Allgemein

Bundesarbeitsgericht : Kündigung darf nur unter strengen Voraussetzungen vom leitenden Mitarbeiter unterschrieben werden

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Ein führender Mitarbeiter hatte eine Kündigung unterschrieben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu in einem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass nicht einmal die Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass dieser Mitarbeiter kündigen dürfe, ausreiche.

Erforderlich sei vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, wonach dieser Mitarbeiter konkret hätte bevollmächtigt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht dazu:

„Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 147 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat … Die Beklagte hat die Klägerin über das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters … nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.

Die Buskundgabe der dem jeweiligen Niederlassungsleiter zur Erklärung von Kündigungen erteilten Innenvollmacht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrages reichte nicht aus, um die Klägerin von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dafür hätte es eines weiteren Handels der Beklagten bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne.

Am Rande hatte das BAG in dieser Entscheidung auch erwähnt, dass eine Überlegungsfrist von fünf Tagen für die Zurückweisung völlig unbedenklich ist.

Im Handelsvertrterrecht gelten oftmals noch strengere Maßstäbe, wer eine Kündigung unterschreiben darf.

BAG Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 6 AZR 727/09.

Urlaub

Ich wünsche allen treuen Lesern dieses Blogs ein paar schöne Urlaubstage !

Schadenersatz in Höhe der Provision, die man verdient hätte

Das Landgericht Hamburg entschied am 13.02.2009 unter der Geschäftsnummer 412 O 111/08 über die Höhe eines Schadenersatzes einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Dazu das Gericht:

Der Kläger seinerseits war indes zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer berechtigt den Handelsvertreter, außerordentlich zu kündigen. Denn der Unternehmer verweigert dem Handelsvertreter zu Unrecht die Weiterarbeit und gefährdet damit dessen Einkommen (Münchner Kommentar zum HGB, § 98 a HGB RdNr. 56). Dies ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Kläger zu Schadenersatz berechtigt … Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich im Ausgangspunkt nach den Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, die statt der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dies sind jeweils … Euro für die Monate … Die Höhe des Schadenersatzes bestimmen die §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Kündigende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, wobei gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Provisionen des Jahres …

Die ersparten Aufwendungen des Klägers sind auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO mit 10 % der Provisionszahlungen zu veranschlagen, so dass der klägerseits angesetzte Monatsbetrag von … unter Berücksichtigung von § 308 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte unter Berufung auf zu Arbeitsverhältnissen ergangene Urteile meint, dies könne nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber für selbständige Versicherungsvermittler, schließt sich das Gericht dem nicht an. Der durchschnittliche Arbeitnehmer – ausgenommen Fernpendler – hat keine Kosten in Höhe von 10 % seines Einkommens. Bei erfahrenen Versicherungsvermittlern werden die einsparbaren Aufwendungen je nach Arbeitsweise um 10 % liegen. Zu berücksichtigen ist, dass laufenden Kosten wie etwaige Büromieten oder Gehälter an Mitarbeiter, nicht im gleichen Augenblick entfallen, wie die Einnahmen wegbrechen.“

Jetzt bekommt Ergo auch noch Besuch von der Bafin

Wie n-tv berichtet, bekommt Ergo wegen seiner Budapester Sex-Party und falschen Kostenberechnungen bei Riesterverträgen vielleicht sogar Besuch von der Bafin. Eine Berichterstattung zu den Vorfällen hatte die Bafin schon angefordert.

Wer hätt das gedacht

Was google verrät !

Früher stand der Name IOS für ein Unternehmen, das schon in den 70igern eine Strukturvertriebsorganisation aufbaute und in aufsehenderregender Weise in die Insolvenz ging.

IOS ist damit der Urvater der Strukturvertriebe.

Wie die Zeiten sich ändern. Googelt man heute ios, findet man etwas anderes. Es wird sogar empfohlen, iOS runter zu laden – jedoch nicht als Struktursystem, sondern als Betriebssystem für den Apple Iphone.

Wie die Zeiten sich ändern. Auf den ersten Seiten im Google war der Strukturvertrieb nicht mehr zu finden.

Ein Ei gleicht dem anderen

Ein treuer Leser wurde auf den Blogeintrag vom 20.7.2011 aufmerksam und da fiel ihm doch das nette Gleichnis vom Ei ein (am 20.7. wurde über die HMI-Rolex berichtet).

Hier sein Kommentar :

„wie heißt es doch im Volksmund: „Ein Ei gleicht dem anderen.“

Dieser Spruch fiel mir ein als ich auf Ihrem Blog unter o.a. Artikel diese Zeilen gelesen habe.

……Spruch gearbeitet, diese wertvolle HMI-Uhr bringe ihren Träger, wenn er kein Kleingeld mehr zur Hand habe, von jedem Fleck der Erde wieder nach Hause.

In den 90er Jahren hatte ich persönlcih die goldene Uhr von dem damaligen Alleinvorstand der XXXX bei einer großen Ehrung erhalten. Die Uhr hat soviel Wert an Gold, dass man von ….

Genau so war’s. Irgenwie arbeiten die Strukkis alle mit den gleichen Worthülsen. Na ja. Sie kommen von der XXX. „

Kleine Empfehlung

Es ist Sommerzeit und die beste  Gelegenheit, ein paar Planungen vorzunehmen.

Vom 25.-27.10.2011 findet in den Westfalenhallen Dortmund die Fachmesse für die Finanz- und Versicherungswirtschaft statt.

ERGO will keine „Porno-Versicherung“ sein

Nachdem die HMI-Kloppertruppe nach der Budapester Sause wochenlang auf Tauchstation ging, will ERGO die schlechte Presse nun mit der juristischen Keule zügeln. So hat der potente Konzern den Branchendienst iBusiness abgemahnt, weil der Ergo als „Porno-Versicherung“ bezeichnet hatte.

Völlig in Ordnung: Die haben da ja nicht etwa bloß Pornos geguckt, sondern eine Orgie gefeiert. Da hat man schließlich seinen Stolz …

Arbeitsgericht oder ordentliche Gerichtsbarkeit

Am 20.07.2011 entschied das Landgericht Karlsruhe, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebs gegen einen ehemaligen Mitarbeiter gegeben ist. Das Arbeitsgericht ist nicht zuständig.
Die Regelung im Vertrag, wonach die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit vor der Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist, erfüllt nicht die Voraussetzungen, den Mitarbeiter als so genannten Ein-Firmen-Vertreter zu betrachten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt

Ein treuer Leser nahm zu dem Thema Reise- und Sachgeschenke (und andere Dienste…) Stellung und wies auf die umsatzsteuerlichen Konsquenzen hin :

„Steuerberater teilen mit:

Wettbewerbspreise im Strukturvertrieb als umsatzsteuerliches Entgelt

A war als Kommissionärin für T tätig und verkaufte im Rahmen eines Strukturvertriebs deren Haushaltsgegenstände. Diese wurden bei sog. Hauspartys durch Beraterinnen auf Provisionsbasis an die Endverbraucher vermittelt.

Die Beraterinnen konnten bei Erreichen bestimmter Umsatzgrenzen auch Wettbewerbspreise (Sachpreise und Reisen) gewinnen, die von der T vorgegeben waren und von A bei T gekauft werden mussten. A machte die Vorsteuern aus den Rechnungen über die Wettbewerbspreise geltend.

Der Bundesfinanzhof wertete die Übergabe der Wettbewerbspreise von A an die Beraterinnen als sog. tauschähnlichen Umsatz und verlangte von A hierfür Umsatzsteuer. Er ging davon aus, dass die Leistungen der Beraterinnen durch die Wettbewerbspreise zusätzlich vergütet wurden.

Hinweis: Für die Beraterinnen sind die Wettbewerbspreise zusätzliche Einnahmen, die sowohl umsatz- als auch ertragsteuerlich zu versteuern sind. „


Berufsbild Finanzberater

Kürzlich berichtete ich von den Bestrebungen, das Berufsbild „Finanzberater“ zu verankern. Und damit einher ging die Frage, ob die Berufsbezeichnungen Finazberater (AWD,OVB) und Vermögensberater verdrängt werden könnten.

Dazu ein Leserbrief im Versicherungsjournal, in dem eine klare Trennung gefordert wird.