Buchauszug

Buchauszug verjährt erst nach Korrekturabrechnung

„Bei Geschäften, für die später eine Korrekturabrechnung erteilt wird, ist für den Beginn der Verjährung in entsprechender Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Zeitpunkt der Korrekturabrechnung maßgeblich“  entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 12.7.2011 unter dem Az.  13 U 16/11 .

Wenn zunächst der Vorschuss abgerechnet wird, die Provisionsansprüche gem. § 92 Abs.4 HGB ratierlich entstehen, erfolgt am Ende der Haftungszeit eine Abrechnung über die verdienten Provisionen.  Die dreijährige Verjährung auf einen Buchauszug beginnt evtl. erst dann zu laufen.

LG Frankfurt: Softwarepauschale als direkter Zahlungsanspruch

Am 19.4.16 fällte das Landgericht Frankfurt ein Urteil, wonach ein Vertrieb zur unmittelbaren Auszahlung von Softwarepauschalen verurteilt wurde sowie auf die Erteilung eines Buchauszuges.

Hintergrund war, dass ein Vermögensberater die Erstattung von Softwarepauschalen verlangte, die sein Vertrieb, die DVAG, quartalsmäßig einzog. Diese Softwarepauschale muss nach der Frankfurter Entscheidung direkt an den Berater ausgezahlt werden. Das Gericht begründete den Anspruch auf die Softwarepauschale mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB, weil das geführte Kontokorrentkonto vertragswidrig mit der Softwarepauschale belastet wurde. Ohne diese Pflichtverletzung, so das Gericht, hätte der Kläger bereits entsprechende Auszahlungen vom Kontokorrentkonto erhalten, so dass er nicht nur einen Anspruch auf Gutschrift auf das Kontokorrentkonto, sondern einen Zahlungsanspruch hat.

Das Gericht wies im Übrigen auf Verjährungsvorschriften hin und wies die Klage von verjährten Rückzahlungsansprüchen gleichzeitig ab.

Zudem erkannte das Gericht, dass dem Handelsvertreter ein Buchauszug gem. § 87 c) Abs. 2 HGB zustehe. Der vertrieb wies darauf hin, dass dem Berater, der noch heute Zugriff zum Intranet habe, darin alle Informationen zur Verfügung ständen. Dabei verwies das Gericht auf den Bundesgerichtshof, der entschieden hatte, dass ein EDV-System, welches nur Zugriff auf den aktuellen Datenstand und keinen Gesamtüberblick über den fraglichen Zeitraum gibt, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würde und der Handelsvertreter  nicht darauf verwiesen werden kann, er habe die Daten selbst fixieren, also laufend ausdrucken oder speichern, können oder ihm bereits übersandte Unterlagen aufbewahren können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.09.2006, – VIII ZR 100/05 -).

Darüber hinaus, so das Gericht, obliege die Erstellung des Buchauszuges als vollständige, geordnete und übersichtliche Darstellung aller Angaben, die für die Provision von Bedeutung sind, nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Prinzipal. Selbst wenn daher alle notwendigen Daten im EDV-System für den Kläger zugänglich hinterlegt wären, so wäre es doch Sache der Beklagten, diese in der gebotenen Form zusammenzustellen. Außerdem schulde die Beklagte dem Kläger die dauerhafte Überlassung des Buchauszuges und nicht nur die jederzeit einschränkbare elektronische Abrufbarkeit.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Buchauszug trotz Aufhebungsvertrag und Verjährung?

Vorgestern ging es vor dem Landgericht Frankfurt wieder einmal um die Frage, ob der Buchauszug auch für einen Zeitraum über 3 Jahre hinaus gewährt werden muss. Es ging auch um die Frage, ob ein Buchauszug überhaupt noch zusteht, wenn zwischen einem Vermögensberater und dem Vertrieb ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird.

In dem Aufhebungsvertrag ist zwar eine Erledigungsklausel enthalten, das Provisionskonto sollte danach aber offen bleiben. Daraus schloss das Landgericht Frankfurt, dass dann auch der Buchauszug grundsätzlich zustehen soll.

Ob dieser noch für Ansprüche aus dem Jahr 2000 zusteht, darüber wurde in der Verhandlung diskutiert.

Erstinstanzlich vor dem AG wurde die Klage auf den Buchauszug im Hinblick auf eine 3-jährige Verjährungsfrist abgewiesen. Das Landgericht Frankfurt war jedoch der Auffassung, dass der Buchauszug auch für Geschäfte eingeklagt werden kann, die schon vor 5 Jahren abgeschlossen worden, weil es eine 5-jährige Haftungszeit gibt. Die Ansprüche auf die Provisionen entstehen immer dann, wenn der Kunde einzahlt. Nur dann, wenn der Kunde über den Haftungszeitraum von 5 Jahren eingezahlt hat, ist die volle Provision verdient.

Mithin muss sich auch daran der Buchauszug orientieren. Er kann nach Auffassung des Landgericht, die in der mündlichen Verhandlung geäußert wurde, sich auch auf einen solch langen Zeitraum erstrecken.

LG Hanau zu Stornobekämpfungsmaßnahmen

Kürzlich hatte ich über ein Urteil des Amtsgerichts Waiblingen geschrieben, wonach ein Vermögensberater Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen hätte. Dabei ging das Gericht davon aus, dass Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, wenn man diesen nicht widerspricht. In die gleiche Kerbe hatte auch das Amtsgericht Hanau vor etwa einem Jahr entschieden. Der ehemalige Vermögensberater der DVAG legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Kürzlich erging nunnmehr eine Entscheidung in dem Berufungsverfahren des Landgerichts Hanau. Das Landgericht Hanau „drehte den Spieß“ um.

Es meinte jedenfalls, das Amtsgericht habe Unrecht, wenn es darauf abstellt, dass das Schweigen als Anerkenntnis zu werten ist. Das Schweigen des Handelsvertreters nach Erhalt von Provisionsabrechnungen stelle, so das Landgericht, kein Anerkenntnis dar.

Nunmehr komme es darauf an, ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen genügend waren. Dazu hatte die Klägerseite bis zu dem Termin einiges geschrieben. Die Stornobekämpfungsmaßnahme erschöpften sich meist in schriftlichen Maßnahmen, z.B. dass der Kunde im Falle der Nichtzahlung angemahnt wurde bzw. an die Zahlung erinnert wurde.  Eine persönliche Kontaktaufnahme mit den „gefährdeten“ Kunden konnte nicht dargelegt werden.

In der mündlichen Verhandlung schien das Gericht zunächst noch unklar darüber zu sein, ob diese Stornobekämpfungsmaßnahmen genügen würden. Im Ergebnis hatte das Landgericht Hanau die Klage des Vertriebes jedoch abgewiesen mit dem Argument, die Stornobekämpfungsmaßnahmen würden hier nicht ausreichen.

Am 24.11.15 gab es einen weiteren Termin – jedoch in anderer Sache – vor dem Landgericht Hanau. Es ging abermals um die Frage, ob Provisionsvorschüsse zurückzuzahlen wären und ob die Stornobekämpfungsmaßnahmen ausreichend sind. Am 24.11. traf man sich jedoch in der I. Instanz. Dem Richter war die oben erwähnte Berufungsentscheidung bekannt. Er tendierte dazu, sich dieser Entscheidung anschließen zu wollen. Der Vermögensberater hatte widerklagend einen Buchauszug geltend gemacht, weil er meinte, dass während der Zeit des Vertragsverhältnisses es so gut wie keine Stornierungen gegeben hatte. Nach Vertragsende hätte sich dann plötzlich ein Guthaben auf dem Provisionskonto in Luft aufgelöst und sein Provisionskonto sich sogar jetzt noch ins Minus entwickelt. Auch darüber wolle er Bescheid wissen, insbesondere darüber, welche Stornobekämpfungsmaßnahmen seinerzeit erfolgt seien. Auch hier tendierte das Gericht dazu, den Buchauszug anzuerkennen. Ein Urteil erging noch nicht. Wenn auch insgesamt vor den deutschen Gerichten die Frage sehr umstritten ist, wie weit die Verpflichtungen zur Stornobekämpfung gehen, scheint sich doch zumindest vor dem Landgericht Hanau eine gewisse Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu ergeben.

Amtsgericht Frankfurt: Richtigkeit eines Buchauszugs braucht nicht eidesstattlich versichert werden

Ein Vermögensberater verlangt von der DVAG die Zahlung von Provisionen.

Im Rahmen einer Stufenklage klagte er zunächst einen Buchauszug ein, um dann anschließend mit dem Buchauszug die Provisionen errechnen zu können. Das Amtsgericht Frankfurt hatte dann am 24.04.2014 die DVAG zur Erteilung des Buchauszuges verpflichtet.

Dieser wurde sodann von der DVAG erstellt. Der Kläger meinte jedoch, der Buchauszug würde nicht die eingeklagten Angaben enthalten und diese seien nicht nachvollziehbar. Er beantragte dann, die DVAG müsse die Richtigkeit der Angaben im Buchauszug an Eides statt versichern.

Dieser Antrag wurde mit Teilurteil des Amtsgerichts Frankfurt am 09.07.2015 abgewiesen.

Das Amtsgericht Frankfurt dazu:

„Der klägerische Anspruch hat bereits deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil der geltend gemachte Anspruch gegenüber den Ansprüchen nach § 87 c HGB subsidiär ist. Vielmehr hätte der Kläger vorrangig die Rechte aus § 87 c HGB, hier Abs. 4, vorrangig auszuüben müssen… bei begründeten Zweifeln kann der Handelsvertreter hinsichtlich aller unter § 87 c fallenden Informationen die Rechte auf Eidesstattliche Versicherung aus § 259 Abs. 2 BGB (hinsichtlich Abrechnung, Auszug oder Einsicht) oder aus § 260 Abs. 2 BGB (hinsichtlich der Auskunft) ausüben, sofern durch die in § 87 c vorgesehenen und grundsätzlich vorrangig auszuübenden Rechte, insbesondere das Recht auf Bucheinsicht, bestehende Zweifel nicht habe ausgeräumt werden können…

Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Provisionsabrechnung und Buchauszug hat der Unternehmer daher wegen fortbestehender Zweifel erst dann an Eides statt zu versichern, wenn das Recht auf Bucheinsicht 1. Rechtzeitig, aber sachlich nicht hinreichend erfolgreich, ausgeübt und durchgeführt, wenn es 2. verweigert worden ist oder sich 3. als nicht durchführbar erwiesen hat. …

Ein Anspruch aus § 259 Abs. 2 BGB steht dem Kläger nicht zu.

Der Anspruch auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, die in den Auskünften enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden. Es muss somit der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind und dies auf mangelnder Sorgfalt beruht (Krüger, Münchener Kommentar BGB, § 259 Randnr. 38).

Dabei müssten die Unvollständigkeit und die mangelnde Sorgfalt jedoch nicht feststehen. § 259 Abs. 2 BGB setzt nur den dahingehenden Verdacht voraus. Der Verdacht muss sich auf Tatsachen gründen, die der Kläger als Berechtigter darlegen und notfalls beweisen muss.

Der Buchauszug soll dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar in Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.1995, Aktenzeichen VII ZR. 146/94).

Daraus folgt, dass der Buchnachweis für den relevanten Aufstellungszeitpunkt eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen beinhalten muss, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren. Der Buchauszug muss aus sich heraus verständlich sein und in übersichtlicher Weise die Geschäfte auflisten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. Ein Anspruch auf eine bestimmte Darstellungsweise besteht nicht. Die erforderliche Form hängt vom Einzelfall ab (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2001, Aktenzeichen VII ZR. 149/99).

Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision des Handelsvertreters relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, sowie sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Nicht aufgenommen werden müssen die Provisionssätze und die Provisionsbeträge. Diese muss der Handelsvertreter selbst errechnen. …

Ein Buchauszug ist dann vollständig, wenn er den Unternehmer in die Lage versetzt, sich über die zustande gekommenen Geschäftsabschlüsse zu informieren und anhand des Buchauszuges die früher oder gleichzeitig erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen.

Dies ist hier der Fall. Jedenfalls aus der Gesamtschau der beispielhaft eingereichten Buchauszüge in Verbindung mit den Provisionsabrechnungen sind für den Kläger alle relevanten Daten ersichtlich, um den jeweiligen Provisionsanspruch zu berechnen.“

OLG Frankfurt gab noch einen drauf

Das Landgericht Frankfurt verurteilte die Erteilung eines Buchauszugs, das Oberlandesgericht setzte noch einen drauf:

Auf die Berufung des Klägers zu 1 hat das Berufungsgericht die Beklagte in Abänderung des angefochtenen Teilurteils entsprechend dem Klageantrag verurteilt, nach ihrer Wahl entweder dem Kläger zu 1 oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen nach näherer Maßgabe Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden, sonstigen Unterlagen bzw. Computer- und EDV-Systeme der Beklagten zu gewähren.

Was war geschehen?

Die Kläger waren für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und auch für die Streithelferin der Beklagten als Handelsver-treter tätig. Die Handelsvertreterverträge beider Kläger sind mittlerweile been-det. Über das Vermögen des Klägers zu 2 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat den Rechtsstreit für den Kläger zu 2 gegen die Beklagte aufgenommen.

Die Kläger haben von der Beklagten zunächst im Wege der Stufenklage jeweils die Erteilung eines Buchauszugs sowie noch zu beziffernde Provisions-zahlungen verlangt.

Gegen das verheerende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Einsichtnahme in die Geschäftsbücher konnte die Beklagte durch einen Vergleich abwenden.

Der BGH hatte nur noch über Kosten zu entscheiden.

Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und des Berufungsverfahrens (OLG Frankfurt, 16 U 124/13) werden im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten ge-geneinander aufgehoben. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und im Beru-fungsverfahren (16 U 124/13) entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

BGH vom 8.4.2015

Wie bekommt oder holt man den Buchauszug

Der Buchauszug muss erteilt werden. So steht es im Gesetz. Die Gerichte schließen daraus, dass er nicht zugesendet werden muss. Er muss notfalls abgeholt werden.

So erging es einem Mandanten, der einen 50-seitigen Buchauszug aus dem Saarland anholen sollte. Der Mandant kommt aus Münster.

Der Ergo-Buchauszug, auf en wir ein Jahr warten durften, ist endlich da. Am 08.07.2014 (!!!) wurde die Ergo von mir zur Erteilung eines Buchauszuges aufgefordert.

Der wurde zwar zugesagt, jedoch nicht fertiggestellt. Schließlich hatten wir geklagt. Das Landgericht Düsseldorf hatte uns Recht gegeben. Die Ergo müsse einen Buchauszug erteilen.

Immerhin: Jetzt, ein Jahr später, ist er fertig und sandte uns den Stapel sogar noch zu. Leider ist die Auskunft bis heute nicht vollständig.

Der Buchauszug wird regelmäßig von der DVAG übersandt (trotz aller Kritik an dem Inhalt der Auskunft eine Entgegenkommen).

Die OVB schickte den Buchauszug nicht zu. Ein Mandant wird jetzt weit reisen dürfen, um ihn abzuholen.

So geht die Sache weiter.

Streitwert Buchauszug

Wie hoch ist der Streit, wenn ein Vertrieb einen Buchauszug erteilen soll?

Das Landgericht Frankfurt greift auf bestehende Grundsätze zurück. Es verweist darauf, dass es auf mehre Umstände ankommt:

„Maßgeblich dürfte das zu schätzende Interesse der Beklagten sein, die Handlung nicht vorzunehmen und damit, welcher Aufwand an Zeit und Kosten für die Erteilung erforderlich ist (OLG Köln, OLGR 1999, Seite 113).

Das Landgericht Frankfurt wird sich dieser Auffassung anschließen.

Die Vollstreckung aus dem Buchauszug: OLG Karlsruhe Beschluß vom 10.11.2014, 9 W 37/14

Vollstreckung des Handelsvertreters aus einem Urteil auf Buchauszug: Ersatzvornahme durch Erstellung eines neuen Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer; Ergänzung eines vorgelegten Buchauszuges durch einen Wirtschaftsprüfer bei vorhandenen Mängeln

Leitsätze

1. Wird der Unternehmer verurteilt, einen Buchauszug zu erteilen, erfolgt die Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Auf Antrag ist der Handelsvertreter zu ermächtigen, den Buchauszug auf Kosten des Unternehmers durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen.

2. Im Vollstreckungsverfahren ist der Einwand der Erfüllung zu prüfen. Weist der vom Unternehmer vorgelegte Buchauszug Mängel auf, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen, neuen Buchauszugs. Entscheidend ist, ob der vom Unternehmer erstellte Buchauszug bestimmten formalen Anforderungen im Wesentlichen genügt, und ob er trotz der vorhandenen Mängel (Fehlen bestimmter Angaben und Fehlen eines bestimmten Kreises von Geschäften) prinzipiell als Grundlage für eine eigene Provisionsabrechnung des Handelsvertreters geeignet ist.

3. Wenn im Buchauszug bestimmte Angaben zu den dokumentierten Geschäften fehlen, kann der Handelsvertreter im Vollstreckungsverfahren eine Ergänzung dieser Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten des Unternehmers verlangen (hier: Fehlende Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen).

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin und auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 09.09.2014 – 7 O 66/08 KfH – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

 

1. Die Gläubigerin wird ermächtigt, den auf Grundlage des vollstreckbaren Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 – 9 U 108/10 – erteilten Buchauszug (Anlagen zum Schriftsatz der Schuldnerin vom 06.07.2012, Seite 1 – 44 und gesonderte „Stornoliste“, Seite 1 – 3) auf Kosten der Schuldnerin durch einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen um folgende Angaben ergänzen zu lassen:

 

a) Datum des jeweiligen Eingangs und Betrag der Kundenzahlungen,

 

b) Gründe für Stornierungen und Retouren.

 

2. Die Schuldnerin hat an die Gläubigerin als Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten des Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchsachverständigen einen Betrag von 2.000,00 EUR zu zahlen.

 

3. Die Schuldnerin hat dem von der Gläubigerin beauftragten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen ungehinderten Zutritt zu ihren Geschäftsräumen, Einsicht in die Geschäftsbücher und die sonstigen Unterlagen und Urkunden zu gewähren, soweit dies zur Fertigung der ergänzenden Angaben erforderlich ist.

 

Der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchsachverständige wird ermächtigt, unter Hinzuziehung des zuständigen Gerichtsvollziehers sämtliche Geschäftsräume der Schuldnerin in…, zu durchsuchen zur Auffindung der für die ergänzenden Angaben gemäß Ziffer 1 benötigten Unterlagen und Schriftstücke, einschließlich der in der EDV gespeicherten Daten.

 

4. Der weitergehende Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

 

5. Von den Kosten des Vollstreckungsverfahrens vor dem Landgericht tragen die Gläubigerin 4/5 und die Schuldnerin 1/5.

 

6. Der Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

 

III. Die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird zurückgewiesen.

 

IV. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 4/5 und die Schuldnerin zu 1/5.

 

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Gläubigerin war ab dem 01.01.2005 für die Schuldnerin als Handelsvertreterin tätig. Das Vertragsverhältnis ist beendet. Im Verfahren des Landgerichts Konstanz – 7 O 66/08 KfH – hat die Gläubigerin von der Schuldnerin im Wege einer Stufenklage die Erteilung eines Buchauszugs und – zunächst unbeziffert – Zahlung ausstehender Provisionen verlangt. Mit einem Teilurteil vom 08.12.2011 hat der Senat die Schuldnerin zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilt. In dieser Entscheidung, auf die Bezug genommen wird (II 693 ff.), ist im Einzelnen konkretisiert, über welche Geschäfte der Buchauszug Auskunft erteilen muss, und welche Angaben in dem Auszug enthalten sein müssen. Das Urteil ist rechtskräftig.
2
Im anschließenden Vollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Konstanz hat die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 06.07.2012 als Buchauszug bezeichnete Computerausdrucke vorgelegt. Die Gläubigerin ist der Auffassung, damit habe die Schuldnerin ihre Verpflichtungen aus dem Urteil des Senats vom 08.12.2011 nicht erfüllt. Sie hat daher beantragt, sie zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin den zu erteilenden Buchauszug durch einen von ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen. Hilfsweise hat die Gläubigerin im Termin vor dem Landgericht vom 13.06.2014 beantragt, den von der Schuldnerin vorgelegten Buchauszug um einzelne, von ihr konkretisierte Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer ergänzen zu lassen.
3
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2014 den Vollstreckungsantrag der Gläubigerin insoweit zurückgewiesen, als sie die Ermächtigung zur Erstellung eines (neuen) Buchauszugs durch einen Wirtschaftsprüfer verlangt hat. Auf den Hilfsantrag der Gläubigerin hat sie diese jedoch ermächtigt, auf Kosten der Schuldnerin durch einen Wirtschaftsprüfer bestimmte Ergänzungen des vorgelegten Buchauszugs vornehmen zu lassen (Eingang von Kundenzahlungen und Gründe für Stornierungen und Retouren). Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug weise zwar bestimmte Mängel auf. Dies rechtfertige jedoch nicht die Ermächtigung zur Erstellung eines neuen Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme. Vielmehr könne die Gläubigerin im Vollstreckungsverfahren lediglich eine entsprechende Ergänzung verlangen.
4
Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Gläubigerin hält an ihrer Auffassung fest, die von der Schuldnerin vorgelegten Unterlagen seien kein Buchauszug im Sinne des Gesetzes und im Sinne der Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Teilurteil vom 08.12.2011. Sie sei daher berechtigt, einen kompletten neuen Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer erstellen zu lassen. Die Schuldnerin hält die Entscheidung des Landgerichts insoweit für richtig, als der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin teilweise zurückgewiesen worden ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der von ihr erteilte Buchauszug auch nicht ergänzungsbedürftig. Gründe für Stornierungen von Aufträgen seien zum einen aus den von ihr vorgelegten Unterlagen für die Gläubigerin ersichtlich, und zum anderen der Gläubigerin ohnehin aus ihrer Tätigkeit bekannt. Zur Mitteilung von Einzelheiten über Kundenzahlungen sei sie nicht verpflichtet, da diese Angaben für Provisionsabrechnungen der Gläubigerin ohne Bedeutung seien. Zudem seien die von der Gläubigerin verlangten Informationen über Zahlungseingänge aus den eigenen Büchern der Schuldnerin nicht festzustellen, bzw. „unter Zuhilfenahme eines Fremdsystems nur mit ganz erheblichem Aufwand“.
5
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
6
Das Landgericht hat den sofortigen Beschwerden der Parteien nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 29.09.2014 dem Oberlandesgericht Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – zur Entscheidung vorgelegt.
II.
7
Die beiderseitigen sofortigen Beschwerden sind zulässig gemäß § 793 ZPO. Die Rechtsmittel sind jedoch nur in geringem Umfang begründet. Zu Recht hat das Landgericht einerseits die Gläubigerin ermächtigt, den von der Schuldnerin vorgelegten Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer ergänzen zu lassen, und andererseits den Antrag zurückgewiesen, einen vollständigen, neuen Buchauszug erstellen zu lassen.
8
1. Die Gläubigerin hat mit ihrer sofortigen Beschwerde keinen Erfolg, soweit ein Wirtschaftsprüfer ermächtigt werden soll, einen (vollständigen) Buchauszug entsprechend der Entscheidung des Senats im Teilurteil vom 08.12.2011 zu erstellen.
9
a) Die Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszugs stellt eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO dar. Erfüllt die Schuldnerin ihre Verpflichtung nicht, findet auf Antrag der Gläubigerin gemäß § 887 ZPO eine Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme statt. Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs wird vollstreckt, indem ein Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Schuldnerin ermächtigt wird, den Buchauszug zu erstellen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 470). Dabei ist im Vollstreckungsverfahren der Einwand der Schuldnerin zu prüfen, sie habe mit bestimmten Unterlagen den titulierten Anspruch der Gläubigerin auf Vorlage des Buchauszugs bereits erfüllt.
10
b) Ein Buchauszug muss sämtliche in den Büchern des Unternehmers verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben vollständig erfassen und klar, geordnet und übersichtlich darstellen. In welcher Weise dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei ist der Unternehmer grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Form der Darstellung festgelegt. Es steht ihm vielmehr frei, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen eine Auswahl zu treffen, etwa die kostengünstigere oder weniger lästige Darstellungsform zu wählen (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Buchauszug BGH a.a.O.).
11
c) Die Gläubigerin weist zu Recht darauf hin, dass der von der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegte Buchauszug – auch unter Berücksichtigung späterer schriftsätzlicher Ergänzungen – verschiedene Mängel aufweist. Diese Mängel stehen einer vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen der Schuldnerin aus dem Teilurteil vom 08.12.2011 entgegen. Im Einzelnen:
12
aa) Es fehlen bei sämtlichen im vorgelegten Buchauszug wiedergegebenen Geschäften Höhe und Datum der Zahlungseingänge. Dass der Buchauszug diese Angaben enthalten muss, ergibt sich aus I. Ziffer 2 g im Tenor des Teilurteils des Senats vom 08.12.2011 (im Folgenden abgekürzt: TU).
13
bb) Es fehlen bei stornierten Geschäften die Gründe für Stornierungen und Retouren (vgl. zu diesen Angaben I. Ziffer 2 j TU). Die von der Schuldnerin vorgelegte Stornoliste ist auch mit den Ergänzungen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 09.07.2014 (einschließlich der Anlage zu diesem Schriftsatz) unzureichend.
14
Was die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über „Retouren nebst Angabe von Gründen“ (I. Ziffer 2 j TU) bedeutet, ergibt sich aus dem Zweck dieser Angaben. Der Handelsvertreter soll in die Lage versetzt werden, auf Grund der Angaben zu beurteilen, ob ihm im Hinblick auf § 87 a Abs. 3 HGB einerseits und eventuelle ergänzende vertragliche Vereinbarungen mit dem Unternehmer andererseits eine Provision für das betreffende Geschäft zusteht. Das bedeutet, dass der Unternehmer zu jedem einzelnen stornierten Geschäft den Handelsvertreter über die relevanten Bestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer und Kunden und über den maßgeblichen Schriftverkehr mit dem Kunden informieren muss, soweit diese Informationen für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters von Bedeutung sein können. Die Angaben bzw. Unterlagen sind jeweils in einer übersichtlichen, geordneten Art und Weise den einzelnen Geschäftsvorfällen zuzuordnen. (Vgl. zu den erforderlichen Angaben in einem Buchauszug zu den Gründen für die Nichtausführung von Geschäften OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422.) Diesen Anforderungen entspricht die Beschränkung der Schuldnerin auf nicht aussagekräftige Stichworte (z. B. „kostenlose Ersatzlieferung“, „BV kommt nicht zustande“ oder „ungeklärte Sachverhalte“) in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2014 nicht. Die allgemeinen, nicht auf konkrete Geschäfte bezogenen Ausführungen der Schuldnerin im Schriftsatz vom 09.07.2014 ändern daran nichts.
15
cc) Die Gläubigerin weist außerdem zutreffend darauf hin, dass die Angaben in dem Buchauszug zu „Gutschriften“ unzureichend sind. Weder aus dem Buchauszug noch aus der mit Schriftsatz vom 06.07.2012 gleichzeitig vorgelegten weiteren Liste zu Gutschriften (zwei Seiten) geht hervor, welcher Sachverhalt bei den einzelnen Geschäftsvorfällen den „Gutschriften“ zugrunde liegt. Der Sache nach dürfte es sich bei einem Teil dieser „Gutschriften“ wohl um Teil-Stornierungen der jeweiligen Aufträge handeln, wobei jedoch die erforderlichen Angaben zu den Stornierungen (siehe oben bb) fehlen. Ein anderer Teil der „Gutschriften“ (vgl. beispielsweise die von der Schuldnerin angegebenen Stichworte „Reklamation – Wartezeit“, „Ausgleich Preisdifferenz“ und „Verspätete Nachlieferung“) dürfte andere Gründe haben, die jedoch von der Schuldnerin nicht konkretisiert sind. Ob der Hinweis „Palettenrückgabe“ in der Gutschriftenliste ausreichend ist, wie die Schuldnerin meint, kann dahinstehen. Denn dieser Hinweis betrifft nur einige wenige „Gutschriften“ und ändert nichts am grundsätzlichen Mangel im Buchauszug.
16
dd) Der Buchauszug ist zudem insofern unvollständig, als – auch auf der Basis des eigenen Vorbringens der Schuldnerin – verschiedene Geschäfte in dem mit Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegten Auszug nicht aufgenommen wurden, obwohl die Schuldnerin nach der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 dazu verpflichtet war.
17
aaa) Die Abgrenzung derjenigen Kunden und derjenigen Geschäfte, die in den Buchauszug aufzunehmen sind, war ein wesentlicher Punkt im Streit der Parteien im Erkenntnisverfahren. Auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 gilt Folgendes:
18
…(wird ausgeführt)
19
bbb) Für die Abgrenzung der in den Buchauszug aufzunehmenden Kunden und der aufzunehmenden Geschäfte ist allein der Inhalt der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 maßgeblich. Der Inhalt der Verpflichtungen der Schuldnerin ergibt sich aus dem Tenor der Entscheidung bzw. ist durch Auslegung dem Teilurteil zu entnehmen (siehe oben). Abweichende Vorstellungen der Parteien zu der Frage, welche Kunden und welche Geschäfte für die Provisionsabrechnung der Gläubigerin maßgeblich sind, spielen im Vollstreckungsverfahren – auf der Basis des rechtskräftigen Teilurteils des Senats – keine Rolle.
20
ccc) Auf der Basis der obigen Ausführungen ist der in der Anlage zum Schriftsatz vom 06.07.2012 vorgelegte Buchauszug in mehrfacher Hinsicht unvollständig:
21
aaaa) Die Schuldnerin behauptet einerseits, alle relevanten Geschäfte seien über ihren Hauptsitz in Ü. getätigt worden. Es habe keine für den Buchauszug maßgeblichen Geschäfte gegeben, die über eine andere Niederlassung getätigt und abgerechnet worden seien. Aus der von der Gläubigerin vorgelegten Anlage V 7 (Anlage zum Schriftsatz vom 14.09.2012) – zu welcher sich die Schuldnerin nicht geäußert hat – ergibt sich jedoch, dass dies jedenfalls teilweise unzutreffend ist. Es handelt sich um eine Bestellung, die an eine andere Niederlassung der Schuldnerin gerichtet war und im vorgelegten Buchauszug nicht enthalten ist.
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bbbb) Die Schuldnerin hat mindestens teilweise entgegen der titulierten Verpflichtung Geschäfte nicht in den Buchauszug aufgenommen, die über das Unternehmen Z. getätigt wurden. Im Schriftsatz vom 07.08.2013 (I 653) hat die Schuldnerin dies eingeräumt.
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cccc) Im Buchauszug vom 06.07.2012 sind zudem – auch nach den Angaben der Schuldnerin – Geschäfte nicht enthalten, die über M. getätigt wurden. Erst nachträglich wurden mehrere Geschäfte über M. von der Schuldnerin ergänzt (vgl. die Angaben des Vertreters der Schuldnerin im Termin vom 13.06.2014, I 721 und den Schriftsatz vom 09.07.2014 I 731/733). Dass die in der Anlage zum Schriftsatz vom 09.07.2014 vorgelegten Angaben vollständig wären, hat die Schuldnerin nicht behauptet.
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d) Die vorhandenen Mängel des Buchauszugs rechtfertigen im Vollstreckungsverfahren keine Ersatzvornahme durch Anfertigung eines vollständigen neuen Buchauszugs, sondern lediglich die Anordnung einer Ergänzung.
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aa) Entscheidend ist, dass der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug in formaler Hinsicht im Wesentlichen den Anforderungen an einen Buchauszug entspricht. Es handelt sich um eine übersichtliche und zeitlich geordnete Aufstellung von Geschäften, auf welche sich nach der Entscheidung des Senats im Erkenntnisverfahren der Buchauszug beziehen muss. Der Ablauf der einzelnen Geschäfte von der Bestellung über Auftragsbestätigung, Lieferung und Rechnungsstellung ist nachvollziehbar. Mit Ausnahme der zu ergänzenden Angaben (dazu siehe unten) orientiert sich die Aufstellung der Schuldnerin an den Angaben, welche nach der Entscheidung des Senats im Erkenntnisverfahren von ihr zu machen sind.
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Der Umstand, dass die Schuldnerin den Buchauszug in unterschiedliche Listen aufgespalten hat (neben der Hauptliste gibt es eine Liste zu den Gutschriften und eine Stornoliste), schadet nicht. Die Geschäftsvorfälle in der Liste zu den Gutschriften lassen sich mit Hilfe der jeweils angegebenen Auftragsnummer unschwierig den Geschäftsvorfällen in der Hauptliste zuordnen. Die Stornoliste enthält zwar Geschäftsvorfälle, die in der Hauptliste nicht enthalten sind. Dabei werden zu jedem Geschäft jedoch die gleichen Informationen wiedergegeben, die auch die Hauptliste zu den einzelnen Geschäften enthält.
27
bb) Der von der Schuldnerin vorgelegte Buchauszug ist – ggfs. im Zusammenhang mit den noch zu ergänzenden Angaben – als Grundlage für eine eigene Provisionsberechnung der Gläubigerin geeignet. Die Aufstellung der Schuldnerin ist formal geordnet und nachvollziehbar. In diesem wesentlichen Punkt unterscheidet sich der vorgelegte Buchauszug von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des BGH vom 20.01.2011 (NJW-RR 2011) zugrunde lag. Denn in der dortigen Entscheidung ließen sich die vorgelegten Unterlagen – anders als im vorliegenden Fall – nicht zuordnen. Wenn der Charakter des Buchauszugs gewahrt ist und lediglich bestimmte Angaben und ein bestimmter Kreis von Geschäften fehlen, reicht im Rahmen von § 887 Abs. 1 ZPO die Anordnung einer Ergänzung des Buchauszugs aus (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 2008, 1422; OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2009 – 19 W 24/09 -, zitiert nach Juris).
28
e) Die Anordnung einer Ersatzvornahme durch die Anordnung eines vollständigen, neuen Buchauszugs wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das titulierte Auskunftsinteresse der Gläubigerin anders nicht gewahrt werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die rechtlichen Interessen der Gläubigerin können auch ohne einen neuen Buchauszug ausreichend gewahrt werden.
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aa) Die Gläubigerin kann die fehlenden Angaben zu Kundenzahlungen und zu den Gründen von Stornierungen durch Ergänzungsanträge durchsetzen (dazu siehe unten 2.). Der Senat folgt dafür der herrschenden Meinung, wonach bei einem unvollständigen Buchauszug eine Ergänzung im Vollstreckungsverfahren möglich ist. Es ist insoweit kein neuer Antrag im Auskunftsverfahren erforderlich (vgl. Emde, BB 2011, 2755, 2761; OLG Bamberg a.a.O.; OLG Köln a.a.O.; OLG Nürnberg, OLGR 1998, 364; anders OLG München, NJW-RR 1988, 290). Die Gläubigerin wird bei einem Ergänzungsantrag auch kostenmäßig nicht schlechter gestellt als bei der Anfertigung eines neuen Buchauszugs. Wenn der in dieser Entscheidung festgesetzte Vorschuss für die Ergänzung nicht ausreichen sollte, kann die Gläubigerin nicht nur eventuell höhere Kosten später abrechnen, sondern auch schon vorher einen ergänzenden Vorschuss verlangen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 887 ZPO, RdNr. 14).
30
bb) Die Gläubigerin rügt unzureichende Angaben der Schuldnerin zu den „Gutschriften“ (siehe oben c) cc). Die in diesem Punkt fehlenden Angaben sind nicht Gegenstand des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens. Die Gläubigerin kann jedoch vor dem Landgericht zu diesem Punkt einen weiteren Ergänzungsantrag gemäß § 887 ZPO stellen.
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cc) Der Buchauszug ist – wie oben ausgeführt – in verschiedenen Punkten unvollständig, weil bestimmte Geschäfte, über die Auskunft zu erteilen ist, in den Aufstellungen der Schuldnerin nicht enthalten sind (siehe oben c) dd). Diesem Mangel wird zwar durch die bisherigen Ergänzungsanträge nicht abgeholfen. Es liegen auf Grund der festgestellten Unvollständigkeiten jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB vor, welchen die Gläubigerin durch einen ergänzenden Antrag in dem erstinstanzlich weiterhin anhängigen Erkenntnisverfahren durchsetzen kann. Die festgestellten Mängel berechtigen die Gläubigerin gemäß § 87 c Abs. 4 HGB, den gesamten Buchauszug auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren, also beispielsweise auch hinsichtlich der Frage, ob die in der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 aufgeführten Produktgruppen von der Schuldnerin vollständig berücksichtigt wurden. Zu der Bucheinsicht kann die Gläubigerin entweder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen, oder sie kann – nach Wahl der Schuldnerin – die Bucheinsicht durch den Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Da die Schuldnerin die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Buchauszugs durch erhebliche Pflichtverletzungen verursacht hat (siehe oben c) dd), dürften die Kosten der Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers bei der Bucheinsicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wohl zu Lasten der Schuldnerin gehen (vgl. dazu Emde in Staub, HGB, 5. Auflage 2008, § 87 c HGB, RdNr. 158).
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dd) Angesichts der weiter bestehenden Ansprüche der Gläubigerin (siehe oben aa, bb und cc) erscheint es denkbar, dass ein auf Kosten der Schuldnerin erstellter vollständig neuer Buchauszug auch im eigenen Interesse der Schuldnerin zweckmäßig wäre. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die auf Grund von Einzelansprüchen auf die Schuldnerin zukommenden Kosten höher werden können als die Kosten eines Wirtschaftsprüfers für einen neuen Buchauszug. Aus den oben angeführten Gründen kann dies eine über die angeordneten Ergänzungen hinausgehende Vollstreckung jedoch nicht rechtfertigen.
33
2. Auch die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist im Wesentlichen nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht eine Ergänzung des vorgelegten Buchauszugs im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 887 Abs. 1 ZPO angeordnet.
34
a) Die Angaben im Buchauszug zu den Gründen für Stornierungen und Retouren sind aus den oben angeführten Erwägungen unzureichend (siehe oben 1. c bb). Bei der Ergänzung sind die bei der Schuldnerin vorhandenen Unterlagen zu ihren Kundenbeziehungen (insbesondere Vertragsunterlagen, Schriftverkehr und Mailverkehr) auszuwerten.
35
b) Eine Ergänzung ist zudem geboten hinsichtlich der Angaben zu Höhe und Datum der Zahlungseingänge (siehe oben 1. c aa). Da die Verpflichtung der Schuldnerin in der Entscheidung des Senats vom 08.12.2011 (unter I. 2. g des Tenors) tituliert ist, kommt eine Prüfung der Erforderlichkeit dieser Angaben für Provisionsabrechnungen im Vollstreckungsverfahren nicht mehr in Betracht. Dass zur Ermittlung und Zuordnung dieser Daten eventuell ein erheblicher Aufwand erforderlich ist (Schriftsatz der Schuldnerin vom 22.09.2014, I 779), steht der Vollstreckung nicht entgegen. Die Entscheidung des Landgerichts begegnet in diesem Punkt allerdings in formeller Hinsicht gewissen Bedenken. Denn die Gläubigerin hatte im Termin vom 13.06.2014 in diesem Punkt keinen – hilfsweisen – Ergänzungsantrag gestellt. Im Beschwerdeverfahren hat sich die Gläubigerin im Schriftsatz vom 10.10.2014 die Entscheidung des Landgerichts jedoch auch in diesem Punkt zu eigen gemacht (I 843). Die Entscheidung des Landgerichts ist daher auch wegen dieser Ergänzung zu bestätigen.
36
c) Gegen die Anordnung einer Vorschusszahlung in Höhe von 2.000,00 EUR bestehen keine Bedenken. Die Schuldnerin hat Einwendungen gegen die Höhe des Vorschusses im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Da es sich um einen Vorschuss handelt, ist die Gläubigerin verpflichtet, die Kosten des Wirtschaftsprüfers später abzurechnen.
37
3. Auf das Rechtsmittel der Gläubigerin ist der Beschluss des Landgerichts – entsprechend dem Antrag der Gläubigerin – insoweit zu ergänzen, als der zu beauftragende Wirtschaftsprüfer erforderlichenfalls berechtigt ist, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu durchsuchen. Die Anordnung beruht auf §§ 892, 758, 758 a ZPO. Die Anordnung ist im Zusammenhang mit der Ersatzvornahme geboten.
38
4. Der Senat hat außerdem auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin die Entscheidung des Landgerichts insoweit abgeändert, als der Schuldnerin aufgegeben werden sollte, dem zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer Räumlichkeiten und Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für eine solche Anordnung sieht der Senat keine Grundlage, da eine Ersatzvornahme auch ohne diese Hilfestellungen der Schuldnerin möglich ist. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass die Schuldnerin aus eigenem Interesse den Wirtschaftsprüfer bei der Erledigung seiner Aufgaben unterstützen wird. Denn je weniger Unterstützung sie leistet, desto höher werden die von ihr im Rahmen der Vollstreckung zu tragenden Kosten.
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5. Die Formulierungen der Vollstreckungsanordnung hat der Senat zudem in verschiedenen Punkten geringfügig geändert. Dabei handelt es sich lediglich um redaktionelle Klarstellungen.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
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7. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 3 ZPO.

Der BGH zum Buchauszug

Handelsvertreter in der Finanzdienstleistung und Vertriebe/Versicherungen streiten sich oft um den Buchauszug. Der Inhalt des Buchauszuges ist oftmals streitig. Oftmals wird eingewendet, dass sich die Inhalte bereits aus der Provisionsabrechnung ergeben.

Der Bundesgerichtshof hat am 21.03.2001 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 149/99 entschieden, wie ein Buchauszug auszusehen hat. Dabei heißt es:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum … einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge, bei welchem in diesem Zeitraum Abschluss, Bestandspflege, Dynamik und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und er für die einzelnen Verträge folgende Angaben erhält:

  1. Name des Versicherungsnehmers
  2. Versicherungsscheinnummer
  3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, Prämien oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
  4. Jahresprämie
  5. Versicherungsbeginn
  6. bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages
  7. bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie
  8. im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

 

 

 

Komplexe Entscheidung des OLG Stuttgart

Am 01.04.2014 entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass eine Berufung eines Vertriebs zurückgewiesen wird. Die Parteien stritten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit einem Handelsvertretervertrag, um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und das Bestehen eines Wettbewerbsverbotes. Gegenstand einer Widerklage waren Provisionsansprüche des Beklagten sowie das Verlangen eines Buchauszuges.

Die Klägerin ist eine Vertriebsorganisation, zu der bundesweit ca. 37.000 haupt- und nebenberufliche Handelsvertreter angehören.

Die Klägerin forderte den Beklagten auf, umfassend über seine Tätigkeit als Handelsvertreter Auskunft zu erteilen. Es bestand der Verdacht, der Beklagte sei für ein Konkurrenzunternehmen tätig, sodann kündigte der Vermögensberater den Vertrag ordentlich. Nach Zugang der Kündigung wurde das Provisionskonto gesperrt, sodass der Beklagte keine Provisionszahlungen mehr erhielt.

Sodann kündigte der Vermögensberater fristlos.

Vorgeworfen wurde dem Berater, er sei an einem Flughafen angetroffen worden und er hätte an einer Incentive-Reise eines Konkurrenzunternehmens, der Firma Finance-Plan+ Finanz-und Versicherungsmakler GmbH teilgenommen.

Sodann beantragte der Vertrieb, zu entscheiden, dass der Beklagte Auskunft geben müsse, die fristlose Kündigung unwirksam sei und er zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Der Beklagte beantragte widerklagend den Buchauszug und auf der zweiten Stufe Provisionen. Das Landgericht hatte bereits die Klage abgewiesen und der Widerklage auf Erteilung eines Buchauszuges stattgegeben.

Dem schloss sich das Oberlandesgericht an.

Das Oberlandesgericht meinte zwar, dass eine Nachrichtpflicht des Handelsvertreters grundsätzlich gegeben sei. Es bestehe auch eine Berichtspflicht. In diesem Fall gelte diese jedoch nicht.

Schließlich umfasse diese nicht die erfolglosen Bemühungen des Handelsvertreters. Geht man davon aus, dass der Handelsvertreter jedenfalls bei begründetem Anlass auch Auskunft über den Stand seiner Bemühungen sowie die Aussicht auf Geschäftsabschlüsse zu erteilen hat, so ist der Handelsvertreter doch nicht gehalten, über jeden seiner Schritte und Besuche Bericht zu erstatten (vgl. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 03.03.1971, 2 U 63/70).

Insofern würden die von der Klägerin geltend gemachten Auskünfte ersichtlich zu weit gehen.

Offen bleiben könne, ob die Auskunftspflicht auf den Vorfall am Flughafen gestützt werden kann. Da der Vorwurf, für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, vom Beklagten bereits schriftlich zurückgewiesen wurde, wurde die Frage nach einer aktuell bestehenden Konkurrenztätigkeit hinreichend beantwortet und der Auskunftsanspruch erfüllt.

Nicht beantwortet wurde hingegen die Frage, ob der Beklagte den Wechsel zu einem anderen Unternehmen plane. Eine Mitteilungspflicht des Handelsvertreters bestehe nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht, wenn dieser eine erlaubte Konkurrenztätigkeit nach Vertragsende aufnehmen will. Eine solche Frage müsse der Beklagte daher nicht beantworten.

Die weiteren Anträge seien deshalb unbegründet, weil die fristlose Kündigung des Beklagten wirksam war und das Vertragsverhältnis beendet war. Außerdem habe sich der Beklagte vom Wettbewerbsverbot so losgeseilt. Dies ist auch wirksam.

Fristlose Kündigungsgründe lagen vor. Eine solche bestehe darin, dass nach Zugang der ordentlichen Kündigung der Zugang zum EDV Netzwerk und der Mail Account gesperrt wurde. Außerdem gab es eine Provisionssperre, d.h. die vertraglich vorgesehene Vorfinanzierung wurde eingestellt. Dies stelle Vertragsverletzungen dar.

Im Übrigen habe der Vertrieb versprochen, das EDV Netzwerk kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Eine Abmahnung war vor Ausspruch der Kündigung ausnahmsweise nicht erforderlich. Insofern komme auf den bestrittenen Zugang der Abmahnung nicht an. Nach einer Gesamtschau aller Umstände war nämlich hier die Abmahnung entbehrlich. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien war bereits vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung gestört, was sich in dem Auskunftsverlangen ausdrückt. Es war nicht zu erwarten, dass die Abmahnung den Vertrieb zu einem Einlenken bewegt hätte. Deshalb ist die außerordentliche Kündigung des Beklagten wirksam.

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wurde insgesamt vom Gericht für unwirksam erklärt. Schließlich handele es sich bei den Klauseln im Vertag um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein entschädigungsloses nachvertragliches Wettbewerbsverbot weiche vom  wesentlichen Grundgedanken des § 90 a Abs. 1 Satz 3 HGB ab, der gerade eine Entschädigungspflicht normiert, so das seine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 HGB anzunehmen ist.

Der Vertrieb wurde jedoch gemäß § 87 c Abs. 2 HGB zur Erteilung des Buchauszuges verurteilt. Ein Saldoanerkenntnis liege im Übrigen auch nicht vor. Im Übrigen wäre ein solches Anerkenntnis wegen Verstoßes gegen § 87 c HGB unwirksam (Bundesgerichtshof Urteil vom 20.09.2006 Aktenzeichen VIII ZR 190/05).

Das Urteil des Oberlandesgerichts hatte einen Umfang von 35 Seiten. Der Rechtsstreit ist nunmehr an das Landgericht zurückgegeben, damit der Berater seine Provisionsansprüche errechnen kann.