, heißt es in der Ankündigung.

http://programm.tagesschau24.de/tv/Die-Nein-Sager/2012-09-04/eid_287218510890566?day=

Ergo macht Handelsblatt Ärger

Über nackte Tatsachen berichtete das Handelsblatt.

Erfolgreiche Ergomitarbeiter (früher hieß man noch Hamburg-Mannheimer) ließen sich seinerzeit in Budapest in einem Bordell entlohnen.

Man dachte erst, das Kapitel sei damit abgeschlossen.

Dann räumte ein interner Revisionbericht der Ergo ein, dass es noch mehr lustvolle Besuche gab. Swingerhotels auf Mallorca und Jamaika wurden ebenso auf Ergokosten ausgelobt.

Das Handelsblatt, das schon die Budapester Sause aufdeckte, veröffentlichte im Netz den Revisionsbericht.

Die Ergo ließ die Veröffentlichnung des Berichts jetzt im Wege der einstweiligen Verfügung vom Landgericht Köln verbieten.

Sie macht offensichtlich Urheberrechte geltend. Das Handelsblatt wurde zuvor zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassenserklärung aufgefordert.

Handelsblatt vom 31.8.12

Landgericht Hechingen: fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und Vertragsstrafe unwirksam

Gleich im Doppelpack stellte ein Gericht fest, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters und auch die im Vertrag vereinbarte Vertragsstrafe von bis 25.000€ unwirksam ist.

Am 29.06.2012 entschied das Landgericht Hechingen, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters unwirksam sei.
Daraufhin wurde er verurteilt, es zu unterlassen, der Klägerin Handelsvertreter und andere Mitarbeiter und Kunden abzuwerben.
Weiterhin wurde festgestellt, dass eine in dem Vermögensberatervertrag vom 11.06.2007 unter Ziffer V vereinbarten Vertragsstrafenregelung unwirksam sei.
Hintergrund war eine von dem Beklagten zunächst ausgesprochene ordentliche Kündigung.
Daraufhin sperrte die Klägerin nach Erhalt dieser Kündigung die E-Mail-Adresse des Beklagten und später auch seinen Zugang zum firmeninternen EDV-Netzwerkes. Daraufhin kündigte der Beklagte erneut außerordentlich fristlos und erklärte, dass er sich von dem zwischen der Klägerin und ihm vereinbarten Wettbewerbsverbot lossage.
Das Landgericht Heckingen erkannte, dass die außerordentliche fristlose Kündigung unwirksam sei. Ein wichtiger Grund bestände nicht. Nach umfassender Interessensabwägung kann dies bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter insbesondere dann der Fall sein, wenn der Unternehmer wesentliche Vertragspflichten verletzt.
Die Verhinderung des Zugriffs zum EDV-Netzwerk stelle einen solchen wichtigen Grund allein nicht dar, so das Landgericht Hechingen. Zwar sei der Beklagte laut Ziffer 2 des Vertragsvertrages sogar zur Nutzung des EDV-Netzwerkes verpflichtet. Mit der Sperrung seines Zugangs war er aber nicht daran gehindert, auf anderem Wege über einen Gastzugang oder den Zugang anderer bei der Klägerin beschäftigte Handelsvertreter auf die Inhaltes des Netzwerkes zuzugreifen.
Das Gericht weiter:
„Er konnte seine Tätigkeit, wenn auch etwas umständlicher, weiterhin ausüben. Diese Überzeugung ergibt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen …, der glaubhaft geschildert hat, dass es auch ohne Zugang zum EDV-Netzwerk und ohne Dienst- E-Mail-Adresse möglich ist, der Tätigkeit als Berater ohne weiteres nachzugehen. Nach seiner Aussage stehen ohnehin sämtliche Unterlagen in Papierform zur Verfügung. Zudem sei es dem Beklagten möglich gewesen, beispielswiese über den Zugang seines Betreuers, an sämtliche notwendigen Informationen zu gelangen, die er für die Kundenbetreuung benötigt.
Auch der Zeuge … hat geschildert, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass das Fahrzeug des Beklagten regelmäßig und zu allen möglichen Zeitpunkten vor den Büroräumlichkeiten des Herrn … gesehen wurde.
Das Gericht erkannte auch, dass die Vertragsstrafenregelung unwirksam sei. Hauptzwecke einer solchen Regelung ist ihre Funktion als Druckmittel für den Beklagten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen.“
„Die vereinbarte Vertragsstrafe orientiert sich nicht an den für die Klägerin in Betracht kommenden Auswirkungen und stellt daher eine unangemessene Benachteiligung für den Beklagten dar. In Ziffer 5 des Handelsvertretervertrages heißt es: „Verstößt der Vermögensberater gegen eines der vorstehenden Verbote, so hat er für einen jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Gesellschaft eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € zu zahlen, und zwar auch für jeden erfolglos gebliebenen Versuch. Diese Vertragsstrafe ist der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt, der den sechsmonatigen Provisionsbezügen des Vermögensberaters – errechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Verstoß – entspricht. Die Regelung enthält damit dem Wortlaut nach keinerlei Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes, sondern sieht pauschal für jeden Verstoß eine Strafe von 25.000,00 € vor. Ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist, macht daher genauso wenig einen Unterschied wie die Feststellung, ob der Klägerin ein geringer oder hoher Schaden entstanden ist.“

Makler haben Mißtrauen gegen Generali

Die Generali beteuert, man werde den Vertrieb und die Öffnung zu Maklern nicht aufgeben.

Das gleiche Versprechen gab es schon einmal, und zwar von der Central. Erst hieß es auch dort, man werde seinen eigenen Vertrieb nie verjubeln.

Und wenig später wurde dann der Vertrieb komplett von der DVAG übernommen und die Eigenständigkeit komplett aufgegeben.

Ähnliche Aussagen gibt es jetzt von der Generali. „Wir stehen zu unseren Partnern“ heißt es vollmundig.

Procontra Online hat die Versprechungen kritisch hinterfragt und äußert Befürchtungen.