Allgemein

BGH: Vermittler haftet, wenn er nicht beweisen kann, richtig beraten zu haben

„Wechsel der Lebens­versicherung: Vermittler haftet für schlechten Rat“ schreibt Stiftung Warentest am 15.12.2014 und nimmt Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2014.

Später heißt es weiter in dem Bericht von Stiftung Warentest : „So lief das: Versicherungs­vermittler wie die von der Deutsche Vermögens­beratung AG (DVAG) boten an, bestehende Versicherungs­verträge zu prüfen. Das Ergebnis einer solchen Beratung lautete oft: Der bestehende Lebens­versicherungs­vertrag sei ungünstig. Die Vermittler empfahlen zu kündigen und einen neuen Vertrag abzu­schließen.“

Das BGH-Urteil wird nach Stiftung Warentest mit der DVAG in Verbindung gebracht. Es gilt jedoch für die gesamte Branche, also auch für OVB, MLP, Swiss Life Select u.s.w.!

Das Urteil ist vielleicht ein Novum, eine Überraschung jedoch nicht. Wenn sich ein Kunde bei einer Finanzberatung schlecht beraten fühlte und klagte, hatte er nach den üblichen Beweisregeln die Schlechtberatung zu beweisen. So auch kürzlich in einer Entscheidung des Landgerichts Ulm, das die Klage eines Kunden deshalb abwies.

Eine Änderung der Beweisregeln gab es bereits mit den sogenannten Kick-Back-Urteilen. Banken hatten danach ungefragt über Erstattungen (bzw. Provisionen) aufzuklären. Tat man dies nicht, haftete die Bank. Dies wurde später auf die komplette Finanzdienstleistungsbranche ausgeweitet.

Die nunmehr geregelte Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 VVG würde aber keinen Sinn machen, wenn es nicht stets zu einer Beweiserleichterung führen würde, wenn der Berater gegen gesetzliche Formvorschriften verstößt. Es heißt in § 61:

“ Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren. “

Der BGH dreht das Rad deshalb jetzt noch weiter und meint – nicht nur bei KickBacks – sondern gleich in jeder Hinsicht, dass der Berater hafte, wenn er nicht dokumentieren könne, dass er richtig beraten habe.

Dass die Dokumentation jedoch nicht einmal vom Kunden unterschrieben werden muss, oder gar ihr Zugang bewiesen werden muss, lässt Spielraum für manch Mogelei, um den strengen Anforderungen des BGH- Urteils aus dem Weg zu gehen.

BGH vom 13.11.2014 III ZR 544/13

Verein für Vermögensberater darf jetzt auch – erstmal – so heißen

Ein Streit um Namens- und Markenrechte, der die Instanzen noch lange beschäftigen kann: Ein Verein, der sich für die Interessen von Vermögensberatern einsetzen will und „DVAG“ in seinem Vereinsnamen enthält, kämpft um seine Existenzberechtigung.

Die DVAG hatte per einstweiliger Verfügung beim Landgericht Frankfurt (Kammer für Handelssachen) zunächst bewirkt, dass der Verein den Zusatz DVAG nicht tragen darf. Die Kammer für Handelssachen hatte jetzt nach einer mündlichen Verhandlung die einstweilige Verfügung wieder aufgehoben. Ob gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt wird, ist noch unklar.

Es hatte schon überrascht, dass der Antrag an die Kammer für Handelssachen gestellt wurde. Diese hatte nunmehr in der mündlichen Verhandlung keinen Markenverstoß und insbesondere keine Verwechselungsgefahr des Vereins mit der DVAG erkannt.

Wenn Berufung eingelegt wird, geht es danach möglicherweise noch weiter: Denn nach der Berufung wäre vielleicht noch die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.

Und außerdem droht ja noch das Hauptsacheverfahren (bisher ist man ja nur im „einstweiligen“ Verfahren). Auch dieses beginnt beim Landgericht und könnte über das Oberlandesgericht zum Bundesgerichtshof gehen. Aber vielleicht ist es ja gar nicht nötig.

Die Kollegiale Vereinigung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung e.V. wurde auch anfänglich misstrauisch geliebäugelt und nachher akzeptiert. Im Zuge des Wechsels der Außendienstmitarbeiterschaft von der AachenMünchener zur Allfinanz DVAG konnte auch der Vereinsname geändert werden. Es fragt sich also, warum die Vermögensberater der DVAG diese Möglichkeiten nicht auch bekommen sollten.

BGH: Bei fehlender Dokumentation Beweislastumkehr

“Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach Paragraf 61 Absatz 1 Satz 2, Paragraf 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherten bis hin zu einer Beweislastumkehr führen”, so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

So schreibt es Cash.Online

So weit von München bis Schweinfurt

Noch kürzlich klagte ich über die Münchener Rechtsauffassung einer Richterin, die meine Argumente, warum eine Provisionsabrechnung nicht okay ist, für nicht gut hielt. Es ging – neben vielen anderen Punkten – auch darum, dass der Provisionsstand falsch sein müsse, weil der Berater über Jahre hinweg 2 Promille zu wenig Provisionen erhalten würde. Da tauchten dann Argumente wie „wir verlangen ja nicht mehr zurück, als wir gezahlt haben“ auf.

Dass dieser Satz da nichts zu suchen hat, wenn es um prozentuale Rückforderungen geht, liegt auf der Hand. Die Richterin machte den Eindruck, als würde der obige Satz die große Erleuchtung bringen. Dann versuchte ich anhand einiger Rechenbeispiele der Richterin zu erläutern, dass 24 Promille mehr seien als 22 Promille und dass in den Abrechnungen über eine Stornierung 24 Promille hätten einbezogen werden müssen.

Nachdem ich dann den Eindruck gewann, dass auch leichte Rechenbeispiele nicht zu der gewünschten Einsicht führen würde, habe ich dann die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Darauf sagte die Richterin, dass dieser Antrag ja ein bisschen spät käme, woraufhin ich entgegnete, dass ich ja nicht wissen konnte, dass das Gericht den Dreisatz nicht beherrschen würde.

Ganz anders der Richter in Schweinfurt: Er nahm nach kurzer Diskussion den Taschenrechner (ja wohl: er hatte einen Taschenrechner!) in die Hand, fragte nach der Versicherungssumme der letzten Jahre, multiplizierte diese mit 2 Promille und kam zu einem Ergebnis von etwa 33.000€.

Um diesen Betrag könnte die Abrechnung bereits falsch sein, analysierte er. Das Verfahren geht weiter.

Respekt, Herr Richter!

BGH: Consultants sind Einfirmenvertreter

Eine Klausel im Handelsvertretervertrag wird dem MLP – und vielleicht anderen Vertrieben auch – jetzt zum juristischen Verhängnis.

 „Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung „Der Consultant darf während der Vertragszeit nur hauptberuflich für M. tätig sein und die M.-Dienstleistungen und die von M. freigegebenen Finanzprodukte vermitteln“ ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot im Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen.“

BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – VII ZB 16/14

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB gelten nach § 5 Abs.3 Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.

Zu dem genannten Personenkreis gehören Handelsvertreter, die vertraglich nicht für weitere Unternehmer tätig werden dürfen (…) und Handelsvertreter, denen dies nach Art und Umfang der verlangten Tätigkeit nicht möglich ist (…) Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden (…)….

Denn er ist – ähnlich wie ein hauptberuflich Angestellter – verpflichtet, hauptberuflich für den Unternehmer tätig zu werden, mit dem er den Handelsvertretervertrag geschlossen hat. Er kann die sich aus einer etwaigen nebenberuflichen Tätigkeit ergebenden Chancen nicht in gleicher Weise nutzen wie ein .. Mehrfirmenvertreter. Anders als dieser hat er nicht die typische Stellung eines selbständigen Kaufmannes. Er ist vielmehr wegen der hauptberuflichen Zuordnung zu einem Unternehmer von diesem abhängig und kann ebenso wie der in den Gesetzesmaterialien (…) genannte Einfirmenvertreter erwarten, dass seine Arbeit wenigstens so viel einbringt, als er zur Erhaltung seiner Existenz unumgänglich benötigt.

Weitere Voraussetzung dafür, dass Arbeitsgericht zuständig ist, ist, dass der Einfirmenvertreter in den letzten 6 Monaten vor Vertragsende weniger als 1000 € Provisionen bezogen hat. Um das zu prüfen, wurde das Verfahren an die Vorinstanz zurückgegeben.

Im Vertrag mit Swiss Life Select heißt es zuweilen: Der Handelsvertreter (HV) ist hauptberuflich tätig. Wenig später taucht in manchen Verträgen die Formulierung „ausschließlich“ auf.

Der OVB-Vertrag steht, dass der HV hauptberuflich tätig ist und ein paar Absätze später heißt es: „Der Finanzdienstleister (gemeint ist der HV) ist ständig damit betraut, …. für die OVB …… bestandsfähige Verträge zu vermitteln….

Der Vermögensberatervertrag der DVAG hat keine vergleichbaren Klauseln. Dies erklärt sich schon daraus, dass Vermögensberater auch nebenberuflich tätig sein können und dafür der gleiche Vertragstext dient.

LG Stralsund: Fristlose Kündigung kam zu spät

Am 30.10.2014 entschied das Landgericht Stralsund, dass die Klage eines Vertriebes abgewiesen wird. Gleichzeitig wurde der Vertrieb verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen.

Der Vertrieb hatte dagegen zwischenzeitig Berufung eingelegt.

Der Tenor hinsichtlich des Buchauszuges entspricht dem des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main von gestern.

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche aus einem fristlos gekündigten Handelsvertretervertrages geltend. Seit 1991 hatte die Parteien einen so genannten Vermögensberatervertrag geschlossen.

Ohne Angaben von Gründen kündigte die Klägerin fristlos. Vorgeworfen wurde, dass er einem Kunden eine fremde Krankenversicherung vermittelt habe.

Dies hatte der Vermittler jedoch bestritten.

Nun verlangte der Vertrieb die Feststellung, dass die fristlose Kündigung wirksam ist, der Beklagte Schadenersatz zu leisten habe und Auskunft darüber, welche weiteren Geschäfte er für fremde Firmen vermittelt habe.

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung unwirksam war. Sie sei verspätet erfolgt.

„Zwar ist die zwei Wochen Frist des § 626 Abs. 2 BGB auf den Handelsvertreter als selbständigen Gewerbetreibenden nicht anwendbar (BGH NJW 82, 2433, 87,57), auch nicht für den Ein-Firmen-Vertreter im Sinne des § 92 a Abs. 1 HGB, um den es sich bei dem Kläger handelt (hierzu Beschluss der Kammer vom 05.12.2012). Allerdings muss der Kündigungsberechtigte innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat, § 314 Abs. 3 BGB. Dies hat die Klägerin nicht getan. Als angemessene Aufklärung – und Überlegungsfrist wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten angesehen (BGB BB 83, 1630; 92, 3361; Hopt in Baumbach/Haupt HGB, 36. Auflage, § 89 a Randziffer 30 mit weiteren Nachweisen). Diese Frist hat die Klägerin überschritten. Sie hat mit Schreiben vom 01.12.2012 den bestehenden Vermögensberatervertrag fristlos gekündigt und sich dabei auf wichtige Gründe bezogen, die jedoch im Kündigungsschreiben keine weitere Konkretisierung finden. Vorausgegangen war der Kündigung ein Schreiben der Klägerin vom 17.01.2012, in dem dem Beklagten vorgeworfen wurde, dem Kunden … eine Krankenversicherung bei … vermittelt zu haben. Diesen Vorwurf hat der Beklagte bereits vorprozessual von sich gewiesen. Nach Vortrag der Klägerin sei der Beklagte bereits Mitte 2010 diejenige Vermittlungstätigkeit vorgenommen haben, auf die sie ihre fristlose Kündigung nunmehr stützt. Zwischen derjenigen Vermittlungstätigkeit, die gemäß § 89 Abs. 1 HGB einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellen kann, da gemäß Ziffer 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt ist und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung am 01.02.2012 liegen mindestens 18 Monate, weshalb von einer angemessenen Frist, also einem angemessenen Zeitraum zwischen Vorfall und Kündigung, nicht mehr gesprochen werden kann.“

OLG Frankfurt bejaht Anspruch auf Buchauszug und Ausgleichsanspruch

Am 18.09.2012 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater ein Buchauszug zustehe, der zu enthalten hat:

a)      Name des Versicherungsnehmers und/oder Vertragspartners sowie Geburtsdatum

b)      Police- und/oder Versicherungsschein-Nummer

c)      Art und Inhalt des Vertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

d)      Jahresprämie

e)      Vertrags- und/oder Versicherungsbeginn

f)       Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

g)      Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

h)      Im Falle von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

Außerdem wurde ein Vertrieb zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleiches gemäß § 89 b Abs. 1 und 5 HGB verurteilt.

Dieses Urteil ist teilweise nicht rechtskräftig. Der Vertrieb wandte sich dagegen im Rahmen der Revision. Der Bundesgerichtshof hatte dann das bahnbrechende Urteil aufgestellt, wonach der Ausgleichsanspruch anhand der Grundsätze geschätzt werden darf. In diesem BLOG wurde darüber bereits mehrfach berichtet.

Das Verfahren wurde dann anschließend an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht entschied neu und anschließend ging die Angelegenheit abermals in die Revision wegen der Frage, ob Rückstellungen, die in das Versorgungswerk vorgenommen werden, auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen sind.

Der Bundesgerichtshof meinte dann, dass grundsätzlich eine solche Anrechnung zulässig sei.

Mit dieser Maßgabe ging nunmehr das Verfahren zurück zum Oberlandesgericht. Dort wird nunmehr eine weitere Entscheidung erwartet. Zwischenzeitig hatte der Vermögensberater aufgrund des erhaltenen Buchauszuges nachberechnen können und die Forderung entsprechend nach oben anpassen können.

Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen.

Die Budapester Sex-Sause gehört ins Museum

Die Sex-Reisen in ein Budapester Etablissement für Ergo-Mitarbeiter (damals Hamburg Mannheimer) verursachten vor einigen Jahren einen Skandal.

Das Handelsblatt schreibt, dass man jetzt daran „Anteil“ nehmen kann im Rahmen einer Ausstellung. „Schamlos? Sexualmoral im Wandel“ heißt die Ausstellung. Lustwandeln lässt sich dazu im Museum zu Leipzig.

Geradezu amüsierend ist dann das aufgefrischte Schreiben in der Mitarbeiterzeitung der Ergo: „Ein Mordsspaß war es auf alle Fälle. Jedenfalls haben wir bis zu diesem Zeitpunkt noch niemanden gefunden, der dabei war und nicht sofort wieder loslegen möchte.“

Das Leipziger Museum lässt manch Angestaubtes und Aufgestautes wieder lebendig werden.

Provisionen für den Honorarberater und Honorare für den Provisionsberater

Wenn ein neuer Paragraf etwas verbietet, heißt das noch lange nicht, dass der alte Paragraf etwas erlaubt – oder umgekehrt.

Bernd Mikosch von Fonds Professionell-Online hat sehr schön beschrieben, wie schwer sich die Gesetzgebung tun kann.

Das neue Honoraranlageberatungsgesetz schreibt 34h-Beratern (also Beratern nach § 34 GewO) vor, sich ausschließlich von ihren Kunden bezahlen zu lassen.

Und was ist mit den „alten“ 34f-Vermittlern? Wird ihnen jetzt verboten, Honorare in Rechnung zu stellen.

Nach einer Entscheidung des Bund-Länder-Ausschusses Gewerberecht dürfen die 34f-Vermittler beides.  „Sie können daher deutlich flexibler agieren als die „waschechten“ Honorarberater, also auch Mischmodelle anbieten“, so Mikosch.

BGH zum OLG-Urteil

Das Urteil des OLG Frankfurt vom 12.6.13 war Gegenstand einer Prüfung durch den BGH.

Dieser meinte, das OLG hätte insofern einen Fehler gemacht, als dass die Beklagte den Buchauszug vielleicht schon erfüllt hätte. Dieses wäre vorab zu prüfen gewesen. Die Beklagte hätte vorgetragen, dass sie eine CD mit allen Informationen zugeschickt hätte.

On die Entscheidung des OLG rechtskräftig ist, erschließt sich nicht aus der Website des OLG Frankfurt. Wegen der Höhe des Schadenersatzes wird sich aber wohl das Landgericht Frankfurt noch damit zu beschäftigen haben.

OLG Frankfurt bejaht Anspruch auf BOZ und Buchauszug

Urteil OLG Frankfurt 12.6.2013

„vorgehend LG Frankfurt, 25. November 2011, Az: 2-06 O 550/10, Teilurteil
nachgehend BGH, 20. Mai 2014, Az: VII ZR 187/13, Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision teilweise stattgegeben; im Übrigen Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückgewiesen., Beschluss

 Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 6. Zivilkammer – vom 25.11.2011 (2/06 O 550/10) wird zurückgewiesen. Das Teilurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus dem Berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

 

I.1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Vermögensberatervertrag vom 07.12.1984 geltend. Er war bei der Beklagten zuletzt Betreiber der Direktion A. Der Vertrag erlaubte ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Vermittlungsaufgaben u. a. in der Weise, dass er neue Vermögensberater oder Vertrauensleute mit vertraglicher Bindung nur an die Gesellschaft gewinnt. Ihm waren 17 Vermögensberater unmittelbar zu- bzw. untergeordnet. Mit Schreiben vom 01.08.2008 kündigte die Beklagte den Vermögensberatervertrag fristlos aus wichtigem Grund, die Direktion A wurde aufgelöst. Seit diesem Zeitpunkt war dem Kläger der Zugang zum Intranet der Beklagten verwehrt. Für Juli 2008 erhielt er noch eine Provisionsabrechnung, die als Saldo € 7.088,92 ausweist.

2

Gegenstand der Klage ist die Zahlung dieses Betrages sowie eines sog. Büroorganisationsleistungszuschusses in Hohe von € 22.380,00, die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Abrechnung des Provisionskontos und die Erstattung

vorgerichtlicher Anwaltskosten; ferner die Erteilung einer Bescheinigung nach § 34 c Gewerbeordnung.

Die Beklagte hat widerklagend die Feststellung der Einstandspflicht des Klägers zusammen mit Herrn B für entstandene Schäden begehrt und die Kündigung damit begründet, dass der Kläger zusammen mit anderen Mitarbeitern ein vertragswidriges Schneeballsystem unterhalten habe, um hohe Provisionen herbeizuführen.

Das Landgericht, auf dessen Teilurteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang verwiesen wird, hat umfangreich Beweis erhoben und durch das angefochtene Teilurteil den Zahlungsansprüchen des Klägers entsprochen. Es hat ihm den begehrten Buchauszug zuerkannt und einen Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009 bejaht; ferner Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Aushändigung der benötigten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung für die Jahre 2007 bis 2009. Die Widerklage hat es abgewiesen, soweit sie den Kläger betraf.

Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird in vollem Umfang verwiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, soweit das Landgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Wegen der Berufungsangriffe im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 02.03.2012 (Bl. 1156 bis 1181 d. A.) nebst Anlagen und weiterer Berufungsschriftsätze Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.11.2011 aufzuheben, die Klage abzuweisen und hinsichtlich der Widerklage wie erstinstanzlich beantragt zu erkennen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angegriffene Urteil.

II.

 

Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn das Teilurteil des Landgerichts ist zu Recht ergangen. Zu den Berufungsangriffen im Einzelnen:

1.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Zahlungsanspruch aus der Provisionsabrechnung vom 19.08.2008 (Anlage K6) zuerkannt. Die mit der Berufung weiter verfolgte Auffassung, dem Kläger stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Auszahlungsanspruch zu, kann nicht geteilt werden. Soweit die Berufung darauf verweist, dass der Kläger wegen der fristlosen Kündigung keinen Anspruch auf Vorfinanzierung seiner Provision habe, ist darauf hinzuweisen, dass die fristlose Kündigung vom Landgericht mit Recht für unwirksam erachtet worden ist. Der ausführlichen Beweiswürdigung des Landgerichts tritt das Berufungsgericht ausdrücklich bei. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Hierzu ist lediglich zu bemerken, dass der von der Beklagten aufgegriffene Bericht des Klägers über rückforderungsfreie Sonderleistungen nicht mit einer Kenntnis eines „Schneeballsystems“ bzw. von Unregelmäßigkeiten gleich gesetzt werden kann.

Die von der Beklagten herangezogene Erklärung, die der Kläger aufgesetzt hat (Anlage 3, Bl. 1194 d. A.) rechtfertigt genauso die Schlussfolgerung, dass der Kläger etwaige Unregelmäßigkeiten gerade unterbinden wollte und nicht billigte. Eine solche Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere dann, wenn man die von der Beklagten zitierte Aussage des Zeugen Z1 hinzunimmt. Hinsichtlich dessen Aussage ist im Protokoll vom 04.02.2011 (dort S. 18) folgendes protokolliert:

„Wenn Herr C den Verdacht hatte, dass die Erklärung möglicherweise nicht zutreffend war, hat er in die Struktur hereingerufen und eine Finanzanalyse abgefordert.“

Dieses Zitat spricht gerade dafür, dass der Kläger Unregelmäßigkeiten nicht billigte bzw. hinnehmen wollte; ferner wird daraus deutlich, dass er auch Kontrollen und Plausibilitätsüberprüfungen durchführte.

Soweit die Würdigung der Aussagen der Zeugen Z2 und Z3 betroffen ist, setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung anstelle derjenigen des Landgerichts. Rechtsfehler des Landgerichts bei der Würdigung der Aussagen ergeben sich daraus nicht.

Soweit die Beklagte letztlich auf die zu den Akten gereichten Anlagenkonvolute verweist, die das Landgericht nicht näher untersucht habe, soll sich daraus ein besonders hohes Provisionsvolumen bzgl. der Verträge ergeben, die Mitarbeiter abgeschlossen haben. Irgendwelche zwingenden Schlussfolgerungen lassen sich aus diesem Zahlungsverhalten jedoch nicht herleiten, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Stornoquote im Bereich des Klägers im Verhältnis zum Gesamtvolumen der Stornierungen nicht ungewöhnlich war. Sie belief sich auf 17% bezogen auf den Umsatz.

Da die Unwirksamkeit der Kündigung nicht festgestellt werden konnte, kam auch der vertragliche Vorfinanzierungsanspruch für die Provisionen nicht in Wegfall. Auch wenn die Beklagte darauf verweist, dass nach der Abrechnung vom 19.08.2008 weitere Abrechnungen erfolgt seien, bleibt es dabei, dass der Saldo aus der Abrechnung vom 19.08.2008 anerkannt wurde. Er ist also das Ergebnis eines periodischen Rechnungsabschlusses. Dass sich an diesen Provisionen nachträglich etwas geändert hätte, ist nicht dezidiert vorgetragen oder ersichtlich.

2.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung des Büroorganisationszuschusses. Die Beklagte verweist zwar darauf, dass es sich um freiwillige Leistungen handele, die ein ungekündigtes Vertragsverhältnis voraussetzen; die ausgesprochene fristlose Kündigung ist indessen nicht wirksam (s. o.) und der Büroorganisationszuschuss ist verdient, weil er sich nach den Umsätzen des Vorquartals berechnet, in welchem der Kläger noch voll gearbeitet hat. Nach unwidersprochener Angabe des Klägervertreters im Verhandlungstermin unterlag dieser Zuschuss keiner Zweckbindung, so dass auch aus diesem Grund kein Recht der Beklagten auf Verweigerung des Zuschusses ersichtlich ist.

3.

Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2008 zuerkannt.

Soweit die Berufung beanstandet, der Klageantrag sei bereits unzulässig, weil er die Formulierung „… mindestens folgende Angaben“ enthalte, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ wird deutlich, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, freiwillige Mehrangaben zum Verständnis des Buchauszuges zu machen.

Soweit die Beklagte in materieller Hinsicht einwendet, der Begriff „Kunden des Klägers“ sei gerichtlich nicht überprüfbar, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Begriff bezieht sich auf die Kunden, die der Kläger selbst betreute oder die ihm strukturell zugeordnet waren. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Kläger in eigener Person nach Ausspruch nach Kündigung noch Kunden akquiriert hat. Zu den weiteren Einwänden der Beklagten ist zu sagen, dass der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges ein unbeschränkbares Recht des Handelsvertreters ist, welches auch nach Vertragsende noch besteht und nur dann nicht geltend gemacht werden kann, wenn mit weiteren Provisionsansprüchen nicht zu rechnen ist. Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden.

Soweit die Beklagte auf eine unzulässige Häufung der Stufenanträge zu Ziff. 2 a und 3 b hinweist, ist anzumerken, dass diese Anträge im vorliegenden Berufungsverfahren nicht anhängig sind.

4.

Der Kläger hat Anspruch auf Abrechnung des Provisionsrückstellungskontos zum 01.01.2009. Zwar hat die Beklagte Erfüllung eingewandt und auf eine zu den Akten gereichte Abrechnung verwiesen (K14); diese betrifft jedoch nicht den Abrechnungszeitraum 01.01.2009. Das Landgericht hat überdies unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte für das dritte und vierte Quartal 2008 nicht abgerechnet hat.

5.

Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht die vorgerichtlichen Anwaltskosten zuerkannt, denn es kommt nicht darauf an, ob die Parteien zunächst nur über ihre Anwälte korrespondiert haben. Das Landgericht hat den Erstattungsanspruch zutreffend auf §§ 280 Abs. 1, 241 BGB gestützt, weil eine unberechtigte fristlose Kündigung zugleich eine positive Forderungsverletzung darstellt.

6.

Letztlich kann der Kläger von der Beklagten auch die geforderten Prüfberichte nach § 34 c der Gewerbeordnung verlangen. Grundsätzlich sieht nämlich § 16 MaBV auch dann einen Bericht bzw. eine Erklärung vor, wenn keine dahingehende Tätigkeit ausgeübt wurde. Der Kläger hat außerdem im Jahre 2008 jedenfalls bis zum Ausspruch der fristlosen Kündigung für die Beklagte gearbeitet. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht auf die fristlose Kündigung abstellen, die die Mitgliedschaft im Verband zur Folge gehabt haben soll, denn die Kündigung war (s. o.) unwirksam. Die Beklagte kann den Kläger auch nicht auf seinen Steuerberater verweisen, der nunmehr anstelle der Beklagten für das Testat sorgen müsse. Denn der Steuerberater des Klägers ist nicht im Stande, die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten zu testieren. Der Kläger ist daher nach wie vor darauf angewiesen, dass er den Prüfbericht gem. § 34 C Gewerbeordnung von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekommt.

7.

Da die fristlose Kündigung der Beklagten nicht wirksam ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger ein „Schneeballsystem“ initiiert, gefördert oder gebilligt hätte, musste auch die Widerklage der Beklagten auf Feststellung einer entsprechenden Einstandspflicht des Klägers ohne Erfolg bleiben.

Ergänzend wird bezüglich aller Punkte auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.“