Allgemein

Bild beschreibt die HMI-Sause genau

Die HMI-Sause in Budapest wurde in Bild.de genau beschrieben. Insider gaben offensichtlich weitere pikante Infos bekannt.

Ich zitiere:“

► Der Polizeipräsident von Budapest verlängerte für die HMI-Veranstaltung die Sperrstunde von Mitternacht auf 4 Uhr morgens. Zudem verschaffte er seinem Schwager auch noch einen Job. Der trat am Folgetag bei einem Dinner der Incentive-Gruppe als Stehgeiger auf.

► D. heuerte einen freien Vertreter der Agentur EMEC für die Beschaffung der Dienstleistungen an. Gesamtvolumen: mehr als 300 000 Euro. Einen schriftlichen Vertrag gab es nicht. Der Vertreter nutzte das wohl auch dreist aus und stellte die Flugkosten in Höhe von 35 674,70 Euro gleich zweimal in Rechnung. Sie wurden auch doppelt bezahlt.

► Am 4. Juni begann die Veranstaltung um 18 Uhr mit einem Empfang auf einem Donau-Schiff. Als „Aperitif“ fuhr laut Aussage von Teilnehmern eine Barkasse mit barbusigen Hostessen vorbei, die ein Schild hochhielten, auf dem stand: „We love HMI“ (Wir lieben die Hamburg-Mannheimer).

► Beim Empfang hielt Vertriebsdirektor Lange eine Ansprache, in der er ankündigte, dass abends im Gellert-Bad Damen anwesend sein werden. Er erklärte, dass es zwei Kategorien gebe: Damen, mit „denen man reden müsse“ (die Hostessen), und Damen, „mit denen man nicht reden bräuchte“ (die Prostituierten). Zur Unterscheidung sollten sie farbige Armbändchen tragen. Allerdings brachte Lange das mit der Kennzeichnung wohl irgendwie durcheinander, so dass es später zu häufigen Missverständnissen gekommen sein soll.“

Mehr dazu hier.

Mal sehen, welche Unternehmen unter ähnlichen Ausschweifungen leiden. Die Bild kündigte da ja schon was an.

Die Emec GmbH, die das Event laut Bild organisiert haben soll, hat dies jedenfalls nicht in ihre Referenzen aufgenommen.

Von Portugal nach Dagobertshausen

Die DVAG vermittelt Finanzdienstleistungen. Man freute sich über steigende Erlöse im letzten Jahr.

Neben Provisionen erhalten Vermögensberater – je nach Erfolg – Urlaubsreisen „geschenkt“.

Gern geht es da mal nach Portugal in den Vila Vita Parc oder nach Österreich ins Pannonia. (Selbstverständlich wurden die Reisen von mir brav in der Einkommenssteuererklärung angegeben und als Einkommen versteuert.)

Die Hotels werden übrigens nicht von der DVAG betrieben. Im Impressum ist eine GmbH verzeichnet.

Dafür gibt es die Villa Vita Hotel und Touristik GmbH, die ihren Sitz in der Anneliese-Pohl-Allee 17 in Marburg hat. Diese unterhält in Portugal, Österreich und Deutschland die besagten Hotels.

Daneben gibt zu meiner Überraschung noch weitere „gastronomische Akzente“. Ebenfalls aus der Anneliese-Pohl-Allee wird die Villa Vita Gastronomie und Handelsgesellschaft mbH betrieben.

Die Villa Vita Gastronomie- und Handelsgesellschaft mbH unterhält unter anderem ein Zentrum für medizinische Lehre, einen Bückingsgarten mit Restaurant und Biergarten.

Sie unterhält auch eine Event- und Kulturscheune in Dagobertshausen.

Bekommen auch erkrankte Versicherungsvertreter und Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch?

Verstärkt erhalte ich Nachfragen von erkrankten Handelsvertretern, versicherungsvertretern und Vermögensberatern zum möglichen Ausgleichanspruch gemäß § 89 b HGB.
Grundsätzlich bekommt ein Handelsvertreter keinen Ausgleichsanspruch, wenn er selbst kündigt.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Handelsvertreter gekündigt hat, wenn die Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann. Voraussetzung ist jedenfalls der Ausspruch der Kündigung.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Fortsetzung nicht zumutbar ist.
Die Störung des Gesundheitszustandes muss dafür schwerwiegend sein. Sie muss von nicht absehbarer Dauer sein und mit Ersatzkräften nicht behebbar sein. Berufsunfähigkeit ist dazu nicht nötig.
Es spielt keine Rolle, ob aufgrund dieser Erkrankung ordentlich oder außerordentlich gekündigt wurde (Hauptsache, es wurde gekündigt ).
Da es bei der Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruches jedoch eine Rolle spielt, ob noch während der Krankheitsphase Provisionen bezogen wurden und diese eventuell angerechnet würden, ist zu empfehlen, rechtzeitig die Kündigung zu erklären.

Strukturmitarbeiter

Ich war heute beim OLG Frankfurt in einer „Strukturangelegenheit“.

Da war auch die Rede von Strukturmitarbeitern.

Diesen Begriff kritisierte der Richter. Er gab zu verstehen, dass man Menschen nicht so bezeichnen dürfe. Eher sollte man von übergeordneten oder untergeordneten Mitarbeitern reden.

Näheres zum Begriff Struktur erklärt Wikipedia.

Und tatsächlich: Auf Arbeitsverhältnisse scheint das wirklich nicht anwendbar zu sein.

Aber in einer Welt, in der man auch von Angestellten als Material spricht, bürgern sich auch andere Unfeinheiten ein.

Wirtschaftswoche beschreibt Methoden bei OVB

Am 08.08.2012 schrieb die Wirtschaftswoche über fragwürdige Methoden bei der OVB.

Danach sollen Vermittler psychisch und finanzielle unter Druck gesetzt werden.

Führungskräfte sollen Einsteiger zu Verkaufsgesprächen mit Angehörigen, Freunden und Arbeitskollegen drängen. Diese werden zu neuen Kontaktempfehlungen angehalten.

Angeblich, so heißt es in der Wirtschaftswoche, sollen die OVBler beim Erstkontakt verschleiern, dass sie tatsächlich nur Finanzprodukte vermitteln wollen.

Angeblich gehe es nur um die Erstellung von Finanz- und Subventionsanalysen, um festzustellen, ob die Kunden alle staatlichen Mittel auch nutzen.

Angeblich sollen Anfänger dazu gedrängt werden, Personen aus dem Bekanntenkreis zu nennen, der sich für eine solche Analyse interessieren könnte. Vermittler und Kunden sollen entsprechende neue Daten liefern.

Die Wirtschaftswoche nennt ein Beispiel:

„Sagen Sie, haben Sie eigentlich ein Handy?“ Ja, klar.

„Wie viele Personen haben Sie darin gespeichert?“ So rund 100.

„Frau/Herr …, suchen Sie sich Personen aus, die auch Geschenke vom Staat bekommen möchten. Mit wem wollen Sie anfangen?“ (holt Handy und blättert) Anne. Anne Berger. Das ist eine gute Freundin von mir.

„Wie lautet die Nummer?“

Lars Gatschke von der Verbraucherzentrale im Bundesverband für Versicherungen hält die Vorgehensweise für ungesetzlich.

LG Erfurt: Vertragsstrafe von 25.000€ unwirksam

Foto: Landgericht Erfurt

Am 01.06.2011 entschied das Landgericht Erfurt, dass ein Vermögensberater eine Vertragsstrafe nicht zahlen muss.
Die Parteien hatten um einen Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € gestritten. Diese war im Vertrag vereinbart. Der Beklagte Handelsvertreter hatte dem Orgaleitervertrag fristlos gekündigt. Anschließend hatte er für ein Konkurrenzunternehmen ein Info-Seminar durchgeführt.
Das Gericht sah, dass die Vertragsstrafe eine Klausel im Sinne des § 305 Abs. BGB sei und wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Der Vertragspartner sei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zwar zulässig. Auch im kaufmännischen Geschäftsverkehr unterliege die Vertragsstrafenklausel aber der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners kann auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen. Eine zulässige Ausgestaltung einer nach allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Vertragsstrafe lässt sich allerdings nicht allgemeingültig bestimmen. Sie ist vielmehr am doppelten Zweck der Vertragsstrafe auszurichten. Diese soll einerseits als Druckmittel den Schuldner anhalten, seiner vertraglichen Verpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen, andererseits soll sie den Gläubiger in den Stand versetzen, sich bei Verletzung der sanktionierten Vertragspflichten bis zur Höhe der Vertragsstrafe ohne Einzelnachweis schadlos zu halten. Die Druckfunktion erlaubt zwar eine spürbare Vertragsstrafe; sie muss sich aber an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betroffenen Höhe angemessen erscheinen lassen. Dabei muss die Höhe der Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen (Oberlandesgericht München Urteil vom 29.07.2010 Aktenzeichen 23 U 5643/99, Thüringer Oberlandesgericht Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen 7 U 329/08).
Einer hier in § 11 Abs. 4 des Vertrages vorgesehenen Vertragsstrafenhöhe von 25.000,00 € für jeden nachgewiesenen Fall einer Verkaufs- und Werbehandlung für ein Konkurrezunternehmen stellt eine ungemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB dar. Denn in dieser Klausel wird nicht nach der objektiven Schwere der Vertragsverletzung und dem Grad des Verschuldens des Orgaleiters differenziert. Vielmehr ist danach bei jeder Begehungsform und jeder denkbaren Art eines Wettbewerbsverstoßes eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 € verwirkt. Nach dem Wortlaut der Klausel im § 11 Abs. 4 des Vertrages ist eine Vertragsstrafe auch bei einem leichten Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot verwirkt. Eine Klausel, die jede Differenzierung hinsichtlich der Schwere des Verstoßes vermissen läßt und auch bei leichten Verstößen grundsätzlich eine Vertragsstrafe von 25.000,00 € vorsieht, ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da die Vertragsstrafe nicht in einer Relation zu dem erwartenden Schaden steht. Ferner ist in § 11 Abs. 4 des Vertrages keine Obergrenze der Vertragsverhältnis im Falle mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot vorgesehen. Dies kann dazu führen, dass im Fall mehrere Verstöße der Provisionsverdienste der Beklagten für mehrere Jahre in einem seiner existenzvernichtenden Umfang aufgezerrt wird.
Eine geltungserhaltende Reduktion von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der Oberlandesgerichte nicht möglich.
Urteil des Landgerichts Erfurt vom 01.06.2011 Aktenzeichen 10 O 1247/10

LG Hannover weist Klagen von AWD-Kunden zurück

Investment.com berichtet am 30.7.12, dass der AWD in erster Instanz vor dem Landgericht Hannover gewonnen hat.

Es ging abermals um Filmfonds. Bei der Vermittlung soll der AWD falsch beraten haben und zu hohe Provisionen eingesteckt haben.

Dies wollte das Landgericht Hannover nicht erkennen. Neun Klagen wurden abgewiesen.

Nachtrag zu Beraten und verkauft

Der Filmbeitrag im ZDF „Beraten und verkauft„ hat mich sehr an meine Zeit bei der DVAG erinnert.
Ich bin nicht mit allen Punkten einverstanden, die im ZDF-Beitrag erwähnt wurden.
Dennoch sind mir einige grundlegende Dinge wieder hervorgekommen, die ich auch erlebt habe.
Zum einen ist dies der gezeigte Aspekt der Anwerbung. Auch ich durfte anfangs Seminare besuchen, in denen sinngemäß gesagt wurde, dass Bildung hinderlich ist und es am besten ist, wenn man vorher nichts weiß. Genauso, wie dies Fernsehbeitrag berichtet wurde, war das auch für mich eine sehr sonderbare Situation.
Auch die Art und Weise, wie Vermögensberater teilweise von der DVAG „verabschiedet“ werden, ist mir aus eigener Erfahrung bekannt. Dazu werde ich hier im Blog zu gegebener Zeit noch weiter berichten.
Jedenfalls möchte ich den Machern dieses Beitrages gratulieren. Meines Erachtens ist es erforderlich, die Öffentlichkeit über diese Dinge zu informieren.

Vermittlungsanreize bei der Volksfürsorge

Über gewisse Vermittlungsanreize der Volksfürsorge berichtet das Handelsblatt am 31.07.2012.

Dazu der Kommentar eines treuen Lesers:
„So funktioniert die „Geldmaschinerie der Versicherer“. Hier im
Handelsblatt über die Volksfürsorge beschrieben, die eine Tochter der
Generali ist.

Die AM hat diese Bestandsmaßnahmen bereits vor Jahren
angefangen durchzuführen. Der Spiegel Redakteur Joachim Reuter
berichtete seiner Zeit unter dem Artikel „Auf der Jagd Nach hohen
Provisionen“ explizit über die DVAG.
Gelernt ist gelernt. Die Vofü macht es offenbar nach dem Bericht des
Handelsblattes nicht anders.
Auf gut deutsch: So hält man Großvertriebe bei der Laune und am Laufen.“

Dubiose Methoden der Volksfürsorge

Das Handelsblatt schrieb am 12.07.2012 über dubiose Methoden der Volksfürsorge. Angeblich würde die Versicherung ihren Kunden zu Policen drängen, bei denen sie oft mehr verlieren als gewinnen.

LG Tübingen: Handelsvertreter muss Vorschüsse zurückzahlen

1906 TÜ

Am 25.05.2012 entschied das Landgericht Tübingen, dass ein Handelsvertreter eines Strukturvertriebes einen Betrag in Höhe von über 10.000,00 € zurückzahlen muss.

In einem kurzgehaltenen Urteil meint das Gericht zwar, dass der Rechtsstreit von beiden Seiten intensiv geführt war. Dabei sei es der Klägerin gelungen, ihr Vorbringen im Zuge des Rechtsstreites so anzupassen, dass es in seiner letzten Form den Anforderungen an einen schlüssigen und hinreichend substantiierten Vortrag entspricht.

Das Gericht wollte die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Handelsvertretervertrages nicht erkennen.

„Das dazu gehaltene Vorbringen des Beklagten zeigte zwar die Risiken auf, die sich aus einer eher strengen Eingliederung in den Vertrieb der Klägerin einerseits und die ebenfalls strikten Regeln über die Rückabwicklung vorfinanzierter Provisionen ergibt, zumal die Übersichtlichkeit auch dadurch erschwert wird, dass die Klägerin zwischen dem Versicherungsunternehmen auf der einen Seite und dem Kunden des Beklagten auf der anderen Seite steht, also auch auf Provisionsbasis ihre Einkünfte erzielt“

Mein Kommentar : Dieser sprachlich missglückte Satz ist einer der Kernsätze, der zeigt, welche Schwierigkeiten das Gericht mit der Begründung hatte.

Das Gericht erkannte weiter, dass es sich bei der Forderung des Vertriebes um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt. Der Beklagte hatte danach die empfangenen Beträge zurückzugewähren.

Die Klägerin hatte auch nach Ansicht des Gerichtes das Sollsaldo hinreichend substantiiert dargelegt. Die maßgeblichen Provisionen seien sachlich und zeitlich geordnet und nehmen auf einzelne Kunden und Geschäftsvorfälle Bezug.

„Der Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass das Rechenwerk nicht nachvollziehbar aufgestellt und erläutert ist. Der Beklagte hat aber trotz der ins Detail eingehenden Erläuterungen zum Aufbau der Kontoauszüge und zu einzelnen Buchungsvorgängen … keine im Einzelfall fehlerhafte Bewertung eines solchen Vorgangs aufzeigen können. Das wäre aber erforderlich gewesen, um das Rechenwerk insgesamt in Frage zu stellen. Allein der Umstand, dass sich die Berechnungsweise ohne genaue Systemkenntnisse für einen außenstehenden Dritten nur schwer erschließt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Das Gericht sah auch, dass hinsichtlich der Nachbearbeitung von dem Vertrieb ordentlich vorgetragen wurde. Die Klägerin muss in Verbindung mit der Partnergesellschaft tätig werden, um den Kunden zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachträglich anzuhalten.“

Die Einwendungen des Beklagten waren nicht geeignet, dieses Vorbringen zu erschüttern, so das Gericht. Er hat pauschal und unter Bezugnahme auf die ins Storno gestellten Verträge namentlich aufgeführter Kunden bestritten, dass diese Kunden ihre Beiträge nicht gezahlt hätten. Sie hätten keine Erinnerungs-, Mahn,- und Kündigungsschreiben erhalten.

Das Gericht dazu:

„Es handelt sich insofern letztlich um Behauptungen „ins Blaue“ hinein, die kein erhebliches Bestreiten begründen.“

Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.05.2012, Aktenzeichen 3 O 235/10