Allgemein

Bauriese vor Finanzdienstleistung

Der ehemalige hessiche Ministerpräsident Koch geht weder zur DVAG, noch in die weitere Finanzwirtschaft. Baukonzern BilfingerBerger hat das Rennen gemacht.

Jetzt bekommt er 1,66 Mio Euro jährlich. Ob da andere nicht mitbieten konnten ? Wir können nur mutmaßen.

Wulff kriegt übrigens 16.583 € mtl., Merkel 22.700 € mtl.. Kein Wunder, dass der eine oder die andere bei dem Unterschied mal schwach werden kann.

Spannendes Urteil des LG Münster

Am 16.09.2010 entschied das Landgericht Münster in einem bemerkenswerten Urteil, dass ein Handelsvertreter ( des AWD) eine Sondervergütung bzw. ein Handgeld, das er ohne vorherige Billigung des Unternehmers von einem Dritten erhält, dem Unternehmen zu erstatten hat.

Darüber hinaus hat der Handelsvertreter Auskunft zu leisten. Er muss Auskunft darüber erteilen, welche weiteren Gelder durch die Konkurrenztätigkeit ihm zugewendet wurden.

Der AWD ist jedoch mit einem weiteren Anspruch in Höhe von 18.810,19 € gescheitert. In Höhe von 18.316,30 € ist der Betrag wegen der Sonderzuwendungen EAS/WZW und weiteren 837,28 € im Hinblick auf die Zeitschrift „AWD Finanzplaner“ ausgeschlossen.

Sachverhalt :

Der Handelsvertreter war in Funktion eines Teammanagers tätig. Mit Schreiben vom 23.07.2007 erklärt er die sofortige Kündigung des Vertrages. Der AWD widersprach der Kündigung und bestätigte die Kündigung zum 31.10.2007.

Danach wechselte der Teammanager zur Konkurrenz und erhielt 39.700,00 € in monatlichen Schritten von einem Konkurrenzunternehmen – als Anreiz für einen erwünschten Wechsel in das neue Vertriebssystem des Konkurrenten.

Entscheidungsgründe (kurz gefasst) :

I.
Die Klägerin war nicht berechtigt, wie mit der Provisionsabrechnung Nr. … geschehen, die als EAS-Sonderbonus und WZW-Wertzuwachswettbewerb gutgeschriebenen Beträge zurück zu buchen. Aus Vereinbarungen, nach welchen entsprechende Leistungen freiwillig und im Falle einer Kündigung innerhalb von 12 Monaten rückzahlbar sein sollen, kann die Klägerin Rechte nicht herleiten.

Die entsprechenden Vereinbarungen sind unwirksam. Es kann offen bleiben, ob sich die Unwirksamkeit aus § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergibt (Vergleiche Urteil Oberlandesgericht Celle vom 29.10.2009 Aktenzeichen 11 U 36/09).

Jedenfalls ist die Abrede gemäß § 307 Abs. 1 BGB aufgrund einer darin enthaltenen unangemessenen Benachteiligung des Handelsvertreters unwirksam.

Das Gericht teilt insoweit die Auffassung des Oberlandesgericht Naumburg in dessen Beschluss vom 16.02.2010 Aktenzeichen 6 U 164/09 und auch vom Landgericht Rostock Urteil vom 25.09.2009 Aktenzeichen 8 O 11/09.

„Wie insbesondere das Oberlandesgericht Naumburg überzeugend ausgeführt hat, ist im Lichte der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG zu bedenken, dass Rückzahlungsklauseln bezüglich gewährter Sonderzahlungen nicht zu einer Behinderung in der grundsätzlich garantierten Berufsfreiheit führen dürfen. Vor diesem Hintergrund schränkt die seitens der Klägerin vorgesehene 12monatgige Bindungsfrist, wie das Oberlandesgericht Naumburg im Einzelnen ausführlich dargelegt hat, die Entschließungsfreiheit der Handelsvertreters in einem Ausmaß ein, dass durch den mit der Sonderzuwendung verfolgten Zweck nicht mehr gerechtfertigt ist….. Die Regelung, wonach im Falle einer Kündigung für den 12Monatszeitraum die gesamte Sondergratifikation zurück zu zahlen ist, wird dem Zweck, neben künftiger Betriebstreue auch den Erfolg der Tätigkeit im zurückliegenden Bezugszeitraum zu belohnen, nicht mehr gerecht…Diese Konsequenz erscheint unverhältnismäßig und angesichts der mit der Vertragsregelung verfolgten Zweckrichtungen nicht mehr zu rechtfertigen.“

II.
Die Klägerin hat den Beklagte zu Unrecht als Kostenbeteiligung die Zeitschrift „AWD-Finanzplaner“ abgezogen. Das Landgericht Münster folgt damit dem Urteil des Oberlandesgericht Celle.“

III.
Die Klägerin ist berechtigt, ge, §§ 575,667 BGB alles herauszuverlangen , was mit der Geschäftsbesorgung zu tun hat.

Dazu gehören auch Provisionen, Sondervergütungen, Schmiergelder und ähnliche Zuwendungen…….

Urteil Landgericht Münster Az. 024 O 24/09

Ob das Urteil rechtskräftig wird, ist hier noch nicht bekannt.

Strukkiaktivitäten an der Schule

Ein Leser unseres Blogs übersandte uns folgende interessante Geschichte :

Ein Strukturvertrieb verschenkt Bücher an Schulen und Kindergärten, um an die Adressen der Eltern zu gelangen.

Wer mehr wissen will, der lese hier.

Vielen Dank für den Hinweis !

Hat er oder hat er nicht ?

Es soll Handelsvertreter geben, die Unterschriften fälschen, um so Provisionen zu bekommen. Selbstverständlich stellt so etwas den Tatbestand der Urkundenfälschung und des Betruges dar. Regelmäßig wird das von den Gerichten entsprechend hart verurteilt – würde es so etwas denn tatsächlich geben.

Ein solcher Fall soll sich bei der Telefinanz abgespielt haben.

Der Kreisanzeiger Fulda hat darüber berichtet.

Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet

Für die Freunde gepflegter Finanzberatung und andere Opfer hier eine aktuelle Meldung des Bundes der Versicherten:

Stichtag 31.12.: Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet
Mittwoch, 20. Oktober 2010

HENSTEDT/ULZBURG – Wer in den Jahren 2005 bis 2007 seine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt hat, kann unter Umständen noch Geld von seinem Versicherer fordern. Der Versicherte muss sich aber beeilen, denn am 31. Dezember verjähren seine Ansprüche.

„Wer den Mindestrückkaufswert nach der Kündigung nicht ausbezahlt bekommen hat, kann diesen noch bis Jahresende beanspruchen“, sagt Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten. Dabei beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 208/09) und das geänderte gesetzliche Verjährungsrecht. Künftig beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgewickelt worden ist. Der Mindestrückkaufwert liegt laut Blunck knapp bei der Hälfte der eingezahlten Beiträge – auch bei gezillmerten Verträgen. Ein eventueller Stornoabzug sei nicht gestattet.

Sollte der Versicherer zusätzliche Forderungen seiner ehemaligen Klienten ablehnen, können diese Klage einreichen. „Da stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand im Vergleich zum Ergebnis lohnt“, gibt Blunck allerdings zu bedenken.

Folge 2: Die Selbstablehnung oder wie schnell man zur Straftäterin wird

Mich erreichten viele, viele Anfragen, wann denn jetzt die Folge 2 kommt. Die Zugriffszahlen auf die MLP-Story, zu meiner Überraschung aus der ganzen Welt, von Argentinien bis den USA nach Asien, sind überwältigend. Vielen, vielen Dank für Ihr Interesse!

Hier ist sie nun: Die Folge 2:

 „Die Selbstablehnung und wie schnell man zur Straftäterin wird“

Als Richter W. die Sitzung nach etwa 15 Minuten fortsetzte, verkündete er den Beschluss, dass er sich selbst als befangen ablehnt. So was hatten weder der Kollege Moser noch ich bislang erlebt, hatten wir doch bereits erwogen, Richter W. wegen seiner Verhandlungsführung schon vor der Widerspruchsverhandlung selbst abzulehnen. Wir kamen jedoch zu dem Schluss, dies nicht zu tun, weil Ablehnungen in den seltensten Fällen durchgehen und es das Verfahren ungebührlich verzögert hätte, da wir ohnehin damit rechneten, das OLG Frankfurt am Main anrufen zu müssen. Jedenfalls hatte der Kollege Moser das Gericht schon weit vor dem Termin schriftsätzlich hierauf hingewiesen.

Mit der Selbstablehnung war der Verhandlungstag dann zu Ende. RA Moser und ich blickten uns an und waren ehrlich gesagt ein bisschen ratlos, wie es denn jetzt weiter geht.

Kurz später erhielten wird dann die Anzeige des Richters W. nach § 48 ZPO zu seiner in der Sitzung vom 25.04.2008 zu Protokoll erklärten Selbstablehnung zur Stellungnahme:

Hierin hieß es:

„Die mir von der Verfügungsbeklagten ausweislich des Sitzungsprotokolls in den Mund gelegte Äußerung habe ich weder wörtlich noch sinngemäß getätigt. Die gegenteilige Behauptung der Verfügungsbeklagten ist falsch. Es mag hier dahinstehen, ob das Verhalten der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 als Verleumdung, üble Nachrede, falsche Verdächtigung oder aber als Beleidigung zu qualifizieren ist und ob mir aus diesem Grund gegen die Verfügungsbeklagte Widerrufs-, Unterlassungs- oder sonstige zivilrechtlich zu verfolgende Ansprüche zustehen. Allein der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte, bei welcher es sich um eine Rechtsanwältin handelt, vor nichts zurück schreckt, begründet für mich die Unzumutbarkeit des weiteren Tätigseins in dieser Sache. Kraft Gesetzes, Amts und Eides bin ich gehalten, den Parteien und ihren Anliegen mit der gebotenen Unvoreingenommenheit, Distanz und Objektivität zu begegnen. Auch wenn ein Richter sich selbst durch eine von einem Verfahrensbeteiligten in Bezug auf ihn begangene Straftat grundsätzlich nicht an der Ausübung des ihm übertragenen Amtes hindern lassen sollte, ist das von der Verfügungsbeklagten in der Sitzung vom 25.04.2008 in Bezug auf mich an den Tag gelegte Verhalten am Standpunkt einer gedachten objektiven Partei Grund genug, Zweifel an meiner Objektivität und damit Unbefangenheit zu nähren. Unter diesen Umständen die Sache weiter zu verhandeln und gegebenenfalls entscheiden zu müssen, bedeutet für mich eine Unzumutbarkeit und zugleich einen ernstlichen Gewissenskonflikt. Letzteres deshalb, weil ich mich außerstande sehe, bei weiterer Amtswaltung in dieser Angelegenheit außer Acht zu lassen, dass die Verfügungsbeklagte in der Begehung einer Straftat zu meinen Lasten ein legitimes Mittel zur Wahrnehmung ihrer Interessen erblicken zu können scheint“.

Heissa….., Hossa….., dachte ich mir, jetzt bin ich also in die Unterwelt aufgerückt oder sagt man besser runter gerückt?

Wir überlegten, wie wir dem begegnen und kamen zu dem Schluss, dass Richter W. vollumfänglich darin zuzustimmen sei, dass er tatsächlich in keiner Weise mehr in der Lage ist, den Sachverhalt und den Rechtsstreit mit der ihm obliegenden Objektivität und Unbefangenheit weiter zu verhandeln und dies umso mehr gilt, als ich zu Unrecht einer Straftat bezichtigt wurde. Entsprechend nahm RA Moser gegenüber dem Gericht Stellung.

Ich war der Meinung, mehr Kommentar brauchte das Verhalten von Richter W. in diesem Rechtsstreit nicht mehr, da Richter W. sich mit seiner speziellen Persönlichkeitsstruktur bereits selbst geoutet hatte. Mit einer Ausnahme: Ich musste mich nicht als Straftäterin titulieren lassen und legte beim Präsidenten des Landsgerichts Wiesbaden eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richter W. ein.

Die 1. Abmahnung: MLP und die Schulden der Mitarbeiter

In der Zwischenzeit erreichte mich eine Abmahnung des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. aus. H. im Auftrag von MLP. So sollte ich bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 150.000,– die in meinen Schriftsätzen aufgestellte Behauptung unterlassen, jeder Mitarbeiter der MLP Finanzdienstleistungen AG habe durchschnittlich € 12.320,– Schulden bei MLP und dass sich die MLP Finanzdienstleistungen AG die Mitarbeiter durch diese Verschuldung gefügig mache. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung sollte ich die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. aus H. auf Basis eines Streitwertes von € 150.000,– übernehmen.

Ausdrücklich hielt Herr RA S. von der Kanzlei T. in H., den man sich von äußerer Gestalt wie einen „Unlucky Luke“ mit stets vorgehaltener Pistole vorstellen kann, in seinem Schreiben fest: Wir möchten klar stellen, dass dieses Schreiben ausschließlich auf Veranlassung der MLP Finanzdienstleistungen AG erfolgt“.

So ganz nebenbei: Ich hasse es, wenn jemand so viel sprachliches Ungeschick mitbringt und schreibt, dass er etwas möchte. Wenn er es möchte, dann soll er es doch tun.

Nun kann man mutmaßen, ob entweder MLP ziemlich klamm ist und sich mit Honorarteilungsvereinbarungen mit der Kanzlei T. aus H. über Wasser hält oder aber Herr RA. S. von der Kanzlei T. aus H. ist so klamm, dass um jeden Preis Gebühren reingeholt werden mussten.

Der astronomische Streitwert von € 150.000,–  war jedenfalls für jeden vernünftig denkenden Rechtsanwalt dermaßen überzogen, dass man hier schon an eine versuchte Gebührenüberhebung denken konnte. Auf jeden Fall bin ich mir sicher, dass Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. mit der Abmahnung sein „Budget“, wie es im MLP-Jargon heißt und nichts anderes als Umsatzziel bedeutet, ganz schön nach oben getrieben hat. Vielleicht hält die Kanzlei T. aus H.  ja auch Montagsrunden ab, so wie MLP für die Consultants und Unlucky Luke konnte sich jetzt einmal so richtig profilieren.

Nur zu dumm, dass MLP gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Forderungen gegen Consultants und Geschäftsstellenleiter quartalsweise berichten musste und ich mir so leicht, ohne ein Mathe-Genie zu sein,  bei der Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter ausrechnen konnte, wie viel Forderung gegen einen jeden Mitarbeiter bestand und das machte nun einmal den in meinen gerichtlichen Schriftsätzen vorgetragenen Betrag von durchschnittlich € 12.300,– aus. Dies jedenfalls damals.

Die 2. Abmahnung: MLP, das „seriöse“ Unternehmen

Der Kollege RA S. von der Kanzlei S. in H. muss überklamm gewesen sein und war offensichtlich der Meinung, er ist auf eine Gebührenquelle gestoßen, denn ich erhielt wieder eine Abmahnung. Dieses Mal wurde ich von Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. aufgefordert, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von € 300.000,– zu unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um eine seriöses Unternehmen handle. Dies sei in Wirklichkeit nicht der Fall. Dann sollte ich mich noch verpflichten, die Kosten seiner Inanspruchnahme aus Basis eines Streitwerts von € 300.000,– (!) zu übernehmen.

Zwischenzeitlich war Unlucky Luke offensichtlich die Gier zu Kopf gestiegen, hat der doch im Vergleich zu der vorangegangenen Abmahnung sowohl das Ordnungsgeld und den Streitwert gerade mal verdoppelt.

Ich habe bis heute nicht so richtig verstanden, was RA S. von der Kanzlei T. in H. mit dieser Abmahnung eigentlich erreichen wollte. Das MLP meint, sie seien seriös, ist doch wohl eine Tatsache. Von dort aus besteht man doch bis heute darauf, dass man seriös ist. Und wenn ich meine, sie sind es nicht, ist das mein gutes Recht.

Obwohl…, ein bisschen Verständnis kann ich schon für MLP aufbringen, denn die „Seriosität“ kostet MLP richtig Geld. Nicht umsonst hat der ehrenwerte Herr Lautenschläger kräftig in der ganzen Region, von Hörsälen bis hin zu Krankenhäusern, gespendet und gesponsert und nicht umsonst werden Personen von Rang und Namen verpflichtet, hier kräftig Überzeugungsarbeit zu leisten.

Die 3. Abmahnung: MLP und die Rekrutierung von Handelsvertretern

Aber auch mit der 2. Abmahnung hatte RA S. von der Kanzlei T. in H. nicht genug, flatterte mir schon wieder eine Abmahnung, diesmal die 3. (!) ins Büro. Dieses Mal sollte ich es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 50.000,– unterlassen, in den von mir geführten gerichtlichen Verfahren zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG rekrutiere ihre Handelsvertreter, vorwiegend arbeitslose junge Akademiker. Darüber hinaus sollte ich mich verpflichten, die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte T. auf Basis eines Streitwertes von € 50.000,– übernehmen. 

Herr RA S. war der Auffassung, es entbehre jeglicher Grundlage, dass MLP Handelsvertreter rekrutiere. Dieser Begriff sei eher dem militärischen Bereich zuzuordnen und habe keinerlei Bezug zu seiner Mandantschaft. Darüber hinaus entbehre es jeglicher Grundlage, dass MLP vorwiegend arbeitslose junge Akademiker unter Vertrag nimmt.

Bei dieser Abmahnung dachte ich mir, der Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. ist sein Geld richtig wert. Jedes Unternehmen kann sich glücklich schätzen, von einem solchen Anwalt vertreten zu werden. Ein Anwalt, der eben wie Lucky Luke für die Rechte seiner Mandantschaft so richtig kämpft. Nur schade, wenn aus einem Lucky Luke ein Unlucky Luke wird, aber dazu später.

Jedenfalls überraschte mich das Repertoire des Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. jetzt schon etwas. Insbesondere deshalb, weil MLP die Werbeveranstaltungen für potentielle Consultant-Bewerber „recruiting day’s“ nannte und man jetzt plötzlich hiervon nichts mehr wissen wollte.

Die Abmahnungen leitete ich jedenfalls an den Kollegen Moser weiter ohne mich näher damit zu befassen. Ich dachte, ich schaff mir diesen juristischen Unfug des Kollegen RA S. von der Kanzlei T. in H. vom Hals, als ich von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass RA S. von der Kanzlei T. in H. zwischenzeitlich im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden eine Strafanzeige gegen mich erstattet hatte.

Die Abmahnungen waren ihm zu langweilig geworden sein, wollte er jetzt offenbar mit einer Strafanzeige gegen mich etwas Salz in Suppe bringen.  

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Wie es weiter ging, erfahren Sie in der Folge 3: „Das Urteil und MLP rüstet auf!!

Bleiben Sie dran!

Yes, we do!

Wie

 

 

 

 

Ex

 

 

Ein Erlebnisbericht

Folgender Beitrag wurde uns übermittelt:

„Ich muss ein paar Zeilen als Erlebnisbericht von der CASH-Gala in Hamburg loswerden. Mich hat das so dermaßen angeekelt, dass ich das Erlebte einfach teilen muss.

Wir Finanzdienstleister sind es gewohnt, im edlen Zwirn aufzutreten – das signalisiert Seriosität und Luxus. Das ist an sich nicht nur angenehm, sondern wird auch schnell zur Gewohnheit. Somit ist es schwer, uns zu beeindrucken – für ein warmes Essen und kostenlosen Champagner kommen wir kaum hinter dem Ofen hervor. Wenn dann allerdings auf den Süllberg ins vornehme Hamburger Blankenese geladen wird und wir unter uns sind, also mit Ausnahme von Vorständen und der folgenden Entscheider-Ebene nur noch die besonders hübschen Assistentinnen eingelassen werden, Udo Lindenberg für uns aufspielt und ein Sternekoch für uns edle Speisen bereitet – dann fühlen wir uns wohl. Es ist uns dann auch ziemlich egal, dass das ganze Schauspiel von einem Branchen- Hochglanz-Magazin abgehalten wird, alberne und nicht nachvollziehbare Preisverleihungen für Produkte und Leistungen von uns Finanzdienstleistern abgegeben werden – insbesondere im Bereich der geschlossenen Fondsprodukte. Alles richtet sich  nach der Choreographie der Fotografen, selbst das Servieren des Essens erfolgt unter ständigem Blitzlichtgewitter. Udo Lindenberg selbst ist kaum zu sehen, ständig stehen die Fotografen herum, um die Bilder von Udo und den Leistungsträgern für Print und Web zu schießen – es muss Unterhaltung geschaffen werden, hauptsächlich für das Vertriebsvolk und natürlich die lieben Verbraucher, denen wir mit unseren Produkten das Leben verbessern.

Die Preisverleihung selbst ist natürlich albern – was soll man auch sagen, wenn PL für sein innovatives Vermarktungskonzept geehrt wird? Oder ein kostenintensives geschlossenes Konzept von Juroren gelobt wird, obwohl diese privat nicht in solche Investments einsteigen? Hauptsache, es wird berichtet und man kann mit der verliehenen Auszeichnung werben. Wie wir alle wissen, lässt sich der Verbraucher von solchen Sachen nur zu gerne blenden, wenn er gerade auf der Wohnzimmer-Couch von einem Bekannten finanzoptimiert wird. Ein Vorstand bemerkte dazu ganz nüchtern bei einem Bier: „Wir wissen doch alle, was gespielt wird. Hauptsache ist doch, es wird gut gespielt und Geld verdient…“

Was mich aber wirklich geärgert hat, war der „Social Charity“-Ansatz. Es wurden 20.000 Euro für die AIDS-Hilfe in Afrika (ein Projekt von Udo Lindenberg) gespendet – ein Witz alleine im Vergleich zu den Kosten des Events an sich. Wenn die Anwesenden eine Spende in Höhe eines Gewerkschaftsbeitrags entrichtet hätten – man hätte eine eigene Stifung davon betreiben können. Aber diese Selbstverleihung des sozialen Anstrichs ist bei vielen Strukki-Vertrieben in Mode gekommen, selbst kleinere Unternehmen werben lautstark damit, sich für sozial Schwache (meist Kinder, das erzeugt noch mehr Mitleid) einzusetzen. Wer sich für die Benachteiligten einsetzt, wird mich wohl finanziell nicht über den Tisch ziehen – so sieht doch das Kalkül dahinter aus, die Rechnung geht für die Verkäufer auf. Und wer ganz schlau ist, macht es wie der Maschmeyer und zieht die Beiträge für das Kinderhilfswerk direkt von den Provisionen der „betrogenen Betrüger“ ab.“

Klein- Maschmeyer vom Stiefvater geschlagen

Die Welt hat ihn entdeckt – den Menschen Maschmeyer. Den Vater nie gekannt, vom Stiefvater gezüchtigt. Und jetzt : Eine Flasche „Le Pin“ für schlappe 7000 Euro.

Folge 1: MLP, Richter am LG Wiesbaden W. und die einstweilige Verfügung

Schwups, da kam mir nun von MLP eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Wiesbaden ins Büro geflattert.

Mir wurde untersagt, wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, dass MLP eine sektenähnliche Struktur habe und wörtlich oder sinngemäß gegenüber Dritten zu behaupten, MLP wende gegenüber den bei ihr unter Vertrag stehenden Handelsvertretern psychologische Druckmittel an, vergleichbar denen von sektenartigen Vereinigungen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde mir ein Ordnungsgeld in Höhe von € 250.000,– angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten. Der Streitwert wurde auf € 100.000,– festgesetzt.

Wow, das saß!

Ich wette, als er die einstweilige Verfügung in den Händen hielt, hat sich der MLP-Anwalt,  Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. kräftig auf die Schenkel geklopft und gedacht, jetzt habe ich die Jakobs im Sack und dabei auch noch ordentlich Gebühren eingesammelt.

Doch weit gefehlt, war ich doch etwas irritiert, dass nach meinem Dafürhalten das Unterlassungsgebot in rechtlicher Hinsicht nicht haltbar ist. Jetzt bin ich im Medienzivilrecht besonders ausgebildet und habe bei den besten Lehrern der Republik, Prof. Dr. Schiedermair Artikel 5 Grundgesetz rauf unter runter studiert und bei Prof. Dr. Walter Seitz alles gelernt, was man so im Medienzivilrecht wissen muss und Juristen diesbezüglich eben wissen müssten, wenn sie sich im Äußerungsrecht betätigen, nämlich, dass es sich bei den von MLP angegriffenen Äußerungen zum einen um Meinungsäußerungen handelt, diese Äußerungen zum anderen zur Rechtsverteidigung meiner Mandanten aufgestellt wurden. Zudem konnte ich keine Dringlichkeit als rechtliche Voraussetzung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erkennen, weil MLP meine Schriftsätze schon Monate vorher vorlagen. Also kurzum, jeder der sich im Äußerungsrecht auskennt, hätte wissen müssen, dass das Vorbringen von MLP nicht ausreichend sein konnte um in diesem Fall gegen mich zu obsiegen.

Seltsam mutete auch die Begründung der einstweiligen Verfügung, meine Behauptungen seien leichtfertig aufgestellt worden, deren Unhaltbarkeit offenkundig gewesen sei. Offenkundige Unhaltbarkeit?

Unverschämt war das, hatte ich doch in meinen Schriftsätzen auf über 30 Seiten dargelegt, wie es so ist, wenn man als Consultant bei MLP beschäftigt ist. Und obwohl selbst die Antragsschrift des Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. meinen Vortrag in den gerichtlichen Schriftsätzen zitierte mit: „Durch ein ständiges Vorführen vor allen Kollegen sind die Consultants einem hohen psychologischen Druck im Hinblick auf die Erzielung der vorgegebenen Umsätze ausgesetzt. Hierbei wendet die Klägerin psychologische Druckmittel, vergleichbar denen von sektenartigen Vereinigungen an“.

Im Übrigen kann ich untertrieben schon ein Paar eidesstattliche Versicherungen von ehemaligen Consultants und Consultinnen vorlegen, die eindrucksvoll darlegen, was passiert, wenn die Zielvorgaben nicht erreicht werden. Das Übliche eben bei Strukturvertrieben.

So,  jetzt waren meine Behauptungen weder leichtfertig aufgestellt noch handelte es sich bei diesen Äußerungen um falsche Tatsachenbehauptungen, sondern vielmehr um Meinungsäußerungen. Die einstweilige Verfügung konnte ich damit so nicht stehen lassen. Und da Anwälte sich nicht selbst vertreten sollten, beauftragte ich einer der besten Medienanwälte Deutschlands, meinen geschätzten Kollegen RA Moser aus Berlin damit, Widerspruch einzulegen. Zwischenzeitlich hatte ich noch die Gerichtskostenrechnung über € 1.284,– und den Kostenfestsetzungsbeschluss bezüglich der seitens des Herrn RA  S. von der Kanzlei T. aus H. angemeldeten Anwaltsgebühren über € 1.818,46 erhalten und bezahlt. 

Mit der Widerspruchbegründung hatten wir uns erlaubt, das erkennende Gericht auf die Rechtslage hinzuweisen. Nämlich dass der Rechtschutzsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (BVerfG, NJW 1991, Seite 2074,2075) und das damit das Grundrecht der Meinungsfreiheit zum Tragen kommt, das Recht auf einen wirkungsvollen Rechtschutz als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips.

Davon wollte jedenfalls Herr Richter am Landgericht Wiesbaden W. nichts wissen und es sollte in der Widerspruchsverhandlung noch schlimmer kommen.

Die Widerspruchsverhandlung

Dass die Widerspruchsverhandlung anders laufen würde als alle mündlichen Verhandlungen vor Gericht in den 15 Jahren zuvor, ahnte ich schon an den bösen Blicken von Herrn Richter W. in meine Richtung, kaum dass wir im engen Gerichtssaal Platz genommen hatten.

Um auszuschließen. dass es sich bei der ganzen Veranstaltung des Kollegen S. von der Kanzlei T. aus H. nicht um dessen privates Vergnügen handelte, sondern er das Verfahren tatsächlich in Vertretung für MLP führte, bestanden wir zunächst einmal darauf, dass der Kollege sich im einstweiligen Verfügungsverfahren mit einer Originalvollmacht legitimiert. Hätte er die Originalvollmacht nicht vorlegen können, wäre das Verfahren nämlich schon an dieser Stelle zu meinen Gunsten beendet gewesen. Ich werde nie die Schweißperlen auf dem Gesicht von Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. vergessen, die sich auf dessen Stirn sammelten, als es um die Originalvollmacht ging, behauptete er dann, er habe sie bereits mit der Antragsschrift bei Gericht eingereicht.

Nachdem Herr Richter am Landgericht W. in der Gerichtsakte nach einer Originalvollmacht suchte und eine solche nicht finden konnte, nahm Herr RA S. von der Kanzlei T. aus H. schließlich neben Richter W. am Richtertisch Platz.

Jetzt suchten beide gemeinsam nach der Vollmacht, die keiner finden konnte und die Schweißperlen auf der Stirn von Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. waren jetzt schon dicke Schweißtropfen. Ich hörte wie Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. und Richter W. sich in einem Flüsterton unterhielten,  wovon ich das meiste bis zu unserem Tisch nicht verstehen konnte. Das aber, was ich verstehen konnte, gab ich dann später zu Protokoll, nämlich die Äußerung von Richter W. gegenüber RA S. von der Kanzlei T. in H. „Ich stehe auf Ihrer Seite“. Und so war es ja auch, beide saßen kameradschaftlich Seite an Seite am Richtertisch. 

Plötzlich zischte es und Richter W. schmiss die Gerichtsakte zum Kollegen Moser auf dessen Tisch mit den Worten „Da!“. Offensichtlich war das als Aufforderung gemeint, selbst in der Gerichtsakte nach der Originalvollmacht von MLP für Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. zu suchen. RA Moser fragte noch nach, was er denn mit der Gerichtsakte solle und suchte und konnte schließlich auch keine Vollmacht finden.

Zwischenzeitlich hatte Richter W. die Sitzung kurz unterberochen und Herr RA S. von der Kanzlei T. aus H. nutzte die Gelegenheit um nach Wiesloch zu telefonieren und dort zu veranlassen, dass eine auf ihn ausgestellte Prozessvollmacht an das Landgericht gefaxt wird. Herr Richter W. war so freundlich, die Vollmacht für Herrn RA S. von der Kanzlei T. aus H. in der Geschäftsstelle des Gerichts abzuholen. Nachdem die Sitzung fortgesetzt wurde, beantragte jetzt Herr RA S. von der Kanzlei T. in H. als vollmachtloser Vertreter zugelassen zu werden und erklärte zu Protokoll, dass er für die Erklärung, die er als vollmachtloser Vertreter abzugeben habe, einstehen werde, ebenso wie die Verfahrenskosten.

Na nu, was war denn das? Der Kollege Moser und ich blickten uns an und konnten uns ein Schmunzeln nicht verkneifen als Herr RA Moser zu Protokoll erklärte, dass wir eine solche Vorgehensweise für nicht statthaft hielten und im übrigen bestritten, dass ein Herr Dr. K. von  der MLP-Zentrale, der die Fax-Vollmacht offensichtlich unterzeichnet hatte, überhaupt vertretungsberechtigt ist. Ein vollmachtloser Vertreter im einstweiligen Verfügungsverfahren? Wir waren der Meinung, dass ist ein rechtliches „no go“ aber Richter W. sah das offensichtlich anders, als er Beschluss verkündete, dass Herr RA. S. von der Kanzlei T. aus H. in diesem Verfahren als vollmachtloser Vertreter mit der Maßgabe zugelassen werde, dass er für den Fall, dass eine Originalvollmacht nicht unverzüglich nachgereicht werde, er für die durch dieses Verfahren entstehenden Kosten persönlich einzustehen hat.

Jetzt war es an der Zeit auch die Äußerung „Ich stehe auf Ihrer Seite“ anzusprechen, denn irgendwie schien mir das Ganze mittlerweile „too much“. Zwar waren die unsichtbaren, zarten Bande im Gerichtssaal schon vorher zu erahnen. Ich wollte dieses Thema an dieser Stelle doch gerne geklärt haben.

Das war jetzt offensichtlich für Richter W.  „too much“, denn er unterbrach erneut die Sitzung und verließ wütend nach Luft schnappend, dabei über Stühle und Tische polternd, den engen Gerichtssaal.

***

Folge 2 „Die Selbstablehnung und wie schnell man zur Straftäterin wird“ können Sie bald hier nachlesen.

Eine Anmerkung erlaube ich mir bereits an dieser Stelle: Ich weiß, dass sowohl MLP als auch die Kollegen von der Kanzlei T. in H. hier fleißig mitlesen. Das freut mich sehr, aber bevor sich bei Herrn RA S. von der Kanzlei T. in H. wieder die Schweißperlen sammeln und noch eine bebende Unterlippe hinzukommt, um im Jargon unseres Verteidigungsministers zu bleiben, beachten Sie, dass Herrn RA Moser zustellungsbevollmächtigt ist.

Yes, we do!