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AG Frankfurt: Buchauszug muss erteilt werden

Am 24.04.2014 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main im Rahmen eines Teilurteils, dass ein Vertrieb einen Buchauszug zu erteilen habe. Dieser hat zu erteilten:

–        Name des Versicherungsnehmers und/ oder Vertragspartners

–        zu Art und Inhalt des Vertrages die Sparte, Tarifart, die Prämien und/ oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen

–        Vertrags- und/ oder Versicherungsbeginn

–        bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

–        bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme; Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

–        im Fall von Stornierung: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

Das Amtsgericht Frankfurt meinte, dass dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Buchauszuges aus § 87c Abs. 2 HGB zustehe. § 87 c Abs. 2 HGB gibt dem Handelsvertreter in Ergänzung der Abrechnung und zu seiner Nachprüfung Anspruch auf einen Buchauszug über alle provisionspflichtigen Geschäfte und ihre Ausführung. Gemeint sind damit alle nach § 87 provisionspflichtigen Geschäfte, also auch schwebende, nach § 87 Abs. 3 HGB nur bedingt provisionspflichtige. Ist der Kreis der provisionspflichtigen Geschäfte vertraglich weitergezogen, muss der Buchauszug auch diese umfassen. Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges hat für den Handelsvertreter große rechtliche und praktische Bedeutung und wird von der Rechtsprechung zu Gunsten des Handelsvertreters zu Recht sehr weit gezogen…

Der Buchauszug reicht also weiter als die Abrechnung (Bundesgerichtshof NJW 95,229). Die regelmäßig versandten Provisionsabrechnungen können den Buchauszug nur ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstecken, chronologisch geordnet sind und alle für einen Buchauszug notwendigen Angaben enthalten.

Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Kläger alle Provisionsabrechnungen zugegangen sind. Soweit die mit der Klageerwiderung von der Beklagten eingereichten Abrechnungen insoweit vollständig sind, ist aber auch in Hinblick darauf ein missbräuchliches Verhalten des Klägers nicht ersichtlich. Denn die Erklärungen über die Leseart der Abrechnungen differieren jedenfalls zwischen den Parteien, sodass Angaben aus einem Buchauszug jedenfalls leichter zu entnehmen sein könnte. Darüber hinaus sind aus den Abrechnungen Angaben zu Stornobekämpfungsmaßnahmen der Beklagen nicht ersichtlich. Dies behauptet die Beklagte auch nicht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 25.04.2014

Allfinanzvertriebe leiden über Umsatzrückgänge

Die großen Allfinanzvertriebe leiden laut cash.online unter erheblichen Einbußen.

Der Branchenriese, die DVAG, leidet unter einem Rückgang von 4,7 % im Vergleich zum Vorjahr (ein Jahr zuvor konnte man noch einen Zuwachs von 6,7% verbuchen), MLP und Swiss Life von über 11%, Postbank und OVB von 6,8 bzw. 4,6 %.

Erst der Achtplatzierte, Dr. Klein, konnte eine Steigerung im Vergleich zum Vorjahr feststellen.

Die Zeiten stehen offenbar schlecht. Die Zinsen sind im Keller, langfristige Kapitalanlagen schwer vermittelbar.

Die privaten Krankenversicherer sollen zudem im letzten Jahr 0,7 % an Bestandskunden verloren haben. So schreibt es der Arbeitskreis Krankenversicherungen.

Zu den Verlierern soll nach Angaben des Versicherungsjournals die Central-Krankenversicherung gehören, die in Ausschließlichkeit von der DVAG angeboten wird, mit einem Rückgang von 38.000 Kunden. Die DKV verliert 25.335 und die Allianz 17.058 Vollversicherte.

Demgegenüber gibt es einige Gesellschaften, die neue Kunden gewinnen konnten. Allen voran ist dabei der Debeka. Der Versicherer, der ohnehin schon die meisten Vollversicherten vorweisen kann, baut den Vorsprung weiter aus. Im Vergleich zum Vorjahr hat die Debeka im Jahr 2013  28.085 mehr Vollversicherte. Auch die Axa kann mit 10.464 neuen Vollversicherten kräftig zulegen. Ebenfalls mit einem Plus von mindestens 1.000 Vollversicherten: Huk-Coburg, HanseMerkur, Signal, Continentale, R+V und Alte Oldenburger.

§ 34 f GewO und die Geschäfte im Namen und auf Rechnung der Kunden

Nur kurz aus aktuellem Anlass vermerkt:

Wer über eine Zulassung nach § 34 f  Gewerbeordnung verfügt, darf seit 2013 keine Geschäfte mehr im Namen und auf Rechnung seiner Kunden abschließen.
Für diese sogenannte Abschlussvermittlung ist nun eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz nötig.

Für folgende Finanzdienstleistungen wird eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigt:

  • Anlagevermittlung Vermittlung von Geschäften über Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten, beispielsweise von Wertpapieren oder Devisen oder deren Nachweis
  • Abschlussvermittlung Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten in fremdem Namen für fremde Rechnung
  • Finanzportfolioverwaltung Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum
  • Eigenhandel Anschaffung und Verkauf von Finanzinstrumenten für andere über Eigenhandel
  • Vermittlung von Einlagen in Drittstaaten Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Finanztransfergeschäfte Besorgung von Zahlungsaufträgen
  • Sortengeschäft Handel mit Sorten oder Fremdwährungen
  • Kreditkartengeschäfte Ausgabe und Verwaltung von Kreditkarten oder Reiseschecks, ausgenommen, wenn der Kartenherausgeber auch der Erbringer der Leistung ist, die dem Zahlungsvorgang zugrunde liegt

 

Auskunft für beide

Am 18.07.2014 verurteilte das Landgericht Limburg an der Lahn einen Vermögensberater dazu, der DVAG Auskunft zu leisten.

Gleichzeitig wurde ausgeurteilt, dem Vermögensberater stehe ein Buchauszug zu über sämtliche eingereichte Geschäfte aus den Jahren 2010 – 2013.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gebieten es Treu und Glauben, einem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte die in entschuldbare Weise über das Bestehen oder den Umfang eines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen. …

Verletzt ein Handelsvertreter während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages ein Wettbewerbsverbot, macht er sich regelmäßig schadensersatzpflichtig, er schuldet dem Unternehmer Ersatz des Gewinns, der diesem durch die verbotswidrige Tätigkeit des Handelsvertreters entgangen ist. Die Auskunft kann als Grundlage einer Schadensschätzung nach § 287 ZPO dienen.

Es besteht zu Lasten des Beklagten nicht nur der begründete Verdacht einer Vertragsverletzung, er ist vielmehr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass der Beklagte vor dem Ende seiner vertraglichen Bindung bei ihm vorstellig geworden ist und veranlasste ihn, eine Lebensversicherung bei der Aachener und Münchner sowie einen Bausparvertag auszusetzen und auf ihre Vermittlung eine neue Lebensversicherung bei der Nürnberger Versicherung sowie einen  neuen Bausparvertrag abzuschließen. …

Hinsichtlich der beanspruchten Angaben hat das Gericht im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshof vom 26.09.2013 durch Herausnahme des „Namen des Kunden“ als Beispiel für ein individuelles Kennzeichen klargestellt, dass ein Anspruch auf Namensnennung nicht besteht.

Der Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 78 c Abs. 2 HGB einen Buchauszug über sämtliche Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 HGB Provisionen zustehen. Dieser Anspruch steht neben den Anspruch auf Abrechnung. …

Der Beklagte kann jedoch einen Buchauszug als Hilfsanspruch zur Berechnung von Provisionsansprüchen nicht verlangen, soweit Provisionsansprüche verjährt werden. Für Provisionsansprüche gilt die Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 BGB.“

Nicht rechtskräftiges Urteil Landgericht Limburg vom 18.07.2014

Jemand pflegt zu verklagen?

Es ist schon allerhand. Das Landgericht Frankfurt am Main muss darüber entscheiden, ob die Handelskammer oder das „normale“ Landgericht für einen Rechtsstreit zuständig ist.

Die Beklagte, ein Vertrieb, wünschte die Abgabe an das Landgericht. Die Kammer für Handelssachen war über die Einwendungen des Vertriebes überrascht und schrieb: „An der Kaufmannseigenschaft der Klägerin bestehen prima facie keine Bedenken; die Beklagte selbst pflegt ihre Berater bei der Kammer für Handelssachen zu verklagen“. Bei dieser Formulierung gerät man schnell ins Grübeln. Aber vielleicht hat es das Gericht anders gemeint, als ich es verstanden hatte.

Ergo braucht für einen Buchauszug fast ein Jahr

Kein Scherz: Als ich für einen Mandanten bei der Ergo kürzlich einen Buchauszug anforderte, bekam ich als Antwort zu hören, dass ihm ja eigentlich gar keiner zustehe, denn angeblich wisse er ja schon alles.

Und dennoch erkläre man sich bereit, den gewünschten Buchauszug zu erteilen, jedoch ginge dies erst bis Mitte 2015.

Da Mitte 2014 wohl überschritten sein dürfte, dürfte tatsächlich allen Ernstes Mitte 2015 gemeint sein. Es war also doch kein Schreibfehler. Wir werden nunmehr noch eine kurze Nachfrist setzen und danach wird geklagt (bevor ich in Rente gehe).

Arbeitsgericht für Rechtsstreit mit Swiss Life und Handelsvertreter unzuständig

Das Amtsgericht Ahaus beschloss am 18.07.2014, dass der Rechtsweg in einem Rechtsstreit der Firma SwissLife Select Deutschland GmbH gegen einen ehemaligen Handelsvertreter vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen wird.

Die Parteien streiten um Provisionen. Dabei war streitig, ob das Arbeitsgericht oder das Amtsgericht zuständig ist. Das Amtsgericht wird nunmehr darüber entscheiden.

Die Frage war, ob der Handelsvertreter ein sogenannter Einfirmenvertreter ist. Das wäre er dann, wenn er kraft Vertrages nur für ein Unternehmen tätig sein dürfte.

Das Amtsgericht qualifizierte den Handelsvertreter nicht als Einfirmenvertreter im Sinne von § 5 Abs. 3 ArbGG. Nach Ziffer 7.2 des Handelsvertretervertrages war bei dem Beklagten lediglich die Tätigkeit für Wettbewerber und die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen untersagt, nicht hingegen die Tätigkeit für branchenfremde Unternehmen. Dieser Annahme stehe auch nicht entgegen, dass es in Ziffer 7.2 heißt, dass es dem Beklagten nur gestattet sei, Produkte zu vermitteln, welche von der Klägerin frei gegeben werden. Diese Klausel sei nicht so zu verstehen, dass dem Beklagten schlechthin die Vermittlung anderer Produkte untersagt würde. Sie ist vielmehr im systematischen Zusammenhang der gesamten Klausel von Ziffer 7.2 des Vertrages zu sehen. Nach dieser systematischen Auslegung der Klausel ist damit lediglich gemeint, dass dem Beklagten verboten ist, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin keine vergleichbaren Produkte anderer Unternehmen zu vermitteln bzw. zu vertreiben.

Vorsicht vor falschen Infos

Nun gibt es ein anonym geführtes Internetforum, in dem sich Vermögensberater und andere austauschen, seit über einem Jahr.

Wer es gegründet hat, wissen nur wenige.

Doch wird es offensichtlich auch dazu genutzt, um – unter falschen Voraussetzungen – Abwerbungen vorzunehmen.

Ein Vermögensberater wurde, nachdem er sich in dem Forum geäußert hatte, von einem Konkurrenzvertrieb direkt angesprochen. Dort wurde ihm gesagt, dass in dem Konkurrenzvertrieb schon diverse ehemalige Vermögensberater tätig seien, unter anderem auch ehemalige Direktionsleiter.

Es wurde auch gesagt, dass dieser Vermögensberater doch schon während des bestehenden Vermögensberatervertrages für die Konkurrenz anfangen könnte. Es könne nichts passieren, die Vertragstrafen seien doch eh unwirksam, sagte man.

Eine solche Beratung halte ich für extrem unseriös. Vielleicht hätte man den Vermögenberater eher darauf hinweisen sollen, dass der Schaden auch auf andere Weise berechnet werden könnte, wenn er sich vertragswidrig verhält. Und dass er sich jedenfalls vertragswidrig verhalte, wenn er vor Beendigung des einen Vertrages bei einem anderen Vertrieb arbeite. Und dass man von ihm das Unterlassen, notfalls auch im Wege der einstweiligen Verfügung, erzwingen könnte.

Das Ländle lässt grüßen.

S&K und der weitreichende Einfluss

Die S&K-Gruppe wurde im Jahr 2000 gegründet. Gründer waren Jonas Köller und Stephan Christoph Schäfer. Ziel war es, Immobilien bei Zwangsversteigerungen unter dem Verkehrswert zu ersteigern, Mehrfamilienhäuser in einzelne Eigentumswohnungen aufzuteilen und daraus Gewinn zu erzielen.

Aus den Initialen der Nachnamen Schäfer und Köller wurden Unternehmen gegründet, z. B. S&K Real Estate Value Added (geschlossener Fonds), Deutsche S&K Sachwerte 2, S&K Sachwert AG, S&K Holding GmbH usw. .

Die Vermarktung soll im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems geführt worden sein, nur dann, wenn auf diese Weise genügend Geld rein kam, konnte die Finanzierung erfolgen. Den Kunden soll dieses Geschäftsverhalten jedoch vorenthalten worden sein. Viele Kunden sollen in sicher geglaubte Anlagen investiert haben.

Jonas Köller und Stephan Christioph Schäfer wurden im Februar 2013 verhaftet. In diesem Zusammenhang kam es zu weiteren Verhaftungen.

Nunmehr laufen einige Verfahren wegen angeblicher Falschberatung gegen die Finanzprofi AG. Der Finanzprofi AG wird vorgeworfen, sie habe Geldanlagen an die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus (DSH) vermittelt. Auch die Deutsche Sachwert EMISSIONS Haus AG ging im Jahre 2013 in die Insolvenz. Die Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG gehört auch zu der S&K-Group.

Der Finanzprofi AG wird nunmehr vorgeworfen, sie habe über die Risiken dieser Geldanlage nicht oder falsch informiert.

Inzwischen soll es gegen Finanzprofi AG mehrere gerichtliche Verfahren geben.

Die Finanzprofi AG gehört mittlerweile zu 1:1 Assekuranz AG. Die WWK Lebensversicherung a.G. hält eine unmittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an der Vermittlungsgesellschaft.

Kapital-Marktintern schreibt in einer Ausgabe im Jahre 2011, dass S&K Vorstand Jonas Köller seit diesem Jahr Mitglied des Aufsichtsrates der neu errichteten Finanzprofi AG, einer 100 prozentigen Tochter der ASG-Gruppe/Hattersheim wurde.

Kapital-Marktintern zog daraus das Fazit, dass S&K seit 10 Jahren auf den Ankauf und die Entwicklung von Wohnmobilien aus Sondersituationen spezialisiert sei, zu dem bundesweit führenden Unternehmen gehöre, und weitgehend von Spekulationen unabhängig sei, wenn man die alte Kaufmannsweisheit beherzige: Im Einkauf und insbesondere der gesamten Handelsspanne liegt der Gewinn!

Offensichtlich ahnte es damals niemand, dass kurze Zeit später gegen S&K wegen des Verdachtes auf Anlagenbetrug in dreistelliger Millionenhöhe ermittelt würde. In der Mitteilung der Staatsanwaltschaft heißt es: Die betrügerisch erlangten bzw. veruntreuten Anlagegelder sollen hauptsächlich für den extrem aufwändigen und exzessiven Lebensstil der Beschuldigten verwendet worden sein.

LG Lüneburg geht mit Anwälten hart ins Gericht: 3500 fast identische Klagen, 6,6 Mio Anwaltshonorar, Klage bereits als unzulässig abgewiesen

Anwälte sollen ausschließlich im Eigeninteresse Klagen eingereicht haben.

Über einen nicht alltäglichen Fall berichtete am 20.07.2014 die Frankfurter Allgemeine Zeitung und das Versicherungsjournal am 22.07.2014.

Vor dem Landgericht Lüneburg wurde die Vertriebsgesellschaft SwissLife Select Deutschland GmbH (früher AWD) auf Schadensersatz verklagt. Es ging um den Verkauf von sogenannten „3-Länder-Fonds“.

Die Kläger hatten mit diesen Fonds erhebliche Verluste erlitten. Es ging um Falschberatung und Schadensersatz.

Eine Kanzlei von Anlegeranwälten hatten wohl „eine ganze Reihe“ von fast gleichlautenden Klagen eingebracht.

Die FAZ berichtete, dass das Gericht mit diesen Anwälten nunmehr „gnadenlos abgerechnet“ hätte. Deren Klagen seien nämlich sowohl unzulässig als auch unbegründet. Man habe die Interessen der Mandantin nicht hinreichend gewahrt. Bei der Verwendung der Klagen seien stets gleichlautende Textbausteine verwendet worden. Außerdem habe man aus dem einen Fall gleich zwei Klagen gemacht. Dem Gründungsgesellschafter (Herrn Marschmeier) habe man stets separat verklagt.

Das Gericht meinte, dass selbst dann, wenn jemals Ansprüche gegen den Anbieter bestanden haben sollten, diese längst verjährt sein sollten.

Die Kanzlei hatte 3.500 nahezu identische Klageschriften eingereicht und in Höhe von 6,6 Mio. € abgerechnet. So schrieb es die FAZ.

Die FAZ nahm dabei offensichtlich auf Bezug die Gründe in dem Urteil.

Die Massenklage soll von der Kanzlei selbst initiiert worden sein. Man habe 34.000 Anleger angesprochen und 1.750  Mandate übernommen.

Streit um Streitwerte

Das Oberlandesgericht Dresden hatte kürzlich grundsätzlich über Streitwerte in einer Handelsvertreterangelegenheit zu entscheiden.

Ein Vermögensberater, dessen Umsätze in den letzten Jahren relativ gering waren, wurde wegen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Nach einer Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater Auskunft zu leisten hat und den sich aus der Auskunft ergebenen Schaden zu ersetzen hat.

Nach einer kleinen Auskunft hatten sich dann die Parteien auf einen Schadensersatz von wenigen Hundert € geeinigt.

Das Landgericht wertete den Zulassungsantrag mit 6.000 €, die Schadensersatzforderung mit 5.000 € und die Stufenklage mit 10.000 €. Dagegen argumentierten beide Seiten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichtes geschah die landgerichtliche Einschätzung  zu Recht:

„Wertbestimmend für einen Unterlassungsantrag ist die Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten für die Klägerin verständlicherweise zu besorgen ist und die mit der begehrten Maßnahme beseitigt werden soll. Dabei kann der Wertangabe der Klägerin in der Klageschrift eine Indizwirkung zukommen, die aber das Gericht bei der Wertfestsetzung nicht bindet, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

Die Klägerin hatte bereits mit der Klageschrift den Wert des Unterlassungsantrages auf 30.000 € beziffert, aber keine konkreten Angaben gemacht, woraus sich dieser Wert ergeben soll. Angesichts des Inhalts des Unterlassungsantrages, der zudem schon bei Klageeinreichung nur bis Ablauf des selben Jahres befristet war, ist ein Wert von 30.000 € überhöht. Angemessen erscheint der von dem Landgericht angenommene Wert von 6.000 €.

Der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist mit 5.000 € angemessen bewertet. Hinweise, dass ein höherer Schaden der Klägerin greifbar war, fehlen.

Schließlich ist auch ein Streitwert von 10.000 € für die Stufenklage angemessen. Nach § 44 GKG ist bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Zwar hatte die Klägerin ursprünglich alleine den Auskunftsantrag mit 10.000 € bewertet. Selbst wenn dies zuträfe, was zweifelhaft ist, gäbe es jedenfalls keinen weiteren Antrag mit noch höherem Wert, auch nicht den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten, sodass die Festsetzung durch das Landgericht auf 10.000 € nicht zu beanstanden ist.“

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden vom  04.07.2014.