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Fehlt das Beratungsprotokoll oder wurde der Verzicht nicht ordnungsgemäß erklärt, kann das im Streitfall zu einer Umkehr der Beweislast führen.
Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG kann zu Beweiserleichterung zu Gunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen. Ist ein erforderlicher Hinweis von wesentlicher Bedeutung nicht, auch nicht im Ansatz, dokumentiert worden, so muss grundsätzlich der Versicherungsvermittler beweisen, dass dieser Hinweis erteilt worden ist (amtlicher Leitsatz).” Urteil des BGH vom 13.11.2014
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Gemäß § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder in der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages nach § 62 zu dokumentieren.
Gemäß Abs. 2 kann der Versicherungsnehmer auf die Beratung oder die Dokumentation nach Abs. 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, der vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312 c BGB, so kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
Das Gesetz unterscheidet also zwischen der Dokumentation und der Beratung. Auf beides kann bei Vorliegen der Voraussetzungen verzichtet werden.
Sehr umstritten ist, wie ein solcher Verzicht erklärt werden kann.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Hinweisbeschluss vom 9.1.2025 unter dem Aktenzeichen 8U 1684/24 entschieden, dass zwar eine gesonderte schriftliche Erklärung erforderlich sei, diese jedoch nicht zwingend voraussetze, dass sie in einer vom Antragsformular körperlich losgelösten eigenen Urkunde erfolgt. Es sei ausreichend, wenn sich die Erklärung und die hierauf bezogene Unterschrift des Versicherungsnehmers deutlich vom übrigen Text des Antrages abhebt Absatz das OLG Nürnberg hatte über ein 45-minütiges Beratungsgespräch über eine formgebundene Rürup-Renten zu entscheiden und über eine Option im Antragsformular “Ich verzichte auf die Beratung“.
Dieser Beratungsverzicht wurde eigenhändig unterschrieben.
Laut dem OLG Nürnberg sei die Verzichtserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, sodass eine sogenannte HGB-Kontrolle auch mit Blick auf § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift wären Formularklauseln unwirksam, die mit dem wesentlichen Grundgedanken der verbraucherschützenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) unvereinbar wären. Dies wäre jedoch nur bei einem standardmäßigen Beratungs-, und Dokumentationsverzicht der Fall.
Möglicherweise käme auch eine Unwirksamkeit des Beratungsverzichts gemäß § 138 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn im Einzelfall ein Ungleichgewicht zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehen. Und dies deshalb sittenwidrig sei. Dafür wäre allerdings der Versicherungsnehmer darlegungs- und beweisbelastet.
Das Landgericht Osnabrück hatte im Juni 2024 ein Urteil gefällt und einen Beratungsverzicht für unwirksam erklärt.
Dieses hatte einen Verzicht gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nummer 2 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung für unwirksam erklärt. Der Verzicht sei erkennbar auf einer vorformulierten Erklärung enthalten. Die Pflichten des Vermittlers, eine umfassende Betreuung und Beratung des Kunden durchzuführen, wurden hierdurch in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränkt. Das Gericht hatte vorher erklärt, dass der Versicherungsnehmer doch gar nicht wisse, was er unreschreibe.
Das Oberlandesgericht Oldenburg vertritt aktuell in Hinblick auf den Beratungsverzicht und den Dokumentationsverzicht eine gleichermaßen strenge Auffassung. Eine formularmäßige Beratungsverzicht sei ohnehin unwirksam. Ob auf eine formularmäßige Dokumentation verzichtet werden kann, sei streitig. Eine Erklärung in Textform in Hinblick auf einen Verzicht auf eine Beratung oder Dokumentation genügt nicht, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt. Hier war der Vertrag elektronisch geschlossen worden.
Also Vorsicht bei der Erklärung über den Verzicht einer Dokumentation oder einer Beratung per iPad oder Ähnlichem!
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Die Rechtsprechung und auch das Gesetz unterscheiden grob zwischen Schriftform und Textform. Näheres findet man unter § 126 BGB ff.
Was bedeutet Schriftform und was bedeutet Textform?
Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift einer Urkunde. Ist das noch zeitgemäß?
Viele Handeslvertreterverträge erfordern eben diese Schriftform, z.B. bei einer Kündigung.
Gerade in Zeiten, in denen Verträge auf über ein Ipad oder Mousepad vermittelt werden, fragt sich, inwieweit die schriftliche Form eine eigenhändige Namensunterschrift benötigt.
Dazu hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 26.1. 2012 unter dem Aktenzeichen 23 U 3798/11 umfangreiche Ausführungen gemacht.
Diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Kündigung eines Handelsvertretervertrages schriftlich zu erfolgen hatte. Das Gericht wies darauf hin, dass gemäß § 127 Abs. 2 BGB zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die telekommunikative Übermittlung genüge, soweit kein anderer Wille der Parteien anzunehmen ist.
Das Oberlandesgericht München hat danach grundsätzlich auch eine Erklärung per E-Mail genügen lassen, sofern aus der Erklärung erkennbar ist, von wem sie abgegeben wurde.
Schließlich war erklärtes Ziel des Gesetzgebers, dem modernen technischen Standard unter verbreiteten Praxis Rechnung zu tragen. Zugelassen werden sollten daher auch moderne Möglichkeiten der Telekommunikation zur Übermittlung von Nachrichten, die Telegramm oder Telefax ganz oder teilweise verdrängt haben, wie etwa E-Mail oder Computer Fax.
Diese Auffassung will sich in einem aktuellen Fall wohl auch das Oberlandesgericht Frankfurt anschließen. Auch dort soll die Kündigung eines Vermögensberatervertrages der DVAG per Mail von der Form her genügen
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Die DVAG hat Jubiläum.
Gegründet wurde sie laut Wikipedia von dem im Jahre 1928 geborenen Reinfried Franz Pohl. Nach dem Abitur studierte er Jura und absolvierte das 1. juristische Staatsexamen. Danach erfolgte die Promotion.
1956 begann er als Außendienstmitarbeiter beim Gerling Konzern und wechselte 1967 zu Bernie Cornfelds Investors Overseas Services (IOS). Laut Wikipedia handelte IOS mit Aktienfonds, Immobilien und Versicherungen und ging mit großem Aufsehen 1970 in die Insolvenz.
„So entstand die Idee des Tür-zu-Tür-Verkaufs, bei dem es keineswegs nur um den Absatz der Fondsanteile ging. Vielmehr sollten auch ständig neue Multiplikatoren gewonnen werden, die ihrerseits wieder neue Kunden aufsuchen“ schreibt das Versicherungsmagazin am 23.6.2014. Dort entstand auch die Idee des Strukturvertriebes.
Die wenigsten wissen, dass aus der IOS zahlreiche Strukturvertriebe hervorgingen, heißt es im Versicherungsmagazin weiter. Reinfried Pohl gründete die Bonnfinanz und später Kompass, die später zur DVAG umbenannt wurde. Die HMI, heute Ergo Pro, die OVB und Tecis sollen auch auf auf ehemalige Verantwortliche der IOS zurückzuführen sein. Carsten Maschmeyer lernte bei der OVB und mitbegründete später den AWD, heute Swiss Life Select. So beschreibt es das Versicherungsmagazin.
1975 begann Reinfried Pohl mit 35 ehemaligen Mitarbeitern der Bonnfinanz mit dem Aufbau der Kompass Gesellschaft für Vermögensanlagen GmbH. Aus der Kompass wurde dann die DVAG.
2014 verstarb Reinfried Pohl. Sohn Andreas Pohl wurde Vorstandsvorsitzender. Danach gab es einige auffallende Änderungen.
Im Jahr 2015 erwarb die DVAG einen neuen Bürokomplex in Frankfurt. Im selben Jahr feierte man das 40-jährige. Damals ging es noch mit 3 Aida- Schiffen hinaus aufs Mittelmeer. Jürgen Klopp wurde als neuer Werbeikone unter Vertrag genommen, nachdem Werbeträger Michel Schumacher im Jahr 2013 schwer verunglückte.
2017 erhielten die Vermögensberater eine neue vertragliche Grundlage. 2018 wurde der Vertrieb der Generali Versicherung von der DVAG übernommen.
Im Jubiläumsjahr 2025 verkündete die DVAG aller öffentlicher Kritik zum Trotz einen neuen Rekordumsatz im Jahr 2024.
Es geht jedoch nicht immer nur nach oben. Einige Zahlen stagnieren oder sind sogar rückläufig. Fondprofessionell.de hat sich mit der Anzahl der Vermögensberater beschäftigt. Danach sollen wie im Vorjahr rund 18.000 Vermögensberater tätig sein. 2022 sollen es „über 18.000“gewesen sein, 2021 sollen es noch 18.500 gewesen sein. Zu Höchstzeiten, zum Beispiel gemäß Pressemitteilung des Presseportals im Jahr 2013, soll es sogar 37.000 haupt- und nebenberufliche Vermögensberater gegeben haben.
Laut Fondprofessionell soll die DVAG im Jahre 2024 insgesamt 1500 Vermögensberater hinzugewonnen haben. Bei einer gleichbleibenden Anzahl von Vermögensberatern heißt das, dass auch etwa 1500 Vermögensberater die DVAG verlassen haben. Die Fluktuation liegt danach bei etwa 8 %.
Vor 10 Jahren schipperten die Vermögensberater mit der Aida, jetzt soll es mit „Mein Schiff“ gehen.
Und vielleicht kommt auch bei den diesjährigen Jubiläum Freude auf, wenn Helene Fischer, wie vor 10 Jahren, auch diesmal wieder auftritt.
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Der Handelsvertreter gemäß § 84 HGB ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der kontinuierlich damit beauftragt ist, für einen Geschäftsherrn Verträge zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Er vertritt in der Regel die Interessen eines Unternehmens und ist meistens nur für dieses eine Unternehmen tätig. Eine Ausnahme davon ist der Mehrfachagent. Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit des Handelsvertreters ist das Wettbewerbsverbot während der bestehenden Vertragsbeziehungen. Dies bedeutet, dass er keine konkurrierenden Geschäfte vermitteln darf.
Der Handelsvertreterblog hat schon oft darüber berichtet, dass ein Handelsvertreter einen Anspruch auf einen Buchauszug hat, auf monatliche Abrechnungen und einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertrages gemäß § 89b HGB.
Die Kunden, die der Handelsvertreter vermittelt, gehören übrigens dem Unternehmen.
Der Handelsmakler gemäß § 93 HGB handelt unabhängig und vermittelt Geschäfte zwischen zwei Parteien, wie zum Beispiel den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Er ist nicht dauerhaft an einen Auftraggeber gebunden und arbeitet für beide Parteien des Geschäfts. Ein Handelsmakler trifft keine Geschäftsabschlüsse im eigenen Namen, sondern bringt die Parteien zwecks Vertragsabschlusses zusammen.
Der Handelsmakler kann sich einen eigenen Kundenstamm aufbauen. Die Kunden sind seine Kunden. Er arbeitet üblicherweise mit verschiedenen Kunden bzw. Partnern zusammen. Der Handelsmakler ist nicht von einem Geschäftsherrn abhängig. Er ist im Gegensatz zum Handelsvertreter viel unabhängiger und flexibler.
Er arbeitet professionell und ohne feste vertragliche Bindung und vermittelt Geschäftsabschlüsse in Form von Warenverkäufen, Wertpapierhandel, Versicherungsdienstleistungen, Frachttransporten, Schiffsvermietungen usw.
Der Handelsmakler wird zwar von einer Partei beauftragt, es entsteht jedoch durch seine Tätigkeit auch eine vertragliche Beziehung zur Gegenpartei. Er vertritt mithin die Interessen beider Parteien und ist verantwortlich für jeglichen Schaden, der durch Fahrlässigkeit entsteht (§ 98 HGB).
Nach erfolgreichem Abschluss eines Geschäftes muss der Handelsmakler eine schriftliche Bestätigung ausstellen, wobei jede beteiligte Partei das Recht hat, eine solche zu erhalten. Diese wird auch als Schlussnote bezeichnet (§ 94, 95 HGB).
Der Handelsmakler ist verpflichtet, die Geschäfte täglich in einem Tagebuch festzuhalten. Die Parteien haben ein Recht auf Einsicht gemäß § 101 HGB. Er hat Anspruch auf eine Vergütung, den sogenannten Maklerlohn, soweit das vermittelte Geschäft zu Stande kommt.
Im Gegensatz zum Handelsvertreter ist der Handelsmakler selbstständig. Ein Handelsvertreter kann eben auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 HGB.
Ein Versicherungsmakler ist eine spezielle Form des Handelsmaklers. Ein Versicherungsmakler ist auf die Vermittlung von Versicherungsdienstleistungen spezialisiert (§ 61 VVG).
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Das Landgericht Düsseldorf hat einem Tippgeber zur Nachbearbeitung stornogefährdeter Verträge verurteilt. Der Verurteilte verfügte über keine gewerbliche Zulassung gemäß § 34d Abs. 1 GewO. Er durfte nicht vermitteln. Er durfte auch aus keinem anderen Tatbestand des § 34d GewO vermitteln.
Er durfte nur Empfehlungen abgeben. Da er einen guten Kameradenkreis hatte, konnte er die eine oder andere Empfehlung an einen Vertrieb weitergeben.
Dafür erhielt er eine Provision, die ebenso Stornohaftungszeiten unterliegen sollte.
Es gab einen Zugang über ein Internetportal. Dort wurde er über notleidende Kundenverträge informiert.
Mit dem Vertrieb vereinbarte der Tippgeber: Der Empfehlungsgeber verpflichtet sich die für ihn im Portal zur Verfügung gestellten Informationen werktäglich abzurufen und die ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu nutzen, um gegebenenfalls notleidende Verträge zu retten und somit die Provision zu retten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
Es kam, wie es kommen musste. Verträge gerieten ins Storno. Der Tippgeber sah nicht in das Online-System. Nun streitet man sich darüber, ob die Provision zurückgezahlt werden muss.
Zunächst stellte das Landgericht fest, dass der Tippgeber kein Handelsvertreter sei.
Das Landgericht Düsseldorf bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Amtsgericht Erfurt mit Urteil vom 05.11.2018 unter dem Aktenzeichen 4 C 1268/17. Die gelegentliche Zuführung von Interessenten reicht nicht, dass ein Tippgeber zum Handelsvertreter wird.
Dann führt das Landgericht Düsseldorf weiter aus, dass zwar der Vertrieb darlegungs- und beweisbelastet sei, er aber nachgewiesen habe, dass er die jeweilige Stornierung oder Veränderung des Vertrages nicht zu vertreten hat.
Eine Norm dafür nennt das Landgericht nicht. Bei Handelsvertretern bemisst sich dies nach § 87 Abs. 3 Satz 2 HGB.
Dann setzt sich das Gericht weiterhin mit der vertraglichen Regelung auseinander. Dabei soll im Vertrag stehen, dass sehr wohl eine Stornonachbearbeitung durch den Vertrieb oder dem Versicherungsvermittler erfolgen soll. Ist dies nicht der Fall, hätte der Vertrieb dies zu vertreten.
Auch der Empfehlungsgeber habe eine Nachbearbeitungspflicht insoweit, als dass er bei dem Kunden die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie oder Kündigung des Vertrages in Erfahrung zu bringen hat und diese Information dem jeweiligen Versicherungsvermittler bzw. der Klägerin zukommen lässt. So steht es auch im Vertrag.
Laut Vertrag, der an dieser Stelle unklar ist, soll sich der Vertrieb eingeräumt haben, die Stornonachbearbeitung entweder selbst oder dem jeweiligen Versicherungsvermittler durchzuführen, wobei der Vertrieb die Wahl hat, die Verträge entweder selbst nachzuarbeiten oder den Empfehlungsgeber über die Stornogefahr zu informieren.
Der Vertrag erwähnt in Zusammenhang mit der Stornobekämpfung drei Personen, den Vertrieb, den Vermittler und den Tippgeber.
Das Landgericht meinte, dass die Nachbearbeitungsverpflichtung an den Tippgeber bedenkenlos delegiert werden könne. Dabei nahm das Gericht Bezug auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 28.06.2012 unter dem Aktenzeichen VII ZR 130/11.
Danach soll sich der Tippgeber um eine Kontaktaufnahme zu dem jeweiligen Kunden bemühen. Er soll den Kunden fragen und die Antworten weiterleiten.
Darin sieht das Gericht offensichtlich eine hinreichende Nachbearbeitung.
Das Gericht meint, der Tippgeber auch ohne Vermittlungszulassung hätte notleidend gewordene Verträge nachbearbeiten können.
Ob diese Entscheidung einer Berufung standhält, dürfte äußerst fraglich sein.
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Handelsvertreterverträge beinhalten oft eine kurze Verjährungsfrist. Bekannt sind Klauseln mit einer 12- monatigen oder 13-monatigen Verjährungsfrist. Wer z.B. Ansprüche auf Provisionen hat und diese nicht innerhalb dieser Frist einklagt, soll die Ansprüche verlieren.
Bekannt sind solche Klauseln in den Verträgen mit der HUK oder mit der OVB.
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel 3 Jahre.
Es fragt sich also, ob eine solche Verkürzung rechtmäßig ist.
Das Amtsgericht Coburg hält eine kurze Verjährungsklausel für wirksam.
Ein ehemaliger Handelsvertreter der HUK Coburg hatte Provisionen eingeklagt. Die Klage scheiterte daran, dass Ansprüche verjährt seien.
Das Gericht legte zu Grunde, dass der Kläger als Versicherungsvertreter im gewerblichen Bereich tätig war. Die Verjährung, die grundsätzlich nach § 185 BGB geregelt ist, kann in einem Handelsvertretervertrag abgekürzt werden. Das Gericht nahm Bezug darauf, dass entsprechend auch das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren unter dem Aktenzeichen 16 U 86/08 entschieden hätte.
Die HUK hat in diesen Verträgen vorgesehen, dass die Verjährungsfrist auf zwölf Monate abgekürzt werden, gerechnet ab dem Schluss dessen Monats, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsberechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt.
Nach dieser Berechnung hatte der Kläger die Klage zu spät erhoben. Das Gericht hält die Vereinbarung für wirksam.
Deshalb wurde die Klage abgewiesen.
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Das Haftungsdach ist stark einsturzgefährdet.
Normalerweise benötigen Versicherungsvermittler, also entweder Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler, eine Zulassung bei der IHK gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung.
Keiner Zulassung bedarf jedoch ein Vermittler, wenn er unter einem sogenannten „Haftungsdach“ arbeitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermittler Angestellter oder Handelsvertreter ist.
Das Haftungsdach öffnet allerdings Tür und Tor für allerlei Mogeleien, von denen auf dem Markt in großem Umfang Gebrauch gemacht wird.
Im Gesetz heißt es so einfach:
Nach § 34 d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis. Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus.
Wer nach dieser Vorschrift keiner Erlaubnis bedarf, muss eine solche auch nicht bei der IHK beantragen. Er muss auch dort nicht beantragen, dass er von der Erlaubnis befreit wird.
Der Vermittler gemäß Abs. 7 muss sich allerdings – wie der Vermittler nach Abs. 1 – im Vermittlerregister eintragen lassen. Damit sind auch schon fast alle Gemeinsamkeiten gesagt.
Wer denkt, dass ein gebundener Versicherungsvermittler, der nach Abs. 7 tätig ist, nur für ein Versicherungsunternehmen tätig sein darf, der irrt.
Schließlich kann der gebundene Versichererungsvermittler nach Abs. 7 auch für verschiedene Versicherungen tätig werden, solange deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. So kann also auch der gebundene Vermittler unter dieser Voraussetzung für mehrere Versicherungen tätig sein.
Die IHK prüft das nicht. Sie ist nicht zuständig, weil dort eine entsprechende Beantragung nicht erfolgen muss und mithin auch kein Genehmigungsverfahren vorliegt. Während sich der Vermittler gemäß Abs. 1 durch die Prüfungen quälen muss, wird der Vermittler gemäß Abs. 7 einfach so tätig.
Der eingetragene Vermittler (nach Abs 1 GeWO) muss gemäß Abs. 5 die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, in geordneten Vermögensverhältnissen leben, sich einer Sachkundeprüfung unterziehen und eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen.
All dies muss er gegenüber der IHK nachweisen.
Der nicht eingetragene Vermittler muss nur behaupten, er falle unter das Haftungsdach. Das Haftungsdach bietet im Rahmen der Tätigkeit im Idealfall eine entsprechende Haftpflichtversicherung dafür, wenn der Vermittler falsch oder schlecht berät und dadurch ein Schaden steht. Einen Nachweis darüber muss er gegenüber der IHK allerdings nicht erbringen. Geprüft wird das nicht.
Soweit die IHK weder prüft, ob das Haftungsdach tatsächlich besteht und ob die vermittelten Versicherungen nicht zueinander in Konkurrenz stehen, bleiben Tür und Tor für sämtliche rechtsmissbräuchlichen Handhabungen geöffnet. Hier ist dringend eine gesetzliche Änderung erforderlich.
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Der Streit um die Provisionen läuft nicht mit dem Ende des Handelsvertretervertrages aus. Oftmals geht der Streit dann erst richtig los, wenn man vertraglich auseinandergeht.
Dies gilt so mehr, wenn der Handelsvertreter Provisionsvorschüsse erhalten hat und diese nun nach Ende des Vertrages zurückzahlen soll. Oftmals sind Stornierungen der einst vom Handelsvertreter vermittelten Verträge der Grund für die Streitigkeiten.
Altbekannt sind auch die gegenseitigen Vorhaltungen. Der Handelsvertreter meint, der Bestandsnachfolger habe um gedeckt. Der Vertrieb dagegen glaubt, der einen Vertreter habe die Kunden mitgenommen und zur Kündigung überredet.
Um diesen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, suchen Vertriebe in ihren zurecht geschneiderten Handelsvertreterverträgen einfache Lösungen. Eine solche könnte zum Beispiel eine Klausel sein, nach der der Handelsvertreter ausdrücklich jeder Provisionsabrechnung widersprechen muss, damit er diese Sicht gegen sich gelten lassen muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss der Handelsvertreter nicht widersprechen. Provisionsabrechnungen, die den Handelsvertreter belasten, habe nicht die Fiktion eines vom Handelsvertreter ausgehenden Anerkenntnisses.
Wenn dies Gegenstand einer vertraglichen Regelung ist, ist dies nach Auffassung des BGH unwirksam. Insofern wird Bezug genommen auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2006 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 10/05.
Danach ist eine Vereinbarung zwischen Handelsvertreter und Unternehmer, nach der die Provisionsabrechnungen des Unternehmers als anerkannt gelten, wenn der Handelsvertreter nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch erhebt, wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam.
Der Annahme eines sich ständig wiederholenden negativen Schuldanerkenntnisses des Handelsvertreters durch Schweigen auf die Provisionsabrechnungen des Unternehmers stehen die dem Schutz des meist wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters dienenden §§ 87a Abs. 5, 87c Abs. 5 HGB entgegen.
Dies ist Gegenstand ständiger Rechtsprechung des BGH. Bereits Urteil vom 29.11.1995 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 293/94 entschied der BGH, dass die jahrelange widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen nicht als ein sich ständig sich wiederholendes negatives Schuldanerkenntnis des Handelsvertreters ausgelegt werden kann, dass ihm Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszuges und auf Zahlung weiterer Provisionen nicht zustehen.
Das Schweigen nach einer Provisionsabrechnung ist demnach niemals ein Anerkenntnis.
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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte unter dem Aktenzeichen 3 U 1669/23 am 21.05.2024 ein interessantes Urteil darüber gefällt, wer sich als „Honoraranlagenberater“ bezeichnen darf.
Das Gesetz unterscheidet Vermittler in der Finanzdienstleistungsbranche.
Es gibt Versicherungsvermittler und Versicherungsberater gemäß § 34d GewO. Der Versicherungsberater erhält ein Honorar, der Versicherungsvermittler eine Provision.
Gemäß § 34f GewO gibt es dann noch den Finanzanlagenvermittler, gemäß § 34h GewO den Honorar-Finanzanlagenberater und gemäß § 34i GewO den Immobiliardarlehensvermittler. Der Finanzanlagenvermittler erhält zumeist eine Provision, der Honorarfinanzanlagenvermittler ein Honorar und der Immobiliardarlehensvermittler eine Provision.
Angeblich sollen die Parteien etwas mit dem Rechtsstreit vor dem OLG Nürnberg zu tun haben. Das Oberlandesgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Vermittlungspraxis, wohl des VDH, aus bestimmten Gründen irrführend und deshalb unlauter sei.
Der Beklagten wurden vom OLG Nürnberg verboten, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Honorar-Anlageberater“ zu führen, wie dies angeblich auf einer Internetseite geschah.
Die klagende Partei ist als Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO zugelassen. Die beklagte Partei ist Versicherungsberaterin und Honorar-Finanzanlagenberaterin.
Gegen ein Entgelt von 59,00 € pro Monat soll es Personen gestattet gewesen sein, sich bei der Beklagten im Register für Verbraucher eintragen zu lassen. Sie werden dort als Verbundpartner geführt. Verbraucher sollen dann auf der Suche nach einem Honorarberater an diese Verbundpartner vermittelt worden sein, indem sie Kontaktanfragen dorthin weitergeleitet haben sollen.
Bei den Verbundpartnern soll es sich zum großen Teil um Personen gehandelt haben, die selbst nicht als Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater zugelassen sind. Die Verbundpartner sollen dann gegen ein entsprechend vereinbartes Honorar gegenüber dem interessierten Verbraucher tätig werden.
Das OLG weist darauf hin, dass ein Versicherungsberater seine Tätigkeit ausübt, ohne Vorteile von einer Versicherungsgesellschaft zu erhalten und von einer solchen abhängig zu sein. Die (jeweils erlaubnispflichtigen) Tätigkeiten als Versicherungsvermittler und als Versicherungsberater schließen sich gegenseitig aus (§ 34d Abs. 3 GewO).
Für den Bereich der Finanzanlagen gilt nach Ansicht des OLG eine ähnliche Systematik. Ein Honorar-Finanzanlagenberater ist, wer vermittelt, ohne Zuwendungen von einem Produktgeber zu erhalten oder in anderer Weise von einem solchen abhängig zu sein (§ 34h Abs.1 GewO). Der Honorar-Finanzanlagenberater darf nach § 34h Abs. 2 GewO kein Gewerbe als gewöhnlicher Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO ausüben und muss zudem eine hinreichende Anzahl der angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen.
Das Oberlandesgericht weist darauf hin, dass die Berufsbilder Versicherungsberater und Honorar-Finanzanlagenberater sich durch das Fehlen von laufenden Provisionsvereinbarungen und anderen, die Unabhängigkeit gefährdenden Vertragsbeziehungen zu Anbietern von Versicherungen oder Finanzprodukten auszeichnet. Es gelte das Verbot, diese Tätigkeiten gegen Provision auszuüben. Diese Regelung dient erkennbar dem Schutz der Verbraucher.
Ein Verbraucher soll sich darauf verlassen können, wenn er sich an einen Versicherungsberater oder einen Honorar-Finanzanlagenberater wendet, dass er weder konkreten Fall noch sonst in diesem Bereich provisionsbasiert tätig ist. Nur ein solches Totalverbot würde die Integrität dieser Berater in besonderem Maße sichern. Dies wäre in gleicher Weise nicht gegeben, wenn der Berater je nach Kundenwunsch oder Situation im Einzelfall einmal gegen Provision, einmal gegen Honorar tätig sein würde. Dies ergibt sich aus § 34d Abs. 3 und § 34h Abs. 2 GewO.
Das OLG führte weiter aus, dass die verlangte Trennung der Tätigkeit die Verbrauchererwartung in entscheidender Weise „normativ“ präge. Die allgemeine Verkehrsauffassung sei somit durch gesetzliche Definitionen beeinflusst und geprägt. Die angesprochenen Kreise, hier die Verbraucher, müssten nicht einmal genaue Kenntnis von den einzelnen juristischen Vorgaben besitzen. Entscheidend und ausreichend ist, dass sie ein laienhaftes Wissen und Verständnis aufweisen, dass in einer bestimmten Branche, wie in der Finanzdienstleistung, Personen ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten und Andere von Provisionen leben.
Der suchende Verbraucher müsse daher geschützt sein. Dies geht vor allem dann, wenn er nach einem „Exoten“ suchst, wie es der Versicherungsberater oder Honorar-Finanzanlagenberater nach Ansicht des OLG Nürnberg ist.
Das Oberlandesgericht meinte daher, dass die Vermittlungspraxis der Beklagten diese Erwartung der zumindest eines erheblichen Teils der Verbraucher widersprechen würde.
Unerheblich sei nach Ansicht des Gerichts, ob es sich hier um einen Versicherungsmakler handelt. Auch die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers sei nicht kompatibel mit der eines Versicherberaters. Unerheblich ist, dass ein Versicherungsmakler nicht von einem Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschlüssen lebe und er nicht von vornerein im Lager eines bestimmten Versicherers stehe.
Das OLG Nürnberg hat sich im Weiteren mit vielen anderen Argumenten beschäftigt. Nach bisheriger Kenntnis ist das Urteil unveröffentlicht. Es liegt dem Handelsvertreterblog jedoch in geschwärzter Form vor.
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Während kürzlich der WDR über die DVAG kritisch berichtete, hat sich nunmehr die Zeit mit dem Unternehmen befasst.
Das Verlagshaus der Zeit in Hamburg hat übrigens geschichtlich einiges vorzuweisen. Dort befindet sich auch noch das Arbeitszimmer von unserem ehemaligen Kanzler Helmut Schmidt. Ob es noch nach Zigarettenqualm riecht, ist eine der spannenden Fragen, die das Haus offen lässt.