Allgemein

Rechtsfragen auf dem Prüfstand

Gestern ging es vor dem Landgericht Stralsund u.a. um die Hintergründe des Versorgungswerkes, das für viele Vermögensberater der DVAG unterhalten wird.

Es beinhaltet – je nach dem – Absicherungen gegen Berufsunfähigkeit, Rentenansprüche u.s.w. Mit diesen Anlagen wollte ein Vermögensberater Verbindlichkeiten ausgleichen, was von der DVAG bei ihm bis gestern abgelehnt wurde.

Die Hintergründe des Versorgungswerkes kamen auf den gerichtlichen Tisch. In Kürze werde ich mit dem Thema näher widmen.

Nachlese zur DKM

Die DKM, das alljährliche Stell-Dich-Ein der Maklerszene, fand kürzlich statt. Nicht nur, weil ich eine Freikarte bekommen habe, wofür ich mich noch einmal auf diesem Wege herzlich bedanke, habe ich die DKM besucht. Viele Versicherungsvertreter und Vermögensberater, die ich anwaltlich während der Beendigung des Vertrages mit dem alten Vertrieb begleitet habe, sind heute Makler. Einige davon habe ich auf der Messe wiedergetroffen. Auch für diesen regen Austausch möchte ich mich bedanken.

Neben den typischen Verkaufsständen der großen Versicherer gab es natürlich hier und da Nebenprogramm. Man konnte – wer wollte – Promis bewundern und Fachvorträge anhören.

Im Versicherungsjournal wurde kürzlich vom Vortrag einer Anwaltskollegin zu lesen, die auf der DKM über die Gefahren des Ausstiegs aus dem Vertrieb erzählte. Dort klang es in dem Bericht leider so, als stände der aussteigende Vermittler „schon mit einem Bein im Gefängnis“. Die Kollegin hatte zwar ganz zutreffend auf das Datenschutzgesetz hingewiesen und darauf, dass man sich strafbar machen könnte, wenn man systematisch die Daten eines Vertriebes abräumen würde. Aber vieles wird heißer gekocht, als es ist.

Denn aus meiner Sicht sollte man sich vor Augen halten, dass es das Problem „Verstoß gegen das Datenschutzgesetz nach Ausstieg“ praktisch so gut wie nicht gibt. Der praktische Nachweis, ein abwandernder Vertriebler habe gegen das Datenschutzgesetz verstoßen, ist außerordentlich schwierig. Eine strafrechtliche Verfolgung findet so gut wie nie statt, und wenn, erfolgt regelmäßig eine Verfahrenseinstellung.

Die DKM hatte auch ihre denkwürdigen Seiten. So hatte mich ein Vertreter irgendeiner Versicherung, die ich nicht einmal  kannte,  angesprochen und wollte „Termine anbieten“. Diese seien kostenlos. Warum und wofür es überhaupt Termine geben sollte, erklärte er jedoch nicht. Ich brauchte jedoch keinen Termin…

Die Generali bot Eis an. Es gab jedoch nur schwarz oder weiß, als ich am Stand war. Ob dies sinnbildlich für die Angebotspalette gilt, kann ich nicht beurteilen.

Vorsicht mit alten Firmenschildern

Vorgestern schrieb ich über Streitwerte, und gestern konnte ich sie schon fast nicht mehr erklären.

Der Vermögensberatervertrag eines Vermögensberaters wurde gekündigt. Nach Ende des Vertrages ließ er noch das DVAG-Schild mit dem Markenzeichen (das „V“ mit dem Halbkreis) an seinem Klingelschild hängen. Er bekam daraufhin eine anwaltliche Abmahnung und Unterlassensaufforderung, der er auch nachkam. Gleichzeitig erhielt er eine Rechnung mit einem Streitwert von 50.000€ und befand diese als zu hoch (etwa 1500€) . Der Vermögensberater verfügte nur über knappe Provisionseinlagen, der Materialwert des Schildes war auch nur gering – aber trotzdem: Das Landgericht Frankfurt meinte, Streitwerte bei Markenverletzungen von 50.000€ seien üblich. Der Wert der Marke sei ja schließlich viel größer.

Da der ehemalige Vermögensberater noch Provisionen und Schadensersatzansprüche geltend macht und mit diesen die Aufrechnung erklärt hat, geht es mit der Frage weiter, ob die Gegenansprüche tatsächlich bestehen.

Vorsicht also mit alten Firmenschildern! Diese sollten sofort nach Vertragsende entfernt werden.

Was kostet eine Klage

Immer wieder werde ich natürlich gefragt, was denn eine Klage so kostet.

Ich verweise dann auf eine Website, die m.E. ganz gut gelungen ist (dies soll keine Werbung sein).

Es ist der RVG-Kostenrechner der Allianz Rechtsschutz.

Wenn man dann den Streitwert gefunden hat (ist in der Regel der eingeklagte Betrag) lässt sich schnell durch Klicken die vorgerichtliche Gebühr und dann auch die Gerichtsgebühr errechnen.

Bei Auskunftsklagen ist der Streitwert nicht so leicht zu ermitteln. Klagt man einen Buchauszug ein, setzen die Gerichte oft einen Streitwert von 4.000,00 € an.

Mit der IHD geht es weiter

Die IHD, die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., hat wieder eine Website, die sich langsam mit Leben füllt.

Sie begann mit großen Erwartungen, nahm sich dann eine kleine Pause, um nunmehr wieder Schwung aufzunehmen.

Neben neuen Beiträgen gibt es neue Anmeldungen von Mitgliedern und eine Reihe weiterer potentieller Mitglieder. Es sieht so aus, als müsse man sich über Zuwachs keine Sorgen machen.

Die IHD will sich für die Interessen der Vermögensberater der DVAG einsetzen.

Urteile hin und her

Um Provisionsrückzahlungen wird häufig vor Gericht gestritten.

Jetzt gab es wieder ein paar Entscheidungen, die in sich widersprüchlich sind. Ein Vermögensberater wurde zur Rückzahlung verurteilt, weil er hätte den Abrechnungen binnen 2 Wochen widersprechen müssen und dies nicht tat.

Dieses Urteil wurde in der 2. Instanz aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil ein Widerspruch nicht nötig war und weil der Vertrieb zu den Stornobekämpfungsmaßnahmen nicht genügend vortrug.

Jetzt kam wieder eine erstinstanzliche Entscheidung, wonach der Vermögensberater Widerspruch hätte einlegen müssen….

Onlineforen immer beliebter

Der moderne Makler stöbert und schreibt online.

Zu diesem nicht überraschendem, aber interessanten Ergebnis kam YouGov in einer neuen Untersuchung.

75 % der unabhängigen Finanz- oder Versicherungsmakler würden Online-Foren zu Finanz- und Versicherungsthemen nutzen, 19 % sogar häufig oder sehr häufig. Die meisten würden dort zwar lediglich die von Kollegen aufgeführten Beiträge lesen, immerhin ein Fünftel der Foren-Nutzer würde auch eigene Kommentare oder Beiträge zu Produkten und Anbietern verfassen.

Unnötiger und trauriger Rechtsstreit

Endlich dürfte ein langjähriger, unnötiger und aus meiner Sicht trauriger Rechtsstreit entschieden sein.

Ein ehemaliger Vermögensberater setzte seine Laufbahn als Makler fort. Er war bis dahin immer bei der Central krankenversichert und bei der Generali gegen Berufsunfähigkeit. Der Makler litt immer häufiger an den mit dem Beruf verbundenen Stresssymptomen. Seine Angst vor Stornierungen lösten Panikattacken aus. Er mochte nicht mehr ans Telefon gehen und verfiel zunehmend in „Apathie“. Er konnte nicht mehr arbeiten.

Er meldete sich krank und beantragte Krankengeld. Zunächst bekam er Krankengeld von der Central. Die Central meinte dann irgendwann, der Makler sei so krank, dass er nunmehr berufsunfähig sei (diese Einschätzung sollte sich Jahre später als Volltreffer erweisen). Die Berufsunfähigkeit hatte ein für die Central tätiger Sachverständiger festgestellt.

Anschließend wandte sich der Makler an die Generali und beantragte entsprechende Leistungen. Weil die Central aus dem Hause der Generali stammt, dachte man, das sei nun alles kein Problem, wenn denn „aus dem Hause“ bereits eine solche Einschätzung abgegeben wurde.

Die Generali beauftrage jedoch ebenfalls einen Gutachter. Dieser kam zu dem Ergebnis, der Makler sei so gesund, dass er schließlich doch noch arbeiten könne. Während die Central den Makler also krankschrieb, wurde er von der Generali gesundgeschrieben. Keiner zahlte also.

Auffallend war, dass die jeweiligen Gutachten jeweils die notwenigen Feststellungen trafen, die zum Leistungsausschluss führten. Ob hier der alte Spruch „wes Brot ich ess, des Lied ich sing“ eine Rolle spielt, kann nicht gesagt werden.

Dem Makler jedenfalls drohte der finanzielle Kollaps.

Es kam dann zum gerichtlichen Rechtsstreit. Dort wurde ein weiteres Gutachten eingeholt.

Dieser gerichtliche Gutachter stellte nunmehr fest, dass der  Makler bereits seit 2010 berufsunfähig erkrankt ist.

Verein sucht Mitglieder

 Die Unabhängige Interessenvertretung der Handelsvertreter der DVAG e.V., kurz IHD, sucht noch Mitglieder.
Die IHD verschwand in ihrer Internetpräsentation kurz von der Bildfläche, arbeitete dann im Hintergrund und ist jetzt wieder da.
Der Verein setzt sich für die Interessen von Vermögensberatern der DVAG ein. Es ist das Ziel, Vermögensberater zu begleiten und zu beraten. Der Vermögensberatervertrag ist für viele ein Buch mit vielen Fragezeichen, von den Kündigungsregelungen bis hin zum Ausgleichsanspruch und den Provisionsregelungen.
Auch hier möchte der Verein sich an die Seite des Vermögensberaters stellen und Hilfe anbieten.
Der Jahresbeitrag beträgt 150€.

Zirkus um die Scheinselbständigkeit

Das Thema Scheinselbständigkeit ist in brav wiederkehrender Regelmäßigkeit in dem Munde mancher Handelsvertreter. Diese haben nämlich, wenn sie Einfirmenvertreter sind, die kompletten Nachteile zu erleiden.

Einerseits dürfen sie nur für „die eine“ Firma tätig sein, sind also bei weitem nicht so selbständig, wie man sich einen Selbständigen eigentlich vorstellt.

Andererseits sind sie auch keine Arbeitnehmer. Sie haben keinen Kündigungsschutz, keinen Urlaubsanspruch, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall u.s.w..

Ein Zirkusmitarbeiter hat jetzt gerade die „Höhen und Tiefen“ der freien Mitarbeiterschaft kennengelernt. Er fiel bei der Premiere vom sog. Todesrad, wurde stark verletzt und klagte Entgeltfortzahlung ein.

In seinem Vertrag stand aber „freier Mitarbeiter“. Dieser sah für die Tätigkeit „Hochseil“ und „Todesradnummer“ ein Tageshonorar in Höhe von. 550,00 Euro vor. Der Vertrag konnte unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.

Als seine Artistenkollegen erfuhren, dass sie alle nicht zur Krankenversicherung angemeldet hatte, weigerten sie sich danach aufzutreten. Die Beklagte nahm dies zum Anlass, das Rechtsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zu kündigen.

Dagegen legte der Artist Kündigungsschutzklage ein. Voraussetzung dieser Klage ist, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

Während das Arbeitsgericht die Kündigungsschutzklage mit der Begründung abwies, es liege kein Arbeitsverhältnis vor, gab das Landesarbeitsgericht der Klage statt. Es ging davon aus, die Beklagte habe die Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt und sei deshalb verpflichtet gewesen, sie zur Krankenversicherung anzumelden.

Dem widersprach jedoch das Bundesarbeitsgerichts. Anders als das Landesarbeitsgericht sah das BAG die Artisten nicht als Arbeitnehmer. Vielmehr erbrachten sie ihre Artistenleistung nach Ansicht des BAG als freie Dienstnehmer.

 Der „Vertrag über freie Mitarbeit“ sehe ein für Arbeitsverhältnisse charakteristisches Weisungsrecht nicht vor.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist deshalb nur derjenige, der aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.

Die Beantwortung der Frage, welche Art von Rechtsverhältnis vorliegt, erfordert eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. In diesem Fall vermochten die Richter eine solche Weisungsabhängigkeit nicht zu erkennen.

Es liege daher liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor, wenn eine Artistengruppe mit einem Zirkusunternehmen vereinbart, im Rahmen einer Zirkusaufführung eine in einem Video dokumentierte Artistennummer darzubieten.

Urteil BAG vom 11. August 2015 – 9 AZR 98/14 –

Amtsgericht stellt Harmonie fest

Ein Amtsgericht schrieb mir kürzlich:

„Sie können den Anspruch nicht anerkennen, weil die Klage zuvor zurückgenommen wurde.“

Bei so viel Harmonie fragt sich: Könnte es nicht immer so sein?